Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 11 W (pat) 318/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 318/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 29. Januar 2009
…
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 11 962 08.05
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 198 11 962 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das am 19. März 1998 angemeldete Patent 198 11 962, dessen Erteilung am
31. Oktober 2002 veröffentlicht wurde, betrifft eine „Wäschebehandlungsmaschine“.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu auf folgende Dokumente verwiesen:
D1
D2
D3
D4
D5
DE 42 12 700 A1,
Internetseite der Fulterer GmbH - Produkte, eine Seite Materialbeschreibung, vom 28.01.2003
DE 1 862 407 U,
DE 43 27 916 A1,
E-mail-Korrespondenz: Josef Lehle (BSH) mit Volker Hutz (Fulterer) vom
30.01.2003, und
D6
DE 1 135 408 B.
Außer der Druckschrift D1 wurden im Prüfungsverfahren bereits die Druckschriften
D7
D8
DE 41 39 588 A1 und
DE 85 25 800 U1
in Betracht gezogen.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet unter Berücksichtigung einer redaktionellen Berichtigung:
„1. Wäschebehandlungsmaschine, insbesondere Waschmaschine
oder Trockner, mit einem Gehäuse sowie den Funktionsbaugruppen und den Funktionsbauteilen, von denen mindestens eine
Funktionsbaugruppe als Einzelheit oder mit einem oder mehreren
Funktionsbauteilen ein vorprüfbares Modul bildet, welches von der
Frontseite in das Gehäuse einschiebbar ausgebildet ist, dadurch
gekennzeichnet, dass das Modul (2) als das Gehäuse (1) in dessen vorderen Einschubbereich stabilisierende Tragstruktur für
Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen ausgebildet ist und
über in Einschubrichtung gestuft ausgebildete Führungsschienen (4) in das Gehäuse einschiebbar ist, derart, dass beim Einschieben des Moduls (2) eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäusemitte (11) durchgeführt wird und dass
das Modul (2) in Einschubposition frontseitig über Sicherungsmittel mit dem Gehäuse (1) verbindbar ist.“
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.
Der erteilte Patentanspruch ist zulässig.
Die Einsprechende ist – ohne das im Einzelnen begründet zu haben - der Auffassung, der Anspruch 1 des angefochtenen Patents sei mit Blick auf das erste kennzeichnende Merkmal, wonach das Modul als das Gehäuse in dessen vorderen
Einschubbereich stabilisierende Tragstruktur für Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen ausgebildet ist, unklar und nicht eindeutig formuliert.
Der Senat kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Anspruch 1 nicht so unklar formuliert ist, als dass der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 zuträfe. Das Merkmal ist zwar im Satzbau nicht einfach gegliedert, der Fachmann - ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Entwicklung von Hausgeräten, insbesondere von Wäschebehandlungsmaschinen - liest es jedoch nicht zuletzt in Verbindung mit Abs. [0007] - (insb.
Sp. 1, Z. 58 bis 61) der Patentbeschreibung so, dass das Modul als Tragstruktur
für Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen zur Gehäusestabilisierung im vorderen Einschubbereich ausgebildet ist.
Zum erteilten Anspruch 1 ist anzumerken, dass in der zweiten Zeile des Oberbegriffs nach „Trockner“ ein Komma fehlt, wodurch alle nachfolgenden im Oberbegriff angegebenen Merkmale nur fakultativ wären. Da jedoch im Kennzeichen auf
diese Merkmale Bezug genommen wird, erkennt der Fachmann, dass es sich hier
um einen rein redaktionellen Mangel handelt.
A. Das angefochtene Patent bezieht sich auf eine Wäschebehandlungsmaschine,
insbesondere Waschmaschine oder Trockner, mit einem Gehäuse sowie den
Funktionsbaugruppen und den Funktionsbauteilen, von denen mindestens eine
Funktionsbaugruppe als Einzelheit oder mit einem oder mehreren Funktionsbauteilen ein vorprüfbares Modul bildet, welches von der Frontseite in das Gehäuse
einschiebbar ausgebildet ist (siehe Abs. [0001] in der PS).
Aus dem Stand der Technik ist ein derartiger Wäschetrockner mit einem in das
Gehäuse einschiebbaren Kasten bekannt (siehe Abs. [0002]).
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, ein Konzept für eine Wäschebehandlungsmaschine mit einem kostengünstig herstellbaren Gehäuse zu entwickeln, bei dem eine wesentliche Vereinfachung und Kostensenkung bei der
Montage durch ein von der Frontseite her einschiebbares Modul erreicht wird (siehe Abs. [0005] in der PS).
Die Lösung ist eine Wäschebehandlungsmaschine mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen, wobei die Patentinhaberin den Kern der patentgemäßen Lehre
in der Ausgestaltung der Führungsschienen sieht, die eine bezüglich der Gehäusemitte seitlich ausgerichtete Versetzbewegung des Moduls bewirken, sowie in
der im eingeschobenen Zustand den vorderen Einschubbereich des Gehäuses
stabilisierenden Tragstruktur des Moduls, welches in Einschubposition frontseitig
mit dem Gehäuse verbindbar ist.
B. Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist - wie auch unstreitig - neu und
gewerblich anwendbar. Er beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach übereinstimmender Auffassung das Dokument D6, das einen Waschmaschinenaufbau betrifft (siehe Bezeichnung).
Die Einsprechende hat geltend gemacht, diese Druckschrift offenbare alle im Anspruch 1 angegebenen Merkmale bis auf die, wonach das Modul über in Einschubrichtung gestuft ausgebildete Führungsschienen einschiebbar ist, derart,
dass beim Einschieben des Moduls eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung
bezüglich der Gehäusemitte durchgeführt wird.
Die fehlenden Merkmale seien dem Fachmann durch ihm bekannte Schubladen
nahe gelegt, wie sie ausweislich der Aussagen im Dokument D5 für Küchenmöbel
seit 1973 am Markt seien. Diese Schubladen wiesen Führungsschienen auf, welche gemäß der Abbildung im Dokument D2 gestuft ausgeführt seien, und die bewirkten, dass beim Einschieben die Schublade eine zur Einschubrichtung senkrechte Versatzbewegung ausführe. Dies sei eine Versatzbewegung in Richtung
Unterseite und somit eine seitliche Versatzbewegung.
Alternativ könne, ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D6, der Fachmann auf die Druckschrift D3 zugreifen, in der der Hinweis auf Modulbauweise erfolge. Der dort gezeigte Einschub eines Moduls von oben erfordere horizontalen
und vertikalen Versatz, was der Vorgehensweise gemäß dem angefochtenen Patent entspreche.
Des Weiteren käme der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand
des angefochtenen Patents, wenn er den aus der Druckschrift D1 bekannten Wäschetrockner mit einem Wärmepumpenkreis zu Grunde legte und er das Fachwissen über die bei Küchenmöbeln üblichen Führungsschienen, wie sie die D2 zeige,
oder statt dessen die aus der Druckschrift D3 entnehmbaren Merkmale einbeziehe.
Der Senat vermag dieser Einschätzung nicht zu folgen:
Die aus der Druckschrift D6 bekannte Waschmaschine weist ein Gehäuse 3 auf
sowie eine ein Modul bildende Funktionsbaugruppe bestehend aus einem Chassis 2 und mehreren Funktionsbauteilen; benannt werden dort Antriebs- und Heizorgane, (siehe Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 38 bis 44). Weil das Chassis 2
mit den darauf angeordneten Organen u. a. von der Frontseite in das Gehäuse 3
einschiebbar ausgebildet ist (siehe Sp. 2, Z. 45 bis 49), ist es nicht notwendig, das
Gehäuse 3 von dem Sockel 1 abzunehmen, wenn die vom Chassis 2 getragenen
Teile sowohl beim Zusammenbau in der Fabrik als auch bei Reparaturen überprüft
werden sollen (siehe Sp. 3, Z. 8 bis 18).
Somit treffen zwar sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des angefochtenen
Patents angegebenen Merkmale für die aus der D6 bekannte Waschmaschine
ebenfalls zu. Entgegen der Meinung der Einsprechenden fehlen jedoch alle kennzeichnenden Merkmale.
So ist das Chassis 2 mit den beispielsweise darauf angeordneten Antriebs- und
Heizorganen zwar ohne Weiteres ersichtlich dem Modul der im angefochtenen Patent beanspruchten Wäschebehandlungsmaschine entsprechend als Tragstruktur
für Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen ausgebildet, damit in Zusammenhang ist aber zu sehen, dass es keinerlei Beitrag zur Stabilität des Gehäuses 3 in
dessen vorderem Einschubbereich leistet. Die gemäß dem angefochtenen Patent
erreichte Stabilisierung durch das Modul ist aus fachmännischer Sicht bei dem aus
D6 bekannten Waschmaschinenaufbau auch zusätzlich nicht erforderlich, denn
das Gehäuse 3 ist in seinem vorderen Einschubbereich eine schon in sich bereits
stabile Struktur. Das ergibt sich u. a. aus der Figur 1, wo der vordere Einschubbereich lediglich eine verhältnismäßig kleine Öffnung 3a in der im Übrigen geschlossen dargestellten Front des Gehäuses 3 bildet. Zudem ist das Gehäuse 3 auf den
seitlichen Führungen des Sockels befestigt (siehe Sp. 3, Z. 8 und 9), wodurch es
ebenfalls stabilisiert ist. Die Funktion des Sockels übernimmt bei der patentgemäßen Wäschebehandlungsmaschine das eingeschobene Modul, so dass das Gehäuse entsprechend kostengünstig ohne Front- und Seitenwände und ohne Boden
ausgebildet sein kann.
Des Weiteren fehlt das den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter kennzeichnende
Merkmal, wonach das Modul über in Einschubrichtung gestuft ausgebildete Führungsschienen in das Gehäuse einschiebbar ist, derart, dass beim Einschieben
des Moduls eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäusemitte durchgeführt wird. Die Führungsschienen 8 und 9 sind bei der aus D6
bekannten Maschine gerade und ohne Stufen ausgebildet. Weil dort ausdrücklich
der Erfindungsgedanke auf die leichte Entfernbarkeit des Chassis gerichtet ist
(siehe Sp. 4, Z. 11 bis 13), sind Schienen mit Stufen, erst recht zum Erreichen einer Versetzbewegung des Moduls seitlich zur Gehäusemitte, aus der Druckschrift D6 auch nicht nahe gelegt.
Der Anspruch 1 des angefochtenen Patents lässt schon aus sich heraus beim
Fachmann keinen Zweifel aufkommen, was der Ausdruck „seitlich zur Gehäusemitte“ bedeutet. Letztlich wird über den Verweis im Anspruch auf die Bezugsziffer (11) der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Gehäusemittellinie klar, dass Versetzungen des Moduls bei dessen Einschub bezogen auf die normale senkrechte
Betriebsstellung der Maschine nach links oder rechts davon gemeint sind. Die Gestaltung sowohl der Führungsschienen 8 und 9 als auch des damit korrespondierenden Querschnittsprofils des Sockels 1 und der korrespondierenden Seitenführungsbereiche des Chassis 2 des aus der Druckschrift D6 bekannten Maschinenaufbaus als gerades nach unten offenes U-Profil, halboffenes L-Profil oder als gerade, senkrechte Abkantung werden diesem Merkmal des Patentgegenstandes in
keiner Weise gerecht (siehe Fig. 1 bis 6).
Letztlich fehlt die Verbindbarkeit des Moduls mit dem Gehäuse über Sicherungsmittel, die bei dem Patentgegenstand zu einer weiteren Stabilisierung des Gehäuses im vorderen Einschubbereich führt. Dieses Merkmal ist in der patentgemäß
vorgesehen Weise in der Druckschrift D6 weder beschrieben noch daraus zu entnehmen oder herzuleiten. Zwar sind Befestigungsmittel, nämlich Bohrungen 4 und
5 im Chassis 2 bzw. Sockel 1 sowie Schrauben 6 und 7 an sich vorgesehen. Damit werden jedoch das Chassis 2 und zusätzlich der Sockel 1 im frontseitigen Einschubbereich aneinander fixiert, wogegen das Gehäuse 3 getrennt von dem Chassis 2 allein auf dem Sockel 1 befestigt ist und daher keine Stabilisierung durch das
Modul erfährt.
Somit konnte der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ein Konzept für eine Wäschebehandlungsmaschine mit einem kostengünstig herstellbarem Gehäuse zu
entwickeln, bei dem eine wesentliche Vereinfachung und Kostensenkung bei der
Montage durch ein von der Frontseite her einschiebbares Modul erreicht wird,
allein aus der Lehre der Druckschrift D6 heraus nicht zu der patentgemäßen Lösung gelangen.
Der Auffassung der Einsprechenden, dass präsentes Fachwissen über Führungsschienen für Schubladen, wie sie in Küchenmöbeln weite Verbreitung gefunden
haben sollen, Veranlassung zur Ausgestaltung des aus D6 bekannten Waschmaschinenaufbaus nach dem Anspruch 1 des angefochtenen Patents gegeben habe,
kann der Senat nicht folgen.
Zu Gunsten der Einsprechenden kann davon ausgegangen werden, dass ein
Konstrukteur für Hausgeräte Einzelheiten von Küchenmöbeln, wie Schubladenführungsschienen, kennt, da die in Rede stehenden Hausgeräte auch in derartige
Möbel eingebaut werden. Schubladenführungsschienen gemäß der Abbildung in
der D2 und deren Funktionsweise dürften daher in Fachkreisen schon zum Anmeldetag geläufig gewesen sein. Auch der patentgemäße Moduleinschub ist schubladenähnlich einschiebbar. Dennoch konnte dieses allgemeine Fachwissen zu keinem der gegenüber dem aus der Druckschrift D6 bekannten Waschmaschinenaufbau noch fehlenden kennzeichnenden Merkmale des Patentgegenstandes anregen – insbesondere nicht zu dem Merkmal, wonach das Modul über in Einschubrichtung gestuft ausgebildete Führungsschienen derart in das Gehäuse einschiebbar ist, dass eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäusemitte durchgeführt wird.
Beim Einschub einer Schublade in ein Möbelstück einen seitlichen Versatz vorzusehen ist aus fachmännischer Anschauung her abwegig. Die Einsprechende konnte denn auch kein konkretes Beispiel aus dem Stand der Technik dafür vorweisen.
So wird auch die Montageart der Führungsschiene für eine Schublade in der D2
ausdrücklich als „aufliegend“ angegeben; die
im Korpusprofil erkennbare
Doppellochung soll „an dünnen Zwischenwänden“ erfolgen; die von der Einsprechenden als Stufe gesehene Ausnehmung ist eine „Rücklaufsicherung in eingeschobener Position“ (siehe tabellarische Auflistung neben der bildlichen Darstellung einer Führungsschiene, dritte, neunte bzw. letzte Zeile). Aus diesen Angaben
erschließt sich die im Möbelbau übliche Einbaulage zweier sich spiegelbildlich gegenüberliegender Führungsschienen mit darauf aufliegend verschiebbarer Schublade ohne Weiteres. Die Einsprechende hat aus den Angaben und der Darstellung
in D2 denn auch selbst auf die „nach oben gerichtete“ Lage der die Rücklaufsicherung bildenden Ausbuchtung geschlossen (siehe zweite und dritte Zeile der Mitteilung des Josef Lehle in D5). Zwangsläufig ergeben sich dabei aber senkrecht
nach oben oder unten orientierte und keinesfalls seitlich zur Einschubrichtung geführte Versetzungsbewegungen der Schublade.
Eine einfache gedankliche Substituierung des in der D6 offenbarten Einschubs
durch Führungsschienen aus dem Möbelbau, wie sie die D2 erkennen lässt, würde somit nicht zu einer Wäschebehandlungsmaschine mit den kennzeichnenden
Merkmalen der patentgemäßen Wäschebehandlungsmaschine führen.
Die andere von der Einsprechenden vorgenommene Zusammenschau von Merkmalen des aus der Druckschrift D6 bekannten Waschmaschinenaufbaus mit denen des aus Druckschrift D3 hervorgehenden Waschgeräts vermag den Fachmann gleichfalls nicht zu der patentgemäßen Wäschebehandlungsmaschine anzuregen.
Zwar weist das zusätzlich von der Einsprechenden in Betracht gezogene Waschgerät gemäß der Druckschrift D3 zweifelsohne ein Gehäuse auf. Ferner sind dort
zur elektrischen Schaltung gehörende Komponenten wie Schütze, Kondensatoren,
Thermostaten etc. innerhalb einer Baueinheit des Waschgeräts zusammengefasst
(siehe den von S. 5 auf S. 6 übergreifenden Satz). Die Baueinheit ist mit den Komponenten in einem Aufnahmekasten 18 angeordnet (siehe Fig. 1 und 2 in Verbindung mit S. 6, zweiter Satz), womit auch ein vorprüfbares Modul vorhanden ist.
Bereits das den Oberbegriff komplettierende Merkmal des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents, wonach das Modul von der Frontseite her in das Gehäuse einschiebbar ist, kann der Druckschrift D3 dagegen nicht explizit entnommen werden.
Beschrieben und gezeigt ist lediglich das mit einer Schwenkbewegung verbundene Hineinschieben bzw. Herausziehen durch die Oberseite des Gehäuses (siehe
Fig. 5 in Verbindung mit S. 8, zweiter Abs.).
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Druckschrift D3 sei der Gedanke zu
entnehmen, eine Versetzungsbewegung seitlich zur Einschubrichtung ermögliche
das Einschieben eines Moduls, das mit den darauf angeordneten Baugruppen
nicht ohne Weiteres durch die Öffnung eines Gehäuses passt.
Schon die Möglichkeit einer Bewegung des Moduls seitlich zu seiner Einschubrichtung ist bei dem aus D3 bekannten Waschgerät jedoch nicht gegeben. Der das
Modul bildende Aufnahmekasten 18 ist dort zwischen zwei als Führungsleisten
dienenden Querträgern 20 und 22 des Maschinengestells hin- und herschiebbar
angeordnet, von denen dieser Aufnahmekasten auch getragen wird (siehe Fig. 1
und 2 i. V. m. S. 6, zweiter vollständiger Satz). „Hin- und herschiebbar“ bedeutet
dort in bzw. entgegen der Einschubrichtung des Moduls, was sich aus den Fig. 2
bis 5 und den zugehörigen Stellen in der Beschreibung der D3 unmissverständlich
ergibt. Den dortigen Ausführungen zu Folge kann, zur Überwindung einer etwa
vorhandenen Abkantung im Einschubbereich des Gehäuses oder um ein übermäßig langes Modul in dem Gehäuse unterzubringen, das Modul von oben und erforderlichenfalls gekippt zu seiner Querachse mittels Führungsstiften 60 und 62 in
Schlitze 64 und 66 der Führungsleisten 20 und 22 eingesetzt, verschwenkt und in
Richtung der Front- und Rückseite des Waschgeräts geführt werden (siehe S. 7,
zweiter Abs. bis S. 8 einschließlich). Die Orientierung der vollführbaren Bewegungen des Moduls bezüglich des Maschinengehäuses ist aus den Figuren eindeutig
zu ersehen. Jedenfalls ist danach ein seitliches Versetzen des Moduls nicht möglich und in der Druckschrift D3 auch an keiner anderen Stelle offenbart. Der Gedanke, das Modul könne seitlich zu seiner Einschubrichtung versetzbar sein, kann
daraus auch deswegen nicht entnommen werden, weil dort - offensichtlich um den
für den Einbau zur Verfügung stehenden Platz möglichst vollständig auszunutzen -
die Breite des Moduls an die des Aufnahmeraums angepasst ist (siehe Fig. 4).
Ginge der Fachmann einem weiteren Aspekt der Einsprechenden folgend nicht
von dem aus der Druckschrift D6 bekannten Waschmaschinenaufbau aus, sondern von dem Wäschetrockner mit einem Wärmepumpenkreis, der aus der bereits
im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschrift D1 bekannt ist, gelangte er
ebenfalls nicht zur Erfindung.
Die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D1 weist alle Merkmale auf, die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents angegeben sind (siehe insb.
Fig. 1 i. V. m. Sp. 1, Z. 50 bis Sp. 2, Z. 9), und eine weitere Übereinstimmung ergibt sich dadurch, dass dort der Schubladen-Kasten 6, welcher dem patengemäß
vorgesehenen Modul entspricht, auf im Gehäuse vorgesehenen Gleitschienen geführt in das Gehäuse einschiebbar ist (siehe Sp. 2, Z. 2 bis 6). In Einschubrichtung
gestufte Führungsschienen derart, dass beim Einschieben des Moduls eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäusemitte durchgeführt
wird, zeigt die Druckschrift D1 jedoch nicht auf. Zudem fehlen dem daraus entnehmbaren Wäschetrockner die Merkmale, wonach das Modul bzw. der bekannte
Kasten 6 als das Gehäuse in dem vorderen Einschubbereich stabilisierende Tragstruktur ausgebildet ist und wonach das Modul in Einschubposition frontseitig über
Sicherungsmittel mit dem Gehäuse verbindbar ist. Das Gehäuse der bekannten
Wäschebehandlungsmaschine ist für den Fachmann aus Fig. 1 ersichtlich bereits
als tragende Struktur mit bis auf die Schubladenöffnung im Sockel 1’ geschlossener Frontseite gezeigt. Sicherungsmittel wie bei dem Patent sind nicht vorhanden.
Eine Stabilisierung durch den Kasten 6 ist somit weder durch dieses Modul selbst
noch durch dessen Verbindung mit dem Gehäuse gegeben und auch aus fachmännischer Sicht nicht erforderlich.
Allein aus der Druckschrift D1 heraus konnte ein Fachmann somit auch keine Anregung zu den fehlenden kennzeichnenden Merkmalen der Wäschebehandlungsmaschine des angefochtenen Patents herleiten.
Die gemeinsame Betrachtung des aus der Druckschrift D1 bekannten Wäschetrockners und des Waschgeräts gemäß der Druckschrift D3 - auch unter Berücksichtigung des gestützt auf die Dokumente D2 und D5 geltend gemachten Fachwissens - führt in oben dargelegter Weise ebenso wenig zu dem Gegenstand des
Anspruchs 1, wie die noch verbleibend im Einspruchsverfahren befindliche, von
der Einsprechenden gegen den Anspruch 1 nicht verwendete Druckschrift D4.
Die weiteren, bereits bei der Prüfung in Betracht gezogenen herangezogenen
Druckschriften D7 und D8 haben gleichfalls keine Merkmale zum Inhalt, die dem
angefochtenen Patent entgegenstehen könnten. Auch die Einsprechende hat
hieraus keine Hinderungsgründe geltend gemacht.
Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand.
C. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 können auf der Grundlage des erteilten
Anspruchs 1 ebenfalls fortbestehen, zumal sie keine selbstverständlichen Merkmale zum Inhalt haben.
Das Patent ist somit aufrecht zu erhalten.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Ko