Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 27 W (pat) 112/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 306 14 717

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 wird aufgehoben.

Die Marke Nr. 306 14 717 ist aufgrund des beschränkten Widerspruchs aus den Marken IR 496 380 und EU 108 274 für die

Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zu

löschen.

G r ü n d e

I.

Die Widersprechende hat gegen die am 16. Juni 2006 veröffentlichte Eintragung

der am 6. März 2006 angemeldeten, u. a. für

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

geschützten Marke Nr. 306 14 717

dbridge

- beschränkt auf die vorgenannten Waren - Widerspruch eingelegt aus ihren

folgenden Marken:

1.

der seit dem 26. Juni 1985 international registrierten Marke Nr. IR 496 380

THE BRIDGE

die in der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist für die Waren

classe 28: Sacs de golf

sowie

2.

der am 1. April 1996 angemeldeten und seit 1. Oktober 2003 u. a. für die

Waren

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;

Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 25: Bekleidungsstücke (ausgenommen Strümpfe, Socken,

Strumpfhosen und Unterwäsche); Kopfbedeckungen

eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. EU 108 274

THE BRIDGE.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 14. April 2008 die Widersprüche zurückgewiesen, weil trotz

Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken die jüngere Marke den erforderlichen Zeichenabstand zu diesen noch

einhalte; denn infolge der unterschiedlichen Wortanfänge "THE" und "d" bestehe

keine hierfür ausreichende Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher

Hinsicht, weil diese Unterschiede nicht zu überlesen seien und der weiche

Wortanfang bei der teils als "di bridsch", teils als "de bridsch" ausgesprochenen

angegriffenen Marke einen anderen Klangcharakter besitze als die Widerspruchsmarken. Da beide Marken auch nicht allein durch den übereinstimmenden

Bestandteil "BRIDGE" geprägt würden und die Widersprechende sich auch nicht

auf eine hiermit gebildete Zeichenserie berufen könne, bestehe auch aus

sonstigen Gesichtspunkten keine Verwechslungsgefahr.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die

sie im Wesentlichen damit begründet, dass ihrer Ansicht nach eine kollisionsbegründende Zeichennähe in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

bestehe.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 aufzuheben und die

Marke Nr. 306 14 717 für die angegriffenen Waren der Klasse 25

zu löschen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Beschwerde hat er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

abgegeben.

In der mündlichen Verhandlung, zu welcher der ordnungsgemäß geladene

Markeninhaber nicht erschienen ist, hat die Widersprechende ihren Standpunkt

aufrechterhalten und vertieft.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die einander gegenüberstehenden Marken der Gefahr einer Verwechslung unterliegen (§ 9 Abs. 1

Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 107, § 114 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA, Art. 6

quinquies BN1 PVÜ bzw. § 125b Nr. 1 MarkenG).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des

Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung

aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind

insoweit die Identität und Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie

der von ihnen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der

älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende

Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse

Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237,

238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA). Nach diesen

Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

a)

Die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" sind in den Warenverzeichnissen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke EU 108 274

identisch enthalten. Die Schuhwaren der angegriffenen Marke sind mit den

Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen der Widerspruchsmarke EU 108 274

durchschnittlich ähnlich (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 279 f.).

Eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht auch zwischen den zugunsten der

Widerspruchsmarke IR 496 380 in Deutschland allein geschützten "Sacs de golf"

und den Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen der angegriffenen

Marke als sich ergänzende Waren (ebenso Richter/Stoppel, a. a. O., S. 126 zum

Verhältnis Golfschläger/Bekleidungsstücke). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in

Golfgeschäften bzw. den Golfabteilungen von Warenhäusern Golftaschen neben

speziellen Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für den

Golfsport angeboten werden.

b)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

c)

Im schriftbildlichen Gesamteindruck sind sich die Vergleichsmarken nicht in

einer verwechslungsbegründenden Weise ähnlich, da die Widerspruchsmarken

sich aus zwei Wortelementen zusammensetzen, wogegen die jüngere Marke nur

aus einem Wort besteht. Hinzu kommen die nicht zu übersehenden schriftbildlichen Unterschiede zwischen dem ersten Buchstaben "d" der jüngeren Marke

und dem den Widerspruchsmarken vorangestellten Wort "THE". Dabei ist zu

beachten, dass Anfangselemente von Wörtern den bildlichen Gesamteindruck

stärker bestimmen als die Wortmitte (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9

Rdn. 143).

Anders verhält es sich bei einem phonetischen Vergleich der Marken "dbridge"

und "THE BRIDGE". Beachtliche Teile des Verkehrs werden den Anfangsbuchstaben der jüngeren Marke als "de" aussprechen. In diesem Fall stimmen die

Marken in der Silbenzahl, der Vokalfolge und insbesondere in dem Bestandteil

"BRIDGE" überein. Bei einer nicht ganz ordnungsgemäßen Aussprache des "TH"

der Widerspruchsmarken sind Fälle des Sich-Verhörens nicht mit der gebotenen

Sicherheit auszuschließen. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellungen, kann es zu Markenverwechslungen

kommen.

Die Gesamtabwägung teilweiser Warenidentität und im Übrigen durchschnittlicher

Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und nicht unbeträchtlicher phonetischer Markenähnlichkeit ergibt, dass vom

Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Die angegriffene Marke ist

deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im beantragten Umfang zu löschen.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht

kein Anlass.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

br/Me