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BPatG Beschluss vom 14.01.2009 – 19 W (pat) 318/06

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 101 15 538

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und

Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 101 15 538 wird in folgender Fassung beschränkt aufrecht erhalten:

Bezeichnung: Schiebetürgleitstück und Schiebetür

Patentansprüche 1 bis 6 vom 14. Januar 2009 wie überreicht

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 28. März 2001

ein Patent mit der Bezeichnung „Gleitstück für eine Schiebetür“ erteilt, und die

Patenterteilung am 3. November 2005 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Fa. G… GmbH mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006,

eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie

vorgetragen, dem Gegenstand des Patents fehle die Neuheit nach § 3 PatG. Er

beruhe aber zumindest unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG.

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Patentanspruch 1 lasse offen, wo die

Wandbereiche liegen sollen, und was unter der Angabe „senkrecht zur Grundebene der Führungsschiene gebildete, keilartige Bereiche“ zu verstehen sei. In

dieser wenig spezifizierten Fassung ergebe sich der Gegenstand des Anspruchs 1

für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere dem allgemeinen

Fachwissen um die Schienenräumer für Eisenbahnlokomotiven, in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Streitpatent - auch in der geänderten Fassung - zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Bezeichnung: Schiebetürgleitstück und Schiebetür

Patentansprüche 1 bis 6 vom 14. Januar 2009 wie überreicht

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten

entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. BGH, Ventilsteuerung, GRUR 2009, 184).

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.

1. Gegenstand des Patents, Aufgabe

Das Patent betrifft ein Schiebetürgleitstück, das in einer unteren, im Schnitt u-förmigen Führungsschiene angeordnet ist. Die Patentschrift führt dazu aus, bei Führungsschienen im Boden ergebe sich insbesondere im Winter das Problem, dass

kleine Steinchen in die Schiene gelangen und sich zwischen Gleitstück und

Schiene verklemmen.

Hieraus ergibt sich die Aufgabe, ein Gleitstück für eine Schiebetür bereitzustellen,

welches bei einfachem Aufbau und einfacher, kostengünstiger Herstellbarkeit ein

Verklemmen des Gleitstücks mit der Führungsschiene verhindern kann.

Nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents (mit einer für diesen Beschluss

eingefügten Nummerierung) besteht die Lösung dieses Problems in einem

1.1

Schiebetürgleitstück (5),

1.2

welches in einer unteren

1.2.1

im Schnitt u-förmigen

1.2

Führungsschiene (6) angeordnet ist, um die Schiebetür

entlang der Führungsschiene (6) zu führen,

1.3

wobei das Gleitstück (5) an mindestens einem Ende jeweils zwei senkrecht zur Grundebene (25) der Führungsschiene (6) gebildete, keilartige Bereiche (12, 13, 14, 15)

aufweist,

1.3.1

die so ausgebildet sind, dass sie Gegenstände, die sich

nahe dem

jeweiligen Wandbereich der Führungsschiene (6) befinden, von diesem beabstanden

Die keilartigen Bereiche stellen dabei sicher, dass bei der Bewegung des Gleitstücks die Gegenstände aus den Wandbereichen der Führungsschiene, in welchen sie verklemmen könnten, entfernt werden.

Die weitere Aufgabe, eine Schiebetür bereitzustellen, bei der ein Verklemmen des

Gleitstücks wirksam verhindert werden kann, wird durch die Schiebetür nach Anspruch 6 gelöst.

2. Fachmann

Als Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Parteien einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Schiebetürbeschlägen an.

3. Offenbarung, Zulässigkeit und Verständnis der geltenden Ansprüche

Die Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 setzt sich zusammen aus Merkmalen der ursprünglichen

und erteilten Ansprüche 1 und 5 (Merkmal 1.1, 1.2, 1.3 ) und Merkmalen aus der

Beschreibung, Absatz 0025, ursprüngliche Seite 6, Absatz 2 (Merkmal 1.2.1) und

Absatz 0008, ursprüngliche Seite 3, Absatz 2 (Merkmal 1.3.1). Die Ansprüche 2

bis 6 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 3, 4, und 6 bis 8.

Die geänderte Bezeichnung „Schiebetürgleitstück“ ist dabei nach Überzeugung

des Senats gleichbedeutend mit der ursprünglichen Formulierung „Gleitstück für

eine Schiebetür“. Der Senat sieht die Ansprüche als ursprünglich offenbart an.

Die von der Einsprechenden kritisierten Formulierungen stellen keine Unklarheiten

dar, die die Zulässigkeit des Anspruchs 1 in Frage stellen könnten:

Wie aus der Beschreibung (i. V. m. Fig. 2, 5 und 6) für den Fachmann klar ersichtlich ist, weist die u-förmige Führungsschiene eine waagrechte Grundebene 25 und

Seitenwände 17, 18 auf. Damit ist für ihn auch klar, was unter dem jeweiligen

Wandbereich zu verstehen ist. Die Führungsbereiche sieht der Fachmann als die

Bereiche, in denen das Gleitstück mit den Wandbereichen und der Grundebene

Kontakt hat.

Wie die Figuren 2, 5 und 6 zeigen, kann die Schiene im oberen Teil teilweise geschlossen sein, ein Profil, das häufig als C-Profil bezeichnet wird, das der Fachmann aber ohne weiteres zu den anspruchsgemäßen u-förmigen Führungsschienen rechnet, da es für die Führungsaufgabe nur auf Seitenwände und Grundebene ankommt.

Unter „jeweils zwei senkrecht zur Grundebene (25) der Führungsschiene (6) gebildeten, keilartigen Bereichen“ versteht der Fachmann nur Bereiche deren

Schrägflächen - die die Keilform prägen - senkrecht zur Grundebene ausgerichtet

sind. Das Wort „gebildet“ gibt ihm dabei an, dass die Keile keine eigenständigen

Teile sind, sondern durch entsprechende Formung der Gleitstück-Endbereiche

(aus-)gebildet werden.

Die weiteren Ansprüche wurden nicht beanstandet. Der Senat sieht sie ebenfalls

als zulässig an.

4. Stand der Technik, Neuheit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die DE 36 23 378 C2 zeigt ein Schiebetürgleitstück 12 mit Gleitschuh 24 (Sp. 3,

Z. 58 bis 65) der zusätzlich eine Rolle 18 aufweist. Der Gleitschuh 24 reicht in eine

u-förmige Schiene (Laufbahn) 25, in der er einseitig abgestützt wird, und ist in seinen Endbereichen nach unten abgefasst, wie in Fig. 3 und 6 deutlich zu erkennen

ist. Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt ein:

1.1

Schiebetürgleitstück 12, 24,

1.2

welches in einer unteren

1.2.1

im Schnitt u-förmigen

1.2

Führungsschiene 25 angeordnet ist, um die Schiebetür 2

entlang der Führungsschiene zu führen.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 1.3 und 1.3.1, ist dort

an jedem Ende nur ein keilförmiger Bereich (Fase) vorgesehen, dessen Schrägfläche im Winkel zur Grundebene der Führungsschiene verläuft, der also nicht

senkrecht zur Grundebene der Führungsschiene angeordnet ist. Er kann deshalb

auch nicht Gegenstände, die sich nahe dem jeweiligen Wandbereich der Führungsschiene befinden, von diesem beabstanden, sondern allenfalls nach unten

wegdrücken.

Die DE 692 08 864 T2 zeigt in Figur 3 bis 5 ebenfalls ein Schiebetürgleitstück 40

in einer u-förmigen Führungsschiene (Schwellenprofil 63, Nut 61, S. 4, Z. 21

bis 25). Es weist somit ebenfalls die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.2.1 auf. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 1.3, 1.3.1 sind dort keine

keilförmigen Bereiche vorgesehen.

Die DE 35 03 547 C1 zeigt im Zusammenhang mit Fensterscheiben in Fig. 4 bis 6

ein Gleitstück 10 mit keilförmigen, pflugartig zulaufenden Endbereichen 58. Daraus ist somit mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:

1.1teilw Gleitstück 10,

1.2 teilw welches in einer

1.2.1

im Schnitt u-förmigen (Fig. 6 und Sp. 3, Z. 3 bis 9, „c-förmig“ ist u-förmig im Sinne des Anspruchs 1, s. Punkt 3

dieses Beschlusses)

1.2 teilw Führungsschiene 8 angeordnet ist,

1.3

wobei das Gleitstück 10 an mindestens einem Ende jeweils zwei senkrecht zur Grundebene der Führungsschiene gebildete, keilartige Bereiche aufweist (deren jeweils zwei Schrägflächen 58 pro Ende verlaufen senkrecht

zur Grundebene, siehe Fig. 4 bis 6 und Sp. 4, Z. 24 bis 29,

und bilden damit zwei keilartige Bereiche).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 handelt es sich hier um das

Gleitstück für einen KFZ-Fensterheber. Gegenstände würden, soweit sie überhaupt in den jeweiligen Wandbereich der Führungsschiene gelangen könnten, von

diesen keilförmige Bereichen nicht von der Wand beabstandet, sondern im Gegensatz zu Merkmal 1.3.1 an die Wand gedrückt.

Das Buch von Andreas Braun: DB-Fahrzeuge, GeraMond-Verlag, 1997, S. 38

und 39 zeigen das Wissen um pflugartige Schienenräumer, das vom Senat als allgemeines Fachwissen eingestuft wird. Weitere Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Patents gibt es nicht.

Die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift DE 27 01 950 A1 wurde in der

mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen.

Sie bringt auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu

werden braucht.

5. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach der DE 36 23 378 C2 oder der

DE 692 08 864 T2 stellt sich die Aufgabe, einen einfachen Aufbau zu realisieren,

sowie ein Verklemmen des Gleitstücks mit der Führungsschiene durch Gegenstände, die in die Schiene gelangen, zu verhindern (siehe Abs. 0005), in der

Praxis von selbst.

Zur Lösung der Aufgabe mag der Fachmann daran denken, die Schiene abzudichten oder Reinigungsvorrichtungen vorzusehen, wie in Absatz 0004 der Patentschrift angegeben, da Gegenstände, die einmal in die Schiene gefallen sind,

nur noch mit großem Aufwand daraus entfernt werden können. Auch sind dem

Fachmann, wie jedem technisch Interessierten, die Eisenbahn-Schienenräumer

geläufig. Diese pflugartigen Räumer schieben aber die Gegenstände zur Seite

weg. Sie funktionieren nicht bei u-förmigen Schienen, in denen die Wandbereiche

das Gleitstück führen, da dort seitlich kein Platz ist. Auch wenn die Gegenstände -

wie die Einsprechende zu Recht bemerkt hat - zunächst etwas angehoben werden

können, reicht das keinesfalls, um sie aus der Schiene zu entfernen.

Aus dem gleichen Grund würde auch die Gestaltung des Gleitstücks nach dem

Vorbild der DE 35 03 547 C1 nicht weiterführen. Im Übrigen dienen deren keilförmigen Bereiche 58 als Einführschrägen (Sp. 4, Z. 24 bis 29). Wenn der Fachmann

diese Druckschrift in Betracht zieht, dann wegen dieser Funktion der Schrägen,

die dann bei der DE 36 23 378 C2 als Auflaufhilfe für die Hilfsschiene 27 da wären, wo sie ohnehin sind, oder, wie bei der DE 692 08 864 T2 zur Einführung des

Gleitstücks von oben (S. 5, Z. 25 bis S. 6, Z. 2) an den unteren Längskanten angebracht werden müssten.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass er die Gegenstände in der Schiene belassen

kann, wenn er sie dort durch eine trichterartige Anordnung der keilförmigen Bereiche von den Wandbereichen und gegebenenfalls den weiteren Führungsbereichen im Bodenbereich, in denen sie sich verklemmen könnten, fernhält. Dafür gab

es im Stand der Technik keinen Hinweis.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer

Überlegungen. Das gilt sinngemäß auch für den nebengeordneten Anspruch 6.

6. Der Anspruch 1 hat somit ebenso wie die auf

ihn

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 5 Bestand

Bertl

Gutermuth

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Pr