Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.12.2008 – 20 W (pat) 345/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 44 787
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2008 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Patentschrift,
Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. September 2001 eingereichte Patentanmeldung wurde durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse
H 04 R - vom 17. November 2003 das Patent 101 44 787 mit der Bezeichnung
„Fahrzeug mit einem Schallabstrahlelement“ erteilt. Die Erteilung wurde am
13. Mai 2004
veröffentlicht. Das
erteilte Patent
umfasst
insgesamt
10 Patentansprüche.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 11. August 2004 Einspruch erhoben
und dabei geltend gemacht, dass der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und deshalb nicht patentfähig sei, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften
E1
E2
E3
FR 2 780 010 A1
WO 97/09842 A2
US 5,938,266 A
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit wurden im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt neben den Druckschriften E1 und E3 zuvor auch die
Druckschriften
E4
E5
DE 196 54 416 C1
JP 0516733 AA
in Betracht gezogen.
Die Patentinhaberinnen sind dem Einspruch entgegengetreten und haben ihr Patent in der mündlichen Verhandlung beschränkt verteidigt. Hierzu haben sie im
Rahmen eines Hauptantrags geänderte Patentansprüche 1 bis 9 sowie eine geänderte Seite 2 der Patentschrift und im Rahmen eines Hilfsantrags geänderte
Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
M0
M1
Fahrzeug (1)
mit einem Schallabstrahlelement (10) zur Aussendung von
Schallwellen in einen Fahrgastraum (2)
und
M2
mit
einem
Luftkanal (6)
zur Klimatisierung
des
Fahrgastraumes (2),
M3
wobei der Luftkanal (6) eine dem Fahrgastraum (2) zugewandte und an diesen angrenzende Luftkanalinnenwandung (7) aufweist,
M4
wobei das Schallabstrahlelement (10) die Luftkanalinnenwandung (7) zur Schallerzeugung und einen an der Luftkanalinnenwandung (7) angeordneten Schwingungserreger (9) zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung (7) aufweist,
M5
wobei sich der Luftkanal (6) in etwa über die gesamte
Breite des Fahrgastraumes (2) erstreckt
und
M6
jeweils ein Schwingungserreger (9, 14) zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung (7) in einem in Fahrtrichtung (F) rechten Bereich (13) und in einem in Fahrtrichtung (F) linken Bereich (12) des Luftkanals (6) angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie des
Wortlauts der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberinnen beantragen,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag,
hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er dem Fachmann
durch den Inhalt der Druckschriften E1 und E2 nahegelegt sei. Insbesondere läge
es nämlich für den Fachmann nahe, die aus der Druckschrift E2 bekannten Biegewellenlautsprecher, deren Verwendung in Kraftfahrzeugen in der Druckschrift
E2 vorbeschrieben sei, in den Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes
einzubauen, nachdem aus der Druckschrift E1 bereits bekannt sei, konventionelle
Lautsprecher in derartigen Luftkanälen vorzusehen. Im Übrigen erschöpfe sich der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Maßnahmen, die sich dem Fachmann
praktisch aufdrängen.
II.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Einspruch sind auch die Tatsachen, die ihn nach Auffassung der Einsprechenden
rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.
2. Der Einspruch ist jedoch, soweit das Patent von den Patentinhaberinnen beschränkt verteidigt wird, nicht begründet. Der Gegenstand in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag ist patentierbar.
3. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik
maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Elektroakustik an, der über mehrjährige Berufserfahrung und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugakustik
verfügt.
Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er einerseits mit den verschiedenen Lautsprechertypen, insbesondere auch Biegewellenlautsprechern,
vertraut ist und andererseits die Besonderheiten des Fahrzeugbaus, insbesondere
den Bedarf nach platzsparendem Einbau der Fahrzeugkomponenten, kennt.
4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Der Anspruch 1 fasst
die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und des auf ihn rückbezogenen
Patentanspruchs 9 zusammen und ergänzt diese um das Merkmal aus der Beschreibung, dass die Luftkanalinnenwandung an den Fahrgastraum angrenzt. Alle
diese Merkmale sind auch den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen (Patentansprüche 1, 9, Absatz [0031]). Der Anspruch ist auch soweit in ihn zusätzliche
klarstellende Ergänzungen eingefügt wurden, nicht zu beanstanden.
Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag gehen auf die ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüche 2 bis 8 und 10 zurück und begegnen keinen Bedenken bezüglich ihrer Zulässigkeit.
5. Der Lehre des Patentanspruchs 1 liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe
zugrunde, ein Fahrzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, das ein Schallabstrahlelement hoher klanglicher Güte bei nur geringem zusätzlich erforderlichen
Einbauraum aufweist (Absatz [0008] der Patentschrift).
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Keiner
der in Betracht gezogenen Druckschriften kann ein Fahrzeug mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes ist unstrittig gegeben.
Aus der Druckschrift E1 ist ein System zur Beschallung eines Fahrzeugs, z. B. in
Verbindung mit einem Autoradio bekannt, das über mehrere konventionelle Lautsprecher, mithin Schallabstrahlelemente zur Aussendung von Schallwellen in einen Fahrgastraum, verfügt (Merkmale M0, M1; S. 1, Z. 1-3). Des Weiteren weist
das Fahrzeug einen Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes auf (Merkmal M2; S. 2, Z. 3-11). In diesen Luftkanal sind die konventionellen Lautsprecher
montiert, die die Luftsäule innerhalb des Luftkanals unmittelbar zur Schwingung
anregen (Fig. 1-6). Der Luftkanal erstreckt sich dabei in etwa über die gesamte
Breite des Fahrgastraumes (Merkmal M5; S. 4, Z. 15-16). Dies ergibt sich für den
Fachmann ohne Weiteres aus der Fig. 6, die zwei Luftaustrittsöffnungen 11 zeigt,
die sich im linken und rechten Endbereich des Armaturenbretts befinden. Zumindest zwischen diesen beiden Luftaustrittsöffnungen verläuft auch der Luftkanal.
Allerdings ist die genaue Lage des Luftkanals nicht offenbart. Der Fachmann kann
aus der Lage der Lüftungsöffnungen allenfalls ohne Weiteres schlussfolgern, dass
sich der Luftkanal innerhalb bzw. unterhalb des Armaturenbretts erstreckt. Bedingt
durch diese Erstreckung weist der Luftkanal jedoch zwangsweise auch eine dem
Fahrgastraum zugewandte Seite auf, die - für den Fachmann selbstverständlich -
als Wandung ausgestaltet sein kann (Merkmal M3teilweise). Des Weiteren ist zumindest einer der Lautsprecher in einem in Fahrtrichtung rechten Bereich und ein
anderer der Lautsprecher in einem in Fahrtrichtung linken Bereich des Luftkanals
angeordnet (Merkmal M6teilweise; Fig. 6, Bezugszeichen 11 i. V. m. Fig. 2-5).
Diese Lösung verfolgt das Konzept, die Luftsäule innerhalb des Luftkanals durch
den bzw. die konventionellen Lautsprecher in Schwingung zu versetzen und so für
die Beschallung des Fahrgastraums zu sorgen.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass
M3Rest die Luftkanalinnenwandung an den Fahrgastraum angrenzt,
M4
das Schallabstrahlelement die Luftkanalinnenwandung zur
Schallerzeugung und einen an der Luftkanalinnenwandung angeordneten Schwingungserreger zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung aufweist und
M6Rest
jeweils ein Schwingungserreger zur Schwingerregung der
Luftkanalinnenwandung in einem in Fahrtrichtung rechten
Bereich und in einem in Fahrtrichtung linken Bereich des
Luftkanals angeordnet ist,
Dem Fachmann sind aus der Druckschrift E2 Schallabstrahlungselemente bekannt, die eine Wand und einen darauf angeordneten Schwingungserreger zur
Schwingerregung der Wand aufweisen. Dabei handelt es sich um sogenannte
Biegewellenlautsprecher (auch Flächenlautsprecher oder DML [distributed mode
loudspeaker] genannt). Zugleich offenbart die Druckschrift E2 vielfältige Verwendungsmöglichkeiten von Biegewellenlautsprechern, so unter anderem im Fahrzeugbau (S. 74, Z. 11 - S. 75, Z. 28; Fig. 38-42), wobei insbesondere der Einbau
in Fahrzeugtüren und -sitze erläutert ist.
Auch findet der Fachmann in der Druckschrift E2 die allgemeine Anregung, Biegewellenlautsprecher anstelle von konventionellen Lautsprechern zu nutzen.
Die Druckschrift E2 liefert jedoch keinerlei konkreten Hinweis darauf, dass Biegewellenlautsprecher im Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes vorgesehen sein können und dabei die Luftkanalwandung als schwingfähige Wand benutzt wird (Merkmale M4, M6Rest).
Soweit die Einsprechende argumentiert, die Druckschrift E2 offenbare, dass Biegewellenlautsprecher in jegliche Bauteile des Fahrgastraums integriert sein können (S. 75, Z. 14-15), kann dies ein Naheliegen der Integration in den Luftkanal
nicht begründen.
Der Fachmann entnimmt der genannten Offenbarungsstelle zur Überzeugung des
Senats nämlich lediglich, dass unmittelbar an den Fahrgastraum angrenzende
Flächen zur Schallabstrahlung für den Einbau von Biegewellenlautsprechern geeignet sind. Eine solche Fläche weist der typischerweise innerhalb oder unterhalb
des Armaturenbretts verlaufenden Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes jedoch nicht auf, so dass es für den Fachmann angesichts der erfindungsgemäßen Aufgabe, ein Fahrzeug zu schaffen, das ein Schallabstrahlelement hoher
klanglicher Güte bei nur geringem zusätzlich erforderlichen Einbauraum aufweist,
eher fernliegt, eine Integration eines Biegewellenlautsprechers in den Luftkanal in
Betracht zu ziehen.
Bei Integration eines Biegewellenlautsprechers in den Luftkanal wäre die
Schallabstrahlung in den Fahrgastraum nämlich behindert. Erst die Verlegung des
Luftkanals derart, dass er mit seiner dem Fahrgastraum zugewandten Wandung
auch an den Fahrgastraum angrenzt (Merkmal M3Rest), würde das erwünschte
akustische Verhalten ermöglichen.
Der Fachmann müsste mithin mindestens zwei unabhängige Entwicklungsschritte
vollziehen, um zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, einerseits den Austausch des konventionellen Lautsprechers gegen einen Biegewellenlautsprecher
in dem Laufkanal und andererseits die Verlegung des Luftkanals in einer Weise,
dass er an den Fahrgastraum angrenzt.
Dies führt unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats dazu,
dass das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit auf der Basis der Lehren der
Druckschriften E1 und E2 anzuerkennen ist.
Auch der sonstige Stand der Technik steht dem nicht entgegen.
Aus der Druckschrift E3 ist ein Instrumentenbrett für ein Kraftfahrzeug bekannt,
innerhalb dessen ein Grundgestell und ein Zwischengestell angeordnet sind.
Weiterhin ist zwar auch ein Lüftungskanal einer Klimatisierung sowie Lautsprecher
vorhanden; die Lautsprecher sind jedoch außerhalb des Lüftungskanals angeordnet und lediglich an dem Zwischengestell befestigt. Irgendein Zusammenhang
zwischen Beschallung und Klimatisierung des Fahrgastraumes wird nicht aufgezeigt.
Aus der Druckschrift E4 ist es bekannt, eine Blende für den Innenraum eines
Fahrzeugs mit einer rasterartigen Oberfläche vorzusehen, die in zumindest einem
Teilbereich mit Durchlässen versehen ist, wobei die Blende in eine Innenraumverkleidung oder eine Instrumententafel einsetzbar ist und wobei der Teilbereich mit
Durchlässen eine Öffnung einer in oder hinter der Innenraumverkleidung oder der
Instrumententafel verlaufenden Luftleitung überdeckt. Diese Blende ist derart ausgebildet, dass zumindest ein weiterer Teilbereich der rasterartigen Oberfläche mit
Durchlässen versehen ist, der einen in einer Ausnehmung der Innenraumverkleidung oder der Instrumententafel angeordneten Lautsprecher überdeckt. Eine Integration des Lautsprechers in den Luftkanal ist nicht angesprochen.
Aus der Druckschrift E5 ist ein Luftkanal zur Klimatisierung eines Fahrgastraumes
eines Fahrzeugs bekannt, wobei in dem Luftkanal ein Lautsprecher angeordnet
ist, durch den die Luft im Luftkanal zu Schwingungen angeregt wird. Die zu
Schwingungen angeregte Luft wird dann in den Fahrgastraum geleitet. Insoweit
geht die Lehre nicht über den Inhalt der Druckschrift E1 hinaus.
Der beschränkt verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demzufolge
sämtliche Patentierungsvoraussetzungen. Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß
Hilfsantrag gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in
nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesem patentierbar.
Der Einspruch ist folglich bezogen auf den Hauptantrag unbegründet.
8. Nachdem der Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag nicht
mehr an.
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Kleinschmidt
Pr