Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.01.2009 – 6 W (pat) 16/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 16/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 28 780.4-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2006 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 5,
Beschreibung Seiten 1 bis 7,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4,
jeweils vom 11. August 2006.
G r ü n d e
I .
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2006 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen
worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der DE 33 01 060
A1 nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
DE 33 01 060 A1
DE 41 21 835 A1
DE 37 17 442 A1
DE 35 31 935 A1
DE-PS 828 823
CH 673 689 A5.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
11. August 2006, eingegangen am 14. August 2006, Beschwerde eingelegt und
eingereicht
- gemäß Hauptantrag: neue Ansprüche 1 bis 5, neue Beschreibungsseiten 1
bis 7 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4
sowie
- gemäß Hilfsantrag: neue Ansprüche 1 bis 4, neue Beschreibungsseiten 1 bis 7
und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4.
Sie hat beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
nunmehr geltenden Unterlagen gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag zu
erteilen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1.
Anordnung zur Schnellbefestigung von Sanitärarmaturen (3) an einem eine Befestigungsöffnung (2) aufweisenden Waschbecken (1) oder dergleichen, enthaltend
1.1
ein mit der Armatur (3) verbundenes erstes Befestigungselement,
1.2
ein mindestens
teilweise auf der der Armatur (3)
entgegengesetzten Seite der Befestigungsöffnung (2) angeordnetes zweites Befestigungselement, sowie
1.3
eine Schnellkupplungseinrichtung, die die Befestigungselemente unter Festlegung der Armatur (3) an den beiden
Seiten der die Öffnung (2) aufweisenden Wand des
Waschbeckens oder dergleichen miteinander verbindet und
ohne ein Werkzeug betätigbar ist, wobei
1.4 mindestens eines der beiden Befestigungselemente ein nur
teilweise ausgebildetes Gewinde (14) aufweist und
1.5
die Schnellkupplung durch eine zunächst axiale Bewegung
und eine sich daran anschließende Schraubbewegung des
zweiten Befestigungselementes betätigbar ist.“
Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, eine einfach und
schnell durchführbare Möglichkeit zu schaffen, wie Sanitärarmaturen an Waschbecken, Waschtischen oder dergleichen schnell angebracht werden können. Die
Möglichkeit soll insbesondere in Ausstellungsräumen verwendbar sein, aber auch
für die schnelle Dauerinstallation geeignet sein.
Hinsichtlich des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sowie der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen
offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 4 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung S. 7, Abs. 3 und S. 8.
Abs. 3. Die Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 9.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen
1 und 6. Der nebengeordnete Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus den
ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8. Die Ansprüche 2 und 4 gemäß Hilfsantrag
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 9.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu,
da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anordnung mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltenen Merkmalen zeigt.
Die DE 33 01 060 A1 offenbart eine Anordnung zur Schnellbefestigung von Sanitärarmaturen A an einem eine Befestigungsöffnung aufweisenden Waschbecken S
oder dergleichen, enthaltend ein mit der Armatur A verbundenes erstes Befestigungselement 7, ein mindestens teilweise auf der der Armatur A entgegengesetzten Seite der Befestigungsöffnung angeordnetes zweites Befestigungselement 5 sowie eine Schnellkupplungseinrichtung, die die Befestigungselemente 7,
5 unter Festlegung der Armatur A an den beiden Seiten der die Öffnung aufweisenden Wand des Waschbeckens S oder dergleichen miteinander verbindet (vgl.
insbes. Figur 1).
Diese bekannte Anordnung ist aber nicht ohne ein Werkzeug betätigbar, vielmehr
ist dazu ein Werkzeug erforderlich (vgl. S. 7, Abs. 1, letzter Satz).
Weiterhin weist auch keines der beiden Befestigungselemente 7, 5 ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde auf. Dort weist vielmehr das erste Befestigungselement 7 ein Außengewinde zum Einschrauben in die Armatur sowie einen gewindefreien Teil mit mehreren, in gleichen axialen Abständen durch Stege 6 voneinander getrennten Umfangsnuten 3 auf (vgl. S. 5, letzter Abs.). Das zweite Befestigungselement 5 weist eine unrunde Durchgangsbohrung ohne Gewinde auf. Somit fehlt bei der Anordnung nach der DE 33 01 060 A1 auch ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde an einem der Befestigungselemente. Und schließlich ist die
Schnellkupplung auch nicht durch eine zunächst axiale Bewegung und eine sich
daran anschließende Schraubbewegung des zweiten Befestigungselementes betätigbar, sondern durch eine Drehbewegung des zweiten Befestigungselementes.
Denn die beiden Befestigungselemente 5, 7 sind in der DE 33 01 060 A1 über
eine bajonettverschlussartige Sicherung miteinander verbunden (vgl. S. 6, Abs. 2).
Geschraubt werden dort allenfalls die Schrauben 8, nicht aber die Befestigungselemente.
Eine ähnliche Ausgestaltung zeigt auch die DE 41 21 835 A1, bei der eine Anordnung zur Schnellbefestigung von Sanitärarmaturen 1 an einem eine Befestigungsöffnung aufweisenden Waschbecken 2 oder dergleichen gezeigt ist, enthaltend ein
mit der Armatur 1 verbundenes erstes Befestigungselement 10, ein mindestens
teilweise auf der der Armatur 1 entgegengesetzten Seite der Befestigungsöffnung
angeordnetes zweites Befestigungselement 3 sowie eine Schnellkupplungseinrichtung, die die Befestigungselemente 10, 3 unter Festlegung der Armatur 1 an
den beiden Seiten der die Öffnung aufweisenden Wand des Waschbeckens 2
oder dergleichen miteinander verbindet (vgl. insbes. Figur 1).
Diese bekannte Anordnung ist aber nicht ohne ein Werkzeug betätigbar, vielmehr
ist dort ganz offensichtlich ein Werkzeug zur Betätigung der Schrauben 34 erforderlich.
Weiterhin weist auch keines der beiden Befestigungselemente 10, 3 ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde auf. Dort weist vielmehr das erste Befestigungselement 10 ein durchgehendes Außengewinde auf (vgl. Sp. 2, Z. 23/23). Das zweite
Befestigungselement 5 weist eine Durchgangsbohrung ohne Gewinde auf (vgl.
Sp. 1, Z. 64 bis 67). Somit fehlt bei der Anordnung nach der DE 41 21 835 A1
auch ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde an einem der Befestigungselemente. Und schließlich ist die Schnellkupplung auch nicht durch eine zunächst
axiale Bewegung und eine sich daran anschließende Schraubbewegung des
zweiten Befestigungselementes betätigbar, sondern durch eine Spreizbewegung
des zweiten Befestigungselementes, bei der die beiden Teile des zweiten Befestigungselementes über eine Schraube 34 aufgespreizt werden (vgl. Sp. 2, Z. 22 bis
33). Geschraubt wird somit auch dort allenfalls die Schraube 34, nicht aber die
Befestigungselemente.
Die DE 37 17 442 A1 offenbart eine Anordnung, bei welcher eine Mischbatterie
auf einen am Waschbecken befestigten Montagesockel aufschiebbar ist (vgl. Anspruch 1). Der Montagesockel wiederum ist über mittels Schraubendreher betätigbare Spannschrauben, die über ein Gewinde mit einer Lasche verbunden sind, an
dem Waschtisch befestigt (vgl. Sp. 5, Z. 21 bis 42).
Somit fehlt sowohl eine ohne die Verwendung von Werkzeug betätigbare Schnellkupplung, als auch ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde an zumindest einem
der beiden Befestigungselemente, als auch eine durch eine zunächst axiale Bewegung und eine sich daran anschließende Schraubbewegung des zweiten Befestigungselementes betätigbare Schnellkupplung.
Die DE 35 31 935 A1 betrifft keine Anordnung zur Schnellbefestigung von Sanitärarmaturen, sondern eine spezielle Ausgestaltung der Armatur zum Niederhalten
des Auslaufs (vgl. Sp. 2, Z. 36 bis 40). Sie zeigt insbes. auch keine Schnellkupplungseinrichtung, die ohne Werkzeug betätigbar ist, bei der mindestens eines der
beiden Befestigungselemente ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde aufweist
und die durch eine zunächst axiale Bewegung und eine sich daran anschließende
Schraubbewegung des zweiten Befestigungselementes betätigbar ist.
Die CH 673 689 A5 offenbart eine Sanitärarmatur, die eine leichte Auswechselung
des Auslaufstutzens zum Ziel hat (vgl. S. 2, Z. 37 bis 40) und bei der die Armatur
mittels einer Bolzenschraube, einem Auflagering und einer Mutter an einem
Waschbecken o. dgl. befestigt werden kann (vgl. Figur 3 und S. 3, Z. 2 bis 6). Sie
betrifft aber insbes. keine Schnellkupplungseinrichtung, die ohne Werkzeug betätigbar ist, bei der mindestens eines der beiden Befestigungselemente ein nur teilweise ausgebildetes Gewinde aufweist und die durch eine zunächst axiale Bewegung und eine sich daran anschließende Schraubbewegung des zweiten Befestigungselementes betätigbar ist.
Die DE-PS 828 823 betrifft eine Waschfontäne, zeigt aber keine Schnellkupplungseinrichtung für eine Sanitärarmatur und deren spezielle Ausgestaltung.
b.
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Anordnung nach dem geltenden
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt zeigt keine der Entgegenhaltungen
eine Schnellkupplungseinrichtung, die ohne Werkzeug betätigbar ist, bei der mindestens eines der beiden Befestigungselemente ein nur teilweise ausgebildetes
Gewinde aufweist und die durch eine zunächst axiale Bewegung und eine sich
daran anschließende Schraubbewegung des zweiten Befestigungselementes betätigbar ist.
Somit konnte von dem nachgewiesenen Stand der Technik auch keine Anregung
in diese Richtung ausgehen.
Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gewährbar. Das
Gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5,
die auf Merkmale zur Weiterbildung der Anordnung nach Anspruch 1 gerichtet
sind.
c.
Bei dieser Sachlage brauchte auf den Hilfsantrag nicht weiter eingegangen
zu werden.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl