Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 04.12.2008 – 3 Ni 40/07 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 4. Dezember 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 40/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 594 791
(DE 692 30 936)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Engels, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster und der
Richterin Dr. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 594 791 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. Juli 1992 als internationale
Patentanmeldung PCT/NL92/00129 angemeldeten, die Prioritäten der Niederländischen Patentanmeldungen 9101262 vom 18. Juli 1991 und 9200649 vom
6. April 1992 in Anspruch nehmenden und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 594 791 (Streitpatent), dessen Erteilung am 19. April 2000 veröffentlicht worden ist und das vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 692 30 936 geführt wird. Das in der
Verfahrenssprache Englisch erteilte Streitpatent betrifft „Verfahren und Vorrichtung
zum Aufschneiden eines Tierkörpers“ und umfasst 20 Patentansprüche. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents lauten:
1. Verfahren zum Öffnen eines geschlachteten Tieres, das die
folgenden Schritte umfasst:
(1) Zuführen eines geschlachteten Tieres;
(2) Aufhängen des Tieres an den Hinterläufen;
(3) Anordnen eines Schnittes lediglich in der Bauchwand nahe den Hinterläufen, im Wesentlichen in der Symmetrieebene des Tieres;
(4) Fortführen dieses Schnittes in im Wesentlichen vertikaler
Richtung nach unten;
(5) Fern- bzw. Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand
während des Schrittes (4);
(6) Dehnen der Bauchwand während des Schrittes (4) durch
Drücken der Bauchwand nach außen;
(7) Fortführen des Schnitts nach dem Schritt (4), um das
Zwerchfell zu durchschneiden;
(8) Fortführen des Schnittes nach Schritt (6), um das Brustbein zu durchschneiden.
6. Vorrichtung zum Öffnen eines an den Hinterläufen aufgehängten, geschlachteten Tieres mit einem Verfahren nach einem
der vorstehenden Ansprüche, wobei die Vorrichtung umfasst:
Ein von einem Aufbau (57) getragenes Messer, das relativ zu
dem Tier mittels Führungs- und Antriebseinrichtungen in einer
im Wesentlichen vertikalen Ebene versetzbar ist und eine
Schneidkante aufweist, die derart orientiert ist, dass das geschlachtete Tier damit geöffnet werden kann, indem in es hineingeschnitten wird während des relativen Versatzes des Messers; und
einen Dorn, der sich in der Ebene des Messers über dessen
Schneidkante erstreckt, wobei der Dorn eine Führungsfläche
hat und sich in das geschlachtete Tier während des Vorgangs
erstreckt;
wobei die Führungsfläche ausgelegt ist, um in Richtung der
Bauchwand gerichtet zu sein und entlang der inneren Oberfläche der Bauchwand eines geschlachteten Tieres während des
Öffnens des Tieres gleiten kann und wobei der Dorn die Eingeweide fern- bzw. freihält von der Bauchwand, wobei die relative Positionierung der Führungsfläche und des Messers
derart sind, dass die Führungsfläche ausgelegt ist, um die
Bauchwand in Richtung und über die Schneidkante des Messers zu drücken; und
Betätigungsmittel zum Versetzen des Dorns;
dadurch gekennzeichnet, dass
die Betätigungsmittel derart ausgelegt sind, dass sie einen
Versatz des Dorns relativ zu dem das Messer tragenden Aufbau (57) gestatten.
Die Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 20 betreffen besondere Ausgestaltungen
des Verfahrens und der Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 6.
Die Klägerin bestreitet die Patentfähigkeit des Streitpatents wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt sich u. a. auf die Druckschriften:
K1
K2
K3
K4
EP 0 594 791 B1
DE 692 30 936 T2
DE-C 237 892
AU-B-573 603
K5 WO 93/01725 A1
K6
K7
US 1,498,753
US 2,198,814
K12 RU 599780
K13 Deutsche Übersetzung der RU 599 780
K13a: Beglaubigte Übersetzung RU 599 780
K13b: Handschriftlich ergänzte beglaubigte Übersetzung RU 599 780
K14 Ausschnitt der Fig. der RU 599 780
K19: Berufungsbegründung vom 18. Februar 2008 zum Verletzungsprozess vor dem OLG Düsseldorf Akz.: I-2 U 110/07
nebst Anlagen B3 bis B10
Die Klägerin bestreitet die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 gegenüber K3
und K12/K13 und der Vorrichtung des Anspruchs 6 gegenüber K4 und K12/K13.
Sie macht zudem geltend, dass sowohl die Ansprüche 1 und 6 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag als auch die weiteren hierauf bezogenen untergeordneten Patentansprüche mangels eines patentbegründenden Überschusses nicht erfinderisch
seien.
Des Weiteren gehe das Streitpatent über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus, da sich das Merkmal „Aufbau“ („Structure“) des Anspruchs 6 in den ursprünglichen Unterlagen nicht wiederfinde und auch der insoweit beanspruchte Versatz des Dorns relativ zu dem das Messer tragenden Aufbau in der ursprünglichen Anmeldung K5 nicht offenbart gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 594 791 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie die Ansprüche des
Streitpatents mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 20 in Patentanspruch 6 eingefügt wird und Patentanspruch 20 entfällt.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass der Vorwurf der unzulässigen Erweiterung des Vorrichtungsanspruchs 6 nach ihrer und
der Auffassung der Einspruchsabteilung des EPA unbegründet sei. Die Gegenstände des Streitpatents seien auch neu und erfinderisch, da in keiner der Druckschriften ein Dehnen der Bauchwand nach außen erfolge, was auch die Einspruchsabteilung des EPA so gesehen habe. K4 könne bereits deshalb nicht zur
Beurteilung des Vorrichtungsanspruchs als naheliegender Stand der Technik
herangezogen werden, weil die Vorrichtung ein „Umdrehen“ des Schlachtviehs erfordere und insoweit gänzlich andere Anforderungen im Hinblick auf die Problemlösung und das Abhalten der Eingeweide zu erfüllen seien. Die Ansprüche 1 und 6
und damit auch die weiteren Ansprüche des Streitpatents - insbesondere die Ansprüche 4, 11, 12 und 20 - seien damit rechtsbeständig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts
der weiteren Patentansprüche und Dokumente wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit führe zur Nichtigerklärung des Streitpatents
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ). Die gemäß mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände des Streitpatents beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit i. S. v. Art. 56 EPÜ.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufschneiden
eines Tierkörpers. Geschlachtete Tiere müssen zur weiteren Verarbeitung geöffnet werden. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift sind aus dem Stand der
Technik Verfahren bekannt, bei denen das geschlachtete Tier an den Hinterläufen
aufgehängt wird und möglichst in der Symmetrieebene des Tieres die Bauchwand
nahe den Hinterläufen durchschnitten wird. Der Schnitt wird in vertikaler Richtung
nach unten fortgeführt, wobei die Eingeweide von der Bauchwand fern- bzw. freigehalten werden. Auch entsprechende Vorrichtungen sind bereits Stand der Technik. Problematisch ist dabei, dass durch das Öffnen bzw. Aufschneiden des geschlachteten Tieres die Eingeweide bzw. inneren Organe des Schlachttieres beschädigt werden können (vgl. Streitpatentschrift Absätze [0001], [0003], [0007],
[0008]). Insoweit weist die Streitpatentschrift darauf hin, dass nach dem genannten Stand der Technik der K3 und K4 insbesondere keine patentgemäße Dehnung
der Bauchwand nach außen erfolge und auch „ein Versatz des Dornes relativ zu
dem das Messer tragenden Aufbau“ nicht zum Stand der Technik zähle (vgl.
Streitpatentschrift Absatz [0010]).
2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren
und eine Vorrichtung bereit zu stellen, bei denen das Risiko der Beschädigung der
inneren Organe beim Aufschneiden des Tierkörpers vermieden wird und die Vorrichtung derart ausgestaltet wird, dass Vorkehrungen vorgesehen sind, die einen
wesentlichen Beitrag beim korrekten Durchführen des Schneidvorgangs liefern
(vgl. Streitpatent Abs. [0001], [0003], [0007], [0009]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch ein Verfahren und
gemäß Patentanspruch 6 (Merkmalsgliederung jeweils hinzugefügt) durch eine
Vorrichtung zum Öffnen eines geschlachteten Tieres mit folgenden Merkmalen:
Patentanspruch 1
Verfahren zum Öffnen eines geschlachteten Tieres, das die folgenden Schritte umfasst:
(1) Zuführen eines geschlachteten Tieres;
(2) Aufhängen des Tieres an den Hinterläufen;
(3) Anordnen eines Schnittes lediglich in der Bauchwand nahe
den Hinterläufen, im Wesentlichen in der Symmetrieebene
des Tieres;
(4) Fortführen dieses Schnittes in im Wesentlichen vertikaler
Richtung nach unten;
(5) Fern- bzw. Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand
während des Schrittes (4);
(6) Dehnen der Bauchwand während des Schrittes (4) durch
Drücken der Bauchwand nach außen;
(7) Fortführen des Schnitts nach dem Schritt (4), um das
Zwerchfell zu durchschneiden;
(8) Fortführen des Schnittes nach Schritt (6), um das Brustbein
zu durchschneiden.
Patentanspruch 6
a)
Vorrichtung zum Öffnen eines an den Hinterläufen aufgehängten, geschlachteten Tieres mit einem Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, umfassend:
b)
ein von einem Aufbau (57) getragenes Messer,
ba) das relativ zu dem Tier mittels Führungs- und Antriebseinrichtungen in einer im Wesentlichen vertikalen Ebene versetzbar ist, und
bb) eine Schneidkante aufweist, die derart orientiert ist, dass das
geschlachtete Tier damit geöffnet werden kann, indem in es
während des relativen Versatzes des Messers hinein geschnitten wird;
c)
einen Dorn, der sich in der Ebene des Messers über dessen
Schneidkante erstreckt,
ca) wobei der Dorn eine Führungsfläche hat und sich in das geschlachtete Tier während des Vorgangs erstreckt;
cb) wobei die Führungsfläche ausgelegt ist, um in Richtung der
Bauchwand gerichtet zu sein und entlang der inneren Oberfläche der Bauchwand eines geschlachteten Tieres während
des Öffnens des Tieres gleiten zu können und
cc) wobei der Dorn die Eingeweide fern- bzw. freihält von der
Bauchwand,
cd) wobei die relative Positionierung der Führungsfläche und des
Messers derart sind, dass die Führungsfläche ausgelegt ist,
um die Bauchwand in Richtung und über die Schneidkante
des Messers zu drücken;
d)
Betätigungsmittel zum Versetzen des Dorns;
da) die Betätigungsmittel derart ausgelegt sind, dass sie einen
Versatz des Dorns relativ zu dem das Messer tragenden Aufbau (57) gestatten.
4. Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Lebensmitteltechnik oder ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Bereitstellung von Schlacht-
und Fleischverarbeitungsmaschinen.
II.
1. Die von der Beklagten gemäß Hauptantrag verteidigten, der Patenterteilung zugrunde liegenden Patentansprüche sind aus den ursprünglichen Unterlagen ableitbar. Der Patentanspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4 der in
der PCT-Anmeldung WO 93/01725 (K5) veröffentlichten Erstunterlagen zurück.
Die Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 20 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 8, 14, 12, 10, 11, und 15 bis 24. Der unabhängige Anspruch 6 basiert sinngemäß auf Anspruch 9 und S. 7 Z. 37 bis S. 8 Z. 15 und S. 9 Z. 25 bis 32
i. V. m. den Figuren 6, 10 und 11 der Erstunterlagen. Auch die Patentansprüche
gemäß Hilfsantrag sind aus den ursprünglichen Unterlagen ableitbar. Denn es
wurde gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag lediglich in den Patentanspruch 6 der Inhalt des Patentanspruchs 20 des Hauptantrags aufgenommen, der dem ursprünglichen Anspruch 24 entspricht.
Das Streitpatent geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. Es findet sich zwar der Begriff „structure“ (in der deutschen
Fassung „Aufbau“) im geltenden Patentanspruch 6, wie von der Klägerin zutreffend festgestellt, nicht in den ursprünglichen Unterlagen. Dieser Begriff geht aber
auf die Ausführungen zur ursprünglichen Fig. 6 (Fig. 5 des Streitpatents) zurück,
wonach das Messer von einem zweiten Arm (57) getragen wird, der über Gelenke
Arme und Zylinder trägt und einen Antriebszylinder aufweist, der den Hauptantrieb
zum Versatz des Messers in vertikaler Richtung darstellt, vgl. S. 7 Z. 37 bis S. 8
Z. 15 der K5. Im Patentanspruch 6 ist dann auch dem Begriff „structure“ bzw. „Aufbau“ das Bezugszeichen für den zweiten Arm (57) zugeordnet. Ausgehend von
diesen Erläuterungen die Anbringung des Messers im Wortlaut des Anspruchs
verallgemeinert als getragen von einer „structure“ zu bezeichnen, verlässt nicht
den Sinngehalt der ursprünglichen Offenbarung (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 34
Rdn. 333, Nr. 17). Auch der Versatz des Dorns relativ zu dem das Messer tragenden Aufbau gemäß Merkmal da) des Patentanspruchs 6 geht auf die ursprüngliche Offenbarung zurück, wie die Figuren 11 bis 15 i. V. m. S. 9 Z. 25 bis S. 10
Z. 24 der K5 zeigen. Der Gegenstand des Streitpatents geht damit nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus.
2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 6 in der gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassung neu i. S. v.
Art. 54 EPÜ sind.
a. Nach Überzeugung des Senats bestehen zwar bereits erhebliche Bedenken, ob
nicht im Hinblick auf das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren und den
insoweit sehr allgemein gefassten Patentanspruch bereits der sich aus den vorveröffentlichten Druckschriften, insbesondere der K12 bekannte Stand der Technik
die beanspruchte Lehre neuheitsschädlich trifft und auch das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 implizit offenbart, wonach die Bauchwand während des Schrittes
(4) durch Drücken der Bauchwand nach außen gedehnt wird.
b. Auch hinsichtlich des Gegenstands des auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruchs 6 erscheint bereits die Neuheit der beanspruchten Lehre gegenüber
dem Stand der Technik als sehr fraglich, wobei entgegen der Auffassung der Beklagten die Entgegenhaltung K4 keineswegs bereits deshalb als relevanter Stand
der Technik ausscheidet, weil dort nur eine Vorrichtung offenbart sei, welche ein
an den Vorderläufen aufgehängtes, geschlachtetes Tier betreffe und deshalb bereits aufgrund des insoweit abweichenden Merkmals der Vorrichtung die Neuheit
nicht in Abrede gestellt werden könne.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die aus der vorveröffentlichten Druckschrift
K4 bekannte und dort als Anspruch 9 beanspruchte Vorrichtung keine insoweit gegenständlich beschränkenden Merkmale aufweist, welche ausdrücklich oder für
den angesprochenen Fachmann implizit eine bestimmte Art der Aufhängung des
Schlachttiers voraussetzt. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist, und was demnach vorliegend auch in der K4 offenbart ist, sind die Patentansprüche selbst. Diese sind zwar unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns auszulegen (BGH GRUR 2007, 859, 860 - Informationsübermittlungsverfahren I), die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf
aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch
den Wortlaut des Patents festgelegten Gegenstandes führen (st. Rspr. vgl. z. B.
GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung und BGH GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit m. w. H.), wie auch mehrdeutig bleibende Formulierungen im
Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb einengend ausgelegt werden dürfen, weil
hiermit die Schutzfähigkeit eher bejaht werden kann (BGH GRUR 2004, 47, 49
- blasenfreie Gummibahn I).
3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag beruhen jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit i. S. v. Art. 54 EPÜ.
3.1 Zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe durch Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. durch den gleichlautenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag konnte
der Fachmann vor allem von der russischen Patentschrift RU 599780 (K12) ausgehen, woraus bereits Verfahren bekannt sind, die die dem Streitpatent zugrunde
liegende Aufgabe lösen, nämlich eine Beschädigung der Eingeweide beim Öffnen
von Schlachttieren zu vermeiden. Aus K12 ist eine Längszerlegungsanlage von
Tierkörpern vor der Eingeweideherausnahme und ein entsprechendes Verfahren
zum Betrieb der Vorrichtung bekannt. Dabei wird ein an den Hinterläufen aufgehängter Tierkörper der Anlage zugeführt, ein Schnitt in die Bauchwand zwischen
den Hinterläufen in der Symmetrieebene des Tieres ausgeführt, der Schnitt in vertikaler Richtung nach unten fortgeführt und in weiterer Fortführung des Schnittes
Zwerchfell und Brustbein durchschnitten (Titel, S. 4 Z. 13 bis 16, S. 5 Z. 9 bis 12,
S. 6 Z. 10 bis 21 i. V. m. Fig. 1, 5, 6, wobei auf die beglaubigte Übersetzung K13b
mit Zeilennummerierung Bezug genommen wird). Das Zerschneiden der Bauchhöhle soll dabei ohne Beschädigung der Eingeweide erfolgen, weshalb eine Einrichtung zum Schutz der Eingeweide vorgesehen ist, die als federgelagerte Ellipse
(Platte) ausführt ist und in die Bauchhöhle eingeführt wird (S. 2 Z. 1 bis 8). Damit
sind jedenfalls die Merkmale 1 bis 5, 7 und 8 beschrieben. Diese mit der Feder 18
gefederte Platte 19 zum Schutz der Eingeweide ist dabei unabhängig beweglich
und dreht sich um die Achse der Scheibe 9 (Tierkörperdurchhackensvorrichtung),
wobei die Rückstellfeder zwar einen Zug nach oben ausübt. Die Führungsplatten 1
und 4 bewerkstelligen aber ein Andrücken zum Führen des Tierkörpers im Falle
der Platte 1 unterhalb des Schneidbereichs (S. 3 Z. 12 bis 19, sowie S. 2 Z. 22 bis
S. 3 Z. 4 i. V. m. Fig. 1 und 6, verdeutlicht in Anlage B5 zu K19). Es ist also in K12
nicht beschrieben und auch den Figuren der K12 nicht zwingend entnehmbar,
dass diese Konstruktion mit der gefederten Platte 19 an der Innenseite der Bauchwand und der Führungsplatte 1 an der Außenseite der Bauchwand zu einer Dehnung der Bauchwand während des Durchschneidens der Bauchwand in vertikaler
Richtung durch Drücken der Bauchwand nach außen entsprechend Merkmal 6
des Patentanspruchs 1 führt.
Um ausgehend von K12 durch Dehnen der Bauchwand infolge Drückens der
Bauchwand nach außen entsprechend Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 die Aufgabe zu lösen, nämlich eine Beschädigung der Eingeweide beim Öffnen von
Schlachttieren noch sicherer zu vermeiden, konnte der Fachmann auf K4 zurückgreifen. K4 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Öffnen von Schlachttieren. K4 liegt gleichfalls die Aufgabe zugrunde, Bauchwand und Brustbein ohne die
Gefahr einer Beschädigung der inneren Organe zu öffnen (S. 3 Z. 10 bis 12). Dabei wird zwar das Schlachttier an den Vorderbeinen aufgehängt und ein vertikaler
Schnitt beginnend zwischen den Vorderbeinen bis einschließlich dem Brustbein
wird von oben nach unten in der Symmetrieebene des Tieres ausgeführt. Dabei ist
zum Schutz der Innereien ein Dorn 12, 14 angebracht, der ein gebogenes Führungsende 16a aufweist. Beim Durchtrennen des Brustbeins und der Bauchwand
wird der Dorn derart auf die Innenfläche der Bauchwand ausgerichtet, dass Druck
nach außen erfolgt, wobei gleichzeitig die Bauchwand gedehnt wird. Der vom
Dorn nach außen ausgeübte Druck ist dabei sogar so stark, dass er gegen Ende
des Öffnungsvorgangs die Körperhöhle des Schlachttieres durchbricht, was auch
insbesondere in den Figuren 15 und 16 anschaulich dargestellt ist (Ansprüche 1, 2
und 10, S. 3 Z. 21 bis 27, S. 7 Z. 3 bis 9, 19 bis 24, S. 9 Z. 14 bis 26 i. V. m.
Fig. 11, 14, 15 und 16). Damit wird in K4 das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag verwirklicht. Der Fachmann erhält also ausgehend
von K12 in K4 die Anregung zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe. Dabei spielt
es keine Rolle, dass bei dem aus K4 bekannten Verfahren das Schlachttier an den
Vorderbeinen aufgehängt wird. Denn im Hinblick auf die Lösung der Aufgabe
kommt es darauf an, dass die Eingeweide beim Öffnen des Schlachttieres nicht
verletzt werden, was sowohl bei der Aufhängung an den Vorderbeinen als auch an
den Hinterbeinen in entsprechender Weise vermieden werden muss, zumal auch
zwangsläufig bei beiden Vorgehensweisen die Eingeweide durch vertikale Aufhängung bedingt nach unten sinken und gegen die Bauchwand drücken. Der Einwand
der Beklagten, dass K4 für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig sei, kann
daher nicht durchgreifen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag ist damit vom Stand der Technik nahegelegt.
3.2 Auch die patentgemäße Lösung der Aufgabe durch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 6 des Hauptantrags ist vom Stand der Technik nahegelegt.
Auch hier konnte der Fachmann von K12 als nächstliegendem Stand der Technik
ausgehen. Die aus K12 bekannte Vorrichtung zum Öffnen eines an den Hinterbeinen aufgehängten geschlachteten Tieres weist einen Aufbau mit einem Messer,
das relativ zum Tier mittels Führungs- und Antriebseinrichtungen vertikal versetzbar und mit einer Schneidkante zum Öffnen und Durchschneiden der Bauchwand
nach unten versehen ist, sowie eine Platte (Ellipse) mit einer Führungsfläche in
der Ebene des Messers auf, die sich über die Schneidkante erstreckt und in das
geschlachtete Tier während des Schneidvorgangs geschoben wird (Fig. 1 bis 3,
Fig. 6 i. V. m. Anspruch 1 und S . 3 Z. 5 bis 19, S. 4 Z. 13 bis 16 der K13b). Damit
sind die Merkmale a) bis ca) von K12 vorweggenommen. Dies gilt aber auch für
die Merkmale cb), cc), d) und da). Denn die Führungsfläche der Platte 19 ist in
Richtung der Bauchwand ausgerichtet und kann an der Bauchwand entlanggleiten
und damit die Eingeweide fernhalten. Auch sind Betätigungsmittel zum Versetzen
der Platte vorgesehen, die einen Versatz der Platte relativ zum Messer mit Aufbau
gestatten, da die Platte 19 unabhängig um die Achse der Scheibe 9, von der das
Messer (Hackelement) ausgeht, schwenkbar ist, wobei das Verschwenken über
die Rückholfeder 18 als Betätigungsmittel erfolgt (S. 3 Z. 12 bis 19 i. V. m. Fig. 1
und 2, vgl. zur Erläuterung auch Anlage B5 zu K19). Das verbleibende Merkmal cd), dass die Führungsfläche so ausgelegt ist, dass die Bauchwand in Richtung und über die Schneidkante des Messers gedrückt wird, ist hingegen aus K12
durch die Konstruktion mit der gefederten Platte 19 an der Innenseite der Bauchwand und der Führungsplatte 1 an der Außenseite der Bauchwand nicht zwingend
ableitbar. Die Anregung zur Lösung der Aufgabe durch Ergänzung des Merkmals cd) zur aus K12 bekannten Vorrichtung erhält der Fachmann wieder von K4.
Denn, wie insbesondere die Figuren 15 und 16 i. V. m. S. 7 Z. 3 bis 9 und S. 9
Z. 14 bis 26 zeigen, drückt hier der Dorn mit seinem Führungsende die Bauchwand in Richtung und über die Schneidkante des Messers, sodass bei K4 das
Merkmal cd) verwirklicht wird. Der Fachmann brauchte also nur diese Anregung
aus K4 aufgreifen und gelangt ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand
des Patentanspruchs 6 gemäß Hauptantrag.
3.3 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags weist zusätzlich zum Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag das Merkmal des Patentanspruchs 20 gemäß Hauptantrag auf,
dass die Vorrichtung Antriebsmittel zum angetriebenen Versatz des Messers hat.
Dieses Merkmal ist aber aus K4 ableitbar, denn das Messer (saw blade) 10 der K4
ist drehbar an einem Arm 25 angebracht, der über einen Träger 24 mit einem
hydraulischen Zylinder 23 verbunden ist, und wird von einem hydraulischen Motor
26 angetrieben (S. 8 Z. 3 bis 11 i. V. m. Fig. 12). Das Messer wird dann drehbar abwärts um 900 versetzt um den Brustkorb des Schlachttieres zu durchschneiden
(vgl. Fig. 15 i. V. m. S. 9 Z. 14 bis 17). Der Gegenstand des Patentanspruchs 6
gemäß Hilfsantrag ist damit ebenfalls vom Stand der Technik nahegelegt.
III.
Auch die Gegenstände der mit Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Unteransprüche lassen keinen eigenen erfinderischen Gehalt erkennen, ein solcher wird von
der Beklagten auch nicht im Hinblick auf die von ihr als besonders erwähnenswerte Ausbildungen hervorgehobenen Patentansprüche 4, 11, 12 und 20 geltend gemacht. Das Streitpatent ist deshalb vollumfänglich nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 ZPO,
wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Dr. Schuster
Be