Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 13.01.2009 – 6 W (pat) 30/08

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 30/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 060 202.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Hildebrandt

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung 10 2006 060 202.1-12 mit Beschluss vom 20. Februar 2008 aus

den Gründen des Prüfungsbescheides vom 14. Januar 2008 zurückgewiesen,

nachdem die Anmelderin mit Schreiben vom 8. Februar 2008 Entscheidung nach

Aktenlage beantragt hat. In dem Prüfungsbescheid war ausgeführt worden, dass

eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 6. März 2008,

eingegangen am 7. März 2008, Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss aufzuheben.

Eine Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin nicht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht

zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung der Prüfungsstelle, die

unter ausführlicher Würdigung des im Prüfungsbescheid vom 14. Januar 2008

genannten Standes der Technik zutreffend die Neuheit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand verneint, in vollem Umfang zu eigen.

Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist

auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen

etwa zehn Monaten auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und

Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).

Insbesondere war der Senat nicht gehalten, eine Begründung anzumahnen oder

den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl.

BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-

Legierung).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl