Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
10. Dezember 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§§ 9 Iz MarkenG
Charm Point
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. "Charm point" und "charm Club" ist für Waren der Klassen nicht verwechselbar, da "charm" die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 306 09 910
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 14
„Schmuckwaren aus Edelmetall, insbesondere aus Silber“
am 8. Juni 2006 eingetragene Wort-/Bildmarke
ist aus der prioritätsälteren, seit dem 8. Februar 2006 eingetragenen Wortmarke
305 73 985
CHARM CLUB
Widerspruch erhoben worden, die u. a. für die nachfolgend aufgeführten Waren
der Klasse 14
„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;
Juwelierwaren; Schmuckwaren; Ringe, Ohrringe, Ohrclips, Broschen, Colliers, Halsbänder, Anhänger, Ketten, Armbänder; Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere
Kleinuhren, Armbanduhren, Uhrteile, Zifferblätter, Uhrgehäuse,
Uhrwerke, Uhrwerkteile; Teile und Bestandteile vorgenannter
Waren, soweit in Klasse 14 enthalten“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch trotz Warenidentität mit Hinweis auf die hinreichend ausgeprägten
Unterschiede in den Vergleichsmarken zurückgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr sei bei dieser Sachlage nicht zu befürchten, zumal hier von hochpreisigen
Vergleichsprodukten auszugehen sei, bei denen die angesprochenen Verbraucher
der Markenbetrachtung eine besondere Sorgfalt entgegenbringen würden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor,
eine relevante Zeichenähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken könne nicht
verneint werden. Es stünden sich identische Waren gegenüber. Entgegen der
Wertung der Markenstelle könnten diese Waren auch durchaus niedrigpreisig
sein, weshalb nicht von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen
Verbraucher bei der Markenwahrnehmung ausgegangen werden könnte. Der
Gesamteindruck der beiden Marken würde durch ihren jeweiligen Anfangsbestandteil „CHARM“ dominiert, zumal der Zeichenanfang für den Gesamteindruck von Marken die größere Bedeutung besitze, als Abweichungen am
Zeichenende. Die Vergleichsmarken seien zudem begrifflich ähnlich, denn die
angesprochenen Verkehrskreise würden den übereinstimmend vorhandenen
Bestandteil im Sinne von „Charme“ bzw. „charmant, bezaubernd, entzückend“
auffassen. Daraus leite sich für das Publikum die Schlussfolgerung ab, die mit der
Widerspruchsmarke gekennzeichneten „Charm“-Produkte würden einem „Club“
bzw. einer zusammengehörigen Gesamtheit angehören, während die „Charm“-
Produkte der angegriffenen Marke an einem gewissen Verkaufspunkt angeboten
würden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle 14 des Deutschen Patent- und
Markenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat bisher – wie auch schon im Verfahren vor der
Markenstelle – keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
Die Marke stellt als betriebliches Herkunftszeichen einen wesentlichen Bestandteil
des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs dar, wie es der Vertrag der
europäischen Gemeinschaften errichten will (vgl. § Art. 3 g) EGV). Dabei besteht
die Hauptfunktion einer Marke darin, die mit ihr gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft für die Verbraucher oder
Endabnehmer von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (vgl.
EuGH GRUR 2008, 343, 345, Rdn. 72 – BAINBRIDGE). Dadurch bietet sie für den
Verkehr die Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt
bzw. erbracht wurden, dass dann auch ggf. für ihre Qualität verantwortlich
gemacht werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210, 212, Rdn. 54 f. -
TRAVATAN/TRIVASTAN). Diese Herkunftsfunktion wird aber beeinträchtigt, wenn
Marken miteinander verwechselbar sind und die beteiligten Verkehrskreise
deshalb irrtümlich annehmen könnten, die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke
deshalb zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer prioritätsälteren Marke
und der Identität oder Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren oder Dienstleistungen
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (vgl. EuGH WRP 2008,
727, Rdn. 28 - Adidas/Marca Mode).
Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Ähnlichkeit der wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Daneben ist
insbesondere auch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke für die
kollisionsrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Die einzelnen
Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einer Art von Wechselbeziehung,
so dass beispielsweise ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit durch eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 859; Rd. 16 - Malteserkreuz; sowie Hacker in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 29 m. w. N.). Der maßgebliche
Zeitpunkt für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist dabei der Zeitpunkt der
Entscheidung über den Widerspruch, ggf. die letzte mündliche Verhandlung. Auch
soweit eine Reduzierung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke zu prüfen
ist, kommt es hierfür entgegen der Wertung der Widersprechenden ausschließlich
auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. hierzu nochmals
Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 35 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall stehen sich identische Waren gegenüber, so dass hohe
Anforderungen an den Abstand zu stellen sind, den die angegriffene Marke zu
dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat. Diesen Anforderungen wird sie
gerecht.
Die Vergleichswaren können durchaus niedrigpreisig sein, wie dies die
Widersprechende zutreffend angeführt hat, und wenden sich an die allgemeinen
Endverbraucherkreise. Der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Ähnlichkeit der
Vergleichsmarken ist somit der normal informierte, aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher zugrunde zu legen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, wie die fraglichen Marken auf
diesen Durchschnittsverbraucher wirken (BGH WRP 2006, 1227, 1230, Rdn. 17 f.
-MALTESERKREUZ). Dabei gilt bei der Prüfung der Markenähnlichkeit der
Grundsatz, dass die Vergleichsmarken einander als Ganzes gegenüberzustellen
sind, weil der Verkehr Marken im Regelfall in ihrer Gesamtheit wahrnimmt, so wie
sie ihm begegnen (vgl. EuGH, MarkenR 2007, S. 315, Rdn. 41 – Limoncello; BGH
GRUR 2006, 60, 62, Rdn. 17 - coccodrillo). Dies gilt auch für Fallgestaltungen, in
denen beide Vergleichsmarken einen übereinstimmenden Bestandteil aufweisen.
Stellt man die beiden Streitmarken einander in ihrer Gesamtheit gegenüber, so
schließen die vorhandenen klanglichen und (schrift-)bildlichen Unterschiede eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.
Es ist zwar möglich, dass einem einzelnen Markenteil eine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zukommt, diese Konstellation stellt aber nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung immer den Ausnahmefall dar, der nur durch
das Vorliegen besonderer Umstände begründet werden kann (vgl. hierzu auch
Hacker, Markenrecht, 2007, Rdn. 439 - 441). Solche Umstände sind
im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Voraussetzung für eine isoliert kollisionsbegründende Wirkung eines Markenteils ist es dabei, dass dieser Bestandteil den
Gesamteindruck der Marke prägt oder im Gesamtzeichen eine eigenständige
kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28-31 -
Thomson Life; sowie Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rd. 2067 m. w. N.).
Dies setzt voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund
treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH
WRP 2008, 1098, 1103, Rdn. 37 -
idw
Informationsdienst Wissenschaft).
Schutzunfähigen Markenteilen mit einem beschreibenden oder anpreisenden
Bedeutungsgehalt ist eine solche eigenständig kennzeichnende Stellung grundsätzlich abzusprechen (vgl. hierzu etwa EuG SELEZIONE ORO Barilla/ORO,
Rdn. 31 ff.; bestätigt durch EuGH-Urteil C-245/06 vom 9. März 2007, beide
Entscheidungen veröffentlicht unter http://curia.europa.eu; sowie BGH GRUR
2007, 1071 Rdn. 36 ff. - Kinder II m. w. N.). Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr kann deshalb nicht entscheidend auf eine Übereinstimmung in
beschreibenden Angaben abgestellt werden (vgl. nochmals BGH a. a. O, Rdn. 42
Kinder II; sowie Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 276
m. w. N.).
Trotz dieser klaren höchstrichterlichen Vorgaben wird in der Praxis allerdings
häufig der Versuch unternommen, eine Verwechslungsgefahr auf solche schutzunfähige Markenbestandteilen zu stützen, um auf diese Weise durch das
Drohpotenzial, das von einer eingetragenen Marke ausgeht, Dritte in der rechtlich
zulässigen Benutzung beschreibender Angaben zu behindern. Diese Vorgehensweise verfängt auch nicht selten, da das Risiko für die Mitbewerber wegen
der Nutzung beschreibender Sachangaben, die als Marke geschützt wurden,
einem Rechtsstreit ausgesetzt zu werden als erheblich einzuschätzen ist. Dies gilt
umso mehr, wenn man sich die gesetzliche Kostenregelung für markenrechtliche
Streitigkeiten vor Augen führt, nach der jede Partei sogar im Fall des Obsiegens
ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen hat (vgl. zu dieser Problematik auch
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 8 Rdn. 53 m. w. N.; sowie Lange, a. a. O.,
Rdn. 585). Da es sich bei den
fraglichen Klagemarken regelmäßig um
löschungsreife Zeichen handelt, bleibt den Abgemahnten allerdings die naheliegendste und kostengünstigste Möglichkeit, beim Deutschen Patent- und
Markenamt einen Löschungsantrag zu stellen.
Das in den Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht übereinstimmend vorhandene
englische Wort „Charm“ weist bereits mit seinem Bedeutungsgehalt „Charme,
Anmut, Liebreiz“ für die hier maßgeblichen Waren einen produktbeschreibenden
Aussagegehalt auf. Dies bestätigt im Übrigen selbst die Widersprechende, wenn
sie in ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß vorträgt, die angesprochenen
Verkehrskreise würden den fraglichen Bestandteil im Sinne von „Charme … also
charmant, bezaubernd, entzückend“ auffassen. Darüber hinaus handelt es sich bei
dem englischen Wort „Charm“ aber auch um einen schon seit
langem
gebräuchlichen, auch im Inland allgemein bekannten und lexikalisch belegbaren
Sachbegriff, mit dem eine bestimmte Schmuckvariante bezeichnet wird. Hierzu hat
der Senat dem Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung
drei lexikalische Nachweise übergeben (M. Manutchehr-Danai - Dictionary of
Gems and Gemology, Second Edition - „charm = any small article made of
gemstone or other material, worn as a pendant or on a chain, or bracelet or carried
(cid:314)(cid:3) (cid:36)(cid:80)(cid:88)(cid:79)(cid:72)(cid:87)(cid:15)(cid:3) (cid:87)(cid:68)(cid:79)(cid:76)(cid:86)(cid:80)(cid:68)(cid:81)(cid:180)(cid:30)(cid:3) (cid:86)(cid:82)(cid:90)(cid:76)(cid:72)(cid:3) (cid:51)(cid:50)(cid:49)(cid:54)(cid:3) (cid:42)(cid:85)(cid:82)(cid:137)(cid:90)(cid:124)(cid:85)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:88)(cid:70)(cid:75)(cid:3) (cid:40)(cid:81)(cid:74)(cid:79)(cid:76)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:15)(cid:3) (cid:21)(cid:19)(cid:19)(cid:20)(cid:3) - „charm =
(jewellery) Anhänger; und Webster´s Encyclopedic Unabridged Dictionary of the
English Language, 1996). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat daraufhin
erklärt, dass er, in Kenntnis dieser Belege bereits zu einem früheren Zeitpunkt,
vorgetragen hätte, dass im englischsprachigen Raum bereits diverse Marken mit
dem Bestandteil „Charm“ für Waren der Klasse 14 ins Markenregister eingetragen
worden seien. Diese Behauptung als richtig unterstellt, wäre aber eine sich aus
diesen Voreintragungen möglicherweise ergebende Indizwirkung für die Frage der
Schutzfähigkeit des Markenworts „Charm“ für Waren der Klasse 14 im Hinblick auf
die kollisionsrechtliche Wertung des vorliegenden Falles durch die eindeutigen
lexikalischen Nachweise zum sachbegrifflichen Bedeutungsgehalt dieses Wortes
als widerlegt anzusehen.
Aus dem
für die hier verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts des Wortes „Charm“ ergibt sich ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, durch
den sich die freie und ungehinderte Verwendbarkeit des fraglichen Sachbegriffs
durch Mitbewerber und sonstige Dritte in keiner Weise einschränken lässt (vgl.
hierzu auch BGH GRUR 2007, 1071 Rdn. 42 - Kinder II; BGH GRUR 2003, 963,
965 - AntiVir/AntiVirus). Aus der Widerspruchsmarke können somit in kollisionsrechtlicher Hinsicht keinerlei Verbietungsrechte gegen die Verwendung des
Bestandteils „Charm“ in anderen Marken geltend gemacht werden. Auch der
Hinweis der Widersprechenden auf begriffliche Übereinstimmungen der Vergleichsmarken hilft hier nicht weiter, da sich diese Übereinstimmungen in rein
beschreibenden Aussagegehalten erschöpfen.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken ist
somit bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die
Tatsache, dass ein klanglich übereinstimmender Bestandteil in beiden Streitmarken vorhanden ist, genügt für die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr nicht (vgl. hierzu nochmals Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 321), zumal der
Sachbegriff „Charm“ aufgrund seines eindeutigen, produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts nicht als Stammbestandteil geeignet wäre.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für eine Auferlegung von Kosten aus
Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
Me