Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 27 W (pat) 112/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 306 14 717
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 wird aufgehoben.
Die Marke Nr. 306 14 717 ist aufgrund des beschränkten Widerspruchs aus den Marken IR 496 380 und EU 108 274 für die
Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zu
löschen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hat gegen die am 16. Juni 2006 veröffentlichte Eintragung
der am 6. März 2006 angemeldeten, u. a. für
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
geschützten Marke Nr. 306 14 717
dbridge
- beschränkt auf die vorgenannten Waren - Widerspruch eingelegt aus ihren
folgenden Marken:
1.
der seit dem 26. Juni 1985 international registrierten Marke Nr. IR 496 380
THE BRIDGE
die in der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist für die Waren
classe 28: Sacs de golf
sowie
2.
der am 1. April 1996 angemeldeten und seit 1. Oktober 2003 u. a. für die
Waren
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Klasse 25: Bekleidungsstücke (ausgenommen Strümpfe, Socken,
Strumpfhosen und Unterwäsche); Kopfbedeckungen
eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. EU 108 274
THE BRIDGE.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 14. April 2008 die Widersprüche zurückgewiesen, weil trotz
Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken die jüngere Marke den erforderlichen Zeichenabstand zu diesen noch
einhalte; denn infolge der unterschiedlichen Wortanfänge "THE" und "d" bestehe
keine hierfür ausreichende Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher
Hinsicht, weil diese Unterschiede nicht zu überlesen seien und der weiche
Wortanfang bei der teils als "di bridsch", teils als "de bridsch" ausgesprochenen
angegriffenen Marke einen anderen Klangcharakter besitze als die Widerspruchsmarken. Da beide Marken auch nicht allein durch den übereinstimmenden
Bestandteil "BRIDGE" geprägt würden und die Widersprechende sich auch nicht
auf eine hiermit gebildete Zeichenserie berufen könne, bestehe auch aus
sonstigen Gesichtspunkten keine Verwechslungsgefahr.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die
sie im Wesentlichen damit begründet, dass ihrer Ansicht nach eine kollisionsbegründende Zeichennähe in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
bestehe.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 aufzuheben und die
Marke Nr. 306 14 717 für die angegriffenen Waren der Klasse 25
zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Beschwerde hat er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
abgegeben.
In der mündlichen Verhandlung, zu welcher der ordnungsgemäß geladene
Markeninhaber nicht erschienen ist, hat die Widersprechende ihren Standpunkt
aufrechterhalten und vertieft.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die einander gegenüberstehenden Marken der Gefahr einer Verwechslung unterliegen (§ 9 Abs. 1
Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 107, § 114 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA, Art. 6
quinquies BN1 PVÜ bzw. § 125b Nr. 1 MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des
Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung
aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind
insoweit die Identität und Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie
der von ihnen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende
Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse
Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237,
238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA). Nach diesen
Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
a)
Die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" sind in den Warenverzeichnissen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke EU 108 274
identisch enthalten. Die Schuhwaren der angegriffenen Marke sind mit den
Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen der Widerspruchsmarke EU 108 274
durchschnittlich ähnlich (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 279 f.).
Eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht auch zwischen den zugunsten der
Widerspruchsmarke IR 496 380 in Deutschland allein geschützten "Sacs de golf"
und den Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen der angegriffenen
Marke als sich ergänzende Waren (ebenso Richter/Stoppel, a. a. O., S. 126 zum
Verhältnis Golfschläger/Bekleidungsstücke). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in
Golfgeschäften bzw. den Golfabteilungen von Warenhäusern Golftaschen neben
speziellen Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für den
Golfsport angeboten werden.
b)
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.
c)
Im schriftbildlichen Gesamteindruck sind sich die Vergleichsmarken nicht in
einer verwechslungsbegründenden Weise ähnlich, da die Widerspruchsmarken
sich aus zwei Wortelementen zusammensetzen, wogegen die jüngere Marke nur
aus einem Wort besteht. Hinzu kommen die nicht zu übersehenden schriftbildlichen Unterschiede zwischen dem ersten Buchstaben "d" der jüngeren Marke
und dem den Widerspruchsmarken vorangestellten Wort "THE". Dabei ist zu
beachten, dass Anfangselemente von Wörtern den bildlichen Gesamteindruck
stärker bestimmen als die Wortmitte (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9
Rdn. 143).
Anders verhält es sich bei einem phonetischen Vergleich der Marken "dbridge"
und "THE BRIDGE". Beachtliche Teile des Verkehrs werden den Anfangsbuchstaben der jüngeren Marke als "de" aussprechen. In diesem Fall stimmen die
Marken in der Silbenzahl, der Vokalfolge und insbesondere in dem Bestandteil
"BRIDGE" überein. Bei einer nicht ganz ordnungsgemäßen Aussprache des "TH"
der Widerspruchsmarken sind Fälle des Sich-Verhörens nicht mit der gebotenen
Sicherheit auszuschließen. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellungen, kann es zu Markenverwechslungen
kommen.
Die Gesamtabwägung teilweiser Warenidentität und im Übrigen durchschnittlicher
Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und nicht unbeträchtlicher phonetischer Markenähnlichkeit ergibt, dass vom
Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Die angegriffene Marke ist
deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im beantragten Umfang zu löschen.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht
kein Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Me