Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 8 W (pat) 337/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 41 996
… 08.05
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der
Richterinnen Dipl.-Ing. Dr. Prasch und Kopacek
beschlossen:
Das Patent Nr. 101 41 996 wird mit folgenden Unterlagen aufrecht
erhalten:
1.
Patentansprüche 1 - 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2.
Beschreibung, Absatz 1 - 36 gemäß Patentschrift.
3.
8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 15 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent 101 41 996, das die Priorität TW 089215236
vom 1. September 2000 in Anspruch nimmt, am 28. August 2001 beim Patentamt
angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"Kugelumlaufmutter"
wurde am 17. März 2005 veröffentlicht.
Dagegen hat am 15. April 2005 die Firma
B… GmbH in
E…-S…-Straße in
S…
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch insgesamt auf folgende Druckschriften:
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
DE 41 31 486 C2 (D1)
US 3 971 264 (D2)
US 4 074 587 (D3)
EP 0 326 657 B1 (D4)
EP 0 449 595 A2 (D5)
US 4 896 552 (D6)
JP 1-261551 A (D7)
US 5 555 770 (D8)
US 4 945 781 (D9)
US 4 128 279 (D10)
EP 0 916 861 A1 (D11)
US 4 211 125 (D12)
FR 2 328 138 (D13)
o W. Schröder: Feinpositionierung mit Kugelgewindetrieben.
In: Fortschrittsberichte VDI Reihe 1 Konstruktionstechnik/
Maschinenelemente, VDI-Verlag 1977, Seiten 10 bis 12
(D14).
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann bereits
aus der D2 in Verbindung mit der D7 nahe gelegt sei.
Während sich die Lehre des geltenden Patentanspruchs 3 aus der Druckschrift 3
in Verbindung mit der Druckschrift 9 ergebe, sei die Lehre des geltenden
Patentanspruchs 4 für den Fachmann bereits aus der D10 durch einfache
Übertragung auf eine Kugelumlaufmutter nahe gelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, aufrecht zu erhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht
geltend, dass die Lehre des Streitpatents neu und erfinderisch sei, weil die aus
dem Stand der Technik bekannten Kugelumlaufmuttern unterschiedlich aufgebaut
seien und keine Hinweise auf die Streitpatentgegenstände nach den unabhängigen Patentansprüchen 1, 3 und 4 gäben.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Kugelumlaufmutter mit:
einem hohlen Innenzylinder (1) aus Metall, der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine Gewinderille (11) aufweist, in welcher die Kugeln rollen, wobei der Innenzylinder (1) mehrere Ausschnitte (12) aufweist, die jeweils entlang eines Abschnitts der
Gewinderille (11) ausgebildet sind, und einem Außengehäuse (2)
aus Kunststoff, das mittels Spritzgießens um den Innenzylinder (1)
herum angebracht ist, so dass der Innenzylinder (1) und das
Außengehäuse (2) fest miteinander verbunden sind, wobei das
Außengehäuse (2)
einstückig
angeformte
Ausdehnungsstücke (26) aufweist die von seinem Innenumfang vorstehen und
sich jeweils in einen der Ausschnitte (12) erstrecken, wobei an den
Ausdehnungsstücken (26)
jeweils ein Kugelhemmstück (261)
ausgebildet ist, das sich entlang eines Abschnitts des Ausschnitts
bis in die Gewinderille (11) hinein erstreckt, und wobei an der
Außenseite des Außengehäuses (2) wenigstens ein Rücklaufkanal (23) ausgebildet
ist, der sich zwischen zwei Ausdehnungsstücken (26) erstreckt und der mit Führungsflächen (262)
verbunden ist, die an den Ausdehnungsstücken jeweils derart
ausgebildet sind, dass die Kugeln entlang der Führungsflächen (262) in den Rücklaufkanal (23) geführt werden, wenn sie
die Gewinderille (11) verlassen, ferner aufweisend eine an der
Außenseite des Außengehäuses (2) angeordnete Rücklaufpressplatte (3), die an ihrer dem Außengehäuse (2) zugewandten Seite
vorstehende Hemmstücke (32) aufweist, die jeweils in einen sich
durch das Außengehäuse erstreckenden Abschnitt eines
Rücklaufkanals (23) eingreifen, wobei die Rücklaufpressplatte (3)
Führungsflächen (321) aufweist, die an den Hemmstücken (32)
und zwischen jeweils zwei entsprechenden Hemmstücken (32)
derart ausgebildet sind, dass von den Führungsflächen (321) und
einem
jeweiligen Rücklaufkanal (23) ein
im Querschnitt
im
Wesentlichen runder geschlossener Kanal zum Zurückführen der
Kugeln gebildet wird."
Der geltende Patentanspruch 3 lautet:
"Kugelumlaufmutter, mit
einem hohlen Innenzylinder (1) aus Metall, der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine Gewinderille (11) aufweist, in welcher
die Kugeln rollen, wobei der Innenzylinder (1) eine längliche Aussparung (15) aufweist, die sich in Längsrichtung des Innenzylinders (1) über mehrere einander benachbarte Rillen der Gewinderille (11) erstreckt, und einem Außengehäuse (2) aus Kunststoff,
das mittels Spritzgießens um den Innenzylinder (1) herum angebracht ist, so dass der Innenzylinder (1) und das Außengehäuse (2)
fest miteinander verbunden sind, wobei das
Außengehäuse (2) an seinem Innenumfang einen einstückig
hergestellten,
in die
längliche Aussparung (15) eingeformten
Vorsprung (24) aufweist, wobei der Vorsprung (24) eine Vielzahl
von nebeneinander angeordneten Rücklaufkanälen (241) aufweist,
die sich zum Verbinden von jeweils zwei einander benachbarten
Rillen
jeweils zwischen zwei einander benachbarten Rillen
entgegengesetzt
schräg
relativ
zur Verlaufsrichtung der
Gewinderille (11) erstrecken, so dass die Kugeln von der einen
Rille durch den jeweiligen Rücklaufkanal (241) hindurch in die
benachbarte Rille zurücklaufen."
Der geltende Patentanspruch 4 lautet:
"Kugelumlaufmutter, mit
einem hohlen Innenzylinder (1) aus Metall, der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine Gewinderille (11) aufweist, in
welcher die Kugeln rollen, und einem Außengehäuse (2) aus
Kunststoff, das den Innenzylinder (1) umgebend fest mit dem
Innenzylinder (1) verbunden ist und in seiner Umfangswand
wenigstens einen in Axialrichtung verlaufenden Rücklaufkanal (27)
aufweist, wobei an den Stirnflächen des Außengehäuses
wenigstens ein Vorsprung (24) einstückig angeformt ist, der sich
von der Öffnung des Rücklaufkanals (27) in dem Außengehäuse (2) zu dem freien Auslaufende bzw. Einlaufende der
wenigstens einen Gewinderille (11) des
Innenzylinders (1)
erstreckt und in dem ein Kanal (241) ausgebildet ist, mittels
dessen der Rücklaufkanal (27) mit dem Auslaufende bzw.
Einlaufende der wenigstens einen Gewinderille (11) verbunden ist,
wobei der Rücklaufkanal (27) relativ zu dem freien Auslaufende
bzw. Einlaufende der wenigstens einen Gewinderille (11) derart
angeordnet ist, dass sich der Kanal (241) von dem freien
Auslaufende der Gewinderille (11) her zu dem Eingang des
wenigstens einen Rücklaufkanals (27) erstreckt, ferner aufweisend
zwei Endkappen (4), die jeweils an den Stirnseiten des Außengehäuses (2) angeordnet sind, wobei jede Endkappe (4) wenigstens eine Führungsrille (41) aufweist, die mit dem Kanal (241) in
dem wenigstens einen Vorsprung (24) einen geschlossenen
Kugelrückführabschnitt ausbildet."
Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0005] der
Patentschrift darin, eine Kugelumlaufmutter zu schaffen, die einfach und damit
kostengünstig hergestellt werden kann.
Hinsichtlich des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 und 5 bis 9 sowie
weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß
§ 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs
begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift
nicht entfallen
ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und
II; BPatG GRUR 2007, 449 f.
- Rundsteckverbinder).
2.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Einspruch ist jedoch nur insofern begründet, als er zur beschränkten
Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents führt.
3.
Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 4 sind durch Aufnahme
weiterer Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden.
Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 7 bis 10, 12, 13 sowie ergänzende Merkmale, die auf Seite 5,
Zeilen 21 bis Seite 6, Zeile 12 sowie Seite 6, Zeilen 21 bis 28 der ursprünglichen
Beschreibung in Verbindung mit der Figur 4 offenbart sind.
Gegenüber der erteilten Fassung wurde der Patentanspruch 1 durch Aufnahme
der Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 2, 7 bis 9, 11 und weitere Merkmale aus
der Beschreibung, Abs. [0028] beschränkt.
Die Merkmale des Patentanspruchs 2 sind auf Seite 6, Zeilen 12 bis 16 der
ursprünglichen Beschreibung sowie in Abs. [0027} der Patentschrift in Verbindung
mit der Figur 4 offenbart.
Der Patentanspruch 3 enthält die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2 und 15 sowie ergänzende Merkmale, die auf Seite 9, Zeilen 11 bis 16
der ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit den Figuren 13 und 14
offenbart sind.
Gegenüber der erteilten Anspruchsfassung wurde der Patentanspruch 3 durch
Aufnahme von Merkmalen aus den erteilten Ansprüchen 1, 2, 13 bis 17 sowie
Merkmale aus der Patentschrift Absätze [0034] und [0035] beschränkt.
Der Patentanspruch 4 enthält die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1
und 15 sowie ergänzende Merkmale, die auf Seite 7, Zeilen 7 bis 31 der
ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit der Figur 8 offenbart sind.
Gegenüber der erteilten Anspruchsfassung wurde der Patentanspruch 4 durch
Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 und 14 bis 18 sowie Merkmale aus der
Patentschrift Absätze [0029] und [0031] beschränkt.
Der Patentanspruch 5 enthält die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche
11, 20 und 22 und der erteilten Ansprüche 10, 17 und 18.
Die geltenden Patentansprüche 6 bis 9 entsprechen den ursprünglichen und
erteilten Patentansprüchen 19 und 4 bis 6.
Alle Patentansprüche sind für einen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion von
Kugelumlaufmuttern
sowie Kenntnissen
in
der Kunststoffverarbeitung,
klar verständlich und enthalten unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der
Beschreibung, eine ausführbare
technische Lehre. Dies wurde von der
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Zweifel
gezogen.
4.
Der Patentgegenstand betrifft nach den Patentansprüchen 1, 3 und 4 jeweils
eine Kugelumlaufmutter mit einem Innenzylinder, einem Außengehäuse sowie
einem Rücklaufkanal für die Kugeln. Herkömmliche Kugelumlaufmuttern seien
gemäß Absatz [0003] der Streitpatentschrift häufig vollständig aus Metall
hergestellt und benötigen eine komplizierte Verarbeitung und eine Wärmebehandlung. Außerdem seien die zum Kugelumlauf dienenden Bauelemente
schwierig herstellbar, wodurch die Herstellungskosten erheblich erhöht seien.
Um die Herstellungskosten zu reduzieren und die Belastungsfähigkeit der
Kugelumlaufmutter für die Kugeln nicht auffallend zu verringern, ist bei der
vorliegenden Erfindung gemäß Absatz [0008] der Streitpatentschrift die Kugelumlaufmutter aus einem "Doppelmaterial" hergestellt. Der
Innenteil mit
Gewinderille ist aus Metall oder anderen harten Materialien hergestellt, weil sie mit
der Kugel in Berührung steht und der Übertragung der Belastung dient. Der
Außenteil wird
im Wesentlichen geringer belastet und
ist aus Kunststoff
hergestellt, wodurch die Herstellungskosten reduziert sind.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1.
2.
Kugelumlaufmutter, mit
einem hohlen Innenzylinder (1) aus Metall,
2.1.
der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine
Gewinderille (11) aufweist,
2.2.
in welcher die Kugeln rollen,
2.3. wobei der Innenzylinder (1) mehrere Ausschnitte (12)
aufweist, die jeweils entlang eines Abschnitts der
Gewinderille (11) ausgebildet sind,
3.
und einem Außengehäuse (2) aus Kunststoff,
3.1.
das mittels Spritzgießens um den Innenzylinder (1)
herum angebracht ist,
3.2.
so dass der Innenzylinder (1) und das Außengehäuse (2) fest miteinander verbunden sind,
3.3. wobei das Außengehäuse (2) einstückig angeformte
Ausdehnungsstücke (26) aufweist die von seinem
Innenumfang vorstehen
3.3.1. und sich
jeweils
in einen der Ausschnitte (12)
erstrecken,
3.3.2. wobei an den Ausdehnungsstücken (26) jeweils ein
Kugelhemmstück (261) ausgebildet
ist, das sich
entlang eines Abschnitts des Ausschnitts bis in die
Gewinderille (11) hinein erstreckt, und
4. mit einem Rücklaufkanal (23),
4.1.
der an der Außenseite des Außengehäuses (2) ausgebildet ist, und
4.2.
der sich zwischen zwei Ausdehnungsstücken (26)
erstreckt und
4.3.
der mit Führungsflächen (262) verbunden ist, die an
den Ausdehnungsstücken jeweils derart ausgebildet
sind,
4.3.1. dass die Kugeln entlang der Führungsflächen (262) in
den Rücklaufkanal (23) geführt werden, wenn sie die
Gewinderille (11) verlassen,
5. mit einer Rücklaufpressplatte (3),
5.1.
die an der Außenseite des Außengehäuses (2) angeordnet ist,
5.2.
die an ihrer dem Außengehäuse (2) zugewandten
Seite vorstehende Hemmstücke (32) aufweist,
5.2.1. die jeweils in einen sich durch das Außengehäuse
erstreckenden Abschnitt eines Rücklaufkanals (23)
eingreifen,
5.3.
die Führungsflächen (321) aufweist,
5.3.1. die an den Hemmstücken (32) und zwischen jeweils
zwei entsprechenden Hemmstücken (32) derart
ausgebildet sind, dass von den Führungsflächen (321)
und einem
jeweiligen Rücklaufkanal (23) ein
im
Querschnitt im Wesentlichen runder geschlossener
Kanal zum Zurückführen der Kugeln gebildet wird."
Der geltende Patentanspruch 3 lässt sich wie folgt gliedern:
1.
2.
Kugelumlaufmutter mit:
einem hohlen Innenzylinder (1) aus Metall,
2.1.
der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine
Gewinderille (11) aufweist,
2.2.
in welcher die Kugeln rollen,
2.3. wobei der Innenzylinder (1) eine längliche Aussparung (14) aufweist, die sich in Längsrichtung des
Innenzylinders (1) über mehrere einander benachbarte Rillen der Gewinderille (11) erstreckt;
3.
einem Außengehäuse (2) aus Kunststoff,
3.1.
das mittels Spritzgießens um den Innenzylinder (1)
herum angebracht ist,
3.2.
so dass der Innenzylinder (1) und das Außengehäuse (2) fest miteinander verbunden sind,
4.
wobei das Außengehäuse (2) an seinem Innenumfang einen
einstückig hergestellten, in die längliche Aussparung (14)
eingeformten Vorsprung (24) aufweist,
4.1. wobei der Vorsprung (24) eine Vielzahl von nebeneinander angeordneten Rücklaufkanälen (241) aufweist,
4.2.
die sich zum Verbinden von jeweils zwei einander benachbarten Rillen jeweils zwischen zwei einander
benachbarten Rillen entgegengesetzt schräg relativ
zur Verlaufsrichtung der Gewinderille (11) erstrecken,
4.3.
so dass die Kugeln von der einen Rille durch den
jeweiligen Rücklaufkanal (241) hindurch
in die
benachbarte Rille zurücklaufen.
Der Patentanspruch 4 lässt sich wie folgt gliedern:
1.
2.
Kugelumlaufmutter, mit
einem hohlen Innenzylinder (1) aus Metall,
2.1.
der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine
Gewinderille (11) aufweist,
2.2.
in welcher die Kugeln rollen,
3.
einem Außengehäuse (2) aus Kunststoff,
3.1.
das den Innenzylinder (1) umgebend fest mit dem
Innenzylinder (1) verbunden ist und
4.
einem Rücklaufkanal (27),
4.1.
der in der Umfangswand des Außenzylinders in
Axialrichtung verläuft
5.
wobei an den Stirnflächen des Außengehäuses wenigstens
ein Vorsprung (24) einstückig angeformt ist,
5.1.
der sich von der Öffnung des Rücklaufkanals (27) in
dem Außengehäuse (2) zu dem freien Auslaufende
bzw. Einlaufende der wenigstens einen Gewinderille (11) des Innenzylinders (1) erstreckt und
5.2.
in dem ein Kanal (241) ausgebildet ist, mittels dessen
der Rücklaufkanal (27) mit dem Auslaufende bzw.
Einlaufende der wenigstens einen Gewinderille (11)
verbunden ist,
5.3. wobei der Rücklaufkanal (27) relativ zu dem freien
Auslaufende bzw. Einlaufende der wenigstens einen
Gewinderille (11) derart angeordnet ist, dass sich der
Kanal (241) von dem
freien Auslaufende der
Gewinderille (11) her zu dem Eingang des wenigstens
einen Rücklaufkanals (27) erstreckt,
6. mit zwei Endkappen (4),
6.1.
die jeweils an den Stirnseiten des Außengehäuses (2)
angeordnet sind,
6.2. wobei
jede
Endkappe (4) wenigstens
eine
Führungsrille (41) aufweist,
6.2.1. die mit dem Kanal (241) in dem wenigstens einen
Vorsprung (24) einen geschlossenen Kugelrückführabschnitt ausbildet.
5.
Patentanspruch 1
5.1. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Kugelumlaufmutter nach
Patentanspruch 1 ist gegeben. Das Gehäuse der JP 1-261551 A (D7) ist
einstückig und weist deshalb keinen aus Kunststoff bestehenden Außenzylinder
auf, der einen metallischen
Innenzylinder umschließt. Keine der übrigen
Entgegenhaltungen zeigt eine Kugelumlaufmutter mit einer an der Außenseite des
Außengehäuses angeordneten Rücklaufpressplatte, welche an
ihrer dem
Außengehäuse zugewandten Seite, vorstehende Hemmstücke aufweist.
5.2. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale
vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Die US 3 971 264 (D2) zeigt eine Kugelumlaufmutter mit einem hohlen
Innenzylinder (2) aus Metall, der an seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine
Gewinderille (11) aufweist, in welcher Kugeln rollen (Merkmale 1 bis 2.2).
Der Innenzylinder (2) weist gemäß Figur 16 zwei Ausschnitte auf, die jeweils
entlang eines Abschnitts der Gewinderille (11) ausgebildet sind (Merkmal 2.3).
Weiterhin ist der Innenzylinder (2) dieser bekannten Kugelumlaufmutter mit
Kunststoff umgossen
(overmolded, Spalte 5, Zeilen 50 - 55) wodurch ein
Außengehäuse
(sleeve 4) entsteht, das um den
Innenzylinder (1) herum
angebracht und mit diesem fest verbunden ist (Merkmale 3 und 3.2).
Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 10 und 11 sind in dem
Außengehäuse zwei Ausdehnungsstücke (5a) aus Kunststoff angeordnet, die
gemäß dem Vortrag der Einsprechenden nach dem Umgießen auch einstückig mit
dem Außengehäuse verbunden sein mögen und deshalb von seinem
Innenumfang vorstehen und sich jeweils in einen der Ausschnitte des Innenzylinders erstrecken. An den Ausdehnungsstücken ist jeweils ein Kugelhemmstück ausgebildet, das sich entlang eines Abschnitts des Ausschnitts bis in
die Gewinderille hinein erstreckt (Merkmale 3.3 bis 3.3.2).
Weiterhin ist gemäß Figur 10 ein Rücklaufkanal (5c) vorgesehen, der sich
zwischen zwei Ausdehnungsstücken (5a) erstreckt, so dass die Kugeln in den
Rücklaufkanal geführt werden, wenn sie die Gewinderille verlassen (Merkmale 4
und 4.2 bis 4.3.2).
Anders als beim Streitpatentgegenstand ist das Außengehäuse der D2 jedoch
nicht umspritzt, sondern umgossen. Auch weist die D2 keinen an der Außenseite
des Außenzylinders angeordneten Rücklaufkanal auf, denn der Rücklaufkanal ist
bei der D2 vollständig in den Außenzylinder eingegossen. Darüber hinaus hat die
D2 auch keine an der Außenseite des Außengehäuses angeordnete
Rücklaufpressplatte. Aus diesem Grund sind bei der D2 auch die weiteren, die
Rücklaufpressplatte ausbildenden Merkmale 5.1 bis 5.3.1 gemäß vorstehender
Merkmalsgliederung nicht gezeigt.
Die D2 kann deshalb für sich gesehen den Streitpatentgegenstand nach
Patentanspruch 1 nicht nahe legen.
Die D7 beschreibt eine Kugelumlaufmutter mit einem einteiligen Gehäuse, das an
seiner Innenumfangsfläche wenigstens eine Gewinderille aufweist, in welcher die
Kugeln rollen. Anders als der Streitpatentgegenstand weist diese bekannte
Kugelumlaufmutter kein zweiteiliges Gehäuse, bestehend aus einem Innenzylinder
aus Metall und einem Außenzylinder aus Kunststoff, auf.
Aus diesem Grund kann die D7 für sich keine Hinweise auf den Streitpatentgegenstand gemäß Patentanspruch 1 geben, bei dem das Gehäuse aus einem
Verbundmaterial, bestehend aus Metall und Kunststoff, hergestellt ist.
Doch auch in einer Zusammenschau mit der D2 führt die D7 nicht zum Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1. Weil das Gehäuse der Kugelumlaufmutter der D7 aus einem einheitlichen Werkstoff und deshalb durch ein
anderes Verfahren als das gemäß D2 hergestellt ist, hält dies bereits den
Fachmann nach Überzeugung des Senats davon ab, die Lehre der D7 zur
Ausgestaltung einer Kugelumlaufmutter aus einem Verbundwerkstoff, bestehend
aus einem Innenzylinder aus Metall und einem umspritzten Außenzylinder aus
Kunststoff, heranzuziehen.
Zwar ist bei der D7 zur Ausbildung eines Rücklaufkanals eine Rücklaufpressplatte
(Abdeckkappe 13) in das Gehäuse eingesetzt, an der einstückig angeformte
Ausdehnungsstücke angeordnet sind, die sich jeweils in einen der Ausschnitte des
Gehäuses erstrecken. Weiterhin ist an den Ausdehnungsstücken auch jeweils ein
Kugelhemmstück ausgebildet, das sich entlang eines Abschnitts des Ausschnitts
bis in die Gewinderille hinein erstreckt.
Doch ist, anders als beim Streitpatentgegenstand, der Rücklaufkanal bei der D7
nicht an der Außenseite des Außenzylinders ausgebildet. Denn wie die Figuren 2
und 10 der D7 anhand der ebenen Fläche 12c deutlich zeigen, weist die
Außenseite des Zylinders der bekannten Kugelumlaufmutter keinen Kanal auf.
Vielmehr ist bei der D7 der Kanal ausschließlich in der Abdeckkappe ausgebildet.
Aus diesem Grund
ist bei der D7 auch nicht das Merkmal 5.3.1 des
Streitpatentgegenstands gezeigt, weil die D7 aufgrund der ebenen Fläche 12c
keinen runden Rücklaufkanal aufweisen kann.
Darüber hinaus vermag die D7 den Fachmann allenfalls dazu anregen, die
Ausdehnungsstücke mit den angeformten Kugelhemmstücken an der Abdeckkappe anzuordnen. Somit führt die D7 den Fachmann weg vom Streitpatentgegenstand, bei dem die Kugelhemmstücke am Außengehäuse ausgebildet
sind. Deshalb kann die D7 auch in einer Zusammenschau mit der Lehre der D2
den Fachmann nicht anregen, eine Kugelumlaufmutter aus Verbundmaterial mit
den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen herzustellen.
Auch die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften,
die weiter ab liegen vom Streitpatentgegenstand und die in der mündlichen
Verhandlung nicht aufgegriffen worden sind, stehen dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Der Patentanspruch 1 hat daher in seiner beschränkten Fassung Bestand.
6.
Patentanspruch 3
6.1. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Kugelumlaufmutter nach
dem nebengeordneten Patentanspruch 3
ist gegeben. Das Gehäuse der
US 4 945 781 (D9) ist ausschließlich aus Metall und weist deshalb keinen aus
Kunststoff bestehenden Außenzylinder auf, der einen Innenzylinder umschließt.
Keine der übrigen Entgegenhaltungen zeigt eine Kugelumlaufmutter, mit einem
am Innenumfang des Außengehäuses angeordneten Vorsprung, der eine Vielzahl
von nebeneinander angeordneten Rücklaufkanälen aufweist.
6.2. Der Gegenstand nach dem nebengeordneten Patentanspruch 3 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 3 aufgeführten
Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Die US 4 074 587 (D3) zeigt eine Kugelumlaufmutter (Merkmale 1 bis 2.1) mit
einem metallischen Innenzylinder (Hülse 6) aus Stahlblech und einem daran
angeformten Außengehäuse (7) aus Kunststoff (Merkmal 3 und 3.2). Gemäß der
in der Figur 10 gezeigten Ausführungsform der D3 ist in dem hülsenförmigen
Innenzylinder (6) eine Öffnung in Form eines Langlochs (42) ausgebildet, die sich
in axialer Richtung über zwei einander benachbarte Rillen der Gewinderille (4)
erstrecken
(Merkmal 2.3). Dem
Langloch
entsprechend
ist
in
der
Innenumfangsfläche des Außengehäuses eine gekrümmte Vertiefung (43)
ausgebildet, in der die Kugeln (14) von der einen Rille zu der anderen Rille
zurückgeführt werden können. Um die Kugeln in die Vertiefung (43) einleiten zu
können, sind an dem Außenzylinder, beidseitig des Langloches, jeweils ein
einstückig angeformtes, in die Öffnung des Innenzylinders hineinragendes
Umlenkelement (44) vorgesehen, das die Kugeln in Vorwärtsrichtung hemmt und
in die Vertiefung einleitet bzw. ausleitet (Merkmale 4 und 4.3).
Für dieses Ausführungsbeispiel zeigt die D3 nur einen einzigen Kugelumlauf
zwischen zwei benachbarten Rillen. Der Fachmann entnimmt jedoch den
Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 1 bis 5 der D3, dass eine Kugelumlaufmutter
über
ihre axiale Länge mehrere derartiger Kugelumläufe zwischen zwei
benachbarten Rillen aufweist, wozu mehrere Langlöcher in dem Innenzylinder
(Hülse 6) angeordnet sind.
Anders als beim Streitpatentgegenstand, weist die D3 erkennbar keinen am
Innenumfang des Außengehäuses angeordneten Vorsprung auf, der eine Vielzahl
von nebeneinander angeordneten Rücklaufkanälen umfasst. Denn bei der D3 sind
allenfalls die Umlenkelemente (44), die in die Öffnung des Innenzylinders
hineinragen, als Vorsprünge anzusehen. Diese Umlenkelemente weisen jedoch
keine Rücklaufkanäle auf, denn die Rücklaufkanäle bei der D3 sind als
Vertiefungen im Außenzylinder ausgebildet.
Auch für eine Mehrfachanordnung eines einzelnen Kugelumlaufs, offenbart die D3
als Lösung eine Mehrfachanordnung von einzelnen Kugelumläufen, wozu dann
gemäß den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 4 bis 10 im Innenzylinder (Hülse 6)
mehrere Langlöcher vorgesehen sind. Somit zeigt die D3 eine andere Lösung für
das mehrfache Anordnen von Kugelumläufen auf, als die Kugelumlaufmutter nach
Patentanspruch 3, bei der nur ein einziges Langloch im Innenzylinder dafür
erforderlich ist.
Die D3 kann daher für sich gesehen den Fachmann nicht dazu anleiten, bei einer
Kugelumlaufmutter nur ein einziges Langloch im Innenzylinder vorzusehen und an
dem am Innenumfang des Außengehäuses angeordneten Vorsprung eine Vielzahl
von nebeneinander angeordneten Rücklaufkanälen auszubilden.
Die US 4 945 781 (D9) zeigt einen Kugelumlaufmechanismus, der einen
längsgeschlitzten eckigen Mutternkörper (20) aus einem einheitlichen metallischen
Werkstoff aufweist. In den Schlitz (24) des Mutternkörpers ist ein Kugelumlenkteil (30) eingesetzt, das eine Vielzahl von direkt nebeneinander angeordneten
Rücklaufkanälen (34) umfasst. Jeder der Rücklaufkanäle verbindet zwei einander
benachbarte Rillen. Mittels einer die freien Enden des eckigen Mutternkörpers
durchdringenden Schraube wird das Kugelumlenkteil in dem Mutternkörper
festgeklemmt.
Anders als der Streitpatentgegenstand weist diese bekannte Kugelumlaufmutter
kein zweiteiliges Gehäuse, bestehend aus einem Innenzylinder aus Metall und
einem umspritzten Außenzylinder aus Kunststoff, auf.
Aus diesem Grund kann die D9 für sich keine Hinweise auf den Gegenstand
gemäß Patentanspruch 3 geben, bei dem das Gehäuse aus einem
Verbundmaterial, bestehend aus Metall und Kunststoff, hergestellt ist.
Doch auch in einer Zusammenschau mit der D3 kann die D9 den Gegenstand
nach Patentanspruch 3 nicht nahe legen. Denn bei der D9 sind die Rücklaufkanäle
in einem gesonderten Einlegeteil (Kugelumlenkteil 30) ausgebildet. Gemäß
Spalte 1, Zeilen 38 bis 40 soll bei der D9 dieses Einlegeteil derart ausgebildet
werden, dass es möglichst schnell und genau in die Kugelumlaufmutter eingesetzt
werden kann, wodurch sich dem Fachmann die Ausbildung eines Verschleiß- oder
Wechselteils erschließt, das im Bedarfsfall ausgetauscht werden kann.
Deshalb kann eine Zusammenschau der Lehre der D9 mit der Lehre der D3 den
Fachmann allenfalls dazu anleiten, die Rücklaufkanäle in einem gesonderten
Bauteil auszubilden. Aus diesem Grund führt die Lehre der D9 weg vom
Gegenstand nach Patentanspruch 3, bei dem die Rücklaufkanäle einstückig an
dem Vorsprung des Außengehäuses ausgebildet sind.
Deshalb kann die D9 auch in einer Zusammenschau mit der Lehre der D3 den
Fachmann nicht anregen, eine Kugelumlaufmutter aus Verbundmaterial mit den im
Patentanspruch 3 angegebenen Merkmalen herzustellen.
Auch die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften,
die weiter ab liegen vom Streitpatentgegenstand und die in der mündlichen
Verhandlung nicht aufgegriffen worden
ist, stehen dem Gegenstand des
Patentanspruchs 3 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Der Patentanspruch 3 hat daher in seiner beschränkten Fassung Bestand.
7.
Patentanspruch 4
7.1 Auch die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Kugelumlaufmutter
nach
dem
nebengeordneten
Patentanspruch 4
ist
gegeben. Die
US 4 128 279 (D10) betrifft keine Kugelumlaufmutter. Keine der übrigen Entgegenhaltungen weist eine Kugelumlaufmutter mit jeweils an den Stirnseiten des
Außengehäuses angeordnet Endkappen auf, die wenigstens eine Führungsrille
umfasst.
7.2. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 4 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 4 aufgeführten Merkmale
vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Die D10 zeigt einen kugelgelagerten C-förmigen Schlitten eines Linearantriebes.
Er besteht aus einer mit Längsrippen (3) versehenen metallischen Traghülse (1).
Die Traghülse ist derart mit Kunststoff umspritzt, dass die Längsrippen mit
Kunststoff ausgefüllt sind und darin Führungskanäle (10) für Kugeln entstehen.
Das Kunststoffteil (2) erstreckt sich bis an die zylindrische Bohrung der Traghülse
und bildet auch dort durch die Vorsprünge (13) Führungskanäle (8) für Kugeln
aus. An den Stirnseiten werden die Kugeln in den axial offenen Enden der
Führungskanäle (8) mittels zweier Endringe (9) umgelenkt und
in die
Rückführungskanäle (10) geleitet.
Die D10 mit ihrem C-förmigen Schlitten und den längsgerichteten Kanälen weist
daher, anders als die Kugelumlaufmutter nach Patentanspruch 4 keine
Gewinderillen für Kugeln auf.
Auch hat der Linearantrieb der D10 keinen Innenzylinder aus Metall. Denn die
metallische Traghülse der D10 erstreckt sich gemäß Figur 2 bis an den
Außenumfang des Linearantriebs und bildet somit keinen Innenzylinder im Sinne
des Streitpatents.
Weiterhin weisen die Endringe der D10 gemäß Figur 5 keine Führungsrillen für die
Kugeln auf, sondern jeweils nur eine konkave Ringfläche.
Die D10 hat somit einen völlig andersartigen Aufbau als der Streitpatentgegenstand und kann den Fachmann weder für sich noch in Zusammenschau mit
einer Druckschrift, die eine Kugelumlaufmutter zum
Inhalt hat, zum
Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 4 führen.
Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften sind in
der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab vom
Streitpatentgegenstand und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 4 nicht
patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat. Die beanspruchte Lehre
war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar;
vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die
auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lehre zu
gelangen.
Der Patentanspruch 4 hat daher in seiner beschränkten Fassung Bestand.
8.
Die Unteransprüche 2 und 5 bis 9 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen
der Streitpatentgegenstände nach den Patentansprüchen 1, 3 und 4 die über
Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten.
Dehne
Rippel
Dr. Prasch
Kopacek
Cl