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BPatG Beschluss vom 22.01.2009 – 15 W (pat) 337/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 337/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 22. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 22 578

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterinnen Schwarz-Angele und

Dipl.-Chem. Zettler sowie des Richters Dr. Lange

beschlossen:

Das Patent 199 22 578 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 17. Mai 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 199 22 578 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung einer mehrschichtigen Tablette, insbesondere

Reinigungsmitteltablette, sowie danach herstellbares Produkt“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung

in Form der

DE 199 22 578 C2 ist der 24. Dezember 2003.

Die erteilten Patentansprüche lauten:

Gegen die Erteilung des Patents hat die H… AG & Co. KGaA mit Schriftsatz

vom 19. März 2004, vorab eingegangen über FAX am 22. März 2004, Einspruch

eingelegt.

Die Einsprechende stützt sich im Verlauf des Verfahrens auf eine Vielzahl von

Dokumenten, darunter die

D17

EP 055 100 A1

D22 WO 99/06522 A1

und

D27

„Pharmaceutical Dosage Forms: Tablets“, H. A. Liebermann,

L. Lachman, MARCEL DEKKER, INC., New York and Basel,

1980, Vol. 1, S. 187 - 224.

Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass das Verfahren und die

Tablette wie in Patentanspruch 1 und Patentanspruch 10 beansprucht, gegenüber

dem Stand der Technik nicht mehr neu sowie durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich getroffen seien und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen

Punkten und verteidigt in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 das

Streitpatent mit einem Hauptantrag und vier Hilfsanträgen.

Der Hauptantrag beinhaltet 12 Patentansprüche, wobei Anspruch 1 und die

nebengeordneten Ansprüche 6, 8, 9 und 11 folgenden Wortlaut haben:

1. Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und

einer zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

a) Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

b) Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Preßdruck mittels eines Preßstempels, der auf seiner Preßfläche mindestens eine Vorwölbung aufweist, um eine erste gepreßte Schicht herzustellen, die in ihrer oberen Fläche eine der (den) Vorwölbung(en) auf

dem Preßstempel entsprechende Vertiefung(en) aufweist;

c) Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepreßte Schicht in

der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

d) Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Preßdruck mittels des Preßstempels, um eine zweite gepreßte Schicht mit

einer entsprechenden Vertiefung(en) in ihrer oberen Fläche herzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefung(en) in der obersten Schicht

durch Einbringen einer oder mehrerer Formkörper verfüllt wird (werden).

6. Mehrschichtige Tablette, herstellbar nach einem der vorangehenden

Ansprüche.

8. Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und

einer zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

a) Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

b) Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Preßdruck mittels eines Preßstempels, der auf seiner Preßfläche Vorwölbungen aufweist, um eine erste gepreßte Schicht herzustellen, die in

ihrer oberen Fläche den Vorwölbungen auf dem Preßstempel entsprechende Vertiefungen aufweist;

c) Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepreßte Schicht in

der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

d) Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Preßdruck mittels des Preßstempels, um eine zweite gepreßte Schicht mit

entsprechenden Vertiefungen in ihrer oberen Fläche herzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen in der obersten Schicht

der Tablette durch Einfüllen einer gießfähigen, aushärtbaren Zusammensetzung verfüllt werden.

9. Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und

einer zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

a) Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

b) Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Preßdruck mittels eines Preßstempels, der auf seiner Preßfläche Vorwölbungen aufweist, um eine erste gepreßte Schicht herzustellen, die in

ihrer oberen Fläche den Vorwölbungen auf dem Preßstempel entsprechende Vertiefungen aufweist;

c) Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepreßte Schicht in

der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

d) Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Preßdruck mittels des Preßstempels, um eine zweite gepreßte Schicht mit

einer entsprechenden Vertiefungen in ihrer oberen Fläche herzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen in der obersten

Schicht durch Einbringen und anschließendes Pressen einer teilchenförmigen Zusammensetzung verfüllt werden.

11. Mehrschichtige Tablette, herstellbar nach einem der vorangehenden

Ansprüche 8 bis 10.

Der Hilfsantrag I umfasst 10 Patentansprüche, wobei der Anspruch 1 und die

nebengeordneten Ansprüche 4, 6, 7 und 9 folgendermaßen lauten:

1. Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und

einer zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

a) Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

b) Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Preßdruck mittels eines Preßstempels, der auf seiner Preßfläche mindestens eine Vorwölbung aufweist, um eine erste gepreßte Schicht herzustellen, die in ihrer oberen Fläche eine der (den) Vorwölbung(en) auf

dem Preßstempel entsprechende Vertiefung(en) aufweist;

c) Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepreßte Schicht in

der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

d) Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Preßdruck mittels des Preßstempels, um eine zweite gepreßte Schicht mit

einer entsprechenden Vertiefung(en) in ihrer oberen Fläche herzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefung(en) in der obersten Schicht

durch Einbringen einer oder mehrerer Formkörper verfüllt wird (werden)

und der (die) Formkörper in der (die) Vertiefung(en) mit einem Kleber fixiert

wird (werden).

4. Mehrschichtige Tablette, herstellbar nach einem der vorangehenden

Ansprüche.

6. Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und

einer zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

a) Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

b) Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Preßdruck mittels eines Preßstempels, der auf seiner Preßfläche Vorwölbungen aufweist, um eine erste gepreßte Schicht herzustellen, die in

ihrer oberen Fläche den Vorwölbungen auf dem Preßstempel entsprechende Vertiefungen aufweist;

c) Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepreßte Schicht in

der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

d) Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Preßdruck mittels des Preßstempels, um eine zweite gepreßte Schicht mit

einer entsprechenden Vertiefungen in ihrer oberen Fläche herzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen in der obersten Schicht

der Tablette durch Einfüllen einer gießfähigen, aushärtbaren Zusammensetzung verfüllt werden.

7. Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und

einer zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

a) Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

b) Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Preßdruck mittels eines Preßstempels, der auf seiner Preßfläche Vorwölbungen aufweist, um eine erste gepreßte Schicht herzustellen, die in

ihrer oberen Fläche den Vorwölbungen auf dem Preßstempel entsprechende Vertiefungen aufweist;

c) Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepreßte Schicht in

der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

d) Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Preßdruck mittels des Preßstempels, um eine zweite gepreßte Schicht mit

einer entsprechenden Vertiefungen in ihrer oberen Fläche herzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen in der obersten Schicht

durch Einbringen und anschließendes Pressen einer teilchenförmigen

Zusammensetzung verfüllt werden.

9. Mehrschichtige Tablette, herstellbar nach einem der vorangehenden

Ansprüche 6 bis 8.

Der Hilfsantrag II beinhaltet 7 Patentansprüche, die den gleichen Wortlaut wie die

Patentansprüche 1 bis 7 des Hauptantrags haben.

Der Hilfsantrag III beinhaltet 5 Patentansprüche, die den gleichen Wortlaut wie die

Patentansprüche 1 bis 5 des Hilfsantrags I haben.

Der Hilfsantrag IV beinhaltet 5 Patentansprüche, die den gleichen Wortlaut wie die

Patentansprüche 8 bis 12 des Hauptantrags in der angegebenen Reihenfolge

haben.

Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass der Patentgegenstand gegenüber

den in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschriften DE 199 09 271 (D9),

DE 198 34 172 A1 (D10) sowie der EP 055 100 A1 (D17), EP 224 128 A2 (D18),

WO 99/06522 A1 (D22), Veröffentlichung aus HORIZONT Nr. 18 vom 6. Mai 1999

(D25), Calgonit Anzeige aus der Lebensmittelzeitung Nr. 19 vom 14. Mai 1999

(D26) und der „Pharmaceutical Dosage Forms: Tablets“, H. A. Liebermann,

L. Lachman, MARCEL DEKKER, INC., New York and Basel, 1980, Vol. 1,

S. 187-224 (D27), neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Insbesondere sei im Stand der Technik nirgendwo auch nur ein Hinweis gegeben,

dass an der Grenzfläche zwischen den Schichten der Tablette eine Mulde ist.

Die D27 offenbare keine Tabletten mit Vertiefungen in einer ersten und einer weiteren, zweiten Schicht. In der D27 seien zwar Press-Stempel mit Gravuren offenbart. Damit ließen sich aber keine Mulden im Sinne des Streitpatents herstellen.

Die Mulde müsse nämlich groß genug sein, um den Formkörper, der eine definierte, jederzeit reproduzierbar herstellbare Form aufweise, aufzunehmen. Die

bessere Verzahnung der Schichten, die gemäß D27 durch die Verpressung mittels

Stempel mit Gravur erzielt würde, sei dort als Nachteil beschrieben, da dadurch

die Schichten schlechter voneinander getrennt werden könnten - vgl. S. 217 mittlerer Abs. Der Hinweis auf S. 219 Abs. 1 bezüglich der besseren Bindung der

Schichten sei deshalb nicht aussagekräftig.

Die D22 betreffe Tabletten mit einem verpressten und einem nicht verpressten

Bereich - vgl. Anspr. 1 -, d. h. einschichtige Tabletten. Der Fachmann entnehme

der D22 die Lehre, dass mehrschichtige Tabletten Nachteile aufweisen. Da durch

die Verpressung mehrerer Schichten die untere(n) Schicht(en) mehrfach und

dadurch dichter verpresst würde(n), sei die Auflösung dieser Schicht(en) gegenüber der/den oberen Schicht(en) geringer - vgl. dazu D22 S. 2 Zn. 4 bis 8.

Die D17 zeige insgesamt einschichtige Tabletten. Im Übrigen weise Figur 11 in

D17 auch keine Vertiefung an der Grenzfläche zwischen zwei Tablettenteilen auf.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

„das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf Grundlage der

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag,

hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10 gemäß

Hilfsantrag I,

hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß

Hilfsantrag II,

hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß

Hilfsantrag III,

hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß

Hilfsantrag IV,

sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift“.

Die Einsprechende beantragt, das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II

1)

Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für

die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859

- Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, Bestätigung BGH, GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung).

2)

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig. Er führt zu

dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

3)

Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag,

1 bis 10 nach Hilfsantrag I, 1 bis 7 nach Hilfsantrag II, 1 bis 5 nach Hilfsantrag III

sowie 1 bis 5 nach Hilfsantrag IV bestehen keine Bedenken. Diese Patentansprüche finden ihre Grundlage in den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Streitpatenschrift,

entsprechend den Patentansprüchen 1 bis 10 vom Anmeldetag.

4)

Der zuständige Fachmann ist hier ein regelmäßig mit der Entwicklung von

Wasch- und Reinigungsmitteln betrauter Diplomchemiker mit langjähriger Praxis

und besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Formulierung von Waschmitteln.

5)

Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens kann unerörtert bleiben, denn

dieses Verfahren ist zumindest aus dem Stand der Technik i. V. m. dem Können

und Wissen des Fachmanns nahegelegt und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daher erübrigt sich auch ein Nachgehen der offenkundigen

Vorbenutzung.

6)

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer

Tablette mit wenigstens einer ersten und einer zweiten Schicht, sowie ein danach

herstellbares Produkt.

Gemäß den Ausführungen in der Patentschrift stellt sich bei Tabletten mit wenigstens zwei Schichten das Problem, dass die Verbindung zwischen den einzelnen

Schichten ausreichend stabil sein muss, um eine Lösung der Schichten voneinander bei Lagerung und Transport der mehrschichtigen Tabletten zu verhindern. Die

Ursachen für das Lösen der Schichten voneinander können vielfältig sein, z. B.

unterschiedliche Volumenausdehnungen der einzelnen Schichten, Reaktionen an

der Grenzfläche zwischen den Schichten, etc. Es ist daher von essentieller Bedeutung, die Zusammensetzungen der einzelnen Schichten genau aufeinander abzustimmen und die Drücke beim Pressen der einzelnen Schichten genau einzustellen. Die Entwicklung und Herstellung stabiler mehrschichtiger Tabletten ist daher

zeit- und kostenaufwendig sowie empfindlich gegenüber der Veränderung von

internen und externen Parametern im Prozess - vgl. Abs. [0005] des Streitpatents.

Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Herstellung

stabilerer mehrschichtiger Tabletten zu ermöglichen, bei denen in weit geringerem

Umfang als bisher eine Lösung der einzelnen Schichten voneinander auftritt - vgl.

Abs. [0006].

7)

Zum Hauptantrag

7a) Diese Aufgabe soll nach dem Hauptantrag mit den Verfahren gemäß den

Patentansprüchen 1, 8 und 9, sowie den Mitteln gemäß den Patentansprüchen 6

und 11 gelöst werden.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet Patentanspruch 1 folgendermaßen:

Verfahren zur Herstellung einer Tablette mit wenigstens einer ersten und einer

zweiten Schicht mit den folgenden Schritten:

(1)

Einbringen einer ersten abgemessenen Menge einer ersten teilchenförmigen Zusammensetzung in eine Formvertiefung einer Tablettenpresse;

(2)

Pressen der ersten abgemessenen Menge mit einem ersten Pressdruck

mittels eines Press-Stempels,

(2.1) der auf seiner Pressfläche mindestens eine Vorwölbung aufweist, um

eine erste gepresste Schicht herzustellen, die in ihrer oberen Fläche eine

der (den) Vorwölbung(en) auf dem Press-Stempel entsprechende Vertiefung(en) aufweist;

(3)

Einbringen einer zweiten abgemessenen Menge einer zweiten teilchenförmigen Zusammensetzung auf die erste gepresste Schicht in der Formvertiefung der Tablettenpresse; und

(4)

Pressen der zweiten abgemessenen Menge mit einem zweiten Pressdruck

(4.1) mittels des Press-Stempels, um eine zweite gepresste Schicht mit einer

entsprechenden Vertiefung(en) in ihrer oberen Fläche herzustellen,

(5)

wobei die Vertiefung(en) in der obersten Schicht durch Einbringen einer

oder mehrerer Formkörper verfüllt wird (werden).

Die WO 99/06522 A1 (D22) betrifft eine Waschmitteltablette, die eine verpresste

Portionsmenge und eine nicht verpresste Portionsmenge umfasst - vgl. dort S. 1

Abs. 1. Dabei liegt der D22 sinngemäß das Problem zugrunde, dass Waschmitteltabletten, die üblicherweise mittels Tablettenpressen hergestellt werden, bei

u. a. empfindlichen und reaktiven Bestandteilen Nachteile aufweisen. So können

sie durch den Druck instabil oder desaktiviert werden oder, als Folge der druckbedingt größeren Nähe, miteinander reagieren - vgl. S. 1 Abs. 3 und 4 -, oder bei

Mehrschichttabletten, sich schlechter auflösen - vgl. S. 2 Abs. 1. Auch die Auflösungsgeschwindigkeit der Tabletten soll, entsprechend der jeweiligen Anwendung,

unterschiedlichen Anforderungen genügen - vgl. S. 2 Abs. 3 und S. 3 Abs. 1.

Ausgehend von dem beschriebenen Problem stellt sich in der D22 die Aufgabe,

Waschmitteltabletten bereitzustellen, die die gewünschten unterschiedlichen Auflösungsgeschwindigkeiten der Portionsmengen aufweisen, wobei die Wirkung

reaktiver und druckempfindlicher Portionsmengen erhalten bleibt - vgl. S. 2 Abs. 4

bis S. 3 Abs. 1.

Gelöst wird diese Aufgabe in der D22 durch eine Waschmitteltablette, die a) eine

verpresste Portionsmenge mit einer aktiven Waschmittelkomponente und b) eine

nicht verpresste, unverkapselte Portionsmenge mit einer aktiven Waschmittelkomponente umfasst, wobei sich die nicht verpresste, unverkapselte Portionsmenge

zumindest zum Teil in einer Mulde der verpressten Portionsmenge befindet - vgl.

Anspruch 5. Als aktive Waschmittelkomponenten können alle üblichen Waschmittelbestandteile verwendet werden - vgl. S. 17 Abs. 2.

Die verpresste Portionsmenge mit zumindest einer aktiven Waschmittelkomponente kann durch alle bekannten Vorrichtungen hergestellt werden - vgl. S. 15

Abs. 3. Bevorzugt sollen modifizierte Tablettenpressen mit oberen und/oder unteren Press-Stempel(n) verwendet werden, die in der verpressten Portionsmenge

eine oder mehrere Vertiefungen(n) erzeugen, die eine oder mehrere Mulden bilden - vgl. S. 15 Abs. 4 bis S. 16 Abs. 1. Der obere Press-Stempel muss demnach

eine oder mehrere Vorwölbung(en) aufweisen. Gemäß den Beispielen 1 und 2

- vgl. S. 91 bis 95 - werden übliche Rundläufertablettenpressen mit den durch

Vorwölbungen modifizierten Press-Stempeln zur Erzeugung von einschichtigen

Muldentabletten eingesetzt.

In D22 ist auch beschrieben, dass Tabletten mit mehreren verpressten Portionsmengen, d. h. mehreren Schichten, vorteilhaft sein können. So kann u. a. eine

erste und eine zweite (und optional folgende) verpresste Schicht unterschiedliche

aktive Waschmittelkomponenten oder deren Mischungen umfassen, die als Folge

unterschiedliche Auflösungsgeschwindigkeiten aufweisen - vgl. S. 5 Abs. 2.

Bei zwei verpressten Schichten liegt dann eine zweischichtige Tablette vor, die

zumindest auf ihrer oberen Schicht eine oder mehrere Vertiefungen aufweist. In

diese Vertiefung(en) kann die nicht verpresste Portionsmenge u. a. in festem

Zustand - vgl. S. 16 Abs. 2 - und vorgeformt - vgl. S. 8 Abs. 3, d. h. als Formkörper, eingebracht (verfüllt) werden.

Damit offenbart die D22 dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens, ein Verfahren zur Herstellung einer Tablette, mit wenigstens einer ersten und einer zweiten Schicht, wobei eine Tablettenpresse eingesetzt wird. Dabei muss die erste

abgemessene Zusammensetzung in eine Formvertiefung der Tablettenpresse eingebracht werden (Merkmal 1) - vgl. S. 92 Zn. 1 bis 2 - und anschließend mit einem

ersten Pressdruck mittels eines Press-Stempels gepresst werden (Merkmal 2)

- vgl. S. 92 Z. 3. Um eine zweite Schicht aufzupressen, muss er eine zweite abgemessene teilchenförmige Zusammensetzung auf die erste Schicht in der Formvertiefung der Tablettenpresse einbringen (Merkmal 3) und mit einem zweiten Pressdruck pressen (Merkmal 4). Um eine obere Schicht mit einer oder mehreren Vertiefung(en) zu erhalten, muss der Press-Stempel so geformt sein, dass eine oder

mehrere Vertiefung(en) entsteht/entstehen; d. h. der Press-Stempel muss mindestens eine Vorwölbung aufweisen (Merkmal 2.1). Die Vertiefung(en) ist/sind dann

durch Einbringen eines oder mehrerer Formkörper zu verfüllen (Merkmal 5).

Nicht offenbart ist in der D22 die Verpressung von zwei Schichten einer Tablette

mit dem gleichen durch Vorwölbungen modifizierten Press-Stempel (Merkmal 4.1).

Ausgehend von der Herstellung zweischichtiger Muldentabletten mit Formkörper

gemäß D22 hatte der Fachmann, der vor der streitpatentgemäßen Aufgabe stand,

die Herstellung stabilerer mehrschichtiger Tabletten zu ermöglichen, aus der einschlägigen

Druckschrift

„Pharmaceutical

Dosage

Forms:

Tablets“,

H. A. Liebermann, L. Lachman, MARCEL DEKKER, INC., New York and Basel,

1980, Vol. 1, S. 187 - 224 (D27), die sich mit verpressten Schichttabletten befasst,

Hinweise auf die Lösung der Aufgabe - vgl. Kapitel IV S. 214 f. „Layer-Tablets“.

Dort ist u. a. die Herstellung dreischichtiger Tabletten mit einer Rundläufertablettenpresse beschrieben - vgl. S. 215 unter B. „Layer-Tablet Presses“ mit Fig. 11 auf

S. 216. Dabei wird die erste teilchenförmige Zusammensetzung bei Position B

(über einen Füllschuh) in die Formvertiefung der Tablettenpresse eingefüllt und

bei Positionen D und E mit einem Press-Stempel vorgepresst (erste Schicht).

Dann wird die zweite teilchenförmige Zusammensetzung bei Position H in die

Formvertiefung auf die erste Schicht eingefüllt und mit dem gleichen Press-Stempel bei Positionen J und K vorgepresst (zweite Schicht). Anschließend wird die

dritte teilchenförmige Zusammensetzung bei Position N in die Formvertiefung auf

die erste und zweite Schicht eingefüllt und mit dem gleichen Press-Stempel bei

Positionen P und Q verpresst (dritte Schicht).

Auf S. 217 Abs. 4 in D27 wird dazu darauf hingewiesen, dass obere Stempel mit

erhabener oder eingeprägter Oberfläche einen Verschluss zwischen den Schichten verursachen und diese so besser zusammenhalten. Auch auf S. 219 Abs. 1

wird dies nochmals hervorgehoben. Dort ist ausgeführt, dass obere Stempel mit

Monogrammen oder anderen Markierungen (Vorwölbungen) die Haftung zwischen

den Schichten verstärken, da sie wie Schlüssel und Schloss zwischen den Schichten wirken. Der Einwand der Patentinhaberin, dies sei bezüglich der Trennung der

Schichten ein Nachteil, zieht hier nicht, da der Fachmann von der Aufgabenstellung den Aspekt des besseren Zusammenhalts der Schichten im Auge hat. Was

sich schlechter trennen lässt, ist aber fester verbunden.

Der Fachmann hatte damit die Anregung, durch eine entsprechende Ausformung

des Press-Stempels die Haftung zwischen den Schichten einer Schichttablette zu

verbessern. Er hatte aus D27 auch den Hinweis, dazu Rundläufertablettenpressen

zu verwenden. Es war deshalb für ihn naheliegend, die in D22 beschriebenen

modifizierten Rundläufertablettenpressen mit Press-Stempeln mit mindestens

einer Vorwölbung - vgl. Beispiele 1 und 2 S. 91 bis 94 - auch zur Herstellung von

zweischichtigen Muldentabletten mit Formkörper(n) zu verwenden. Dabei wird zur

Verpressung der Schichten der gleiche Press-Stempel verwendet (Merkmal 4.1).

Mithin beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit und ist nicht patentierbar.

7b) Der nebengeordnete Patentanspruch 8 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 dadurch, dass Merkmal 2.1 wie folgt geändert wurden (die Änderung ist

fett hervorgehoben):

(2.1) der auf seiner Pressfläche Vorwölbungen aufweist, um eine erste

gepresste Schicht herzustellen, die in ihrer oberen Fläche eine den Vorwölbungen auf dem Press-Stempel entsprechende Vertiefungen aufweist;

Merkmal 5 wurde ersetzt durch Merkmal 5/1:

(5/1) wobei die Vertiefungen in der obersten Schicht der Tablette durch Einfüllen einer gießfähigen, aushärtbaren Zusammensetzung verfüllt werden.

Die D22 gibt dem Fachmann auch Hinweise bezüglich Merkmal 5/1. So ist dort

beschrieben, dass die nicht verpressten Portionsmengen in fließbarer Form bevorzugt in die Mulden auf der (obersten) verpressten Schicht aufgebracht und dort

durch Härten fixiert werden - vgl. S. 16 Abs. 4 bis S. 17 Abs. 1. Zu den andern

Merkmalen 1 bis 4.1, auch dem geänderten Merkmal 2.1, wurde unter Abschnitt 7a, wo auch Press-Stempel mit mehreren Vorwölbungen abgehandelt wurden, bereits ausführlich Stellung genommen und ausgeführt, dass diese nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhen, so dass auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 8 nahe liegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit

und ist damit nicht patentierbar.

7c) Der nebengeordnete Patentanspruch 9 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 dadurch, dass Merkmal 2.1 wie folgt geändert wurden (die Änderung ist

fett hervorgehoben):

(2.1) der auf seiner Pressfläche Vorwölbungen aufweist, um eine erste

gepresste Schicht herzustellen, die in ihrer oberen Fläche eine den Vorwölbungen auf dem Press-Stempel entsprechende Vertiefungen aufweist;

Merkmal 5 wurde ersetzt durch Merkmal 5/2:

(5/2) wobei die Vertiefungen in der obersten Schicht durch Einbringen und

anschließendes Pressen einer teilchenförmigen Zusammensetzung verfüllt werden.

Merkmal 5/2 umfasst das Aufbringen einer weiteren (hier dritten) teilchenförmigen

Zusammensetzung auf eine zweischichtige Muldentablette und deren Verpressung zu einer Schicht, entsprechend der Herstellung einer Dreischichttablette. Die

Hinzunahme dieses Merkmals 5/2 zu den übrigen Merkmalen 1 bis 4.1 kann eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie unter Abschnitt 7a schon ausgeführt

wurde, war die Herstellung einer Dreischichttablette durch Verpressen bereits aus

D27 bekannt - vgl. dort S. 215 unter B. „Layer-Tablet Presses“ mit Fig. 11 auf

S. 216. Ebenso beruht die Herstellung einer Muldentablette mit den Merkmalen 1

bis 1.4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dazu wurde im Abschnitt 7a ausführlich

Stellung genommen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit

und ist nicht patentierbar.

Damit beruhen auch die mehrschichtigen Tabletten, hergestellt nach den obigen

Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit und sind nicht patentierbar.

8)

Zu den Hilfsanträgen:

8a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält zusätzlich zu den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes Merkmal

(5.1) und der (die) Formkörper in der (die) Vertiefung(en) mit einem Kleber

fixiert wird (werden).

In D22 ist ausgeführt, dass die nicht verpresste Portionsmenge durch Klebung auf

der verpressten Schicht fixiert werden kann - vgl. S. 9 Zn. 4 bis 6. Nachdem in

D22 auch Muldentabletten mit Formkörpern beschrieben sind - vgl. S. 8 le. Abs. -,

war es für den Fachmann naheliegend, bei Bedarf, auch die Formkörper in den

Vertiefungen mit einem Kleber zu fixieren. Damit beruht auch ein Verfahren mit

Merkmal 5.1 in Verbindung mit den Merkmalen 1 bis 5 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Zu den Merkmalen 1 bis 5 wurde unter Abschnitt 7a bereits ausführlich

Stellung genommen und ausgeführt, dass diese nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht patentierbar.

Damit beruht auch die mehrschichtige Tablette, hergestellt nach dem obigen Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht patentierbar.

Die nebengeordneten Patentansprüche 6, 7 und 9 nach Hilfsantrag I entsprechen

den nebengeordneten Patentansprüchen 8, 9 und 11 nach Hauptantrag. Zu ihnen

wurde in Abschnitt 7 bereits Stellung genommen. Danach beruhen sie nicht auf

erfinderischer Tätigkeit und sind nicht gewährbar.

8b) Die Patentansprüche 1 bis 7 des Hilfsantrags II haben den gleichen Wortlaut

wie die Patentansprüche 1 bis 7 des Hauptantrags. Die Patentansprüche 1 bis 5

des Hilfsantrags III haben den gleichen Wortlaut wie die Patentansprüche 1 bis 5

des Hilfsantrags I. Die Patentansprüche 1 bis 5 des Hilfsantrags IV haben den

gleichen Wortlaut wie die Patentansprüche 8 bis 12 des Hauptantrags in der angegebenen Reihenfolge.

Damit weisen die Patentansprüche der Hilfsanträge II bis IV keine über die Patentansprüche 1 bis 12 nach Haupt- und 1 bis 10 nach Hilfsantrag hinausgehenden

Merkmale auf, so dass es dem Gegenstand des Streitpatents auch in dieser beanspruchten Form an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit aus den vorstehend

unter Abschnitten 7 und 8a ausgeführten Gründen mangelt, auf die deshalb vollumfänglich verwiesen wird.

9)

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher

Erörterung der Sachlage abschließend einen Haupt- und vier Hilfsanträge gestellt.

Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die

Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes

beantragt, der sowohl nach Hauptantrag als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen

zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das

Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei

dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007

- C ZB 6/05,

Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v.

26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät).

Feuerlein

Schwarz-Angele

Zettler

Lange

Fa