Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.01.2009 – 6 W (pat) 74/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 040 163
6 W (pat) 74/07 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
19. August 2004 angemeldete Patent mit Beschluss vom 26. April 2007 mit folgenden Ansprüchen beschränkt aufrechterhalten:
1.
Rundläufertablettenpresse mit einem Rotor, der eine
Matrizenscheibe und Führungen für Ober- und Unterstempel
aufweist, einer Rotorwelle und einem elektrischen, die Rotorwelle antreibenden Antriebsmotor, der einen Läufer und
einen Ständer aufweist, wobei der Läufer unmittelbar drehfest auf der Rotorwelle angeordnet oder koaxial drehfest mit
der Rotorwelle gekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass
der Läufer (50a) unmittelbar unterhalb des Rotors (12) auf
der Rotorwelle (42a) angeordnet ist.
2.
Rundläufertablettenpresse mit einem Rotor, der eine
Matrizenscheibe und Führungen für Ober- und Unterstempel
aufweist, einer Rotorwelle und einem die Rotorwelle antreibenden elektrischen Antriebsmotor, der einen Läufer und einen Ständer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der
Läufer (50b) in den Rotor (12b) integriert ist und den Ständer (52b) umgibt.
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 5 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Gegen diesen das Patent beschränkt aufrechterhaltenden Beschluss richtet sich
die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie verweist dazu auf die gemäß Patentgesetz § 3, Abs. 2 zum Stand der Technik
zählende DE 103 26 175 B3 und führt aus, dass diese Druckschrift die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 neuheitsschädlich vorwegnehme.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
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DE 197 05 094 C1
DE 101 59 114 A1
WO 00/39 037 A1
JP 11 267 896 A
Handbuch „Die Technik der elektrischen Antriebe“, 1979,
S. 26/27.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, sie hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig, da sie in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen und auch in der Patentschrift offenbart sind.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3
bzw. dem erteilten Anspruch 1, der geltende Anspruch 2 aus dem ursprünglichen
Anspruch 4 bzw. dem erteilten Anspruch 2 und die geltenden Ansprüche 3 bis 5
aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 7 bzw. den erteilten Ansprüchen 3 bis 5.
Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.
2.
Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.
Da in der Streitpatentschrift und in der DE 103 26 175 B3 einander funktional entsprechende Bauteile mit unterschiedlichen Begriffen belegt sind, wird auf die zutreffende Begriffsbestimmung der Einspruchsabteilung in ihrem Beschluss vom
26. April 2007 zurückgegriffen, wonach folgende Entsprechungen gelten:
DE 10 2004 040 163 B3
DE 103 26 175 B3
(Streitpatent)
(Stand der Technik)
Läufer 50a, 50b
Ständer 52b
Rotor 12
Rotorwelle 42a
(cid:1297)
(cid:1297)
(cid:1297)
(cid:1297)
Rotor (ohne Bezugszeichen)
Stator 17
Tablettenrevolver 1
Antriebswelle 9
a)
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Rundläufertablettenpresse nach Anspruch 1 ist neu.
Dies ist seitens der Einsprechenden lediglich im Hinblick die nachveröffentlichte
DE 103 26 175 B3 bestritten worden.
Aus dieser Druckschrift ist zwar eine gattungsgleiche Rundläufertablettenpresse
bekannt, die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen
Merkmale sind dort jedoch weder verwirklicht noch unmittelbar oder mittelbar entnehmbar.
Dabei ist zu berücksichtigen, das es sich bei der DE 103 26 175 B3 um eine ältere
Anmeldung i. S. v. § 3, Abs. 2 PatG handelt. Zum Offenbarungsgehalt einer solchen älteren Anmeldung gehört zum einen das wörtlich Beschriebene, zum anderen Abwandlungen des konkret Offenbarten, die ein Fachmann ohne weiteres auf
Grund seines allgemeinen Fachwissens erkennt (vgl. Schulte Patentgesetz
8. Aufl., § 3, Rdn. 81). Nur wenn der in der jüngeren Anmeldung (hier: der Streitpatentschrift) beanspruchte Gegenstand unmittelbar und eindeutig aus der älteren
Anmeldung (hier: der DE 103 26 175 B3) hervorgeht, ist er nicht mehr neu (vgl.
Schulte a. a. O. Rdn. 82).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Gemäß dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 soll der Läufer
unmittelbar unterhalb des Rotors auf der Rotorwelle angeordnet sein.
In der DE 103 26 175 B3 ist jedoch weder der Läufer unmittelbar unterhalb des
Rotors noch auf der Rotorwelle angeordnet.
Zwar heißt es in Abs. [0024] der DE 103 26 175 B3:
„Die Antriebswelle 9 und der Rotor des Direktantriebs bilden …
eine bauliche Einheit, so dass die Antriebswelle 9 integraler Bestandteil des Rotors des Direktantriebes ist.“,
dies besagt jedoch nur, dass Antriebswelle und Rotor (bzw. in der Terminologie
des Streitpatents: Rotorwelle 42a und Läufer 50a) eine bauliche Einheit bilden,
nicht aber, dass der Läufer auf der Rotorwelle angeordnet ist. Denn von einer
baulichen Einheit kann man auch dann sprechen, wenn sich z. B. der Läufer innerhalb der (hohlen) Rotorwelle befände. Eine solche Ausgestaltung würde sich
aber nicht unter die Wortwahl „auf der Rotorwelle“ subsumieren lassen.
Auch die beanspruchte unmittelbare Anordnung des Läufer unterhalb des Rotors
kann der Fachmann - ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens
Fachhochschulabschluss, der mit der Konstruktion und/oder Entwicklung von
Rundläufertablettenpressen befasst ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung
verfügt - der DE 103 26 175 B3 weder direkt als wörtlich Beschriebenes noch indirekt als Abwandlung des konkret Offenbarten entnehmen.
Eine direkte Entnahme braucht hier schon allein deshalb nicht weiter untersucht
zu werden, da über den Abstand zwischen Läufer und Rotor in der DE 103 26 175
B3 nichts Konkretes ausgesagt ist.
Zu untersuchen bleibt daher lediglich die Frage, ob der Fachmann der DE
103 26 175 B3 in Kenntnis der dort genannten Aufgabe, eine Tablettenpresse zu
schaffen, bei der die Schwingungsbelastung der Mechanik bzw. des Antriebsstrangs der Presse stark reduziert ist (Abs. [0008]) und in Kenntnis der stark
schematisierten Figur 3 indirekt entnehmen konnte, dass dort der Läufer unmittelbar unterhalb des Rotors angeordnet ist.
Dies ist jedoch zu verneinen. Denn über den Wortlaut einer Entgegenhaltung hinaus können bei der Neuheitsbetrachtung nur solche Abwandlungen berücksichtigt
werden, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als auf ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen, so dass er
sie gewissermaßen in Gedanken gleich mitliest (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 110).
Weitere Äquivalenzüberlegungen gehören nicht in die Neuheitsprüfung (vgl.
Schulte a. a. O. Rdn. 111).
Der Fachmann hätte also aus der DE 103 26 175 B3 allein in Kenntnis der Aufgabe und der stark schematisierten Figur 3 ohne weitere Hinweise aus dem Text
nahezu von selbst und automatisch erkennen müssen, dass dort der Läufer auch
unmittelbar unterhalb des Rotors angeordnet sein könnte.
Zu einer solchen Erkenntnis konnte der Fachmann jedoch schon allein deshalb
nicht gelangen, da zum einen die Aufgabe, die Schwingungsbelastung stark zu
reduzieren, bereits durch die Verwendung eines Direktantriebes und den daraus
resultierenden Entfall von relativ weit entfernt liegenden Antriebsteilen gelöst wird
(vgl. Anspruch 1 und Abs. [0010]), und zum anderen die Figur 3 zwischen Rotor 1
und Ständer 17 eine untere Druckwalze 8 erkennen lässt, welche den Fachmann
daran hindert, eine mögliche Anordnung des Läufers 17 unmittelbar unterhalb des
Rotors 1 gewissermaßen in Gedanken gleich mitzulesen.
Nach alledem gehört eine Anordnung des Läufers unmittelbar unterhalb des Rotors nicht zum Offenbarungsgehalt der DE 103 26 175 B3.
Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem übrigen entgegengehaltenen Stand der Technik ist nicht bestritten worden, sie ist
auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit neu.
b)
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Rundläufertablettenpresse nach dem
nebengeordneten Anspruch 2 ist neu.
Dies ist seitens der Einsprechenden weder im Einspruchsschriftsatz noch im Beschwerdeschriftsatz bestritten worden. Die Neuheit ist im Übrigen auch gegeben,
wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
c)
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 bzw. des geltenden Anspruchs 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 103 26 175 B3 ist nachveröffentlicht und zählt somit lediglich gem. PatG
§ 3, Abs. 2 als Stand der Technik. Sie darf daher gem. PatG § 4, Satz 2 bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
Zu den übrigen Druckschriften hat sich die Einsprechende in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht mehr geäußert, so dass auch nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände es für den Fachmann nahegelegen haben soll, ausgehend vom
Stand der Technik zum Streitgegenstand zu gelangen.
Darüber hinaus hat die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu
Recht beschränkt aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich die Begründung des
Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend die Neuheit und erfinderische Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand bejaht, in vollem Umfang zu eigen.
Der geltende Anspruch 1 bzw. 2 ist somit gewährbar.
3.
Die Unteransprüche 2 bis 17 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Rundläufertablettenpresse nach Anspruch 1 bzw. 2, sie
sind daher ebenfalls bestandsfähig.
Lischke
Guth
Schneider
Küest
Cl