Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.12.2008 – 25 W (pat) 54/07
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 54/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 36 099
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des
Richters Merzbach und der Richterin Bayer
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 8. Juni 2006 für die Dienstleistungen
"Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder des
Deutschen Steuerberaterverbandes und dessen Mitgliedsverbänden durch die Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen bzw. den Verkauf von Waren zu vergünstigten
Konditionen; Vorbereitung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Organisation von Aus-,
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Herausgabe und Veröffentlichung von Informationsmaterial, Arbeitshilfen und wissenschaftlichen Publikationen; Mitarbeit an der Fachgesetzgebung
einschließlich des Berufsrechts"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 8. Mai 2007 wurde
durch eine Prüferin des höheren Dienstes die Anmeldung gemäß § 8 Abs. Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahingestellt. Der Bestandteil "BeraterRat"
könne sowohl im Sinne von "Rat von Beratern" als auch im Sinne von "Rat für Berater" verstanden werden, wobei die letztere Bedeutung aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es sich u. a. um eine "Beratung von Angehörigen steuerberatender Berufe" handle, naheliege. Mit der angemeldeten Gesamtbezeichnung verbänden die angesprochenen Verkehrskreise nur die Aussage, dass den Beratern von einem Gremium bzw. Verband Rat erteilt werde auf
einem bestimmten Gebiet, hier die effektive Kanzleiführung mit Erzielung bester
Vorteile. Es handle sich dabei lediglich um einen Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen, nicht jedoch um einen Unternehmenshinweis. Die Binnengroßschreibung der ersten Aussage sei ebenso üblich wie die grafische Ausgestaltung der Marke in verschiedenen Farben und in
mehrzeiliger Anordnung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 41 vom 8. Mai 2007 aufzuheben.
Der Begriff "BeraterRat" solle nicht ausschließlich auf "Ratschläge eines berufsmäßigen Beraters" hinweisen. Es gehe vielmehr um Angebote für (Steuer)berater
(im Sinne von "Rat für Berater"). Andererseits sollen sich die angesprochenen
Verkehrskreise auch selbst als "Berater, die Rat erteilen" angesprochen fühlen. In
keinem Fall handle es sich bei dem Begriff "BeraterRat" um ein gebräuchliches
Wort, dessen Sinn eindeutig und klar verständlich sei. Die darin enthaltene Wiederholung wirke zunächst irritierend - erst nach weiteren Überlegungen erschlössen sich für den Verkehrsteilnehmer die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten.
Der in der Anmeldung verwendete Bestandteil "Berater" spreche nicht nur die von
dem Anmelder vertretene Berufsgruppe an, sondern weise außerdem als Namensbestandteil der Organisation des Anmelders direkt auf das veranstaltende
bzw. anbietende Unternehmen hin. Die von den Dienstleistungen angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich die in den Mitgliedsverbänden organisierten Berater,
dürften ein auf diese Weise gekennzeichnetes Angebot unmittelbar mit dem Anmelder in Verbindung bringen. Dies gelte insbesondere in Verbindung mit der grafischen Darstellung, die sich in Schriftzug und farblicher Darstellung am sonstigen
Auftreten des Anmelders orientiere. Die Farbkombination Orange-Blau-Schwarz
befinde sich im Logo der Anmelderin auf sämtlichen Print- und elektronischen Medien und werde in den Verkehrskreisen seit Jahren als Hausfarben des Anmelders
verstanden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat
der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen
Dienstleistungen abzustellen ist.
Die Dienstleistungen "Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder
des Deutschen Steuerberaterverbandes und dessen Mitgliedsverbänden durch die
Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen bzw. den
Verkauf von Waren zu vergünstigten Konditionen" wenden sich vorwiegend an die
Mitglieder des Deutschen Steuerberaterverbandes und dessen Mitgliedsverbände.
Allerdings ist die Art der Dienstleistungen, nämlich die Vermittlung von Verträgen
über die Erbringung von Dienstleistungen bzw. den Verkauf von Waren zu vergünstigten Konditionen in der Sache nicht eingeschränkt, so dass die im Warenverzeichnis enthaltene Beschränkung des Abnehmerkreises auf die eigenen Mitglieder keine sachliche Einschränkung darstellt, sondern die Dienstleistungen in ihrer
Art nach sich auch an breite Verkehrskreise wenden können. Dies gilt ebenso für
die Dienstleistungen "Vorbereitung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Herausgabe und Veröffentlichung von Informationsmaterial, Arbeitshilfen und wissenschaftlichen Publikationen" und trifft auch hinsichtlich der
Dienstleistungen "Mitarbeit an der Fachgesetzgebung einschließlich des Berufsrechts" zu, da die Art der Mitarbeit nicht näher konkretisiert ist.
Aufgrund seines Aussagegehalts liegt es nahe, dass das angemeldete Zeichen
von den einschlägigen Verkehrskreisen dahingehend verstanden wird, dass die
beanspruchten Dienstleistungen darin bestehen, Ratschläge von Beratern oder für
Berater zu geben oder solcher Rat deren Thema und Gegenstand ist, wobei der
Wortbestandteil "Bonus" und der Slogan "Angebote, Chancen, Vorteile" die Zielrichtung der Dienstleistungen angeben, nämlich dass sie bzw. ihre Inanspruchnahme der Erzielung eines Bonus dienen und die Angebote Chancen und Vorteile
bieten. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Wort "Bonus" in Alleinstellung (vgl.
BGH GRUR 2002, 816) auch nach der heutigen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR
2008, 900 - SPA II; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 57) als unterscheidungskräftig anzusehen wäre, jedenfalls ist die Bedeutung des Begriffs in
der konkret angemeldeten Marke mit den weiteren Angaben "Angebote, Chancen,
Vorteile" hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen ein reiner Werbehinweis
ohne Unterscheidungskraft.
Der Wortbestandteil "BeraterRat" ist unabhängig davon, ob man diese Wortkombination als Rat von Beratern oder für Berater ausfasst, im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen als beschreibende Abgabe nicht unterscheidungskräftig. Allein die Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung führt noch nicht zur Schutzfähigkeit. So wird ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004,
146 Doublemint). Werden vorliegend beide Bedeutungen, die die Wortkombination
haben kann, als beschreibend aufgefasst, so wird der Verkehr darin lediglich eine
beschreibende Angabe sehen und keinen individualisierenden Betriebshinweis.
Hinzu kommt, dass sich die beiden Bedeutungen - Rat von Beratern bzw. für Berater - nicht einmal gegenseitig ausschließen, also beides zutreffen kann. Auch
Berater können ihrerseits Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. Die
Begriffsbildung wirkt daher nicht irritierend, sondern hat unabhängig davon, welche der möglichen Bedeutungen der jeweilige Kunde der Bezeichnung entnimmt,
lediglich beschreibenden Charakter.
Hinsichtlich der Dienstleistungen "Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
der Mitglieder des Deutschen Steuerberaterverbandes und dessen Mitgliedsverbänden durch die Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen bzw. den Verkauf von Waren zu vergünstigten Konditionen; Vorbereitung
und Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Herausgabe und
Veröffentlichung von Informationsmaterial, Arbeitshilfen und wissenschaftlichen
Publikationen; Mitarbeit an der Fachgesetzgebung einschließlich des Berufsrechts" ist der Begriff "BeraterRat" in beiden Bedeutungen beschreibend, denn die
Dienstleistungen können die Beratung von solchen Personen zum Gegenstand
und Inhalt haben, die selbst beratend tätig sind.
Eine Schutzfähigkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass Einzelheiten über den
BeraterRat, den Bonus und die Angebote, Chancen und Vorteile in der angemeldeten Marke nicht genannt sind. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall
zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere
wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).
Bei Wortneubildungen ist auch kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (s.
Ströbele/Hacker, 8. Auflage, § 8 Rdnr. 89).
Soweit der Anmelder meint, die von den Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die in den Mitgliedsverbänden organisierten Berater, dürften
ein mit der angemeldeten Marke gekennzeichnetes Angebot, da sie den Bestandteil "Berater" enthalte, unmittelbar mit dem Anmelder in Verbindung bringen,
da dieser Bestandteil als Namensbestandteil der Organisation des Anmelders direkt auf das veranstaltende bzw. anbietende Unternehmen hinweise, kann nicht
gefolgt werden. Wenn der Name eines Anmelders aus beschreibenden Angaben
besteht, bedeutet dies nicht, dass der Verkehr in der beschreibenden Angabe in
Bezug auf die jeweiligen Dienstleistungen eine Marke sieht. Erst recht gilt dies,
wenn eine beschreibende Angabe, die hier sogar in den Gesamtbegriff "Berater-
Rat" eingebunden ist, lediglich mit einem Teil des Namens übereinstimmt.
Die grafische Gestaltung der angemeldeten Bezeichnung bewirkt nicht die Schutzfähigkeit.
Die versetzte Anordnung der farblich und teilweise größenmäßig unterschiedlichen
Wortbestandteile "BeraterRat", "Bonus" und " Angebote, Chancen, Vorteile" begründen keine Unterscheidungskraft, da es sich um einfache, werbeübliche Gestaltungsmittel handelt. In der Werbung ist es üblich, beschreibende Angaben oder
Werbehinweise auch farblich und in Größe und Anordnung unterschiedlich zu
gestalten. Auch die Kombination dieser gängigen Gestaltungsmittel führt vorliegend nicht dazu, dass die Ausgestaltung betriebskennzeichnend wirkt.
Dem Vortrag des Anmelders, die grafische Gestaltung orientiere sich am sonstigen Auftreten des Verbandes und die Farbkombination Orange-Blau-Schwarz
werde bei den angesprochenen Fachkreisen als Hausfarben des Anmelders verstanden, lässt sich keine Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß
§ 8 Abs. 3 MarkenG hinsichtlich der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen entnehmen. Es werden auch keine näheren Angaben
zu Art und Weise sowie Umfang der Verwendung dieser Farben gemacht oder
Benutzungsunterlagen eingereicht.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Na