Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.12.2008 – 5 W (pat) 26/08
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 26/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 012 750
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 08.05
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer war eingetragener Inhaber des wegen Nichtzahlung der
Verlängerungsgebühr erloschenen Gebrauchsmusters 20 2004 012 750 mit der
Bezeichnung „Kindersitze mit Sicherheits-Warneinrichtung“, das unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 27. Juni 2004 am 14. August 2004 angemeldet und am 2. Dezember 2004 eingetragen worden ist. Für das Eintragungsverfahren war dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. Oktober 2004
Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.
Nachdem die 3-jährige Schutzdauer des Gebrauchsmusters am 14. August 2007
abgelaufen war und der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltungsgebühr nicht bis
zum Ablauf der zuschlagsfreien Frist bezahlt hatte, ist ihm vom Deutschen Patent-
und Markenamt mit Schreiben vom 21. Januar 2008 mitgeteilt worden, dass eine
weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters von der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von 210,00 € zuzüglich des Zuschlags in Höhe von
50,00 € bis zum 29. Februar 2008 abhänge. Dies ist nicht erfolgt, so dass das
Gebrauchsmuster mit Wirkung vom 1. März 2008 erloschen ist.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 hat sich der Beschwerdeführer an die
Gebrauchsmusterstelle gewendet und auf eine Eingabe vom 3. März 2007 Bezug
genommen, über die bisher noch nicht entschieden worden sei, und um einen
„rechtskräftigen Beschluss“ in der dortigen Angelegenheit gebeten.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts festgestellt, dass das Gebrauchsmuster 20 2004 012 750
wegen Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr erloschen sei.
Gegen diesen ihm am 23. Juni 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner per Fax ebenfalls am 23. Juni 2008 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung verweist er
auf die
ihm gewährte Verfahrenskostenhilfe und die
im Beschluss vom
20. Oktober 2004 getroffene Feststellung, dass keine Monatsraten oder sonstige
Zahlungen auf die Verfahrenskostenhilfe zu leisten seien. Eine Beschwerdegebühr
hat der Beschwerdeführer nicht entrichtet, weshalb er von der Gebrauchsmusterstelle laut Aktenvermerk vom 4. Juli 2008 telefonisch darauf hingewiesen wurde,
dass er innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr in Höhe von
200,00 € zahlen müsse.
Mit Schreiben des Gerichts vom 21. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt
gelte, da er weder die Beschwerdegebühr bezahlt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer erneut auf die ihm gewährte Verfahrenskostenhilfe Bezug genommen, die nicht geteilt sei. Außerdem möchte er eine allgemein verständliche
Beschreibung des Begriff „Verfahrenskostenhilfe“ und eine kostenfreie Verlängerung seines Gebrauchsmusters sowie die Berücksichtigung von § 8 Abs. 1
VwKostG vom 26. (23.) Juni 1970.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 17. Juni 2008 aufzuheben und ihm für die erste Verlängerungsgebühr und den Zuschlag Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da der Beschwerdeführer die nach § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG, 73
Abs. 2 S. 1 PatG innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung
des Beschlusses zu zahlende Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € (Anhang
zu § 2 PatKostG Nr. 3001300) nicht fristgemäß bezahlt und auch innerhalb der
Beschwerdefrist keinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt
hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 134 PatG).
Dem Beschwerdeführer ist zwar auf seinen Antrag vom 21. August 2004 mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Diese Gewährung bezog sich aber nur auf das Eintragungsverfahren. Nach §§ 21 Abs. 2
GebrMG, 136 PatG, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert, was bedeutet, dass eine für das Eintragungsverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe nicht auch für das Beschwerdeverfahren gilt und dort erneut hätte beantragt werden müssen.
Der Beschwerdeführer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die von ihm mehrfach zitierte Passage in dem Bewilligungsbeschluss vom 21. August 2004 berufen,
wonach keine Monatsraten oder sonstige Zahlungen auf die Verfahrenskostenhilfe
zu leisten seien. Denn die Beschwerdegebühr ist kein Teil der Verfahrenskostenhilfe, ebenso wenig die Aufrechterhaltungsgebühr für das Gebrauchsmuster.
Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg geltend
machen, dass der Begriff der Verfahrenkostenhilfe und ihr Umfang für ihn als juristischen Laien nicht ausreichend verständlich seien. Es kann dabei dahinstehen,
ob die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe tatsächlich für einen Nichtjuristen unverständlich sind. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, inwieweit den
Beschwerdeführer grundsätzlich die Pflicht trifft, Rechtsrat einzuholen, um nach
einer Anmeldung eines Gebrauchsmusters sinnvoll am Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz teilnehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass der
Beschwerdeführer von der Gebrauchsmusterstelle am 4. Juli 2008 telefonisch
darauf hingewiesen worden ist, dass er innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € zahlen müsse und gleichwohl nicht reagiert
hat.
Aus diesem Grund könnte ihm auch keine Wiedereinsetzung in die des § 6 Abs. 1
PatKostG Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr mit dem Ziel gewährt werden, einen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren zu stellen.
Denn diese Frist ist nach dem oben Dargelegten nicht unverschuldet im Sinne der
§§ 21 Abs. 1 GebrMG, 123 Abs. 1 PatG versäumt worden ist.
Darüber hinaus könnte im vorliegenden Fall Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt
werden, da dies voraussetzen würde, dass die Beschwerde voraussichtlich Erfolg
hätte. Dies ist aber nicht der Fall, da der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle
vom 17. Juni 2008 zutreffend
festgestellt hat, dass das Gebrauchsmuster
20 2004 012 750 wegen Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr erloschen ist.
Auch insoweit könnte der Beschwerdeführer nicht in die Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr samt Zuschlag eingesetzt werden, da er auch diese Frist
nicht unverschuldet versäumt hat. Denn er hat nach dem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2008 überhaupt nicht reagiert,
d. h. er hat innerhalb der laufenden Frist gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt nicht auf die ihm gewährte Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren hingewiesen, was gegenüber dem Beschwerdeführer zumindest die
Möglichkeit eröffnet hätte, dass sein Irrtum über die Rechweite der Verfahrenskostenhilfe aufgeklärt hätte werden können.
Müllner
Baumgärtner
Guth
Pr