Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.01.2009 – 12 W (pat) 352/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 48 234
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009
Beschreibung Seiten 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009
1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 22. Dezember 1995 angemeldete und am 29. Juli 2004 veröffentlichte Patent 195 48 234 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Zünden bzw.
Starten eines Heizgerätes“ hat die Einsprechende am 29. Oktober 2004 Einspruch
erhoben.
Das angefochtene Patent umfasst 6 Patentansprüche.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass das Patent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und
der Gegenstand des Patents nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 5
jedenfalls wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende Patentdokumente bzw.
Literaturstellen:
D1: DE 43 23 221 C1
D2:
Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §
22 a StVZO (TA) Nr. 27, veröffentlicht im Verkehrsblatt Amtlicher Teil Heft
7 – 1990, Seiten 231 bis 235
D3: WEBASTO Werkstatt-Handbuch Wasser-Heizgeräte DW 230, DW 300, DW
350 (Ausgabe 1991).
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1, 3 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1, Beschreibung Seiten 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich eingegangen am
23. Dezember 2008, Patentanspruch 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, Beschreibung Seiten 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände nach den erteilten, jedenfalls
nach den hilfsweise verteidigten Patentansprüchen seien gegenüber dem Stand
der Technik neu und erfinderisch.
Die Einsprechende hat dagegen in der mündlichen Verhandlung die Auffassung
vertreten, dass auch die Gegenstände der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen
nicht patentfähig seien.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 5 gemäß Patentschrift lauten:
1.
Verfahren zum Zünden bzw. Starten eines Heizgeräts mit einer
Verdampferbrennkammer, einem Verbrennungsluftgebläse, einer
Brennstoffdosierpumpe und einer Zündeinrichtung, wobei der Start
vorgang durch ein Steuergerät erfolgt und in zumindest zwei
unterteilt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Startvorgang durch
das Steuergerät innerhalb einer vorgegebenen Startzeit im Bereich
von ca. 180 sec erfolgt und in zumindest zwei voneinander un
abhängige, nicht identische Startabläufe (S1, S3) unterteilt ist,
wobei in der zwischen den Startabläufen (S1, S3) vorgesehenen
Spülphase (S2) bei ausgeschalteter Zündeinrichtung (G) keine
Brennstoff-Förderung (B) erfolgt und eine hohe, insbesondere maxi
male Drehzahl bzw. Luftförderung (L) des Verbrennungsluft
gebläses vorgesehen ist.
5.
Heizgerät mit einer Zündregelung nach einem der Ansprüche 1 bis
4, mit Verdampferbrennkammer, Verbrennungsluftgebläse, Brenn
stoffdosierpumpe, Zündeinrichtung und Steuergerät, dadurch ge
kennzeichnet, dass es ein benzinbetriebenes Luft- oder Wasser
heizgerät oder ein Kocher ist.
Auf den erteilten Anspruch 1 sind Ansprüche 2 bis 4 direkt oder indirekt rückbezogen, auf den erteilten Anspruch 5 ist der Anspruch 6 rückbezogen. Wegen
des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die verteidigten Patentansprüche 1, 2 und 6 gemäß Hilfsantrag 1 haben folgenden
Wortlaut:
1.
Verfahren zum Zünden bzw. Starten eines Heizgeräts mit einer
Verdampferbrennkammer, einem Verbrennungsluftgebläse, einer
Brennstoffdosierpumpe und einer Zündeinrichtung, wobei der Start
vorgang durch ein Steuergerät erfolgt und in zumindest zwei
voneinander unabhängige, nicht identische Startabläufe mit zwischengeordneter Spül- bzw. Freiblasphase unterteilt ist, in der eine
hohe, insbesondere maximale Drehzahl bzw. Luftförderung (L)
des Verbrennungsluftgebläses vorgesehen ist, dadurch gekenn
zeichnet, dass der Startvorgang durch das Steuergerät innerhalb
einer vorgegebenen Startzeit im Bereich von ca. 180 sec erfolgt,
wobei in der zwischen den Startabläufen (S1, S3) vorgesehenen
Spülphase (S2) bei ausgeschalteter Zündeinrichtung (G) keine
Brennstoff-Förderung (B) erfolgt und dass eine maximale Geblä
sedrehzahl des Verbrennungsluftgebläses während eines ersten
Teils der Spülphase (S2) höher als ein Gebläsedrehzahlmaximum
des ersten Startablaufs (S1) und des zweiten Startablaufs (S3) ist.
2.
Verfahren zum Zünden bzw. Starten eines Heizgeräts mit einer
Verdampferbrennkammer, einem Verbrennungsluftgebläse, einer
Brennstoffdosierpumpe und einer Zündeinrichtung, wobei der Start
vorgang durch ein Steuergerät erfolgt und in zumindest zwei
voneinander unabhängige, nicht identische Startabläufe mit zwi
schengeordneter Spül- bzw. Freiblasphase unterteilt ist, in der
eine hohe, insbesondere maximale Drehzahl bzw. Luftförderung
(L) des Verbrennungsluftgebläses vorgesehen ist, dadurch gekenn
zeichnet, dass der Startvorgang durch das Steuergerät innerhalb
einer vorgegebenen Startzeit im Bereich von ca. 180 sec erfolgt,
wobei in der zwischen den Startabläufen (S1, S3) vorgesehenen
Spülphase (S2) bei ausgeschalteter Zündeinrichtung (G) keine
Brennstoff-Förderung (B) erfolgt und die Zeit der Spülphase (S2)
abhängig von der während des ersten Startablaufs (S1) bis zum
Erkennen eines Flammenabbruchs geförderten Brennstoffmenge
ist.
6.
Heizgerät mit einer Zündregelung nach einem der Ansprüche 1 bis
5, mit Verdampferbrennkammer, Verbrennungsluftgebläse, Brenn
stoffdosierpumpe, Zündeinrichtung und Steuergerät, dadurch ge
kennzeichnet, dass es ein benzinbetriebenes Luft- oder Wasser
heizgerät oder ein Kocher ist.
An die Ansprüche 1 und 2 schließen sich direkt oder indirekt rückbezogene Ansprüche 3 bis 5, an den Anspruch 6 der direkt rückbezogene Anspruch 7 an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 haben folgenden
Wortlaut:
1.
Verfahren zum Zünden bzw. Starten eines Heizgeräts mit einer
Verdampferbrennkammer, einem Verbrennungsluftgebläse, einer
Brennstoffdosierpumpe und einer Zündeinrichtung, wobei der Start
vorgang durch ein Steuergerät erfolgt und in zumindest zwei
voneinander unabhängige, nicht identische Startabläufe mit zwi
schengeordneter Spül- bzw. Freiblasphase unterteilt ist, in der
eine hohe, insbesondere maximale Drehzahl bzw. Luftförderung (L)
des Verbrennungsluftgebläses vorgesehen ist, dadurch gekenn
zeichnet, dass der Startvorgang durch das Steuergerät innerhalb
einer vorgegebenen Startzeit im Bereich von ca. 180 sec erfolgt,
wobei in der zwischen den Startabläufen (S1, S3) vorgesehenen
Spülphase (S2) bei ausgeschalteter Zündeinrichtung (G) keine
Brennstoff-Förderung (B) erfolgt, dass eine maximale Gebläse
drehzahl des Verbrennungsluftgebläses während eines ersten Teils
der Spülphase (S2) höher als ein Gebläsedrehzahlmaximum des
ersten Startablaufs (S1) und des zweiten Startablaufs (S3) ist und
dass während eines zweiten Teils der Spülphase (S2) die Gebläse
drehzahl bis kurz vor oder bis zu Beginn des zweiten Startablaufs
(S3) auf eine Startgebläsedrehzahl heruntergeregelt wird.
2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Zeit
der Spülphase (S2) bei zwei Startabläufen (S1, S3) variabel ge
staltet wird.
3.
Heizgerät mit einer Zündregelung nach einem der Ansprüche 1
oder 2, mit Verdampferbrennkammer, Verbrennungsluftgebläse,
Brennstoffdosierpumpe, Zündeinrichtung und Steuergerät, dadurch
gekennzeichnet, dass es ein benzinbetriebenes Luft- oder Was
serheizgerät oder ein Kocher ist.
4.
Heizgerät nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass es ein
benzinbetriebenes Luft- oder Wasserheizgerät oder ein Kocher
eines Fahrzeuges, insbesondere Kraftfahrzeuges, ist.
Im Prüfungsverfahren wurde auch folgende Druckschrift berücksichtigt:
D4:
AT 396 829 B.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist - was von der Patentinhaberin
auch nicht bestritten wird - zulässig; er führt in der Sache zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 2.
A)
Die Erfindung ist in der Patentschrift ausreichend und nacharbeitbar
offenbart.
1.
Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zum Zünden bzw. Starten
eines Heizgeräts, das eine Verdampfungsbrennkammer, ein Verbrennungsluftgebläse, eine Brennstoffdosierpumpe und eine Zündeinrichtung aufweist, sowie
ein unter Anwendung dieses Verfahrens betriebenes Heizgerät.
Bei Heizgeräten mit den benannten vorrichtungstechnischen Komponenten bildet
sich in der Brennkammer ein Gemisch aus Luft und verdampfendem Flüssigbrennstoff aus, wobei die Luft mit dem Gebläse und der Brennstoff mittels der
Dosierpumpe zugeführt wird. Zum Einleiten der Verbrennung dient eine Zündeinrichtung, die das Brennstoff/Luft-Gemisch im Rahmen eines Startvorganges
entzündet. Die Ansteuerung des Gebläses, der Dosierpumpe und der Zündeinrichtung erfolgt hierbei durch ein Steuergerät. Je nach Betriebszustand und
-bedingungen kann bei derartigen Heizgeräten eine Zündung während des gesteuerten Ablaufs auch ausbleiben oder ein Flammenabbruch nach bereits erfolgter Entzündung auftreten und der Startvorgang somit fehlschlagen.
Die Aufgabe der Erfindung soll darin liegen, ein Verfahren zum Zünden bzw.
Starten eines mit einem Verdampferbrenner ausgestatteten Heizgeräts der eingangs genannten Art zu schaffen, derart, dass eine zuverlässige Zündung des
Brennstoff/Luft-Gemisches mit Hilfe einfacher Mittel gegeben ist.
Zuständiger Fachmann für das vorliegende Fachgebiet ist ein Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet von
Heizgeräten, befasst mit der Entwicklung der Steuerung für den Betrieb mit
Flüssigbrennstoff.
2.
Nach der Lehre des angegriffenen Patents gemäß Anspruch 1 soll ein
„Startvorgang“ in (zumindest) zwei „Startabläufe“ mit zwischengeordneter „Spül-
bzw. Freiblasphase“ unterteilt sein. Nach dem Verständnis des Fachmanns sieht
das patentgemäße Verfahren nach der Offenbarung in der Patentschrift DE
195 48 234 B4 für den Fall, dass eine Zündung des Brennstoff/-Luft-Gemisches
bei einem ersten Startablauf noch nicht eingesetzt hat - vgl. Absatz [0027] - ein
Freispülen durch Einleitung der Spülphase vor - vgl. Absatz [0028] - bevor ein
zweiter Startversuch in Form eines zweiten Startablaufs eingeleitet wird - vgl.
Absatz [0030]. Während eines Startvorganges erfolgt also nach einem fehlgeschlagenen (vorhergehenden) Startablauf erneut ein weiterer Startablauf, jeweils nach einer zwingend zwischengeschalteten Spülphase.
2a.
Nach der Lehre des angegriffenen Patents sollen die Startabläufe selbst
derart ausgestaltet sein, d. h. die Steuerung in einer Weise erfolgen, dass sie
- den Startvorgang unterteilen,
- voneinander unabhängig sind und
- nicht identisch sind.
In der Beschreibung der Patentschrift sind die Zündung (Glühen), Luft- und Brennstoffzufuhr als während eines Startablaufs (variabel) steuerbar offenbart; diese
Größen bestimmen somit die Vorgänge bei einem jeweiligen Startablauf maßgeblich: Ein Startablauf soll mit der Aktivierung der Brennstoffdosierpumpe und
der Steigerung der Drehzahl des Gebläses beginnen, vgl. hierzu die Absätze
[0027] und [0030] im Zusammenhang mit der grafischen Darstellung des Verlaufs
der o. a. Größen über der Zeit in den Figuren 1 bis 3. Nach dem Verständnis des
Fachmanns hängen die sich während eines jeden Startablaufs bildenden Mischungsverhältnisse von Brennstoff und Luft je nach Massendurchsatz und somit
das Zündverhalten des Brennstoff-Luft-Gemisches von diesen (variablen) Größen
ab. Der Fachmann erkennt bereits hierin Möglichkeiten zur „unabhängigen“ Variation der einen Startablauf charakterisierenden Steuergrößen. Mit dem Verfahren
nach der Lehre des angegriffenen Patents werden fehlgeschlagene Startabläufe
nicht lediglich gleichartig wiederholt, vielmehr erfolgen diese mit variierten, unterschiedlichen Steuergrößen erneut. Weil eine „Identität“ der den Startvorgang
- wegen der Spülphase dazwischen - „unterteilenden“ Startabläufe ausgeschlossen ist, kann vielmehr im Verlauf der unterschiedlichen Startabläufe mit relativer
Sicherheit zumindest eine für die Entzündung geeignete Betriebsphase durchfahren werden.
Die Einsprechende macht hinsichtlich der impliziten Definition der Startabläufe im
Anspruch 1 den Widerrufsgrund gemäß § 21 (1) Nr. 2 geltend, weil die ein
Ausführungsbeispiel zeigenden Figuren nach ihrer Auffassung deckungsgleiche
und damit identische Verläufe des Glühens, der Luftförderung und Brennstoffdosierung über den für den jeweiligen Startablauf festgelegten Zeitabschnitten
S1 und S3 zeigen sollen. Dieser Einwand vermag nicht durchzugreifen: Tatsächlich ist in der Figur 2 nicht nur ein steilerer Anstieg des Verlaufs des
Luftmassendurchsatzes (…über 4 Zeiteinheiten beim zweiten Startablauf gegenüber 5 Zeiteinheiten im ersten Startablauf) bei gleichem Anstieg der Brennstoffdurchsatzmenge (Figur 3, jeweils über 1,5 Zeiteinheiten) eingetragen. Auch
sind zu Beginn des zweiten Startablauf andere Glüh- und Lufttemperaturen
aufgrund einer gegenüber dem ersten Startablauf verlängerten Glühzeit bereits in
der Spülphase erreicht (Figur 1, vor dem zweiten Startablauf S3 über 3,5
Zeiteinheiten in die Spülphase S2 hineinreichend gegenüber 2,5 Zeiteinheiten vor
dem ersten Startablauf S1). Somit ergeben sich auch andere, für einen Startablauf
charakteristische Mischungsverhältnisse von Brennstoff und Luft bei anderer
Temperatur. Somit ist dem Fachmann die Darstellung in den Figuren im Zusammenhang mit den in der Beschreibung als frei variierbar angeführten Steuergrößen
für ein Nacharbeiten der Anweisung, „nicht identische“ Startabläufe vorzusehen,
ausreichend.
2b.
Nach der Lehre des angegriffenen Patents soll die Spülphase selbst derart
ausgestaltet sein, d. h. die Steuerung in einer Weise erfolgen,
- dass sie zwischen den Startabläufen vorgesehen ist,
- dass bei ausgeschalteter Zündeinrichtung keine Brennstoff-Förderung erfolgt und
- dass eine hohe (, insbesondere maximale) Verbrennungsluftförderung erfolgt.
In der Spülphase soll noch vorhandener flüssiger Brennstoff verdampfen - vgl.
Absatz [0028] - und unverbranntes Brennstoff/Luft-Gemisch aufgrund eines hohen
Luftdurchsatzes aus der Verdampfungsbrennkammer getrieben werden. Weil die
Zündeinrichtung (zumindest zeitweise) ausgeschaltet ist, soll eine Entzündung des
abdampfenden Brennstoffes vermieden sein. Allerdings ist nach dem Sinngehalt
des Anspruchs 1 - wie vorstehend erläutert offenbart - ein Betrieb der Zündeinrichtung auch in der Spülphase zulässig, solange dieser nur bei ausgesetzter
Brennstoffförderung in Abwesenheit eines zündfähigen Gemisches erfolgt. Wie in
den Figuren 1 bis 3 der Patentschrift dargestellt, muss die Zündeinrichtung nicht
zwingend während der gesamten Spülphase S2 ausgeschaltet sein.
2c.
Nach der Lehre des angegriffenen Patents soll der „Startvorgang“ innerhalb
einer vorgegeben „Startzeit“ erfolgen, und zwar
- im Bereich von ca. 180 Sekunden.
Auch im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung dieser Bereichsangabe durch
die Beteiligten sind folgende Bemerkungen veranlasst:
Bei Beachtung der unterschiedlichen Bedeutung der Ausdrücke Startvorgang und
Startablauf im Kontext der Gesamtoffenbarung folgt aus den Absätzen [0020] und
[0032] in DE 195 48 234 B4, dass für eine Abfolge von unterschiedlichen
Startabläufen mit zwischengeschalteten Spülphasen
- nach
jeweils einem
Startvorgang mit fehlgeschlagener Entzündung oder Flammenabbruch - gemäß
der Lehre des angegriffenen Patents eine Zeitdauer „im Bereich von ca. 180
Sekunden“ vorgesehen ist. Weil weder die Dauer der einzelnen Startabläufe noch
der Spülphasen explizit oder im Verhältnis angegeben sind, ist diese Bereichsangabe im Sinne eines Abbruchkriteriums für die ggf. wiederholte Durchführung von Startabläufen zu verstehen, wenn diese in Abfolge nicht zur Entzündung oder Bildung einer stabilen Flammenbildung geführt haben. Somit ist im
Extremfall kurzer Spülzeiten auch der Zeitraum, in dem Brennstoff gefördert
werden kann - gemäß dem beanspruchten Verfahren soll die Brennstoffpumpe nur
während der Startabläufe aktiviert sein - auf maximal 180 Sekunden begrenzt, wie
dies auch konsistent zur offenbarten Lehre im Absatz [0024] der Patentschrift
angegeben ist.
B)
Zum Hauptantrag
1.
Formal bestehen gegen die erteilten Ansprüche 1 bis 6 keine Bedenken.
Der erteilte Anspruch 1 enthält alle Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 und
Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 4. Darüber hinaus darin
enthaltene Ergänzungen sind aus der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableitbar.
2.
Anspruch 1 in der erteilten Fassung lässt sich wie folgt in Merkmale
gliedern:
M1 Verfahren zum Zünden bzw. Starten eines Heizgeräts,
M2 das Heizgerät weist eine Verdampfungsbrennkammer auf,
M3 das Heizgerät weist ein Verbrennungsluftgebläse auf,
M4 das Heizgerät weist eine Brennstoffdosierpumpe auf,
M5 das Heizgerät weist eine Zündeinrichtung auf,
M6 der Startvorgang erfolgt durch ein Steuergerät,
M7 der Startvorgang ist in zumindest zwei Startabläufe mit zwischengeordneter
Spül- bzw. Freiblasphase unterteilt,
M8 der Startvorgang erfolgt durch das Steuergerät innerhalb einer
vorgegebenen
Startzeit im Bereich von ca. 180 sec,
M9 der Startvorgang ist in zumindest zwei voneinander unabhängige, nicht
identische
Startabläufe unterteilt,
M10 in der zwischen den Startabläufen vorgesehenen Spülphase erfolgt
bei ausgeschalteter Zündeinrichtung keine Brennstoff-Förderung und
M11 in der zwischen den Startabläufen vorgesehenen Spülphase ist eine hohe,
insbesondere maximale Drehzahl bzw. Luftförderung des Verbrennungsluftgebläses vorgesehen.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig.
3a.
Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, wie die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen; die Neuheit wurde von
der Einsprechenden auch nicht bestritten.
3b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zum Zünden bzw. Starten eines
Heizgerätes entsprechend Merkmal M1, vgl. dort Anspruch 1. Dieses Verfahren ist
dort zur Anwendung bei einem in der Figur 1 dargestellten Heizgerät beschrieben,
das hierfür einen Verdampfungsbrenner mit einer Brennkammer 7 aufweist - vgl.
auch Spalte 2, Zeilen 52 bis 64 - die somit eine Verdampferbrennkammer entsprechend Merkmal M2 bildet. Dieses Heizgerät weist neben einem Verbrennungsluftgebläse („Brennluftgebläse 9“, vgl. Spalte 2, Zeilen 64 bis 67) entsprechend Merkmal M3 und einer Brennstoffdosierpumpe (in Form einer
Brennstoff-Fördereinrichtung 5, vgl. Spalte 3, Zeilen 1 bis 4) entsprechend Merkmal M4 auch eine Zündeinrichtung dort in Form einer Glüheinrichtung (Pos. 6, vgl.
Spalte 2, Zeilen 58 bis 64) entsprechend Merkmal M5 auf. Beim Start und Betrieb
dieses Heizgerätes werden die Brennstoff-Fördereinrichtung, der das Brennluftgebläse antreibende Elektromotor und die Glüheinrichtung mittels eines Steuergerätes (Pos. 16, vgl. Zeilen 16 bis 21) angesteuert, somit erfolgt auch dort der
Startvorgang durch ein Steuergerät entsprechend Merkmal M6.
In Figur 2 der D1 ist ein Startvorgang mit zwei über Zeiträume T1 und T2
andauernde Startabläufe in Folge dargestellt, im Übrigen auch dort für den Fall
eines fehlgeschlagenen ersten Startablaufs, vgl. Spalte 3; Zeilen 31 bis 37 und
Spalte 4, Zeilen 23 bis 26. Zwischen diesen Startabläufen, für die der Betrieb des
Gebläses (oben), der Brennstoffdosiereinrichtung (in der Mitte) und der Glüheinrichtung (unten) über der Zeit (Abszisse t) aufgetragen ist, liegt vor dem
Zeitpunkt t9 eine Spül- bzw. Freiblasphase, vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 33. Somit
ist der Startvorgang entsprechend Merkmal M7 unterteilt.
Der erste in Figur 2 gezeigte Startablauf T1 beinhaltet zwischen den Zeitpunkten t1
und t2 eine Vorförderung von Brennstoff (vgl. Spalte 3, Zeilen 43 bis 50), die beim
zweiten Startablauf T2 im Anschluss an den korrespondierenden Zeitpunkt t9 dagegen nicht vorgesehen ist, vgl. hierzu die Figur 2. Somit sind die abfolgenden
Startabläufe dort entsprechend Merkmal M9 voneinander unabhängig und nicht
identisch.
Auch bei dem Startverfahren gemäß der D1 wird das Brennluftgebläse während
der Spülphase mit voller, also maximaler Drehzahl entsprechend Merkmal M11
betrieben, vgl. Spalte 4, Zeilen 30 bis 33.
Von dem in D1 in der Figur 2 dargestellten Ablauf unterscheidet sich das vorliegend beanspruchte Verfahren lediglich dadurch, dass hierbei die Zündeinrichtung in der Spülphase ausgeschaltet ist, jedenfalls „bei ausgeschalteter Zündeinrichtung keine Brennstoff-Förderung erfolgt“ (zur Auslegung des Merkmals M10
s. oben unter A2b), und dass der Bereich möglicher Startzeiten (Merkmal M8)
explizit angegeben ist.
In Figur 2 der D1 ist eine Betriebsweise mit eingeschalteter Glüheinrichtung für die
Dauer des Freiblasens dargestellt. In der Spülphase bis zum Zeitpunkt t9 erfolgt
jedenfalls keine Brennstoff-Förderung, somit ergibt sich dieser Teil des Merkmals
M10 bereits aus der Figur 2 in D1.
Der Betrieb der Glüheinrichtung dort während der gesamten Spülphase soll dazu
führen, dass für den Startvorgang als notwendig angesehene hohe Temperaturen
gehalten werden können und kein neues Vorheizen erforderlich ist, vgl. Spalte 2,
Zeilen 12 bis 17. In der D1 ist dieser kontinuierliche Betrieb der Glüheinrichtung
auch beim Freiblasen nach einem fehlgeschlagenen Startversuch allerdings nicht
zwingend erforderlich, sondern im Rahmen einer möglichen Ausgestaltung des
dort gelehrten Verfahrens lediglich als vorteilhaft erachtet - vgl. dort Anspruch 9.
Dem entnimmt der Fachmann implizit, dass auch eine - zumindest zeitweise -
Abschaltung der Glüheinrichtung entsprechend Merkmal M10 vorgesehen werden
kann. Die im praktischen Anwendungsfall am besten geeignete Zeitspanne für den
Betrieb einer Zündeinrichtung kann der diese Anregung aufgreifende Fachmann
anhand einfacher konstruktiver Überlegungen und weniger Versuche je nach Art
der Zündeinrichtung - die im geltenden Anspruch 1 ja nicht spezifiziert ist - zur
Vermeidung einer (Nach-) Entzündung des auszuspülenden Brennstoff-Luftgemisches bzw. zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftvorwärmung für den
nächsten Startablauf herausfinden. Es ist auch kein überraschender Effekt ersichtlich, wenn entsprechend Merkmal M10 „bei ausgeschalteter Zündeinrichtung
keine Brennstoffförderung erfolgt“.
In D1 sind zwar keine Angaben zu Bereichen möglicher Startzeiten enthalten. Zum
Anmeldezeitpunkt des angegriffenen Patents galten jedoch die im Verkehrblatt
(D2) veröffentlichten amtlichen Vorschriften, die der Fachmann bei der Ausbildung
einer Steuerung für ein Heizgerät kennen und berücksichtigen musste. Nach den
dort angegebenen technischen Anforderungen muss sichergestellt sein, dass
beim Auftreten eines äußeren oder inneren Fehlers des Heizgerätes dieses
ausgeschaltet oder in einen sicheren Zustand überführt wird. Hierfür müssen
Sicherheitseinrichtungen derart ausgelegt sein, dass die Brennstoffförderung bei
Heizgeräten für flüssige Brennstoffe beim Nichtzustandekommen einer Flamme
beim Anlauf maximal 3 Minuten, also 180 Sekunden entsprechend Merkmal M8
betragen darf, vgl. S. 233, Abschnitt 10. Der Fachmann hatte somit Anlass, die
Vorgabezeit auch für einen Startvorgang mit mehreren Startabläufen in Folge im
Bereich vorgegebener Grenzen festzulegen und sich hierbei an der maximal möglichen Zeit zu orientieren.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat daher aus vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit ihm fallen auch der nebengeordnete
Patentanspruch 5 und alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit
dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des
Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als
Ganzes entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).
C)
Zum Hilfsantrag 1
1.
Formal bestehen gegen die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche keine Bedenken. Der hilfsweise verteidigte Anspruch 1 beruht auf dem
erteilten Anspruch 1 und umfasst die Merkmale M1 bis M11, ergänzt um folgendes
Merkmal:
H1.12
die maximale Gebläsedrehzahl des Verbrennungsluftgebläses
während eines ersten Teils der Spülphase ist höher als ein
Gebläsedrehzahlmaximum des ersten Startablaufs und des zweiten
Startablaufs.
Dieses Merkmal ist der Beschreibung der Patentschrift Absatz [0031] entnommen.
Mit diesem Merkmal ist das hilfsweise verteidigte Patentbegehren beschränkt. Die
ursprüngliche Offenbarung dieses ergänzten Merkmals ist ebenfalls gegeben.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht
patentfähig.
2a.
Vorstehende Ausführungen zum Gegenstand des Patents im Umfang der
erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gelten sinngemäß auch für das um das
Merkmal H1.12 ergänzte Verfahren, die Neuheit des Gegenstands des geltenden
Patentanspruchs 1 ist von daher gegeben.
2b.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung
beruht indes ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Steuerung der Gebläsedrehzahl entsprechend Merkmal H1.12 ermöglicht eine
kurze Spülzeit nach einem erfolglosen Startablauf zur Schaffung definierter Verhältnisse in der Brennkammer vor der erneuten Einleitung eines Startablaufs.
Auch bei dem in D1 beschriebenen Verfahren ist die maximale Gebläsedrehzahl
während der Spülphase zwischen zwei erfolglosen Startabläufen höher als die
während dieser Startabläufe jeweils bis zu deren Abbruch erreichten Drehzahlen:
Zwischen den Zeitpunkten t3 und t5 ist dort eine Erhöhung der Gebläsedrehzahl
auf lediglich 50% der maximalen Drehzahl vorgesehen, erst nach erfolgreicher
Zündung wird die Gebläsedrehzahl im weiteren Verlauf bis zum Erreichen der
Vollast im Zeitpunkt t7 gesteigert, vgl. Spalte 3, Zeile 60 bis Spalte 4, Zeile 10 im
Zusammenhang mit Figur 2. Sollte abweichend vom Normalfall bis zum Zeitpunkt
t5 jedoch keine Entflammung stattfinden, wird das Brennluftgebläse vor Einleitung
eines weiteren Startablaufs zum Freiblasen des Brenners über den Zeitraum t8 bis
t9 mit voller Drehzahl betrieben, vgl. Spalte 4, Zeilen 23 bis 26 und Zeilen 30
bis 33. Soweit der folgende Startablauf ebenfalls fehlschlagen sollte, wird auch in
diesem nicht die Vollast-Drehzahl erreicht.
Weil weder der „erste Teil“ der Spülphase noch weitere Teile der Spülphase im
Merkmal H1.12 oder im Anspruch 1 insgesamt nach Art oder Zeit näher definiert
sind, ist diese Maßnahme auch nicht von der in D1 beschriebenen, einteiligen
Spülphase unterscheidbar.
Mithin ist bei dem aus D1 bekannten Verfahren bereits das Merkmal H1.12
verwirklicht.
Der Einwand der Patentinhaberin, Merkmal H1.12 definiere eine Drehzahlüberhöhung gegenüber den im Heizbetrieb überhaupt erreichbaren maximalen
Drehzahlen, während bei dem in D1 beschriebenen Verfahren ein Freiblasen
lediglich mit der im regulären Betrieb erreichbaren Vollastdrehzahl erfolge, vermag
nicht durchzugreifen, weil dieses Merkmal nicht zwingend in diesem Sinne
auszulegen ist: Die Figuren in der Patentschrift zeigen den Verlauf fehlgeschlagener Startabläufe, in denen lt. der Patentschrift „ein gewisses Betriebsmaximum“ erreicht wird - vgl. hier Absatz [0027], Satz 3 - das nicht den
Vollastbetrieb charakterisieren muss. Dieser Verlauf findet in der D1 seine Entsprechung bis zum Zeitpunkt t5 bzw. t12. Dort ist darüber hinaus auch der weitere
Betrieb nach erfolgreichen Startabläufen bis zum Zeitpunkt t8 bzw. t14 eingezeichnet, während im geltenden Anspruch 1 oder auch in der Beschreibung des
angegriffenen Patents keine Angaben zu den im regulären Betrieb tatsächlich
erreichbaren Drehzahlen enthalten sind.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist aus vorstehenden
Erwägungen nicht gewährbar. Wiederum teilen die rückbezogenen bzw. nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 ohne gesonderte Prüfung das Schicksal des Anspruchs 1.
D)
Zum Hilfsantrag 2
1.
Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
2.
Das Patentbegehren nach dem Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 beruht auf dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und
umfasst die Merkmale M1 bis M11 und H1.12, ergänzt um folgendes Merkmal:
H2.14
während eines zweiten Teils der Spülphase wird die
Gebläsedrehzahl bis kurz vor oder bis zum Beginn des zweiten
Startablaufs auf eine Startgebläsedrehzahl heruntergeregelt.
Dieses Merkmal ist dem Anspruch 2 in der erteilten Fassung des Patents entnommen und ist gleichlautend in der korrespondierenden Offenlegungsschrift
- dort im kennzeichnenden Teils des Anspruch 5 - enthalten.
Weil für die gesamte Spülphase erfindungsgemäß ein Betrieb des Gebläses über
einen - wenngleich auch variablen - Mindestzeitraum ohne Brennstoffförderung
zur Sicherstellung der Freispülung von Brennstoffresten vorauszusetzen ist, besagt das Merkmal H2.14 im Zusammenhang mit dem Merkmal H1.12, dass im
zeitlichen Verlauf nach einem anfänglichen Betrieb des Gebläses mit höchster
Drehzahl über einen ersten Zeitraum in einem sich daran anschließenden Zeitraum der Luftdurchsatz durch eine geregelte Verringerung der Gebläsedrehzahl
noch während der Spülphase, also ohne gleichzeitige Brennstoff-Förderung gezielt verringert wird.
Die Einsprechende hat zwar zutreffend eingewandt, dass im geltenden Anspruch 1 keine ausdrücklichen Angaben zu (anteiligen) Zeiträumen enthalten sind
und jede Drehzahländerung - den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend -
immer eine Zeitspanne andauere. Gerade weil aber die Herunterregelung nicht in
einem (unendlich kleinen) Zeitpunkt erfolgen kann, sondern nach der Lehre des
Anspruchs „bis zu“ einem Zeitpunkt erfolgt, bezeichnen die Zusätze „Teil der
Spülphase“ in den Merkmalen H1.12 und H2.14 anteilige Zeiträume für die
unterschiedlich gesteuerten Betriebsweisen des Gebläses mit im Verhältnis nennenswerten Längen. Dies folgt auch aus der offenbarten Ausgestaltung einer
„rampenartigen“ Herunterregelung (vgl. Absatz [0029], Satz 2 in der DE 195 48
234 B4), die nur für eine Zeitspanne von zumindest solcher Dauer technisch
sinnvoll durchführbar ist, in der eine Regelung zur gezielten Variation der Drehzahl
überhaupt möglich ist.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 mit dem so verstandenen Merkmal H2.14 betrifft somit eine Weiterbildung des patentgemäßen Verfahrens; die
ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.
Die neuen Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen Ansprüchen 4 bis 6 mit angepassten Rückbezügen.
3a.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 ist neu.
Obige Ausführungen zum Gegenstand des Patents im Umfang der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 gelten sinngemäß auch für das um die Merkmale
H1.12 und H2.14 ergänzte Verfahren, die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ist von daher gegeben. Die Einsprechende hat dies in der
mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.
3b.
Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Druckschrift D1 ist das Merkmal H2.14 nicht entnehmbar: Dort erfolgt zum
Zeitpunkt t9 eine schlagartige, ungeregelte Verringerung der Drehzahl des während der Spülphase mit maximaler Drehzahl (100%) betriebenen Gebläses auf die
niedrige Anfangsdrehzahl (25%) für den abfolgenden Startablauf mit gleichzeitig
wieder einsetzender Brennstoff-Förderung, vgl. hierzu Spalte 4, Zeilen 33 bis 37
im Zusammenhang mit der Figur 2 in D1. Die Verringerung der Gebläsedrehzahl
erfolgt dort erst nach dem Ende der Spülphase zu Beginn, d. h. während des
Startablaufs und auch nicht über einen längeren Zeitraum, in dem eine Regelung
überhaupt möglich ist.
Bei der in D1 beschriebenen Verfahrensführung ist zwar ebenfalls eine Regelung
der Förderleistung des Gebläses an sich vorgesehen, dort allerdings ausschließlich während der Startabläufe zur Steigerung der Gebläsedrehzahl bis auf
Volllast, vgl. Spalte 4, Zeilen 5 bis 10 in Zusammenhang mit Figur 2. Diese
Entgegenhaltung regt indessen nicht dazu an, das Gebläse noch während der
Spülphase, die ja dort dem schnellstmöglichen Freiblasen des Brenners - mit
höchster Gebläsedrehzahl über die gesamte Spülphase hinweg - von unverbrannten Brennstoffbestandteilen dient, entsprechend Merkmal H2.14 herunterzuregeln. Von einer solchen Maßnahme ist der Fachmann vielmehr abgehalten,
weil damit eine Erhöhung der Zeitdauer für die Freispülphase einhergeht. Der
Umstand, dass durch diese Maßnahme - auch im Zusammenhang mit dem ggf.
gleichzeitigen Betrieb der Zündeinrichtung (s. o. unter Abschnitt A, Punkt 2a) -
eine zusätzliche Variationsmöglichkeit zur Einstellung definierter, aber unterschiedlicher Verhältnisse mit jeweils anderem Zündverhalten zu Beginn eines
jeden erneuten Startablaufs eröffnet ist, war in Kenntnis dieses Standes der
Technik nicht vorhersehbar.
Auch bei dem in D4 beschriebenen Verfahren erfolgt der Betrieb des Gebläses
während der Spülphase immer mit (höchster) Nenndrehzahl, vgl. dort Seite 3,
Zeilen 12 und 13 im Zusammenhang mit Figur 1. Anregungen oder gar Hinweise
zu einer Verfahrensführung, bei der für eine zuverlässige Zündung in einem
zweiten Teil der Spülphase die Gebläsedrehzahl bereits vor Beginn des folgenden
Startablaufs gezielt heruntergeregelt wird, können sich somit auch aus der
Druckschrift D4 nicht ergeben.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 nicht näher und wurde daher von der Einsprechenden
in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand dieses Anspruchs zurecht nicht
mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich
daher.
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist somit
gewährbar.
4.
An den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann sich der auf diesen rückbezogene Anspruch 2 anschließen.
Zusammen mit dem Anspruch 1 ist auch der nebengeordnete Anspruch 3 gewährbar. Dieser ist auf ein Heizgerät mit einer Zündregelung nach Anspruch 1
oder 2 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diesen
die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. An diesen Patentanspruch 3
kann sich der auf diesen rückbezogene Anspruch 4 anschließen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
Me