Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 28.01.2009 – 5 Ni 7/09 (EU)

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 28. Januar 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 779 175

(DE 696 02 511)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch die Richterin Gabriele Schuster als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper, Guth und

Dipl.-Ing. Dr. Höchst

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 779 175 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang

des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, die

Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des am 3. Dezember 1996 angemeldeten europäischen

Patents 0 779 175 (Streitpatent), das in der Verfahrenssprache Englisch mit der

Bezeichnung

"Infant safety seat" (Sicherheitssitz für Kinder),

erteilt worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der niederländischen Patentanmeldung 1 001 896 vom 13. Dezember 1995 in Anspruch. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 696 02 511 geführt.

Das Streitpatent umfasst 4 Patentansprüche; die angegriffenen Ansprüche 1, 3

und 4 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

"1. An infant safety seat adapted to be placed with its foot

end (1a; 1 a') engaging the backrest (7) of a passenger's seat in

a vehicle and to be secured by means of a three-pointsafetybelt (8) with which said passenger's seat is equipped, wherein

said infant safety seat comprises a bucket seat body (1; 1'; 1")

with a backrest portion (16; 16'), a foot end portion (1a; 1a') and

side walls, a substantially U-shaped carrying handle (2) pivotally connected to said side walls about a transverse axis, and a

support bottom (3; 3'; 3"), means for guiding and holding the

shoulder belt portion (10) of said

three-pointsafety-belt (8)

around the back side of the backrest portion (1b; 1b') of said

bucket seat body (1; 1'; 1"), a transverse through belt receiving

space (5; 5'; 5") between said support bottom (3; 3'; 3") and the

lower surface of said bucket seat body (1; 1'; 1"), said receiving

space (5; 5'; 5") being accessible from one end of said bucket

seat body through a laterally open slit (4; 4'; 4") so as to allow

insertion of the hip belt portion (11) of said three-pointsafetybelt (8) from an end of the infant safety seat into said receiving

space (5; 5'; 5") for engagement with belt holding means (5a)

provided in said belt receiving space, characterized in that said

belt holding means (5a) in said receiving space (5; 5'; 5") is constituted by an upstanding holding surface (5a), that faces away

from the foot end portion (1a; 1a') of said bucket seat body.

3. An infant safety seat according to claim 1, characterized in that

said belt receiving space (5; 5') is accessible through an inserting slit (4; 4') at the rear side of said bucket seat body (1; 1'),

which slit extends forwardly to merge into said belt receiving

space (5; 5'), containing said upstanding holding surface (5a)

adjacent the foot end portion of said bucket seat body (1; 1').

4. An infant safety seat according to claim 3, characterized in that

said bucket seat body (1; 1') and said support bottom (3; 3') are

formed as separate parts, which are connected at the front end

of said bucket seat body (1; 1') only and are spaced from one

another in the rearward direction."

Die Patentansprüche 1, 3 und 4 haben in der deutschen Übersetzung folgenden

Wortlaut:

"1. Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagierssitz

in einem Fahrzeug, und zwar mit dem Fussende (1a, 1a') stossend gegen die Rücklehne (7) des Passagierssitzes, und zur

Befestigung mittels eines zum Passagierssitz gehörigen Dreipunkt-Sicherheitsgurts (8), welcher Kinder-Sicherheitssitz einen

Sitzschalenkörper (1; 1'; 1") mit einem Rückenlehnenabschnitt (16; 16'), einem Fussendenabschnitt (1a; 1a') und Seitenwänden, einem um eine Querachse schwenkbar an den Seitenwänden befestigten etwa U-förmigen Tragebügel (2), einen

Stützboden (3; 3'; 3") und Mittel zum Fuhren und Halten des

Schulterabschnitts (10) des Dreipunkt-Sicherheitsgurts (8) um

die Rückseite des Rücklehnenabschnitts (1b; 1b') des Sitzschalenkörpers (1; 1'; 1") aufweist, wobei zwischen dem Stützboden (3; 3'; 3") und der Unterseite des Sitzschalenkörpers (1; 1';

1") ein sich in der Querrichtung erstreckender Zwischenraum (5; 5'; 5") zur Gurtaufnahme vorgesehen ist, welcher Zwischenraum (5; 5'; 5") von einem Ende des Sitzschalenkörpers

her durch einen seitlich offenen Schlitz (4; 4'; 4") zugänglich ist,

um den Schulterabschnitt (11) des Dreipunkt-Sicherheitsgurts (8) von einem Ende des Sicherheitssitzes in den Zwischenraum (5; 5'; 5") hineinführen zu können und dabei in Eingriff mit in diesem Raum vorhandenen Haltemitteln (5a) bringen

zu können, dadurch gekennzeichnet, dass die Gurt-Haltemittel (5a) im Zwischenraum (5; 5'; 5") durch eine vom Fussendenabschnitt (1a; 1a') des Sitzschalenkörpers abgewendeten, aufstehenden Haltefläche (5a) gebildet wird.

3. Kinder-Sicherheitssitz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Zwischenraum (5; 5') zum Aufnehmen des Gurts

durch einen an der Rückseite des Sitzschalenkörpers (1; 1')

vorgesehenen Einführschlitz (4; 4') zugänglich ist, welcher

Schlitz sich nach vorne erstreckt und in den die aufstehende

Haltefläche (5a) in der Nähe des Fussendenabschnitts des Sitzschalenkörpers (1; 1') enthaltenden Gurt-Aufnahmeraum (5; 5')

ausläuft.

4. Kinder-Sicherheitssitz nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Sitzschalenkörper (1; 1') und der Stützboden (3;

3') in Form gesonderter Teile ausgebildet sind, welche nur am

vorderen Ende des Sitzschalenkörpers (1; 1') verbunden sind

und weiter nach hinten im Abstand voneinander liegen."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche sei

nicht neu sei und ergebe sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus dem vorveröffentlichen Stand der Technik.

Sie beruft sich zur fehlenden Neuheit auf

- die europäische Patentanmeldung EP 0 574 848 A2

(Anlage NiK 4)

- die japanische Patentanmeldung JP 2-182547 A und das zugehörige Abstract (Anlage NiK 5)

und zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit zusätzlich auf

- das deutsche Gebrauchsmuster DE 87 05 942 U1 (Anlage NiK 6)

- die

internationale Patentanmeldung WO 90/11203 A1 (Anlage K 7)

- die US-Patentschrift 4,634,177 (Anlage NiK 8)

- die deutsche Offenlegungsschrift DE 31 37 917 A1

(Anlage NiK 9)

- die internationale Anmeldung WO 94/25306 A1 (Anlage NiK 10)

- die europäische Patentanmeldung EP 0 504 618 A1

(Anlage NiK 11)

- die Broschüre des deutschen Verkehrssicherheitsrats e. V. "Kinder als Mitfahrer", Bonn, 1994, 6. Auflage (Anlage NiK 12)

- auto motor und sport, Ausgabe vom 16. Juli 1993, S. 30, 31 (Anlage NiK 13)

- die europäische Patentanmeldung EP 0 371 524 A1

(Anlage NiK 15, korrespondierend zu NiK 5).

Die Klägerin trägt außerdem vor, die deutsche Übersetzung der maßgeblichen

englischen Fassung des Streitpatents sei unkorrekt, insbesondere die Übersetzung des Merkmals "that said belt holding means (5a) in said receiving space (5;

5'; 5") is constituted by an upstanding holding surface (5a) that faces away from

the foot end portion (1a; 1a’) of said bucket seat body." Durch die Verwendung der

Singularform "is" werde deutlich, dass es sich anspruchsgemäß nur um ein einziges Gurthaltemittel handele. Das Wort "upstanding" sei mit "aufrecht" oder "aufrecht stehend" korrekt zu übersetzen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 779 175 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1,

3 und 4 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Insbesondere hält sie die NiK 11

nicht für einschlägig, weil dort der Beckengurt nicht in einen Schlitz gleite und

auch ein Zwischenraum nicht gegeben sei. Die EP 0 603 520 A1 zeige Ösen zur

Befestigung des Sicherheitsgurtes, aber keine Haltefläche wie das Streitpatent.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird,

ist teilweise begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagierssitz in einem Fahrzeug, wobei das Fußende gegen die Rücklehne des

Fahrzeugsitzes stößt und die Befestigung mittels eines zum Fahrzeugsitz gehörigen Dreipunkt-Sicherheitsgurts erfolgt.

Kinder-Sicherheitssitze dienen u. a. zum sicheren Unterbringen von Kleinkindern

in Kraftfahrzeugen während der Fahrt. Sicherheitssitze für Kleinkinder weisen in

der Regel eine Sitzschale bzw. Sitzwanne auf, da die Kinder eher liegen als aufrecht sitzen. Viele der Sitze weisen zudem einen Unterbau, Gestell, Rahmen

o. dgl. auf, auf dem die Sitzschale (in ihrer Neigung verstellbar) gehalten wird. Der

Kinder-Sicherheitssitz wird mit dem Unterbau auf der Sitzfläche des Fahrzeugsitzes abgestellt und während der Fahrt fixiert. Zur Fixierung wird meist der in Fahrzeugen übliche Dreipunkt-Automatik-Sicherheitsgurt genutzt, der mit Gurtführungen bzw. Haltemitteln am Unterbau und/oder der Sitzschale zusammenwirkt und

evtl. auch noch über Klemmvorrichtungen in einer bestimmten Position relativ zum

Kinder-Sicherheitssitz gehalten wird. Bei der Fixierung muss beachtet werden,

dass bei Unfällen Drehmomente um die Querachse der Sitzschale aufgefangen

werden können. Wenn der Kinder-Sicherheitssitz mit seinem Kopfteil in Fahrtrichtung weist, sind dazu beispielsweise vom Unterbau aufragende, sich an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes abstützende Prallbügel oder Vorsprünge am Unterbau vorgesehen, die zwischen Sitzkissen und Rückenlehne des Fahrzeugsitzes

eingeklemmt werden. Der Beckenabschnitt des Sicherheitsgurtes wird bei gängigen Kinder-Sicherheitssitzen im Bereich des Fußendes des Kinder-Sicherheitssitzes geführt und der Schultergurtabschnitt um die Sitzschale geschlungen. Störend

ist oft das umständliche In-Eingriff-Bringen des Sicherheitsgurtes mit den Gurtführungen bzw. Haltemitteln des Kindersicherheitssitzes.

Das Streitpatent setzt sich zum Ziel, diesen Nachteil zu beheben, ohne den Sicherheitsaspekt zu beeinträchtigen.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Kinder-Sicherheitssitz gemäß Patentanspruch 1 vorgeschlagen, der nach einer von der Klägerin eingeführten, von der

Beklagten akzeptierten Merkmalsgliederung folgende Merkmale aufweist, wobei

von der Klägerin ihrer Meinung nach vorliegende, von der Beklagten aber teilweise

bestrittene Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung korrigiert werden, die

folgend in Klammern gesetzt sind:

1. Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an einem Passagiersitz in

einem Fahrzeug,

1a und zwar mit dem Fußende stoßend gegen die Rückenlehne des Passagiersitzes,

1b und zur Befestigung mittels eines zum Passagiersitz

gehörigen Drei-Punkt-Sicherheitsgurts;

2. der Kinder-Sicherheitssitz weist auf:

2a einen Sitzschalenkörper mit einem Rückenlehnenabschnitt, einem Fußendenabschnitt und Seitenwänden;

2b einen um eine Querachse schwenkbar an den Seitenwänden befestigten, etwa U-förmigen Tragebügel;

2c einen Stützboden, und

2d Mittel zum Führen und Halten des Schulterabschnitts

des Drei-Punkt-Sicherheitsgurts um die Rück(en)seite

des Rück(en)lehnenabschnitts des Sitzschalenkörpers;

3. zwischen dem Stützboden und der Unterseite des Sitzschalenkörpers ist ein sich in der Querrichtung erstreckender Zwischenraum zur Gurtaufnahme vorgesehen;

4. der Zwischenraum ist vom einen Ende des Sitzschalenkörpers

durch einen seitlich offenen Schlitz zugänglich,

4a um den Schulter(Becken)abschnitt des Drei-Punkt-Sicherheitsgurtes vom einen Ende des Sicherheitssitzes

in den Zwischenraum einführen zu können,

4b und dabei in Eingriff mit einem in diesem Raum vorhandenen (Gurt)-Haltemittel bringen zu können;

5. die(das) Gurt-Haltemittel im Zwischenraum wird durch eine

vom Fußendenabschnitt des Sitzschalenkörpers abgewendete, aufstehende (aufrechte) Haltefläche gebildet.

2. Maßgeblicher Fachmann für das Auffinden einer solchen Lehre ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit guten, mehrjährig erworbenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Kinder-Sicherheitssitzen,

dem die speziellen Anforderungen für die Befestigung der Kinder-Sicherheitssitze

an Fahrzeugsitzen mit Gurtrückhaltesystemen bekannt sind.

Dieser Fachmann wird den Gegenstand des Patentanspruchs 1 folgendermaßen

auffassen, wobei für den Patentgegenstand die Fassung in der Verfahrenssprache

Englisch maßgeblich ist (Art. 70 Abs. 1 EPÜ):

Beim Merkmal 4a geht die Parteien übereinstimmend davon aus, dass - abweichend von der deutschen Übersetzung "Schulterabschnitt" - der Beckenabschnitt

des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes gemeint ist, was sich auch eindeutig aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ergibt. Bei der Abweichung im Merkmal 2 d)

- "Rücklehnenabschnitt" statt "Rückenlehnenabschnitt" - handelt es sich ebenfalls

um ein offenbares Versehen.

Der maßgebliche Fachmann wird annehmen, dass zum Kinder-Sicherheitssitz alle

Teile eines Gebildes zum sicheren Unterbringen eines Kindes während einer Fahrt

gehören, die zusammen eine vom Fahrzeugsitz abnehmbare Einheit bilden. Dazu

zählen insbesondere die Sitzschale (bucket seat body, in der deutschen Übersetzung des Streitpatents (NiK 1b) als Sitzschalenkörper bezeichnet) und ein Stützboden (support bottom) sowie in vorliegendem Fall ein Tragbügel. Der Stützboden

ist als ein Bauteil in Form eines Rahmens, Gestells, Schlittens o. dgl. aufzufassen,

das die Sitzschale ggfls. auch schwenkbar gelagert trägt. Der Stützboden wird jedoch nicht durch die eigentliche Sitzschale oder bzw. deren Boden, sondern allenfalls durch an sie einstückig angeformte Teile gebildet. Die Unterseite der Sitzschale umfasst die gesamte Oberfläche der Sitzschale, die der mit einer Polsterung versehenen Liegefläche für das Kind abgewandt ist.

Der Begriff "offener Schlitz" ist nicht nur als einzelner enger Spalt aufzufassen,

sondern als eine irgendwie gestaltete Engstelle, die das Einführen des Gurtbandes in einen gegenüber dieser Stelle ggfls. erweiterten Raum ermöglicht. In dem

definierten Zwischenraum können noch weitere Gurt-Haltemittel vorhanden sein

außer dem einzigen in Form einer Haltefläche angegebenen.

Das zwischen den Parteien streitige Merkmal "that said belt holding means (5a) in

said receiving space (5; 5'; 5") is constituted by an upstanding holding surface (5a), that faces away from the foot end portion (1a; 1a') of said bucket seat

body" wird der Fachmann funktional verstehen. Die das Gurthaltemittel bildende

Haltefläche muss demnach so orientiert sein, dass der Beckenabschnitt des Sicherheitsgurtes im Eingriff an der Haltefläche anliegt. Nach Verständnis des Senats definiert darum das Merkmal "vom Fußendenabschnitt des Sitzschalenkörpers 1 abgewendet" den Endbereich des Zwischenraums 5, der näher zur Rückenlehne 7 des Fahrzeugsitzes als zum Armaturenbrett in Fahrtrichtung (vgl.

Sp. 3, Z. 25 bis 27, 40 bis 42) orientiert ist. Der Begriff "aufstehend" (upstanding)

erfasst dabei gegenüber der Lotrechten geneigte Flächen, die einen Halt für den

Gurt gewähren. Form oder Beschaffenheit der Haltefläche selbst bleiben aber offen. Denn der Begriff "Haltefläche" kann mangels näherer Angaben in der Streitpatentschrift auch eine (nichtmaterielle) Fläche bezeichnen, die durch zwei linienartige Anlageflächen an den Kufen des Stützbodens seitlich begrenzt ist.

II.

1. Der so dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist nicht neu.

Laut Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent von einem Kinder-Sicherheitssitz aus, wie er in der Druckschrift EP 0 603 520 A1 beschrieben ist. Der bekannte

Kinder-Sicherheitssitz weist sämtliche Merkmale auf, die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 für den streitigen Kinder-Sicherheitssitz gefordert werden (vgl.

Abs. [0001] bis [0003] der Streitpatentschrift). Der bekannte Kinder-Sicherheitssitz 1 ist zur Montage an einem Fahrzeugsitz 2 vorgesehen (vgl. Anspruch 1;

Merkmal 1 des Streitpatents). Er wird mit seinem Hinterende 7, das dem Fußende

entspricht, gegen die Rückenlehne 9 des Fahrzeugsitzes 2 stoßend montiert (vgl.

Fig. 1; Merkmal 1a). Zur Befestigung des Kinder-Sicherheitssitzes 1 wird ein zum

Fahrzeugsitz 2 gehöriger Dreipunktgurt 60 verwendet (vgl. Fig. 9 bis 12, Sp. 17,

Z. 38 bis 56; Merkmal 1b - die Figuren 7 bis 10 betreffen zwar eine weitere Ausführungsform, erläutern jedoch auch die erste Ausführungsform -). Der Kinder-Sicherheitssitz 1 weist eine Sitzschale 18 mit einem Rückenlehnenabschnitt, einem

dem Fußendenabschnitt entsprechenden Hinterende 7 und Seitenwände auf (vgl.

Fig. 1, 2, 9 bis 12). An den Seitenwänden der Sitzschale 18 ist um die quer zur

Sitzschale 18 angeordnete Schwenkachse 49 schwenkbar ein etwa U-förmiger

Tragebügel 20 befestigt (vgl. Fig. 1, 9, Sp. 12, Z. 17 bis 20). Das im Wesentlichen

aus den Standkufen 26 und den nach oben stehenden Haltewangen 48 bestehende Halte- bzw. Tragegestell 17 stellt einen Stützboden dar (vgl. z. B. Fig. 11). Der

Schulterabschnitt des Dreipunktgurts 60 ist um die Rückseite des Rückenlehnenabschnitts der Sitzschale 18 durch die Gurtführung 39 geführt und durch die Gurtklemme 59 gehalten (vgl. Fig. 11, 12; Merkmale 2 bis 2d). Zwischen dem Tragegestell 17 und der Unterseite der Sitzschale 18 ist ein sich in der Querrichtung erstreckender Freiraum vorgesehen, in dem der Beckenabschnitt des Dreipunktgurts

aufgenommen ist. Dieser Freiraum ist vom Fußbereich der Sitzschale 18, also deren einem Ende, durch eine seitlich offene Engstelle zugänglich. Durch die Engstelle kann der Beckenabschnitt des Dreipunktgurts 60 in den Freiraum eingeführt

und mit den C-förmigen, im Freiraum auf den Standkufen 26 vorgesehenen Beckenbefestigungen 58 in Eingriff gebracht werden (vgl. Fig. 10, 12, 1, Sp. 19, Z. 28

bis 35; Merkmale 3 bis 4b).

Auch das kennzeichnende Merkmal des Gegenstandes nach Patentanspruch 1

des Streitpatents ist bei dem bekannten Kinder-Sicherheitssitz realisiert. In dem

Freiraum unterhalb des Fußendenabschnitts der Sitzschale 18 entsteht eine Haltefläche für den Beckenabschnitt des Dreipunktgurts 60 durch die den Boden der

Beckenbefestigungen 58 bildenden, aufstehenden Abschnitte der Standkufen 26.

Die Haltefläche ist im Bodenbereich einer C-förmigen Öse angeordnet. Die dort

gebildete Fläche ist in Fahrtrichtung vom Fußendenabschnitt der Sitzschale abgewendet orientiert (vgl. Fig. 1, 11, 12).

Wie schon bei der Auslegung des Streitpatents dargelegt, schließt der beanspruchte Kindersitz auch einen schlittenartigen Stützboden mit ein (vgl.

Abs. [0015] der Streitpatentschrift bzw. Übergangsabsatz von S. 4 nach 5 der

deutschen Übersetzung). Demnach muss der Stützboden nicht zwingend eine flächige Ausdehnung aufweisen, sondern kann auch durch Standkufen gebildet werden. Mangels näherer Erläuterung in der Streitpatentschrift muss auch davon ausgegangen werden, dass die Haltefläche selbst durch eine zweifach annähernd linienförmige Anlage an aufstehenden Verlängerungen der Kufen des Schlittens am

Übergang zum Sitzschalenkörper gebildet sein kann. Aufstehend bzw., "upstanding" im Sinne des Streitpatents ist die Haltefläche dann, wenn der Beckenabschnitt des Dreipunktgurts unter Zugbelastung an der Haltefläche anliegt. Dies

entspricht einer Zwischenstellung zwischen der Waagerechten und der Senkrechten, die im Streitpatent nicht konkretisiert ist. Jedenfalls sind Halteflächen, die in

etwa mit 45° gegenüber der Waagerechten geneigt sind, nicht ausgeschlossen.

Aus der Tatsache, dass beim Gegenstand des Anspruchs 1 auf ösenförmige Haltemittel verzichtet werden kann, folgt nicht, dass außer der Haltefläche selbst keine weiteren Befestigungsmittel vorhanden sein können. Jedenfalls lässt der angegriffene Patentanspruch 1 dies offen.

2. Der dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist

neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Bei der näher präzisierten Ausführung des Kinder-Sicherheitssitzes nach Patentanspruch 3 des Streitpatents ist der Zwischenraum zum Aufnehmen des Gurts

durch einen an der Rückseite des Sicherheitsschalenkörpers vorgesehenen Einführschlitz 4, 4' zugänglich (Figuren 1, 2 der Streitpatentschrift). Bei dieser Ausführung kann eine Schlaufe - gebildet aus Schulter- und Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts - in einem Zug hinten um die Rückenlehne des Kinder-Sicherheitssitzes

herumgeführt und dort in einen Einführschlitz 4 gesteckt werden. Dabei rutscht der

Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts quasi automatisch von hinten unter den Rückenabschnitt 1b in den Schlitz 4, gelangt in den in der Nähe des Fußendenabschnitts der Sitzschale angeordneten Gurtaufnahmeraum 5 und kommt dort an der

Haltefläche 5a zu liegen. Es muss nur noch das Schließteil 12 in das Gurtschloss 13 eingerastet werden, um den Kinder-Sicherheitssitz auf dem Fahrzeugsitz zu befestigen.

b) Die Ausführung nach Patentanspruch 3 ist - von der Klägerin unbestritten - im

Stand der Technik nicht realisiert. Insbesondere ist bei keinem bekannten Kindersitz ein Zwischenraum zum Aufnehmen des Sicherheitsgurts vorgesehen, der

durch einen an der Rückseite des Sitzschalenkörpers vorgesehenen Einführschlitz

zugänglich ist, wobei sich der Schlitz nach vorne (in Blickrichtung des Kindes) erstreckt. Dabei läuft der Schlitz in eine aufstehende Haltefläche in einem Gurt-Aufnahmeraum aus, der in der Nähe des Fußendenabschnitts des Sitzschalenkörpers

vorhanden ist.

c) Der beanspruchte Gegenstand ergibt sich nicht aus einer Zusammenschau der

DE 31 37 917 A1 (NiK 9) und der WO 94/25306 A1 (NiK 10)

i. V. m. der

EP 0 574 848 A2 (NiK 4) oder der JP 2-182547 A (NiK 5). Entgegen der Meinung

der Klägerin kann die NiK 9 dem Fachmann nicht vermitteln, den bei dem Kindersitz aus der NiK 10 für die Gurtaufnahme vorgesehenen Zwischenraum 18 (vgl.

Fig. 1) entsprechend der streitpatentgemäß geforderten Zugänglichkeit zu gestalten. Mittel zum Führen und Halten des Schulterabschnitts des Dreipunktgurts um

die Rückseite des Rücklehnenabschnitts der Sitzschale sind beim Kindersitz nach

NiK 9 nicht vorgesehen. Die Rückenlehne 42 des Kindersitzes 10 stützt sich für

den Fall, dass das Fußende 25 der Sitzschale der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes zugewandt ist, am Armaturenbrett 12 ab (vgl. Fig. 1, 2 der NiK 9). Dieser Kindersitz weist keinen Zwischenraum zwischen dem als Stützboden infrage kommenden Halteabschnitt 20 und der Unterseite der Sitzschale auf. Eine vom Fußendenabschnitt der Sitzschale 40 abgewendete, aufstehende Haltefläche für den

Beckenabschnitt des Sicherheitsgurts wird durch die Nut 23 gebildet (vgl. Fig. 1, 2

i. V. m. Übergangsabs. von S. 17 auf S. 18).

Aus der WO 94/25306 A1 (NiK 10) ist schließlich ein Kindersitz für Kraftfahrzeuge

bekannt, der sowohl vorwärts als auch rückwärts im Fahrzeug montiert werden

kann (Seite 2, Zeile 15) und der im Stützboden des Kindersitzes einen seitlich zugänglichen und in Längsrichtung verlaufenden Schlitz (Bezugszeichen 18 in Figur 1) zur Aufnahme des Beckengurts sowie im oberen Teil der Rückseite der

Sitzschale eine Führung (Bezugszeichen 17 in Figur 5) zur Aufnahme des Schultergurts eines Drei-Punkt-Sicherheitsgurts aufweist (vgl. Seite 4, Zeilen 17 bis 18).

Der Schlitz 18 zur Aufnahme des Beckengurts erstreckt sich von einer etwa mittig

gelegenen Öffnung in Richtung des Fußendes und des Kopfendes des Kindersicherheitssitzes, so dass sich ein durch den mittigen Zugang eingeführter Beckengurt je nach Einbaurichtung des Kindersitzes an einem der beiden Enden des

Schlitzes anliegen wird, im Falle eines rückwärts gerichteten Einbaus am fußseitigen Ende. Der Sicherheitsgurt wird von der Unterseite des Kindersitzes in den

Schlitz 18 eingefädelt.

Wie beim Kindersitz nach der NiK 9 wird auch hier kein zwischen einem Stützboden und einer Sitzschale angeordneter Zwischenraum gezeigt. Somit können diese Schriften erst recht keine Anregung geben, für das Einführen des Beckengurts

in diesen Zwischenraum einen an der Rückseite des Sitzschalenkörpers angeordneten Einführschlitz vorzusehen.

Die Berücksichtigung der Druckschriften NiK 4 bzw. NiK 5 führt zu keinem anderen Ergebnis; sie könnten allenfalls noch das Anbringen eines Tragebügels an der

Sitzschale nahe legen.

d)

Zu

dem

gleichen Ergebnis

führt

die

Zusammenschau

der

DE 31 37 917 A1 (NiK 9)

und

der Kindersitze "Concord Delta

Impuls

Easy" (NiK 12)

oder

"Storchenmühle Duo ms" (NiK 13)

i. V. m.

der

EP 0 574 848 A2 (NiK 4) oder der JP 2-182547 A (NiK 5). Soweit den bildlichen

Darstellungen zu entnehmen ist, weisen die Kindersitze "Concord Delta Impuls

Easy" (NiK 12) und "Storchenmühle Duo ms" (NiK 13) ähnlich dem aus NiK 10 bekannten Kindersitz einen Stützboden mit integriertem, vom Boden zugänglichen

Zwischenraum für die Sicherheitsgurtaufnahme auf. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher auch für diese Zusammenschau.

e) Ebenso

kann

eine Kombination

der Kindersitze

nach

der

EP 0 504 618 A1 (NiK 11) und einer der Druckschriften NiK 4 oder NiK 5 oder der

EP 0 603 520 A1 den Kindersitz nach Patentanspruch 3 auch unter Berücksichtigung der NiK 12 nicht nahelegen.

Gezeigt und beschrieben wird in NiK 11 ein Kinder-Sicherheitssitz zur Montage an

einem Passagiersitz in einem Fahrzeug, und zur Befestigung mittels eines zum

Passagiersitz gehörigen Dreipunkt-Sicherheitsgurts (vgl. Fig.). Der Kinder-Sicherheitssitz weist eine Sitzschale 12 auf mit einem Rückenlehnenabschnitt 26, einem

Fußendenabschnitt und Seitenwänden, ein dem Stützboden entsprechendes Unterteil 14 sowie Mittel zum Führen und Halten 28, 38 des Schulterabschnitts des

Dreipunkt-Sicherheitsgurts um die Rückseite des Rückenlehnenabschnitts der

Sitzschale (vgl. Fig.). Im Unterteil 14 ist ein sich in der Querrichtung erstreckender

Zwischenraum zur Gurtaufnahme vorgesehen (vgl. Fig.). Wie der Zwischenraum

zugänglich ist, bleibt offen. In der Zeichnung ist eine Trennung zwischen Ober-

und Unterseite des Unterteils 14 an einem Ende unterhalb des Fußendes der Sitzschale angedeutet. Die Tatsache, dass zwischen Ober- und Unterseite kein Abstand dargestellt ist, könnte auf eine erforderliche Aufspreizung des Zwischenraums beim Einführen des Beckengurtes hinweisen, ein offener Schlitz ist aber

nicht offenbart. Wenn der Gurt in den Zwischenraum eingeführt ist, gelangt er in

Eingriff mit einem Haltemittel in Form einer aufstehenden Haltefläche (vgl. Fig.).

Dieser Kinder-Sicherheitssitz unterscheidet sich demnach vom beanspruchten dadurch, dass er in Fahrtrichtung orientiert ist. Auch fehlt ein Tragebügel. Der Zwischenraum ist nicht zwischen Sitzschale und Unterteil angeordnet, ein seitlich offener Schlitz an einem Ende der Sitzschale zum Einführen eines Beckengurtes in

den Zwischenraum ist nicht gezeigt. Die Haltefläche für den Beckenabschnitt des

Sicherheitsgurts und das Fußende der Sitzschale sind beide in Fahrtrichtung orientiert, d. h. die Haltefläche ist dem Fußende zu- und nicht abgewendet.

Nach Ansicht der Klägerin wird ein Fachmann durch die Kindersitze der Gruppe 0

für Kinder bis 10 kg aus der Elternbroschüre: "Kinder als Mitfahrer" (NiK 12) dazu

angeregt, das Unterteil bzw. den Stützboden eines Kindersitzes für größere Kinder, wie er aus EP 0 504 618 A1 (NiK 11) bekannt sei, auch für Kinder-Sicherheitssitze mit rückwärtsgerichteter Sitzschale, wie aus NiK 4, NiK 5 oder

EP 0 603 520 A1 bekannt, als alternative Lösung zur Befestigung zu erwägen. Dabei müsse die Sitzschale ganz einfach auf dem Unterteil umgekehrt werden. Der

Fachmann werde diese Abwandlung ohne Weiteres vornehmen, denn das sich bei

den Kinder-Sicherheitssitzen nach den NiK 4, NiK 5 oder EP 0 603 520 A1 ergebende Problem der komplizierten Montage des Beckenabschnitts des Sicherheitsgurts entfalle dadurch. Insbesondere sei ein Zurücksetzen des Sitzes zum Einführen des Gurtes nicht mehr erforderlich. Auch die Gurtlänge stehe dem nicht hindernd entgegen, da nach Anlegen des Beckenabschnitts der Schulterabschnitt immer noch um die Rückenlehne der Sitzschale geführt werden könne.

Diese Argumentation greift nicht durch. Die aus NiK 4, NiK 5 oder

EP 0 603 520 A1 bekannten Sitzschalen können ohne erhebliche konstruktive

Umgestaltungen des Unterteils oder der Sitzschale nicht auf dem Unterteil 14

nach der NiK 11 befestigt werden. Sitze der Gruppe I, wie in der EP 0 504 618 A1

(NiK 11) beschrieben, bleiben im Gegensatz zu Sitzen der Gruppe 0 in der Regel

fest im Fahrzeug arretiert. Sie sind nicht dazu vorgesehen, Kinder darin auch außerhalb des Fahrzeugs zu tragen oder hinzustellen. Das Problem einer häufigen

Montage/Demontage stellt sich daher nicht. Außerdem weist das Unterteil 14 nicht

alle die für den streitpatentgemäßen Stützboden geforderten Merkmale auf. Wie

weiter vorstehend angegeben, ist der Zwischenraum vollständig in das Unterteil integriert und ein seitlich offener Schlitz - wie ihn Patentanspruch 3 des Streitpatents

fordert - nicht vorhanden.

f) Mit Patentanspruch 3 wird auch der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 4 getragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1

ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schuster

Bork

Bülskämper

Guth

Dr. Höchst