Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.01.2009 – 6 W (pat) 10/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 10/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 10 2004 021 348.8-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2005 wird aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 15 vom 9. Dezember 2008

Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 10 vom

9. Dezember 2008

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I .

Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2005 gerichtet, mit dem

die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist,

die Gegenstände der Patentansprüche vom 10. Januar 2005 stellten gegenüber

dem von der Prüfungsstelle nachgewiesenen Stand der Technik kein Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1. DE 100 12 568 A1

2. DE 89 10 981 U1

3. WO 98 34 053 A1

4. EP 10 72 806 A2

5. DE 200 07 309 U1

6. DE 21 24 247 A

7. WO 96 08 660 A1

8. US 31 26 231

9. US 23 70 173

10. US 23 52 206

11. JP 07 068 374 A.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. März 2005 Beschwerde eingelegt, zu der mit Schriftsatz vom 18. April 2005 die Begründung

einging. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 wurde ein neues Patentbegehren

mit den Ansprüchen 1 bis 15 sowie den Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 4

bis 10 vorgelegt.

Die Patentanmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 15,

Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 10, jeweils vom

9. Dezember 2008 und

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Befestigen mindestens eines Lagers (1) in

oder an einer Lageraufnahme (2) durch Löten mittels eines

Lots (3), wobei das Lager einen Innenring (4) und einen

Außenring (5) aufweist und wobei die Lageraufnahme (2) eine

Aufnahmebohrung (6) oder eine Aufnahmefläche (7) für einen

der Lagerringe (4, 5) aufweist,

gekennzeichnet durch

die Verfahrensschritte:

a) Anordnung eines der Lagerringe (4, 5) an oder in der Lageraufnahme (2), so dass ein definierter Abstand (t) zwischen

dem Lagerring (4, 5) und der Aufnahmebohrung (6) oder der

Aufnahmefläche (7) vorliegt;

b) Erhitzen des angeordneten Lagerrings (4, 5) auf eine erste

Temperatur (T1);

c) Erhitzen der Lageraufnahme (2) oder zumindest des an die

Aufnahmebohrung (6) bzw. an die Aufnahmefläche (7) angrenzenden Bereichs der Lageraufnahme (2) auf eine zweite Temperatur (T2), die höher ist als die erste Temperatur (T1);

d) Anschließendes Füllen des Abstandes (t) zwischen dem Lagerring (4, 5) und der Aufnahmebohrung (6) bzw. der Aufnahmefläche (7) mit dem Lot (3) durch Einlaufenlassen schmelzflüssigen Lots (3) in den Abstand (t);

e) Anschließendes Abkühlenlassen der Anordnung bestehend

aus Lager (1), Lageraufnahme (2) und Lot (3).

Hinsichtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick

auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 3 unter Streichung der Beschränkung auf die als

vorzugsweise beanspruchten Merkmale. Die restlichen Ansprüche stimmen

mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen überein.

2. Das Verfahren nach Anspruch 1 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d.

PatG §§ 1 bis 5 dar.

a. Keines der aus den Entgegenhaltungen bekannten Verfahren weist alle

Merkmale des geltenden Anspruchs 1 auf. Insbesondere ist im Stand der

Technik kein Verfahren als bekannt nachgewiesen, bei dem ein Lötverfahren

mit zwei voneinander unterschiedlichen Temperaturen eingesetzt wird.

b. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit.

Das aus der DE 100 12 568 A1 (E1) bekannte Verfahren stellt den nächstkommenden Stand der Technik dar. Darin ist offenbart, ein

Verfahren zum Befestigen mindestens eines Lagers 2 (Fig. 1) in oder an

einer Lageraufnahme 1 durch Löten mittels eines Lots 12, wobei das Lager

einen

Innenring 3 und einen Außenring 4 aufweist und wobei die

Lageraufnahme 1 eine Aufnahmebohrung oder eine Aufnahmefläche für

einen der Lagerringe 4 aufweist,

gekennzeichnet durch

die Verfahrensschritte:

a)

Anordnung eines der Lagerringe 4 an oder in der Lageraufnahme, so

dass ein definierter Abstand 11 zwischen dem Lagerring 4 und der Aufnahmebohrung 1 oder der Aufnahmefläche vorliegt;

b)

Erhitzen des angeordneten Lagerrings 4 auf eine erste Temperatur (Anspruch 5, Sp. 5, Z. 38 - 40);

d)

Anschließendes Füllen des Abstandes zwischen dem Lagerring und der

Aufnahmebohrung bzw. der Aufnahmefläche mit dem Lot 12 durch

Einlaufenlassen schmelzflüssigen Lots in den Abstand (Sp. 4, Z. 15 - 20

und Anspruch 1);

e)

Anschließendes Abkühlenlassen der Anordnung bestehend aus Lager 2, Lageraufnahme 1 und Lot 12, 10.

In der E1 wird ausgeführt, dass in vorteilhafter Weise versucht werden soll,

eine schnelle Aufheizung durchzuführen, die nur das Lot betrifft, in der

Weise, dass die Temperaturerhöhung des Lageraußenrings beschränkt bleibt

um nicht die metallurgischen Eigenschaften des Außenrings, insbesondere

dessen Härte zu verändern.

Demgegenüber will das anmeldungsgemäße Verfahren den Lageraußenring

als die eine Kontaktstelle, mit einer ersten, niedrigeren Temperatur und die

Lageraufnahme als das zweite und wesentlich weniger empfindliche Bauteil

mit einer zweiten höheren Temperatur beaufschlagen. Aus diesem Stand der

Technik ist demgemäß bekannt, dass eine zu starke Erhitzung eines Wälzlagers zu Problemen führen kann. Als Lösung wird allerdings nur eine möglichst kurzzeitige Hitzebeaufschlagung des Lagers angesehen, wobei in Abhängigkeit des verwendeten Lots auch Temperaturen von 220°C bzw. 500°C

vorgeschlagen werden. Jeglicher Hinweis, bei ein und demselben Lötvorgang

eine zweite Temperatur beim anderen Bauteil, d. h. nicht bei dem Lager

selbst, zu erreichen, fehlt.

Aus der DE 100 12 568 A1 (E1) wird daher das Merkmal c) nicht nahegelegt.

Die WO 98 34 053 A1 (E3) beschreibt ein

Verfahren, bei dem bekannt ist, ein

1.

Verfahren zum Befestigen mindestens eines Lagers 10 in oder an einer

Lageraufnahme 48 durch Löten mittels eines Lots (Anspruch 8), wobei

das Lager einen Innenring 14 und einen Außenring 16 aufweist und

wobei die Lageraufnahme eine Aufnahmebohrung 47 für den Lagerring 16 aufweist,

gekennzeichnet durch

die Verfahrensschritte:

a)

Anordnung eines der Lagerringe 16 an oder in der Lageraufnahme 48,

so dass ein definierter Abstand (vgl. Anspruch 21) zwischen dem Lac)

d)

gerring 16 und der Aufnahmebohrung 48 vorliegt;

Erhitzen des Lots auf eine Temperatur;

Anschließendes Füllen des Abstandes zwischen dem Lagerring 16 und

der Aufnahmebohrung 48 mit dem Lot durch Einlaufenlassen schmelzflüssigen Lots in den Abstand;

e)

Anschließendes Abkühlenlassen der Anordnung bestehend aus Lager

(vgl. Anspruch 54), Lageraufnahme und Lot.

Bei diesem Verfahren wird ein Temperaturbereich für das flüssige Lot von

200°C bis 220°C angegeben. Spezielle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz

des Lagers bzw. der Lagerringe vor Überhitzung werden nicht erwähnt, insbesondere geht auch aus dieser Schrift kein Hinweis hervor, dass bei der Lageraufnahme, im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Riemenscheibe, eine gegenüber der Lageraufnahme unterschiedliche Temperatur

eingesetzt werden kann.

Die DE 89 10 981 U1 (E2) schlägt zum Verbinden zweier Rohre lediglich vor,

dass an der Lötstelle eine Arbeitstemperatur erreicht werden muss. Dies

kann auch erreicht werden, wenn das Werkstück zwar kälter bleibt als die Arbeitstemperatur, dafür jedoch das Lotmetall auf eine wesentlich höhere Temperatur erhitzt wird. Letztendlich wird dadurch aber nur auf eine erforderliche

„Mischtemperatur“ abgestellt, was im vorliegenden Anspruch 1 unter Ziffer e)

anklingt bzw. im Anspruch 5 enthalten ist.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen beschreiben nur

die Verbindungsmöglichkeit durch „Löten“ ohne auf damit verbundene Einzelheiten oder Probleme einzugehen.

Insgesamt kann ein Fachmann, bei dem es sich - in Übereinstimmung mit der

Prüfungsstelle - um einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit Grundlagenkenntnissen auf dem Gebiet stoffschlüssiger

Verbindungsverfahren mittels Löten handelt, diesem gesamten Stand der

Technik auch in der Zusammenschau keine Hinweise entnehmen, die ihn

ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Verfahren nach Anspruch 1

führen können. Denn von keinem Verfahren ist bekannt, ein Werkstück auf

eine erste und das zweite, mit dem ersten zu verbindende Werkstück auf

eine zweite, von der ersten unterschiedliche Temperatur zu erhitzen.

Anspruch 1 ist daher gewährbar.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 beinhalten weiterbildende Merkmale

und erfüllen damit die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl