Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.01.2009 – 20 W (pat) 347/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
…
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 23 375
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner
sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 14. Mai 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte sowie Verfahren zur Steuerung derartiger Geräte“ erteilt. Das erteilte
Patent umfasst 12 Patentansprüche.
Die Patenterteilung wurde am 8. Juli 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Das Patent betrifft eine Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit einem Steuermodul, das mit einem austauschbaren Speicher-
Steckmodul verbindbar ist, in dessen nicht flüchtigen Speichern die Charakteristik
des Spielgerätes abgelegt ist. Des Weiteren ist das Steuermodul dafür ausgelegt,
ein die Spieldauer verlängerndes Signal abzugeben, wenn der Istwert des pro
Zeitintervall anfallenden Gewinns oder Verlusts einen maximalen oder minimalen
Grenzwert erreicht oder überschreitet (vgl. Patentschrift S. 2/6, [0009]). Durch die
Verlängerung der Spieldauer wird erreicht, dass einerseits der Geldverlust geringer ausfällt, da (pro Zeiteinheit) weniger Geld eingesetzt wird, andererseits weniger Gewinne ausgeschüttet werden, da lange Spielabläufe weniger Spiele pro
Zeiteinheit beinhalten (vgl. Patentschrift S. 3/6, [0009]).
Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
„1)
Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, dadurch gekennzeichnet, dass
1a)
die Steuereinheit als universell einsetzbares Steuermodul
ausgeführt ist, das mit einem austauschbaren Speicher-
Steckmodul (Spielmodul) verbindbar ist, in dessen nicht
flüchtigen Speichern die Charakteristik des Spielgerätes
abgelegt ist, dass
1b)
das Steuermodul Mittel aufweist, oder mit Mitteln in Verbindung steht oder verbindbar ist, durch die der pro Zeitintervall anfallende Gewinn oder Verlust erfassbar ist, und dass
1c)
das Steuermodul Mittel aufweist, durch die ein zur
Verlängerung der Spieldauer führendes Signal erzeugt wird,
wenn der Istwert des pro Zeitintervalls anfallenden Gewinns
oder Verlusts einen maximalen oder einen minimalen
Grenzwert erreicht oder überschreitet.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet (Aufzählungszeichen eingefügt):
„10) Verfahren zur Steuerung eines Unterhaltungsspielgerätes
mit Gewinnmöglichkeit, dadurch gekennzeichnet, dass
10a) der mit dem Unterhaltungsspielgerät erzielte Gewinn oder
Verlust pro Zeiteinheit ermittelt wird, dass
10b) dieser Istwert mit einem maximalen und einem minimalen
Grenzwert verglichen wird und dass
10c) bei Erreichen oder einer Überschreitung eines Grenzwertes
die Spieldauer verlängert wird,
10d) wobei der Abgleich zwischen den Grenzwerten und dem
Istwert von einem universell einsetzbaren Steuermodul
durchgeführt wird, das im Falle einer Regelabweichung ein
die Spieldauer verlängerndes Signal abgibt und
10e) das mit einem austauschbaren Speicher-Steckmodul (Spielmodul) verbindbar ist, in dessen nicht flüchtigen Speichern
die Charakteristik des Spielgerätes abgelegt ist.“
Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 9 sowie 11 und 12 wird
auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent hat die a… GmbH am 7. Oktober 2004 Einspruch
erhoben, da der angegriffene Patentgegenstand nach §§ 1-5 PatG nicht patentfähig sei und begründet dies mit folgendem Stand der Technik:
D1
D2
D3
D4
D5
DE 694 27 662 T2
DE 199 20 630 A1
Ergebnisprotokoll der Sitzung des technischen Fachausschusses vom
7. März 2001 der VDAI Geschäftsstelle Berlin
Merkur-Service-Schrift Profitec 3000
Zulassungsschein
Spielgerät
Castell-pur,
Zulassungsdatum
26. Oktober 1998
D6
Betriebsanleitung für Geldgewinnspielgeräte „Profitec 3000 EU“, Ausgabe
E.001, 1. September 1998
Im Prüfungsverfahren wurden für die Beurteilung der Patentfähigkeit noch die
Druckschriften
P1
P2
DE 199 28 899 A1 und
DE 44 02 101 A1
berücksichtigt
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin, die, wie schriftlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen ist, hat letztmalig mit Eingabe vom 15. Januar 2009 beantragt:
1.
2.
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
hilfsweise den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen
und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist zulässig.
Die Einsprechende beschäftigt sich im Einspruchsschriftsatz ausführlich mit
dem dem Streitpatent zugrunde liegenden Problem, ein Unterhaltungsspielgerät über ein Steuermodul so zu steuern, dass der Zufallscharakter eines Spiels
erhalten bleibt und bei dem ohne Eingriff in das Ergebnis einer Spielfolge
Verluste und Gewinne begrenzbar sind. Sie greift hierzu inhaltlich die im Einspruchsschriftsatz zitierten Druckschriften auf und führt dazu aus, dass die lösungsentscheidende Maßnahme der Verlängerung der Spieldauer und die
daraus resultierende Begrenzung der Verluste und Gewinne bereits aus den
Druckschriften D1 und D2 hervorgehe. Sie zeigt auch unter Verweise auf
Textstellen und Ausführungsbeispielen in diesen Druckschriften auf, mit welchen Mitteln Gewinne und Verluste bei einem Spiel erfasst, mit Schwellwerten
verglichen werden und wie anhand des daraus resultierenden Ergebnisses die
Steuerung der Spieldauer beeinflusst wird. Auch auf die Anwendung eines
Steuermoduls mit einem entnehmbaren Spielmodul wird im Einspruchsschriftsatz dezidiert eingegangen, obwohl technische Sachverhalte, die bereits von
der Patentinhaberin (vgl. Patentschrift S. 2/6, [0003]) und folglich auch beim
Senat als bekannt vorausgesetzt werden können, keiner Darlegung bedürfen
(Schulte 8. Auflage § 59 Rdn. 95).
Die Einsprechende setzt sich somit innerhalb der Einspruchsfrist mit dem Kern
der patentierten Erfindung in einer Weise auseinander, dass daraus die für
den Widerrufsgrund des Nichtvorliegens einer erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Umstände für einen Fachmann, respektive den Senat nachvollziehbar sind (Schulte 8. Auflage § 59 Rdn. 98).
Der Vorhalt der Patentinhaberin, die Einsprechende habe sich nicht mit allen
Merkmalen der patentierten Lehre auseinandergesetzt, kann daher nicht greifen.
Ob diese von der Einsprechenden vorgetragenen Tatsachen letztendlich die
begehrte Rechtsfolge, nämlich den Widerruf des Patents, rechtfertigen, betrifft
aber nicht mehr die förmlichen Anforderungen an die Einspruchsschrift, sondern die Frage nach der Begründetheit des Einspruchs (BGH GRUR 1985,
142 - 143 - Sicherheitsvorrichtung).
Die Zulässigkeit des Einspruchsvorbringens ist, entgegen der Auffassung der
Patentinhaberin, auch nicht davon abhängig, ob die Einsprechende zu sämtlichen Patentansprüchen Stellung genommen hat. Es genügt vielmehr, wenn
die Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreift (BGH GRUR 2003, 695-696, - Automatisches
Fahrzeuggetriebe).
Auch das Vorbringen der Patentinhaberin, dass der Einspruch auf Druckschriften gestützt worden sei, deren Vorveröffentlichung innerhalb der Einspruchsfrist seitens der Einsprechenden nicht nachgewiesen ist und dem Einspruchsschriftsatz nicht in ihrer Gänze beigelegt waren, ist für die Zulässigkeit insofern
unbeachtlich, da der Einspruch nicht notwendigerweise auf diese Druckschriften abgestellt worden ist und diese der Beschlussfassung auch nicht
zugrunde liegen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der streitpatentliche Gegenstand richtet sich bezüglich der anstehenden Fragen nach der Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit
seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Elektrotechnik
mit Fachhochschulabschluss, der mit der Entwicklung von Steuerungen von
Spielautomaten befasst ist.
Der Stand der Technik nach der Druckschrift P2, von dem auch das Streitpatent ausgeht, beschreibt eine Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte mit
oder ohne Gewinnmöglichkeit, bestehend aus einem Mikroprozessor mit mindestens einer seriellen Schnittstelle (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 6) - Merkmal 1). Die
Steuereinheit ist, um einen universellen Einsatz in verschiedenen Spielsystemen zu ermöglichen (vgl. Sp. 1, Z. 17 - 21), mit einem austauschbaren Speicher-Steckmodul ausgestattet, in dessen nichtflüchtigen Speicher die Charakteristik des Spielgeräts abgelegt ist (vgl. Sp. 1, Z. 22 - 27) - Merkmal 1a).
Bei dem steten Bemühen des Fachmanns, die Attraktivität und Akzeptanz der
Spielgeräte noch weiter zu steigern, veranlasst bspw. auch durch Benutzerwünsche (BPatG GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe),
gerät auch die Druckschrift D2 in sein Blickfeld, die ein Verfahren aufzeigt, die
Spieldauer von Einzelspielen bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zu
steuern, wodurch sich der allgemeine Spielverlauf bei gleichzeitiger Beschränkung auf einen maximal möglichen Geldverlust noch dynamischer, interessanter und abwechslungsreicher gestalten lässt (vgl. Sp. 1, Z. 49 - 54). Der
Spieleablauf wird dabei durch den Mikroprozessor der zentralen Steuereinheit
(vgl. Sp. 1, Z. 12 - 18) so beeinflusst, dass in Abhängigkeit von den erzielten
Gewinnen die zeitliche Dauer von Einzelspielen derart variiert wird, dass innerhalb der vorgegebenen Spielzeit eine hohe Anzahl von Einzelspielen
durchgeführt werden kann, ohne dabei den maximal möglichen Geldverlust zu
überschreiten (vgl. Sp. 1, Z. 64 - Sp. 2, Z. 1). Um den Ablauf der gewünschten
Operationen realisieren zu können, sind der zentralen Steuereinheit ein Spieleeinsatz- und Gewinnspeicher zugeordnet, mit dem die während einer vorgegebenen Spielzeit, und damit pro Zeitintervall, auflaufenden Gewinne und/oder
Verluste erfasst werden (vgl. Sp. 1, Z. 59 - 63) - Merkmal 1b).
Wird nun über eine vorgegebene Anzahl von Einzelspielen und/oder eine
vorgegebene erste Periodendauer (= Zeitintervall) von Einzelspielen durch die
zentrale Steuereinheit festgestellt, dass aufgrund ausbleibender Gewinne der
aus dem Inhalt des Spieleeinsatz- und Gewinnspeichers sich ergebende
Geldverlust (= Istwert) den maximal möglichem Geldverlust (= Grenzwert)
überschreitet, so wird in Reaktion darauf die zeitliche Dauer von nachfolgenden Einzelspielen in einer zweiten Periodendauer derart verlängert, dass ein
Überschreiten des maximal möglichen Geldverlusts innerhalb der vorgegebenen Spielzeit (Summe aus erster und zweiter Periodendauer) ausgeschlossen
wird (vgl. Sp. 1, Z. 59 - Sp. 2, Z. 13) - Merkmal 1c).
Damit ist der Fachmann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen,
bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt.
3. Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines
Anspruchssatzes begehrt, der mit dem Patentanspruch 1 zumindest einen
nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält, kann die Frage nach der
Patentfähigkeit des selbständigen Patentanspruchs 10 dahingestellt bleiben
(BGH GRUR 2007, 862 - 865 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Gottstein
Pr