Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.01.2009 – 7 W (pat) 319/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 23 828
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-
Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents
197 23 828 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung dreidimensional verformter ein- oder mehrlagiger Hitzeschilder" ist am 1. Dezember 2004 Einspruch
erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung
gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die Druckschriften
DE 43 03 300 A1 (D1) und
DE 40 36 261 A1 (D2)
genannt.
Sie
führt aus, die
im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigte Schrift
DE 43 03 300 A1 (D1) beschreibe bei einem Verfahren zur Herstellung von Blechformteilen, in einem ersten Schritt die ebenen Bleche vorzurecken, um das nachfolgende Umformverfahren zu begünstigen und eine Überbeanspruchung der
Platine zu vermeiden. Dieses Verfahren sei dabei nicht nur auf die Verwendung
einlagiger
Blechplatinen
beschränkt. Weiterhin
lehre
die
Schrift
DE 40 36 261 A1 (D2) das dreidimensionale Verformen und Verbinden mehrlagiger Hitzeschildmaterialen, so dass gegenüber einer Zusammenschau von (D1)
und (D2) zumindest die erfinderische Tätigkeit fehle.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, Beschreibung und
Zeichnung jeweils gemäß Hilfsantrag I vom 14. Januar 2009, beschränkt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6, Beschreibung
und Zeichnungen
jeweils
nach
dem
am
21. Januar 2009 vorgelegten Hilfsantrag 2 beschränkt aufrecht zu
erhalten.
Sie widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie führt in der mündlichen
Verhandlung über das schriftsätzlich Vorgetragene hinaus im Wesentlichen aus,
dem Fachmann werde aus der Offenlegungsschrift DE 43 03 300 A1 (D1) gelehrt,
räumlich verformte Blechformteile herzustellen, indem einlagige Blechplatinen in
einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus Vorrecken und Fertigverformen,
bearbeitet würden; bei mehrlagigen Hitzeschutzschildern würden logischerweise
dann die einzelnen Lagen getrennt vorverformt und dann zusammengefügt und
nicht wie beim Streitpatent, als mehrlagige Platine alle Lagen zusammen vorgereckt und dann fertigverformt. Die einfach geformten mehrlagigen Hitzeschilde
nach der Schrift DE 40 36 261 A1 (D2) seien dagegen in einem einzigen Prägeschritt ohne Vorrecken hergestellt, so dass der Fachmann eine Kombination der
Schriften D1 und D2 nicht vornehmen würde.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Herstellung dreidimensional verformter mehrlagiger
Hitzeschilder aus metallischen Hitzeschildmaterialien, bei dem
eine zumindest teilweise kraft- und formschlüssige Verbindung der
Lagen der Hitzeschildmaterials, eine partielle Vorstreckung der
Hitzeschildmaterialien in mehrlagiger plattenförmiger Form in Bereichen des mehrlagigen metallischen Hitzeschilders, die im fertigen Zustand stark verformt sind, und eine Endverformung zur
Herstellung eines fertigen dreidimensionalen Hitzeschildes durchgeführt wird.
Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsantrag lautet:
Verfahren zur Herstellung dreidimensional verformter mehrlagiger
Hitzeschilder aus metallischen Hitzeschildmaterialien, bei dem
eine zumindest teilweise kraft- und formschlüssige Verbindung der
Lagen des Hitzeschildmaterials, eine partielle Vorstreckung der
Hitzeschildmaterialien in mehrlagiger plattenförmiger Form in Bereichen des mehrlagigen metallischen Hitzeschildes, die im fertigen Zustand stark verformt sind, wobei bei der Vorstreckung eine
wellenförmige Struktur ausgebildet wird, und eine Entverformung
zur Herstellung eines fertigen dreidimensionalen Hitzeschildes
durchgeführt wird, wobei zur Vorstreckung matrizenförmige Werkzeuge verwendet werden, mit denen bei der Vorstreckung das Hitzeschildmaterial in mehrlagiger plattenförmiger Form klemmend
ge wird.
Zum Wortlaut der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 6 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte
i. V. m. der Streitpatentschrift (DE 197 23 828 B4) verwiesen.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde,
ein Verfahren zur Herstellung von Hitzeschildern vorzuschlagen,
mit dem gewährleistet ist, dass während der Ausbildung der dreidimensionalen Form der Hitzeschilder Beschädigungen weitestgehend ausgeschlossen werden können (Abs. [0006] der der Patentschrift).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio
fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (im Schluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.:
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der verteidigten Fassungen der Patentansprüche nach Hauptantrag oder Hilfsantrag eine patentfähige
Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Berufspraxis
auf dem Gebiet der Konstruktion von mehrlagigen Hitzschildern abzusehen, der
Kenntnisse auf dem Gebiet der spanlosen Kunststoff- und Blechverarbeitung besitzt.
1.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Zulässigkeit und Ausführbarkeit
der Senat nicht bezweifelt, mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der deutschen Offenlegungsschrift DE 43 03 300 A1 (D1) ist ein Umformverfahren für Blechformteile bspw. auch Hitzeschutzschilde durch Drücken beschrieben,
bei dem ebene Blechplatinen in einem erste Arbeitsschrift mit einer regelmäßigen
Matrix von lokalen Verformungen wie Wellen, Einsenkungen oder Erhebungen
versehen, also vorgereckt werden (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 66 bis Sp. 2, Z. 2). Diese
Vorverformung kann auch partiell nur an den Teilen der Platine vorgenommen
werden, die nachfolgend eine verstärkten Umformung benötigen (vgl. Beschr.
Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3 Z. 7). Wenn nun im nachfolgenden Fertigumformverfahren
(Drücken) Längenänderungen, z. B. Dehnungen oder Stauchungen in der Ebene
der Blechplatine, vorgenommen werden, um aus der flachen Blechplatine ein
räumlich verformtes Blechformteil herzustellen, dann können diese Längenänderungen weitgehend durch Biegevorgänge im Bereich der lokalen Verformungen
erfolgen, d. h. die lokalen Verformungen werden gestreckt oder abgeflacht, wenn
eine Dehnung der Blechplatine an dieser Stelle erforderlich ist, oder sie werden
stärker aufgefaltet, wenn eine Stauchung der Blechplatine an dieser Stelle
erforderlich ist. Die an Punkten starker Verformung auftretenden Materialdehnungen bzw. -Stauchungen bleiben dabei verhältnismäßig gering und sind im wesentlichen nur durch die stärkere oder schwächere Biegung im Bereich der
Verformungen bedingt, so dass wesentlich größere Umformgrade erreicht werden
können als ohne Vorverformen und eine Überbeanspruchung der Platine zu vermeiden werden kann (vgl. Beschr. Sp. 2, Z. 2 bis 17). Als Anwendungsbeispiele
werden u. a. Hitzeschilde, die die Strahlungswärme von Abgasanlagen abschirmen sollen, genannt (Beschr. Sp. 1, Z. 35 bis 40).
In der gesamten Offenbarung, insbes. der Beschreibung und den Fig. 1 bis 10,
findet sich kein Hinweis darauf, das das beschriebene Verfahren auf einlagigen
Blechplatinen beschränkt ist, es fehlt aber auch jeder Hinweis auf mehrlagige
Werkstoffe oder Laminate. Somit unterschiedet sich das Herstellungsverfahren für
Hitzeschilder gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom Stand der Technik
nach der Entgegenhaltung D1, die nur "Blechplatinen" offenbart, dadurch, dass
beim Streitpatent bereits beim Vorstrecken mehrlagige Laminate verwendet werden.
Die Verwendung von mehrlagigen Laminaten zur Herstellung dreidimensionaler
Hitzeschilde
ist
jedoch
aus
der
deutschen Offenlegungsschrift
DE 40 36 261 A1 (D2) bekannt, die auch das "Prägen" des verbundenen Laminats
als Fertigumformverfahren zur abschließenden Herstellung der dreidimensionalen
Form des fertigen Hitzeschilds lehrt (vgl. Beschr. Sp. 3, Z. 17 bis 28 und Fig. 10
bis 15).
Nun ist es dem Fachmann aufgrund seiner Ausbildung aber geläufig, abhängig
von den Anforderungen an das Hitzeschild und den dazu notwendigen, ein- oder
auch mehrschichtigen Werkstoffen ein geeignetes Fertigungsverfahren aus dem
relevanten Stand der Technik auszuwählen und dabei wesentliche Randbedingungen, z. B. die Fertigungsmöglichkeiten des Betriebs, zu berücksichtigen.
Wenn sich also der Fachmann im speziellen Fall für die Verwendung von mehrlagigen Laminaten zur Herstellung dreidimensionaler Hitzeschilde entscheidet,
brauchte er, ausgehend
von einem Hitzeschild nach der Schrift
DE 43 03 300 A1 (D1), die dort beschriebene in ihrem Aufbau nicht näher definierten Platinen nur durch die bei Hitzeschilden geläufigen, mehrlagigen Laminate,
wie das der Patentschrift DE 40 36 261 A1 (D2) gelehrt, zu ersetzen, um dann
nach üblichen handwerklichen Anpassungsmaßnahmen unmittelbar zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nach Hauptantrag zu gelangen. Eine derartige überschaubare Substitution üblicher und bekannter Werkstoffe miteinander
bedarf jedoch keiner erfinderischer Überlegungen sondern nur zielgerichtetem
fachmännischen Handeln, so dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig ist.
Nach dem Wegfall des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag fallen auch die
darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7.
2.
Zum Hilfsantrag
Der zulässige Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag besteht aus dem Anspruch 1 nach
Hautpantrag sowie dem erteilten Anspruch 3 und Teilen von Abs. [0014] der erteilen Beschreibung. Er enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag noch
die Merkmale:
1.
dass bei der Vorstreckung eine wellenförmige Struktur ausgebildet wird, und
2.
dass zur Vorstreckung matritzenförmige Werkzeuge verwendet werden.
3. mit denen bei der Vorstreckung das Hitzeschildmaterial in
mehrlagiger plattenförmiger Form klemmend gehalten wird.
Diese Merkmale sind jedoch dem Fachmann aus den Schriften D1 und D2 geläufig.
In der D1 wird bspw. in Anspruch 2 beschrieben, bei der Vorstreckung die Platine
mit einer in einer einzige Richtung verlaufende Schar von Wellen, also einer wellenförmigen Struktur zu versehen (Merkmal 1).
Auch die Merkmale 2 und 3 ergeben sich aus dem umformtechnischen Grundwissen des Fachmanns, der für das Aufbringen der in Rede stehenden definierten
Vorverformungen an ebenen Blechen selbstverständlich matritzenförmige Werkzeuge verwendet, in denen das Hitzeschildmaterial als Platte klemmend gehalten
wird, um ein ungewolltes "Verziehen" der Werkstücke bzw. eine Faltenbildung zu
verhindern, die bei der nachfolgenden Fertigumformung zumindest störend wäre
und evtl. einen zusätzlichen Richtarbeitsgang zur Folge hätte. Dass er bei einer
derartigen Vorstreckung das gewählte mehrlagige, plattenförmige Hitzeschildlaminat als Ausgangsmaterial verwendet und nicht jede einzelne Schicht für sich
vorstreckt entspricht auch der Lehre der Schrift D2, zum Verformen durch Prägen
(bzw. hier durch Vorstrecken in einem matritzenförmigen Werkzeug) bereits ein
fertiges Laminat zu verwenden (Sp. 3, Z. 21 bis 28). Es ist darüber hinaus auch
eine naheliegende technisch zweckmäßige und kostensparende Ausgestaltung
des Herstellungsverfahrens, mehrere Schichten gleichzeitig umzuformen anstatt
mehrerer Einzelumformschritte und dem anschließenden Zusammenfügen der
einzelnen Lagen.
Aufgrund dieser Sachlage ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Nach dem Wegfall des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag fallen auch die
darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6.
Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.
Tödte
Schwarz
Frühauf
Schlenk
Hu