Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.01.2009 – 20 W (pat) 347/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 23 375

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner

sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 14. Mai 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte sowie Verfahren zur Steuerung derartiger Geräte“ erteilt. Das erteilte

Patent umfasst 12 Patentansprüche.

Die Patenterteilung wurde am 8. Juli 2004 im Patentblatt veröffentlicht.

Das Patent betrifft eine Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit einem Steuermodul, das mit einem austauschbaren Speicher-

Steckmodul verbindbar ist, in dessen nicht flüchtigen Speichern die Charakteristik

des Spielgerätes abgelegt ist. Des Weiteren ist das Steuermodul dafür ausgelegt,

ein die Spieldauer verlängerndes Signal abzugeben, wenn der Istwert des pro

Zeitintervall anfallenden Gewinns oder Verlusts einen maximalen oder minimalen

Grenzwert erreicht oder überschreitet (vgl. Patentschrift S. 2/6, [0009]). Durch die

Verlängerung der Spieldauer wird erreicht, dass einerseits der Geldverlust geringer ausfällt, da (pro Zeiteinheit) weniger Geld eingesetzt wird, andererseits weniger Gewinne ausgeschüttet werden, da lange Spielabläufe weniger Spiele pro

Zeiteinheit beinhalten (vgl. Patentschrift S. 3/6, [0009]).

Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

„1)

Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, dadurch gekennzeichnet, dass

1a)

die Steuereinheit als universell einsetzbares Steuermodul

ausgeführt ist, das mit einem austauschbaren Speicher-

Steckmodul (Spielmodul) verbindbar ist, in dessen nicht

flüchtigen Speichern die Charakteristik des Spielgerätes

abgelegt ist, dass

1b)

das Steuermodul Mittel aufweist, oder mit Mitteln in Verbindung steht oder verbindbar ist, durch die der pro Zeitintervall anfallende Gewinn oder Verlust erfassbar ist, und dass

1c)

das Steuermodul Mittel aufweist, durch die ein zur

Verlängerung der Spieldauer führendes Signal erzeugt wird,

wenn der Istwert des pro Zeitintervalls anfallenden Gewinns

oder Verlusts einen maximalen oder einen minimalen

Grenzwert erreicht oder überschreitet.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet (Aufzählungszeichen eingefügt):

„10) Verfahren zur Steuerung eines Unterhaltungsspielgerätes

mit Gewinnmöglichkeit, dadurch gekennzeichnet, dass

10a) der mit dem Unterhaltungsspielgerät erzielte Gewinn oder

Verlust pro Zeiteinheit ermittelt wird, dass

10b) dieser Istwert mit einem maximalen und einem minimalen

Grenzwert verglichen wird und dass

10c) bei Erreichen oder einer Überschreitung eines Grenzwertes

die Spieldauer verlängert wird,

10d) wobei der Abgleich zwischen den Grenzwerten und dem

Istwert von einem universell einsetzbaren Steuermodul

durchgeführt wird, das im Falle einer Regelabweichung ein

die Spieldauer verlängerndes Signal abgibt und

10e) das mit einem austauschbaren Speicher-Steckmodul (Spielmodul) verbindbar ist, in dessen nicht flüchtigen Speichern

die Charakteristik des Spielgerätes abgelegt ist.“

Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 9 sowie 11 und 12 wird

auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent hat die a… GmbH am 7. Oktober 2004 Einspruch

erhoben, da der angegriffene Patentgegenstand nach §§ 1-5 PatG nicht patentfähig sei und begründet dies mit folgendem Stand der Technik:

D1

D2

D3

D4

D5

DE 694 27 662 T2

DE 199 20 630 A1

Ergebnisprotokoll der Sitzung des technischen Fachausschusses vom

7. März 2001 der VDAI Geschäftsstelle Berlin

Merkur-Service-Schrift Profitec 3000

Zulassungsschein

Spielgerät

Castell-pur,

Zulassungsdatum

26. Oktober 1998

D6

Betriebsanleitung für Geldgewinnspielgeräte „Profitec 3000 EU“, Ausgabe

E.001, 1. September 1998

Im Prüfungsverfahren wurden für die Beurteilung der Patentfähigkeit noch die

Druckschriften

P1

P2

DE 199 28 899 A1 und

DE 44 02 101 A1

berücksichtigt

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin, die, wie schriftlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung

nicht erschienen ist, hat letztmalig mit Eingabe vom 15. Januar 2009 beantragt:

1.

2.

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

hilfsweise den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen

und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist zulässig.

Die Einsprechende beschäftigt sich im Einspruchsschriftsatz ausführlich mit

dem dem Streitpatent zugrunde liegenden Problem, ein Unterhaltungsspielgerät über ein Steuermodul so zu steuern, dass der Zufallscharakter eines Spiels

erhalten bleibt und bei dem ohne Eingriff in das Ergebnis einer Spielfolge

Verluste und Gewinne begrenzbar sind. Sie greift hierzu inhaltlich die im Einspruchsschriftsatz zitierten Druckschriften auf und führt dazu aus, dass die lösungsentscheidende Maßnahme der Verlängerung der Spieldauer und die

daraus resultierende Begrenzung der Verluste und Gewinne bereits aus den

Druckschriften D1 und D2 hervorgehe. Sie zeigt auch unter Verweise auf

Textstellen und Ausführungsbeispielen in diesen Druckschriften auf, mit welchen Mitteln Gewinne und Verluste bei einem Spiel erfasst, mit Schwellwerten

verglichen werden und wie anhand des daraus resultierenden Ergebnisses die

Steuerung der Spieldauer beeinflusst wird. Auch auf die Anwendung eines

Steuermoduls mit einem entnehmbaren Spielmodul wird im Einspruchsschriftsatz dezidiert eingegangen, obwohl technische Sachverhalte, die bereits von

der Patentinhaberin (vgl. Patentschrift S. 2/6, [0003]) und folglich auch beim

Senat als bekannt vorausgesetzt werden können, keiner Darlegung bedürfen

(Schulte 8. Auflage § 59 Rdn. 95).

Die Einsprechende setzt sich somit innerhalb der Einspruchsfrist mit dem Kern

der patentierten Erfindung in einer Weise auseinander, dass daraus die für

den Widerrufsgrund des Nichtvorliegens einer erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Umstände für einen Fachmann, respektive den Senat nachvollziehbar sind (Schulte 8. Auflage § 59 Rdn. 98).

Der Vorhalt der Patentinhaberin, die Einsprechende habe sich nicht mit allen

Merkmalen der patentierten Lehre auseinandergesetzt, kann daher nicht greifen.

Ob diese von der Einsprechenden vorgetragenen Tatsachen letztendlich die

begehrte Rechtsfolge, nämlich den Widerruf des Patents, rechtfertigen, betrifft

aber nicht mehr die förmlichen Anforderungen an die Einspruchsschrift, sondern die Frage nach der Begründetheit des Einspruchs (BGH GRUR 1985,

142 - 143 - Sicherheitsvorrichtung).

Die Zulässigkeit des Einspruchsvorbringens ist, entgegen der Auffassung der

Patentinhaberin, auch nicht davon abhängig, ob die Einsprechende zu sämtlichen Patentansprüchen Stellung genommen hat. Es genügt vielmehr, wenn

die Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreift (BGH GRUR 2003, 695-696, - Automatisches

Fahrzeuggetriebe).

Auch das Vorbringen der Patentinhaberin, dass der Einspruch auf Druckschriften gestützt worden sei, deren Vorveröffentlichung innerhalb der Einspruchsfrist seitens der Einsprechenden nicht nachgewiesen ist und dem Einspruchsschriftsatz nicht in ihrer Gänze beigelegt waren, ist für die Zulässigkeit insofern

unbeachtlich, da der Einspruch nicht notwendigerweise auf diese Druckschriften abgestellt worden ist und diese der Beschlussfassung auch nicht

zugrunde liegen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht aber

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der streitpatentliche Gegenstand richtet sich bezüglich der anstehenden Fragen nach der Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit

seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Elektrotechnik

mit Fachhochschulabschluss, der mit der Entwicklung von Steuerungen von

Spielautomaten befasst ist.

Der Stand der Technik nach der Druckschrift P2, von dem auch das Streitpatent ausgeht, beschreibt eine Steuereinheit für Unterhaltungsspielgeräte mit

oder ohne Gewinnmöglichkeit, bestehend aus einem Mikroprozessor mit mindestens einer seriellen Schnittstelle (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 6) - Merkmal 1). Die

Steuereinheit ist, um einen universellen Einsatz in verschiedenen Spielsystemen zu ermöglichen (vgl. Sp. 1, Z. 17 - 21), mit einem austauschbaren Speicher-Steckmodul ausgestattet, in dessen nichtflüchtigen Speicher die Charakteristik des Spielgeräts abgelegt ist (vgl. Sp. 1, Z. 22 - 27) - Merkmal 1a).

Bei dem steten Bemühen des Fachmanns, die Attraktivität und Akzeptanz der

Spielgeräte noch weiter zu steigern, veranlasst bspw. auch durch Benutzerwünsche (BPatG GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe),

gerät auch die Druckschrift D2 in sein Blickfeld, die ein Verfahren aufzeigt, die

Spieldauer von Einzelspielen bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zu

steuern, wodurch sich der allgemeine Spielverlauf bei gleichzeitiger Beschränkung auf einen maximal möglichen Geldverlust noch dynamischer, interessanter und abwechslungsreicher gestalten lässt (vgl. Sp. 1, Z. 49 - 54). Der

Spieleablauf wird dabei durch den Mikroprozessor der zentralen Steuereinheit

(vgl. Sp. 1, Z. 12 - 18) so beeinflusst, dass in Abhängigkeit von den erzielten

Gewinnen die zeitliche Dauer von Einzelspielen derart variiert wird, dass innerhalb der vorgegebenen Spielzeit eine hohe Anzahl von Einzelspielen

durchgeführt werden kann, ohne dabei den maximal möglichen Geldverlust zu

überschreiten (vgl. Sp. 1, Z. 64 - Sp. 2, Z. 1). Um den Ablauf der gewünschten

Operationen realisieren zu können, sind der zentralen Steuereinheit ein Spieleeinsatz- und Gewinnspeicher zugeordnet, mit dem die während einer vorgegebenen Spielzeit, und damit pro Zeitintervall, auflaufenden Gewinne und/oder

Verluste erfasst werden (vgl. Sp. 1, Z. 59 - 63) - Merkmal 1b).

Wird nun über eine vorgegebene Anzahl von Einzelspielen und/oder eine

vorgegebene erste Periodendauer (= Zeitintervall) von Einzelspielen durch die

zentrale Steuereinheit festgestellt, dass aufgrund ausbleibender Gewinne der

aus dem Inhalt des Spieleeinsatz- und Gewinnspeichers sich ergebende

Geldverlust (= Istwert) den maximal möglichem Geldverlust (= Grenzwert)

überschreitet, so wird in Reaktion darauf die zeitliche Dauer von nachfolgenden Einzelspielen in einer zweiten Periodendauer derart verlängert, dass ein

Überschreiten des maximal möglichen Geldverlusts innerhalb der vorgegebenen Spielzeit (Summe aus erster und zweiter Periodendauer) ausgeschlossen

wird (vgl. Sp. 1, Z. 59 - Sp. 2, Z. 13) - Merkmal 1c).

Damit ist der Fachmann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen,

bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt.

3. Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines

Anspruchssatzes begehrt, der mit dem Patentanspruch 1 zumindest einen

nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält, kann die Frage nach der

Patentfähigkeit des selbständigen Patentanspruchs 10 dahingestellt bleiben

(BGH GRUR 2007, 862 - 865 - Informationsübermittlungsverfahren II).

Dr. Mayer

Dr. Hartung

Werner

Gottstein

Pr