Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.01.2009 – 15 W (pat) 20/05
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 55 379.3 - 43
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Dr. Egerer, Dr. Kortbein und
Dr. Lange 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung hat den 10. November 1999 als Anmeldetag und nimmt die
Unionspriorität TW 88113573 vom 9. August 1999 in Anspruch. Die Patentanmeldung trägt die Bezeichnung “Härtbares System aus selbstemulgiertem
wäßrigem Epoxidharz und dessen Polymerhybriden“. Die Offenlegung erfolgte am
22. Februar 2001 in Form der DE 199 55 379 A1.
Die Prüfungsstelle für Klasse C 08 L hat die Anmeldung mit Beschluss vom
14. Januar 2005 zurückgewiesen.
Dem Beschluss lagen die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 7 offenbarten
Ansprüche 1 bis 6, vom 9. Dezember 2003, eingegangen am 10. Dezember 2003,
mit folgendem Wortlaut zugrunde:
“1. Doppelt härtbares wäßriges Einkomponenten-Harzsystem,
das ein Epoxy- und Carboxylgruppen enthaltendes wäßriges Harz
und ein Polyaziridin als Vernetzungsmittel umfaßt.
2. Härtbares System nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass das wäßrige Harz eine selbstemulgierte wäßrige Epoxidharzdispersion
ist, die erhalten wurde durch eine Halbveresterungsreaktion zwischen einem Dicarbonsäureanhydrid
und der Hydroxygruppe eines Epoxidharzes und durch
darauffolgende Neutralisierung der so in das Epoxidharz eingebauten Carboxylgruppen mit einem tertiären Amin in einem
wäßrigen Medium.
3. Härtbares System nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Dicarbonsäureanhydrid 3 bis 8 Kohlenstoffatome
aufweist.
4. Härtbares System nach Anspruch 3,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Dicarbonsäureanhydrid Ethan-1,2-dicarbonsäureanhydrid oder Maleinsäureanhydrid ist.
5. Härtbares System nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass das wäßrige Harz ein epoxyhaltiges Acrylathomopolymer
und/oder -copolymer ist.
6. Die Verwendung des härtbaren Systems nach Anspruch 1 zur
Herstellung des härtbaren Einkomponenten-Hybridharzsystems,
wobei das Hybridharzsystem aus dem härtbaren System nach
Anspruch 1 besteht, und einem oder mehreren wäßrigen Harzen,
ausgewählt unter einer carboxylhaltigen Acrylatemulsion, einer
wäßrigen Polyurethandispersion und einem epoxyhaltigen
Acrylathomopolymer und/oder -copolymer.“
Die Zurückweisung der Anmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstand
des Anspruchs 1 nicht neu sei, und zwar gegenüber dem in der Druckschrift
(6) US 5 439 952 A
beschriebenen Stand der Technik.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Darin führt sie u. a. sinngemäß aus, dass das US-Patent 5 439 952 eine
wasserbasierende lagerungsbeständige Beschichtungszusammensetzung offenbare, die vier kritische Komponenten a) bis d) enthalte. Die Komponenten a) und
b) würden nur eine wässrige Dispersion eines Vinylpolymers und eine Polyurethan-Dispersion umfassen. Die Komponente c) (ein Vernetzungs-Katalysator)
würde nur zur Vernetzung eines Vinyl-Polymers und eines Polyurethans benutzt
und Komponente d) (ein polyfunktionales Aziridin etc.) würde zur Vermeidung der
Verfärbung benutzt. Über Epoxy-Harze oder wasser-reduzierbare Epoxy-Harze,
wie sie in der vorliegenden Patenanmeldung benutzt werden, sei dort nichts
vermerkt.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2009 beantragt der Vertreter der
Anmelderin, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der Patentansprüche vom 9. Dezember 2003 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und
zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch aus nachstehenden Gründen keinen Erfolg.
1. Anspruch 1, mit Gliederungspunkten versehen, lautet folgendermaßen:
1.
Ein doppelt härtbares wässriges Einkomponenten-Harzsystem, umfassend
1.1
ein wässriges Harz, das
1.1.1 Epoxy- und
1.1.2 und Carboxylgruppen enthält
und
1.2
ein Polyazirdin als Vernetzungsmittel.
Nebenanspruch 6 der Anmeldung betrifft
- die Verwendung des härtbaren Systems nach Anspruch 1 zur
Herstellung des härtbaren Einkomponenten-Hybridharzsystem,
wobei das Hybridharzsystem aus dem härtbaren System nach
Anspruch 1 besteht,
- und einem oder mehreren wässrigen Harzen, ausgewählt unter
einer carboxylhaltigen Acrylatemulsion, einer wässrigen
Polyurethandispersion und einem epoxyhaltigen Acrylathomopolymer und/oder -copolymer.
2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 6 sind formal zulässig, denn die darin angegebenen Merkmale finden ihre Grundlage in den am Anmeldetag eingereichen
Ansprüchen 1 bis 7.
3. In der US 5 439 952 A (6) ist eine Wasser basierende Zusammensetzung zur
Beschichtung beschrieben - vgl. Sp. 1 Abs. 1. Die Zusammensetzung soll bei
Raumtemperatur selbsthärtend, auf Wasser basieren, gebrauchsfertig anzuwenden sein und eine höchst unverwüstliche Beschichtung ermöglichen. Dabei darf
sie sich bei Lagerung nicht verfärben - vgl. Sp. 1 Zn. 35 bis 45.
Die Zusammensetzung gemäß (6) umfasst eine wässrige Dispersion (Merkmal
1.1) mit einem selbsthärtenden Vinylpolymer, hergestellt durch Additionspolymerisation (Merkmal 1.1) von vier Monomerbausteinen, darunter einem
ethylenisch ungesättigten polymerisierbaren Monomer mit einer Epoxygruppe
(Merkmal 1.1.1) und einem ethylenisch ungesättigten polymerisierbaren Monomer
mit einer Carboxylsäuregruppe (Merkmal 1.1.2) - vgl. Anspr. 1a) in Dokument (6).
Die wässrige Dispersion umfasst auch ein polyfunktionales Aziridin (Merkmal 1.2)
- vgl. Anspr. 1d) u. Sp. 9 Zn. 13 bis 14 -, d. h. ein Polyaziridin.
Die wässrige Dispersion gemäß (6) umfasst demnach ein wässriges Harzsystem
in Form des Vinylpolymeren mit Epoxy- und Carboxylgruppen; sie umfasst auch
ein Polyaziridin.
Dies entspricht dem Harzsystem gemäß Anspruch 1 der Anmeldung.
Der im Anspruch 1 der Patentanmeldung angegebene Verwendungszweck bezüglich des Polyaziridins kann dem beanspruchten Harzsystem gegenüber (6)
nicht zur Neuheit verhelfen. Das Auffinden bisher nicht erkannter Eigenschaften
oder Wirkungen, die keine technischen Unterscheidungsmerkmale darstellen, sind
nach ständiger Rechtssprechung nicht dazu geeignet, die Neuheit eines
bekannten, eindeutig identifizierten und bereits hergestellten Erzeugnissen zu
begründen (BGH “Imidazoline“ GRUR, 1972, 541; BGH “Befestigungsvorrichtung II“ GRUR, 1991, 436). Entsprechendes gilt für das Teilmerkmal “doppelt
härtbares“ im Merkmal 1.
Auch können die Zusammensetzungen gemäß Anspruch 1 der Anmeldung
aufgrund des offenbarten Inhalts auch noch andere Verbindungen enthalten, so
dass der Hinweis der Anmelderin und Beschwerdeführerin auf den Katalysator
sowie andere Komponenten, die gemäß (6) auch zugegen sind, unerheblich ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der in Dokument (6) offenbarten
technischen Lehre nicht mehr neu.
Aus der Entgegenhaltung (6) ist auch der Gegenstand des Nebenanspruchs 6 der
Anmeldung bekannt.
Dort ist die Verwendung einer Zusammensetzung zur Herstellung einer Wasser
basierenden, lagerbeständigen und bei Raumtemperatur selbsthärtenden wässrigen Zusammensetzung beschrieben - vgl. Anspr. 16 in Dokument (6).
Die Zusammensetzung umfasst eine wässrige Dispersion mit einem selbsthärtenden Vinylpolymer, hergestellt durch Additionspolymerisation von vier
Monomerbausteinen, darunter einem ethylenisch ungesättigten polymerisierbaren
Monomer mit einer Epoxygruppe und einem ethylenisch ungesättigten polymerisierbaren Monomer mit einer Carboxylsäuregruppe - vgl. Anspr. 16a) in Dokument (6) - und ein polyfunktionales Aziridin - vgl. Anspr. 16d) -, d. h. ein
Polyaziridin. Dieser Teil entspricht dem härtbaren Harzsystem gemäß Anspruch 1
der Anmeldung - vgl. obige Ausführungen zu Anspruch 1.
Sie umfasst auch eine wässrige Polyurethandispersion - vgl. Anspr. 16b) i. V. m.
Sp. 7 Z. 12 -, eine carboxylhaltige Acrylatemulsion - vgl. Sp. 4 Z. 6 - und ein
epoxyhaltiges Acrylathomopolymer und/oder Coplymer aus ethylenisch
ungesättigtem polymerisierbaren Monomer mit einer Epoxygruppe wie
Glycidylacrylat und/oder Glycidylmethacrylat - vgl. Sp. 3 Zn. 57 bis 68.
Der Gegenstand des Nebenanspruchs 6 ist demnach gegenüber (6) nicht mehr
neu.
Anspruch 1 als auch Nebenanspruch 6 sind wegen fehlender Neuheit nicht
gewährbar.
4. Die Anmelderin hat sich sachlich ausführlich zur Beschwerde geäußert und
ihren Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage der Ansprüche vom 9. Dezember 2003 zu erteilen, auch in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2009 wiederholt. Somit hat die Anmelderin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes
beantragt, der nicht rechtsbeständige Ansprüche enthält. Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die übrigen Ansprüche brauchte bei dieser
Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH “Informationsübermittlungsverfahren II“ GRUR, 2007, 862; Fortführung von BGH “Elektrisches
Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).
Dr. Feuerlein
Dr. Egerer
Dr. Kortbein
Dr. Lange
Me