Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.12.2008 – 20 W (pat) 345/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 44 787

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2008 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter

Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen wie Patentschrift,

Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. September 2001 eingereichte Patentanmeldung wurde durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse

H 04 R - vom 17. November 2003 das Patent 101 44 787 mit der Bezeichnung

„Fahrzeug mit einem Schallabstrahlelement“ erteilt. Die Erteilung wurde am

13. Mai 2004

veröffentlicht. Das

erteilte Patent

umfasst

insgesamt

10 Patentansprüche.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 11. August 2004 Einspruch erhoben

und dabei geltend gemacht, dass der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und deshalb nicht patentfähig sei, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften

E1

E2

E3

FR 2 780 010 A1

WO 97/09842 A2

US 5,938,266 A

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit wurden im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt neben den Druckschriften E1 und E3 zuvor auch die

Druckschriften

E4

E5

DE 196 54 416 C1

JP 0516733 AA

in Betracht gezogen.

Die Patentinhaberinnen sind dem Einspruch entgegengetreten und haben ihr Patent in der mündlichen Verhandlung beschränkt verteidigt. Hierzu haben sie im

Rahmen eines Hauptantrags geänderte Patentansprüche 1 bis 9 sowie eine geänderte Seite 2 der Patentschrift und im Rahmen eines Hilfsantrags geänderte

Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

M0

M1

Fahrzeug (1)

mit einem Schallabstrahlelement (10) zur Aussendung von

Schallwellen in einen Fahrgastraum (2)

und

M2

mit

einem

Luftkanal (6)

zur Klimatisierung

des

Fahrgastraumes (2),

M3

wobei der Luftkanal (6) eine dem Fahrgastraum (2) zugewandte und an diesen angrenzende Luftkanalinnenwandung (7) aufweist,

M4

wobei das Schallabstrahlelement (10) die Luftkanalinnenwandung (7) zur Schallerzeugung und einen an der Luftkanalinnenwandung (7) angeordneten Schwingungserreger (9) zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung (7) aufweist,

M5

wobei sich der Luftkanal (6) in etwa über die gesamte

Breite des Fahrgastraumes (2) erstreckt

und

M6

jeweils ein Schwingungserreger (9, 14) zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung (7) in einem in Fahrtrichtung (F) rechten Bereich (13) und in einem in Fahrtrichtung (F) linken Bereich (12) des Luftkanals (6) angeordnet ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie des

Wortlauts der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Die Patentinhaberinnen beantragen,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag,

hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er dem Fachmann

durch den Inhalt der Druckschriften E1 und E2 nahegelegt sei. Insbesondere läge

es nämlich für den Fachmann nahe, die aus der Druckschrift E2 bekannten Biegewellenlautsprecher, deren Verwendung in Kraftfahrzeugen in der Druckschrift

E2 vorbeschrieben sei, in den Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes

einzubauen, nachdem aus der Druckschrift E1 bereits bekannt sei, konventionelle

Lautsprecher in derartigen Luftkanälen vorzusehen. Im Übrigen erschöpfe sich der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Maßnahmen, die sich dem Fachmann

praktisch aufdrängen.

II.

1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Einspruch sind auch die Tatsachen, die ihn nach Auffassung der Einsprechenden

rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.

2. Der Einspruch ist jedoch, soweit das Patent von den Patentinhaberinnen beschränkt verteidigt wird, nicht begründet. Der Gegenstand in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag ist patentierbar.

3. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik

maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Elektroakustik an, der über mehrjährige Berufserfahrung und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugakustik

verfügt.

Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er einerseits mit den verschiedenen Lautsprechertypen, insbesondere auch Biegewellenlautsprechern,

vertraut ist und andererseits die Besonderheiten des Fahrzeugbaus, insbesondere

den Bedarf nach platzsparendem Einbau der Fahrzeugkomponenten, kennt.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Der Anspruch 1 fasst

die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und des auf ihn rückbezogenen

Patentanspruchs 9 zusammen und ergänzt diese um das Merkmal aus der Beschreibung, dass die Luftkanalinnenwandung an den Fahrgastraum angrenzt. Alle

diese Merkmale sind auch den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen (Patentansprüche 1, 9, Absatz [0031]). Der Anspruch ist auch soweit in ihn zusätzliche

klarstellende Ergänzungen eingefügt wurden, nicht zu beanstanden.

Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag gehen auf die ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüche 2 bis 8 und 10 zurück und begegnen keinen Bedenken bezüglich ihrer Zulässigkeit.

5. Der Lehre des Patentanspruchs 1 liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe

zugrunde, ein Fahrzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, das ein Schallabstrahlelement hoher klanglicher Güte bei nur geringem zusätzlich erforderlichen

Einbauraum aufweist (Absatz [0008] der Patentschrift).

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Keiner

der in Betracht gezogenen Druckschriften kann ein Fahrzeug mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes ist unstrittig gegeben.

Aus der Druckschrift E1 ist ein System zur Beschallung eines Fahrzeugs, z. B. in

Verbindung mit einem Autoradio bekannt, das über mehrere konventionelle Lautsprecher, mithin Schallabstrahlelemente zur Aussendung von Schallwellen in einen Fahrgastraum, verfügt (Merkmale M0, M1; S. 1, Z. 1-3). Des Weiteren weist

das Fahrzeug einen Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes auf (Merkmal M2; S. 2, Z. 3-11). In diesen Luftkanal sind die konventionellen Lautsprecher

montiert, die die Luftsäule innerhalb des Luftkanals unmittelbar zur Schwingung

anregen (Fig. 1-6). Der Luftkanal erstreckt sich dabei in etwa über die gesamte

Breite des Fahrgastraumes (Merkmal M5; S. 4, Z. 15-16). Dies ergibt sich für den

Fachmann ohne Weiteres aus der Fig. 6, die zwei Luftaustrittsöffnungen 11 zeigt,

die sich im linken und rechten Endbereich des Armaturenbretts befinden. Zumindest zwischen diesen beiden Luftaustrittsöffnungen verläuft auch der Luftkanal.

Allerdings ist die genaue Lage des Luftkanals nicht offenbart. Der Fachmann kann

aus der Lage der Lüftungsöffnungen allenfalls ohne Weiteres schlussfolgern, dass

sich der Luftkanal innerhalb bzw. unterhalb des Armaturenbretts erstreckt. Bedingt

durch diese Erstreckung weist der Luftkanal jedoch zwangsweise auch eine dem

Fahrgastraum zugewandte Seite auf, die - für den Fachmann selbstverständlich -

als Wandung ausgestaltet sein kann (Merkmal M3teilweise). Des Weiteren ist zumindest einer der Lautsprecher in einem in Fahrtrichtung rechten Bereich und ein

anderer der Lautsprecher in einem in Fahrtrichtung linken Bereich des Luftkanals

angeordnet (Merkmal M6teilweise; Fig. 6, Bezugszeichen 11 i. V. m. Fig. 2-5).

Diese Lösung verfolgt das Konzept, die Luftsäule innerhalb des Luftkanals durch

den bzw. die konventionellen Lautsprecher in Schwingung zu versetzen und so für

die Beschallung des Fahrgastraums zu sorgen.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass

M3Rest die Luftkanalinnenwandung an den Fahrgastraum angrenzt,

M4

das Schallabstrahlelement die Luftkanalinnenwandung zur

Schallerzeugung und einen an der Luftkanalinnenwandung angeordneten Schwingungserreger zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung aufweist und

M6Rest

jeweils ein Schwingungserreger zur Schwingerregung der

Luftkanalinnenwandung in einem in Fahrtrichtung rechten

Bereich und in einem in Fahrtrichtung linken Bereich des

Luftkanals angeordnet ist,

Dem Fachmann sind aus der Druckschrift E2 Schallabstrahlungselemente bekannt, die eine Wand und einen darauf angeordneten Schwingungserreger zur

Schwingerregung der Wand aufweisen. Dabei handelt es sich um sogenannte

Biegewellenlautsprecher (auch Flächenlautsprecher oder DML [distributed mode

loudspeaker] genannt). Zugleich offenbart die Druckschrift E2 vielfältige Verwendungsmöglichkeiten von Biegewellenlautsprechern, so unter anderem im Fahrzeugbau (S. 74, Z. 11 - S. 75, Z. 28; Fig. 38-42), wobei insbesondere der Einbau

in Fahrzeugtüren und -sitze erläutert ist.

Auch findet der Fachmann in der Druckschrift E2 die allgemeine Anregung, Biegewellenlautsprecher anstelle von konventionellen Lautsprechern zu nutzen.

Die Druckschrift E2 liefert jedoch keinerlei konkreten Hinweis darauf, dass Biegewellenlautsprecher im Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes vorgesehen sein können und dabei die Luftkanalwandung als schwingfähige Wand benutzt wird (Merkmale M4, M6Rest).

Soweit die Einsprechende argumentiert, die Druckschrift E2 offenbare, dass Biegewellenlautsprecher in jegliche Bauteile des Fahrgastraums integriert sein können (S. 75, Z. 14-15), kann dies ein Naheliegen der Integration in den Luftkanal

nicht begründen.

Der Fachmann entnimmt der genannten Offenbarungsstelle zur Überzeugung des

Senats nämlich lediglich, dass unmittelbar an den Fahrgastraum angrenzende

Flächen zur Schallabstrahlung für den Einbau von Biegewellenlautsprechern geeignet sind. Eine solche Fläche weist der typischerweise innerhalb oder unterhalb

des Armaturenbretts verlaufenden Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes jedoch nicht auf, so dass es für den Fachmann angesichts der erfindungsgemäßen Aufgabe, ein Fahrzeug zu schaffen, das ein Schallabstrahlelement hoher

klanglicher Güte bei nur geringem zusätzlich erforderlichen Einbauraum aufweist,

eher fernliegt, eine Integration eines Biegewellenlautsprechers in den Luftkanal in

Betracht zu ziehen.

Bei Integration eines Biegewellenlautsprechers in den Luftkanal wäre die

Schallabstrahlung in den Fahrgastraum nämlich behindert. Erst die Verlegung des

Luftkanals derart, dass er mit seiner dem Fahrgastraum zugewandten Wandung

auch an den Fahrgastraum angrenzt (Merkmal M3Rest), würde das erwünschte

akustische Verhalten ermöglichen.

Der Fachmann müsste mithin mindestens zwei unabhängige Entwicklungsschritte

vollziehen, um zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, einerseits den Austausch des konventionellen Lautsprechers gegen einen Biegewellenlautsprecher

in dem Laufkanal und andererseits die Verlegung des Luftkanals in einer Weise,

dass er an den Fahrgastraum angrenzt.

Dies führt unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats dazu,

dass das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit auf der Basis der Lehren der

Druckschriften E1 und E2 anzuerkennen ist.

Auch der sonstige Stand der Technik steht dem nicht entgegen.

Aus der Druckschrift E3 ist ein Instrumentenbrett für ein Kraftfahrzeug bekannt,

innerhalb dessen ein Grundgestell und ein Zwischengestell angeordnet sind.

Weiterhin ist zwar auch ein Lüftungskanal einer Klimatisierung sowie Lautsprecher

vorhanden; die Lautsprecher sind jedoch außerhalb des Lüftungskanals angeordnet und lediglich an dem Zwischengestell befestigt. Irgendein Zusammenhang

zwischen Beschallung und Klimatisierung des Fahrgastraumes wird nicht aufgezeigt.

Aus der Druckschrift E4 ist es bekannt, eine Blende für den Innenraum eines

Fahrzeugs mit einer rasterartigen Oberfläche vorzusehen, die in zumindest einem

Teilbereich mit Durchlässen versehen ist, wobei die Blende in eine Innenraumverkleidung oder eine Instrumententafel einsetzbar ist und wobei der Teilbereich mit

Durchlässen eine Öffnung einer in oder hinter der Innenraumverkleidung oder der

Instrumententafel verlaufenden Luftleitung überdeckt. Diese Blende ist derart ausgebildet, dass zumindest ein weiterer Teilbereich der rasterartigen Oberfläche mit

Durchlässen versehen ist, der einen in einer Ausnehmung der Innenraumverkleidung oder der Instrumententafel angeordneten Lautsprecher überdeckt. Eine Integration des Lautsprechers in den Luftkanal ist nicht angesprochen.

Aus der Druckschrift E5 ist ein Luftkanal zur Klimatisierung eines Fahrgastraumes

eines Fahrzeugs bekannt, wobei in dem Luftkanal ein Lautsprecher angeordnet

ist, durch den die Luft im Luftkanal zu Schwingungen angeregt wird. Die zu

Schwingungen angeregte Luft wird dann in den Fahrgastraum geleitet. Insoweit

geht die Lehre nicht über den Inhalt der Druckschrift E1 hinaus.

Der beschränkt verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demzufolge

sämtliche Patentierungsvoraussetzungen. Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß

Hilfsantrag gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in

nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesem patentierbar.

Der Einspruch ist folglich bezogen auf den Hauptantrag unbegründet.

8. Nachdem der Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag nicht

mehr an.

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Kleinschmidt

Pr