Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.01.2009 – 23 W (pat) 31/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 198 14 741
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und
Maile
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 2. April 1998 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität (Anmeldenummer 198 11 914.3 mit Anmeldetag 18. März 1998) eingegangene Patentanmeldung das Patent 198 14 741 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Rahmengestell für einen Schaltschrank“ erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist
am 30. September 1999 erfolgt.
Gegen das Streitpatent hat die Einsprechende Einspruch eingelegt und beantragt,
das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit des Patentgegenstands zu widerrufen. Die Einsprechende hat neben dem in der Streitpatentschrift gewürdigten
Stand der Technik nach
- DE 43 41 943 A1 (D1)
unter anderem die Entgegenhaltungen
- DE 93 04 630 U1 (D2),
- EP 0 762 819 A1 (D3) sowie
- US 5 372 262 (D4)
genannt, und unter anderem geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach den
Druckschriften D2 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
beruhe (vgl. Einspruchsbegründung vom 22. Dezember 1999). Darüber hinaus
stehe die Lehre der Druckschrift D4 dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 patenthindernd entgegen (vgl. Eingabe der Einsprechenden vom
31. Oktober 2001). Ferner hat die Einsprechende zu den Merkmalen der Unteransprüche 2 bis 6 ausgeführt, dass diese ebenfalls aus den im Einspruchsverfahren
genannten Druckschriften bekannt und nicht geeignet seien, einen patentfähigen
Gegenstand zu begründen. Somit sei das Streitpatent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen der Einsprechenden in allen
wesentlichen Punkten entgegengetreten und hat das Streitpatent im Einspruchsverfahren unverändert in der erteilten Fassung verteidigt (vgl. Schriftsatz vom
19. Juni 2000).
Das Streitpatent ist durch Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2003 widerrufen worden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
27. Januar 2004 (eingegangen am 29. Januar 2004) Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 8. April 2005 (eingegangen am 12. April 2005) begründet. Mit der Beschwerdebegründung reicht die Patentinhaberin neue Ansprüche 1
bis 5 ein.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (eingegangen am 24. Oktober 2008) führt die
Einsprechende zum Stand der Technik zusätzlich die Dokumente
- EP 0 146 072 A2 (D5) sowie
- EP 0 127 199 A1 (D6)
ein. Sie legt sinngemäß dar, dass die beim Patentanspruch 1 in der Fassung vom
8. April 2005 zusätzlich aufgenommenen Merkmale lediglich aggregativ angefügt
und daher nicht geeignet seien, die erforderliche erfinderische Tätigkeit des
Fachmanns zu tragen. Darüber hinaus seien die jetzt beanspruchten zusätzlichen
Einzelmerkmale betreffend die Ausgestaltung der Hohlprofile des Rahmengestells
aus den Druckschriften D1, D5 und D6 bekannt.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2009, zu welcher die ordnungsgemäß geladene Einsprechende, wie mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 angekündigt, nicht erschienen ist, hat die Patentinhaberin das Streitpatent unverändert in
der erteilten Fassung, hilfsweise mit den am 12. April 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 und
den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3 verteidigt. Sie führt aus, dass
bereits der erteilte Patentanspruch 1 im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen
Stand der Technik patentfähig sei; dies gelte erst recht für die entsprechend eingeschränkten Patentansprüche nach den Hilfsanträgen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2003 aufzuheben und das Patent
wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag).
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 12. April 2005, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (1. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (2. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (3. Hilfsantrag).
Von der Beschwerdegegnerin liegt der Antrag vom 22. Oktober 2008 vor (vgl.
Bl. 27 d.A.).
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte und mit Hauptantrag unverändert verteidigte Patentanspruch 1 lautet
(unter Einfügung von Gliederungspunkten):
„1. Rahmengestell für einen Schaltschrank,
M1
mit vertikalen Rahmenprofilen,
M2
einem Boden- und einem Deckrahmen,
M3
wobei der Boden- und der Deckrahmen als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind und
M4
einen horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zugekehrten Boden aufweisen,
M5
auf dem die vertikalen Rahmenprofile befestigt sind, und
M6
wobei von dem Boden ein vom Schaltschrank-Innenraum
weggerichteter Verstärkungsrand abgebogen ist,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass auf dem Boden (11) des Boden- und Deckrahmen (10) vier Steckansätze (15) befestigt sind,
M8
die mit je mindestens einer Gewindeaufnahme (16) versehen sind,
M9
dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Steckaufnahmen (22) aufweisen, mittels denen sie auf die Steckansätze (15) aufgeschoben sind,
M10
dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Schraubenaufnahmen (23) aufweisen, die fluchtend zu den Gewindeaufnahmen (16) des Steckansatzes (15) angeordnet sind,
und
M11
dass
in die Schraubenaufnahmen (23) Befestigungsschrauben (21‘) eingeführt und in die Gewindeaufnahmen
(16) eingeschraubt sind.“
Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem
des Hauptantrags durch die Aufnahme weiterer Merkmale (im Folgenden mit M12
und M13 bezeichnet) des erteilten Patentanspruchs 2 sowie der Beschreibung
(vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 65 bis 68). Er lautet (unter Beibehaltung
der Gliederungspunkte nach Hauptantrag):
„1. Rahmengestell für einen Schaltschrank
M1
mit vertikalen Rahmenprofilen (20),
M2
mit einem Boden- und einem Deckrahmen (10),
M4
wobei der Boden- und der Deckrahmen (10) einen
horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zugekehrten
Boden (11) aufweisen,
M5
auf dem die vertikalen Rahmenprofile (20) befestigt sind,
M6
wobei von dem Boden (11) ein vom Schaltschrank-Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand (12) abgebogen
ist,
M7
wobei auf dem Boden (11) des Boden- und Deckenrahmens (10) vier Steckansätze (15) befestigt sind und
M9
wobei die vertikalen Rahmenprofile (20) Steckaufnahmen (22) aufweisen, mittels denen sie auf die Steckansätze (15) aufgeschoben sind,
dadurch gekennzeichnet
M3
dass der Boden- und der Deckenrahmen (10) als Stanz-
Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind
M8
dass die Steckansätze (15) mit
je mindestens einer
Gewindeaufnahme (16) versehen sind,
M10
dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Schraubenaufnahmen (23) aufweisen, die fluchtend zu den Gewindeaufnahmen (16) des Steckansatzes (15) angeordnet sind,
M11
dass in die Schraubaufnahmen (23) Befestigungsschrauben (21’) eingeführt und in die Gewindeaufnahmen (16)
eingeschraubt sind,
M12
dass die Steckaufnahmen (22) der Rahmenprofile (20)
von einem Hohlprofil gebildet ist, das mit zwei senkrecht
zueinander stehenden Profilinnenwänden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichtet ist und
M13
dass sich an eine der Profilinnenwände eine Profilwand-
Verlängerung (25) anschließt, von der ein Schenkel (26)
abgebogen ist, der im Abstand zum Hohlprofil steht und
der zusammen mit dem Hohlprofil und der Profilwand-
Verlängerung (25) eine nach außen offene Seitenwandaufnahme bildet, in die ein Wandelement (30) mit einer
Abwinklung (32) eingesetzt ist.“
Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem
des Hilfsantrags 1 durch die Konkretisierung des Merkmals M12, wonach
„die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind“
(Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals des erteilten
Patentanspruchs 3, wonach
„der Boden- und der Deckrahmen (10) identisch ausgebildet sind“.
Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem
des Hilfsantrags 1 durch die Konkretisierung des Merkmals M12, wonach
„die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind“
(Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals aus der Beschreibung, wonach
„der Schenkel (26) in eine Außenwand (27) übergeht, an der das
Wandelement (30) mittels einer Dichtung abgestützt ist“
(vgl. Streitpatentschrift, Spalte 3, Zeilen 2 und 3).
Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift, wegen
der Unteransprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3, wegen der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 20. Januar 2009 als nicht patentfähig.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts
wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) - „Sortiergerät“). Im
vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine
Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, wobei sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispielsweise nach
den Druckschriften D2 und D3 hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen
angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist
(vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“;
Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).
2. Das Bundespatentgericht
ist
im Zusammenhang mit den unverändert
verteidigten Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht befugt, den Widerrufsgrund der unzulässigen
Erweiterung aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen, da er nicht
Gegenstand des Einspruchsverfahrens war (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243,
Leitsatz 3 - „Aluminium-Trihydroxid“). Dies gilt jedoch nicht bei Vorlage geänderter
Patentansprüche entsprechend den Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 1
bis 3 (vgl. BGH BlPMZ 1998, 282, Leitsatz - „Polymermasse“).
In diesem Zusammenhang kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche 1
bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 bzw. die Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 zulässig sind, denn die Beschwerde der Patentinhaberin kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehren der jeweiligen Patenansprüche 1
nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik
nicht patentfähig sind (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").
3. Nach Angaben der Streitpatentschrift betrifft der Streitpatentgegenstand ein
Rahmengestell für einen Schaltschrank mit vertikalen Rahmenprofilen, einem Boden und einem Deckrahmen, wobei der Boden- und der Deckrahmen als Stanz-
Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind und einen horizontalen, dem
Schaltschrank-Innenraum zugekehrten Boden aufweisen, auf dem die vertikalen
Rahmenprofile befestigt sind, und wobei von dem Boden ein vom Schaltschrank-
Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand abgebogen ist. Ein solches Rahmengestell ist gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift aus der Druckschrift D1 bekannt, die zur Bildung des Oberbegriffs des erteilten und nach Hauptantrag unverändert verteidigten Patentanspruchs 1 herangezogen ist (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, erster und zweiter Abs. sowie Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung).
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind hingegen gegenüber den Stand der Technik nach Druckschrift D4 abgegrenzt (vgl.
Beschwerdebegründung, Seite 2, erster Abs. bis Seite 3, dritter Abs.), die ebenfalls ein Rahmengestell mit einem Boden- und einem Deckrahmen, welche durch
vier vertikale Rahmenprofile miteinander verbunden sind, offenbart. Der Deckrahmen weist einen dem Innenraum des Schaltschranks zugekehrten Boden auf, von
dem der Verstärkungsrand abgebogen ist (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 2,
zweiter Abs.). Darüber hinaus sind auf dem Boden des Deck- und des Bodenrahmens vier Steckansätze befestigt, welche zur Aufnahme bzw. Befestigung der
vertikalen Rahmenprofile dienen (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 2, le. Satz).
Außerdem weist das Rahmengestell zur Verkleidung mit nicht dargestellten Seitenwänden Befestigungsaufnahmen auf (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 3,
dritter Abs.).
Wie die Patentinhaberin ausführt, sind die aus dem jeweiligen Stand der Technik
bekannten Rahmengestelle in nachteiliger Weise entweder sehr komplex aufgebaut und daher nur mit hohem Aufwand herstellbar (vgl. hierzu auch Beschwerdebegründung, Seite 3, zweiter Abs.) oder weisen eine relativ geringe Stabilität auf
(vgl. Ausführungen in der mündlichen Verhandlung).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein stabiles Rahmengestell zu schaffen, das einen einfachen Aufbau aufweist und das einfach und schnell zusammengefügt werden kann (vgl.
Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 47 bis 50 sowie die Beschwerdebegründung vom
8. April 2005, Seite 3, vierter Abs.).
Gemäß dem erteilten Anspruch 1, der mit dem Hauptantrag weiterverfolgt wird,
wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass beim Rahmengestell der Druckschrift D1
zusätzliche Mittel vorgesehen sind. So sind beim Streitpatentgegenstand jeweils
vier Steckansätze auf dem Boden- und Deckrahmen befestigt. Die vertikalen
Rahmenprofile weisen zudem entsprechende Steckaufnahmen auf, mit denen sie
auf die jeweiligen Steckansätze aufgeschoben sind. Die Befestigung der vertikalen
Rahmenprofile an den Steckansätzen erfolgt durch Verschrauben. Hierbei sind die
Steckansätze mit je mindestens einer Gewindeaufnahme versehen und die vertikalen Rahmenprofile weisen mit diesen fluchtende Schraubenaufnahmen auf, in
die Befestigungsschrauben eingeführt sind, die in die Gewindeaufnahmen eingeschraubt sind (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, vorle. Abs. bis Spalte 2, erster
Abs.).
Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, welcher von dem in Druckschrift D4
offenbarten Rahmengestell mit an den Boden- und Deckrahmen befestigten
Steckansätzen ausgeht, sind bei dem Rahmengestell über die im Anspruch 1 nach
Hauptantrag angegebene Lehre hinausgehend die Steckaufnahmen der
Rahmenprofile durch ein Hohlprofil ausgebildet, das mit zwei senkrecht zueinander stehenden Profilinnenwänden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichtet
ist. An eine der Profilinnenwände schließt sich eine Profilwand-Verlängerung an,
von der ein Schenkel abgebogen ist, der im Abstand zum Hohlprofil steht und der
zusammen mit dem Hohlprofil und der Profilwand-Verlängerung eine nach außen
offene Seitenwandaufnahme bildet, in die ein Wandelement mit einer Abwinklung
eingesetzt ist. Gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung dient diese Lehre zur Erhöhung der Stabilität des Rahmengestells.
In den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 2 und 3 wird der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das jeweilige Hinzufügen weiterer
Merkmale konkretisiert. Das im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zusätzlich
aufgenommene Merkmal, wonach der Boden- und der Deckrahmen identisch ausgebildet sind, dient nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung dem einfacheren Aufbau des Rahmengestells. Gemäß Anspruch 1
Hilfsantrag 3 geht der Schenkel in eine Außenwand über, an der das Wandelement mittels einer Dichtung abgestützt ist, so dass der Schaltschrank beispielsweise hinsichtlich Feuchte und elektromagnetischer Strahlung abgedichtet ist.
Zusammenfassend soll nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit den nunmehr im Haupt- und den Hilfsanträgen verteidigten
Rahmengestellen eine kompakte Bauweise bei gleichzeitiger ausreichender Belastung und einfacher Bauweise erzielt und hierdurch die aus dem Stand der
Technik jeweils bekannten Nachteile überwunden werden.
4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand
der Technik nach Druckschrift D4 nicht neu. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik zwar neu, beruhen jedoch gegenüber dem Stand der
Technik nach den Druckschriften D4 und D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung
und Fertigung von Rahmengestellen befaßter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.
a.
Im Zusammenhang mit dem im Hauptantrag verteidigten erteilten Patentanspruch 1 wird auf die vorgenannte Druckschrift D4 verwiesen (vgl. Fig. 1 i. V. m.
der zugehörigen Beschreibung), welche ein Rahmengestell für einen Schaltschrank (assembly 2) offenbart, der in der Terminologie des Streitpatents vertikale
Rahmenprofile (rails 8a bis 8d) (Merkmal M1) und einen Boden- und einen Deckrahmen (top frame 4, bottom frame 6) (Merkmal M2) aufweist. Hierbei weisen Boden- und Deckrahmen einen horizontalen, dem Schaltschrank - Innenraum zugekehrten Boden auf (Merkmal M4), auf dem die vertikalen Rahmenprofile befestigt
sind (Merkmal M5). Von dem Boden ist ein vom Schaltschrank-Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand (tubular perimeter 12, 18) abgebogen (Merkmal M6).
Auf dem Boden des Boden- und Deckrahmens sind vier Steckansätze (vertical
support 16, 26) befestigt (Merkmal M7). Die vertikalen Rahmenprofile weisen
hierbei Steckaufnahmen auf (vgl. Druckschrift D4, Spalte 3, Zeilen 49 bis 51,
„Each of the rail 8 has a cross-section which is shaped to engage with one support 16 and one support 26.“), mittels denen sie auf die Steckansätze aufgeschoben sind (Merkmal M9).
Darüber hinaus lehrt Druckschrift D4, die Steckaufnahmen mit je mindestens einer
Aufnahme (aperture) zu versehen. Ebenfalls weisen die vertikalen Rahmenprofile
(rails) Aufnahmen (aperture 9) auf, die fluchtend zu den Aufnahmen des Steckansatzes angeordnet sind. In die jeweiligen Aufnahmen sind Befestigungsmittel
eingeführt (vgl. Druckschrift D4, Spalte 3, Zeilen 54 bis 59, „Each end of rails 8 includes a plurality of apertures, such as those denoted by reference numerals 9a
and 9b, which correspond with similar apertures in the vertical supports 16 and 26,
thus permitting the rails to be rigidly fastened to those supports by conventional
fasteners such as rivets.“). Die nunmehr im Patentanspruch 1 konkret offenbarte
Verwendung einer Schraubverbindung mit den entsprechenden Schraubenaufnahmen in den vertikalen Rahmenprofilen und Gewindeaufnahmen in den Steckansätzen anstelle der in Druckschrift D4 fakultativ genannten Nieten wird dabei
vom Fachmann in der verwendeten Bezeichnung „übliche Verbinder“ (conventional fastener) als fachnotorisches Austauschmittel mitgelesen (Merkmale M8, M10
und M11).
Im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal M3, wonach der Boden- und der
Deckrahmen als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind,
kann dahinstehen, ob die Angabe des Herstellungsverfahrens überhaupt geeignet
ist, ein Merkmal der Vorrichtung zu begründen, denn die Druckschrift D4 lehrt die
Verwendung von Stahlblechzuschnitt zur Herstellung der Einzelkomponenten des
Schaltschranks (vgl. Spalte 4, Zeilen 11 bis 14, „As described in detail below, most
of the components of assembly 2 are preferably made from flat metal stock using
conventional techniques“.) und weiter im Zusammenhang mit dem Deckrahmen
ein Biegen des zwangsläufig zuvor geschnittenen Materials (vgl. Spalte 5, Zeilen 10 bis 12, „The panel 10 is actually a sheet whose edges are rolled or formed
to have a C-shaped cross section...“). Hierbei subsummiert der Fachmann bei der
Lehre der Druckschrift D4 unter einem üblichen Verfahren der Blechbearbeitung
(„…made from flat metal stock using conventional techniques“) das Stanzen des
Stahlblechs als fachnotorisches Austauschmittel im Rahmen der gängigen, dem
Fachmann bekannten Blechbearbeitungsverfahren Stanzen, Schneiden und Ätzen.
Den in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgebrachten Einwänden, die Lehre der Druckschrift D4 lasse offen, wie die Teile gefertigt sind und
der Lehre der Druckschrift D4 sei nicht zu entnehmen, einen einheitlichen Stahlblechzuschnitt zu verwenden, kann nach vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt
werden.
Ferner kann der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der
Patentinhaberin nicht beigetreten werden, dass der Unterschied des Streitpatentgegenstands zur Lehre der Druckschrift D4 darin liege, dass der Bodenrahmen im
Streitpatent einteilig gefertigt sei (vgl. Verweis der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auf die Fig. 4 und 5 der Druckschrift D4 sowie Beschwerdebegründung Seite 3, zweiter Abs.). Denn die Lehre des Streitpatents offenbart keine
ausdrücklich einteilige Ausgestaltung des Deck- und Bodenrahmens und schließt
weitere Mittel zur Erhöhung der Stabilität des Rahmengestells - wie beispielsweise
in der Lehre der Druckschrift D4 vorgesehen (vgl. dortige Fig. 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung) - nicht aus. Insofern stellt die von der Patentinhaberin vorgetragene Auslegung des Patentanspruchs 1 lediglich ihre subjektive Vorstellung
dar, welche nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand ist (vgl. BGH,
Mitt. 2000, 105, 5. Leitsatz - „Extrusionskopf“.).
Somit sind sämtliche Merkmale des Rahmengestells nach dem erteilten und nach
Hauptantrag unverändert verteidigten Patentanspruch 1 in der Druckschrift D4 offenbart; der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig.
b. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich materiell von
dem des Hauptantrags durch die Aufnahme der Merkmale M12 und M13. Diese
Merkmale vermögen jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen.
So offenbart die Druckschrift D4 die Ausgestaltung der Steckaufnahmen der vertikalen Rahmenprofile mit einer Profilwandverlängerung im Anschluss an eine der
Profilinnenwände, von welcher ein Schenkel abgebogen ist, der im Abstand zum
Rahmenprofil steht und der zusammen mit dem Rahmenprofil und der Profilwandverlängerung eine nach außen offene Seitenwandaufnahme bildet, welches zur
Aufnahme eines Wandelements dient (vgl. Fig. 1, Ausgestaltung der Rahmenprofile insbesondere im Bereich der Steckaufnahmen einschließlich Befestigungsmittel 11 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 17 bis 19, „Apertures 11a, 11b,11c and 11d disposed in the top surface of perimeter 12 are available for securing a top cover or panel (not shown) to the frame 4“).
Eine Ausgestaltung der entsprechenden Rahmenprofile und damit auch der
Steckaufnahmen aus Druckschrift D4 in Form eines Hohlprofils mit zwei, dann
senkrecht zueinander stehenden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichteten Profilinnenwänden liegt im Rahmen des fachmännischen Handelns, wobei
die Verwendung von entsprechenden Hohlprofilen mit einer entsprechend ausgeformten Profilwandverlängerung mit Schenkel zum Einsetzen eines Wandelements mit einer Abwinklung, beispielsweise aus der Druckschrift D6 bekannt ist
(vgl. dortige Fig. 9, insbesondere Profilwandverlängerung 12 mit Schenkel 13).
Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die Ausgestaltung der Steckaufnahmen
als Hohlprofile einen positiven Einfluss auf die Stabilität des Rahmenprofils besitzen, lässt außer acht, dass bereits durch die im Patentanspruch 1 vorgesehenen
und aus der Druckschrift D4 vorbekannten weiteren Mittel, insbesondere durch die
Verwendung eines Verstärkungsrands in Zusammenwirken mit einem U-förmigen
Profil der vertikalen Rahmenprofile eine hinreichende Stabilität des Rahmengestells erzielt wird. So lehrt Druckschrift D4, dass mit dem dort offenbarten Rahmengestell eine hinreichende Torsionsstabilität erzielt wird und das Rahmengestell einen einfachen Aufbau aufweist und einfach und schnell zusammenzufügen
ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 60 bis 63, „The frame assembly provides increased payload capacity and torsional stability, may be shipped and stored disasembled, and
easily assembled using conventional fasteners and tools.“ bzw. Spalte 2, Zeilen 29
bis 33, „When top and bottom frames are fastened to the vertical rails, the tubular
portions of the frames function as torsionsbars which provide a high degree of
stiffness and resistence to torsional flexing“). Bereits diese aus der Druckschrift D4
vorbekannten Mittel des Patentanspruchs 1 lösen mithin die dem Streitpatent
zugrundeliegende Aufgabe, so dass die wirkungsgleiche, alternative Auswahl zwischen den beiden dem Fachmann bekannten Profilformen völlig willkürlich und
beliebig erfolgt und somit nicht geeignet ist, die erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns zu begründen (vgl. BGH GRUR 2008, S. 56, S. 58 Abs. [25]
unten - „injizierbarer Mikroschaum“).
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unter Berücksichtigung des Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; das Rahmengestell des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
c. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet
sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die eingefügte Klarstellung, wonach die
Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind
(Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals des erteilten
Anspruchs 3, wonach der Boden- und der Deckrahmen identisch ausgebildet sind.
Beide Änderungen vermögen jedoch nicht die Patentfähigkeit des Rahmengestells
zu begründen, da auch beim Stand der Technik nach Druckschrift D4 bzw. D6 jeweils identische Rahmenprofile verwendet werden und eine identische Ausbildung
des Boden- und Deckrahmens bei hinreichender Stabilität des Rahmengestells
fachmännischem Handeln entspricht, zumal ein hinsichtlich Boden- und Deckrahmen identisch aufgebautes Rahmengestell der Lehre der Druckschrift D6 zu entnehmen ist (vgl. beispielsweise dortige Fig. 8).
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach den Druckschriften D4 und D6
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns; der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
d. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet
sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die eingefügte Klarstellung, wonach die
Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind
(Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals des Merkmals
der Beschreibung (vgl. Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 2 und 3), wonach der Schenkel in eine Außenwand übergeht, an der das Wandelement mittels einer Dichtung
abgestützt ist.
Eine solche Ausgestaltung der Vorrichtung ist aber der Lehre der Druckschrift D6
zu entnehmen (vgl. dortige Fig. 9 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere
Dichtgummi 27 i. V. m. Wand 24). Somit vermag auch dieses Merkmal ebenfalls
nicht die Patentfähigkeit des Rahmengestells zu begründen: Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht daher unter Berücksichtigung des
Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
5. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3
fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag, die Unteransprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 und die Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -
„Informationsübermittlungsverfahren II“).
6. Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Brandt
Maile
Pr