Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 19 W (pat) 48/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 48/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 28. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 03 756.1-22
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-
Ing. Scholz
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 B - hat die
am 4. Februar 1995 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 14. Juli 2005
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit
Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß überreichtem Hauptantrag,
hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (unter Einfügung einer
Gliederung):
„a) Fernbedienungsanlage für ein Kraftfahrzeug mit einem transportablen Handsender zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich und
b)
einem mittels
solcher
elektromagnetischer Wellen
angesteuerten Empfänger
dadurch gekennzeichnet,
c)
dass der Empfänger
c1) a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet
oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist und
empfangene Signale einem Decoder zuleitet,
d)
derart dass Signale sowohl des Handsenders als auch eines
von einem Handsender verschiedenen weiteren Senders
empfangbar und auswertbar sind,
e)
wobei aufgrund von Signalen des Handsenders hierbei eine
Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs betätigbar ist.“
Gemäß Hilfsantrag 1 lautete der Patentanspruch 1 (unter Einfügung einer Gliederung) wie folgt:
„A) Verfahren zum Betreiben einer Fernbedienungsanlage für
ein Kraftfahrzeug, in dem ein Empfänger
A1) a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet
oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist und
empfangene Signale einem Decoder zuleitet,
B) wobei falls der Empfänger ein Signal von einem transportablen Handsender zum Aussenden von elektromagnetischen
Wellen im HF-Bereich empfängt, eine Schließeinrichtung des
Kraftfahrzeugs betätigt wird, und
C)
falls der Empfänger ein Signal von einem von einem
Handsender verschiedenen weiteren Sender empfängt, eine
von der Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs verschiedene
Einrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal C) dort um das mit dem
Gliederungsbuchstaben C1) bezeichnete Merkmal ergänzt ist und wie folgt lautet:
„C)
falls der Empfänger ein Signal von einem von einem
Handsender verschiedenen weiteren Sender empfängt,
C1) welcher von dem Kraftfahrzeug getrennt ist,
eine von der Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird“
Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine universelle
Einsatzmöglichkeit einer derartigen Fernbedienungsanlage (d. h. einer Fernbedienungsanlage, wie sie eingangs der ursprünglichen Unterlagen beschrieben ist)
vorzuschlagen (S. 1 Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Unterschied zur Fernbedienungsanlage nach der EP 0 612 632 A2 darin liegen soll, dass der Empfänger gemäß der
Erfindung a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen
Frequenzbereich abgestimmt ist.
Im Zusammenhang mit dem ihr aus dem Rechercheverfahren bekannten Aufsatz
von Eichmann, F., Leohold, J.: „Drahtgebundene und drahtlose Schnittstellen zur
Infrastruktur“ in der Zeitschrift me, Bd. 7, 1993, H. 3, S. 146 bis 150 meint sie,
dass die darin beschriebene Anordnung, die Sender an einem Pfosten, einem
Satelliten oder einem Funkmast benötige, keinen Sender als Fahrzeugschlüssel
umfasse. Eine Zusammenfassung der dort gezeigten Sender mit einem Sender
als Fahrzeugschlüssel zu einem System mit einem gemeinsamen Empfänger liege
nicht nahe; es würde jedem Sender ein eigener Empfänger zugeordnet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach
dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
1. Fachmann
Als zuständiger Fachmann ist hier FH-Ingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnissen der hochfrequenten Nachrichtenübermittlung anzusehen.
2. Patentfähigkeit
2. 1 Hauptantrag
Aus der EP 0 612 632 A2 ist bekannt eine
a)
Fernbedienungsanlage (Fig. 2) für ein Kraftfahrzeug (Abstract: vehicle) mit einem transportablen Handsender (2) zum
Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich
(Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) und
b)
einem mittels solcher elektromagnetischer Wellen (Sp. 7
Z. 19 bis 21: radio wave) angesteuerten Empfänger (1)
(Sp. 7 Z. 19 bis 21)
c)
wobei der Empfänger (1) empfangene Signale einem Decoder (Sp. 7 Z. 3 bis 7: Mikrocomputer im Empfänger 1 als Decoder) zuleitet,
d)
derart dass Signale (Fig. 2: gezackte Pfeile) sowohl des
Handsenders (2) als auch eines von einem Handsender (2)
verschiedenen weiteren Senders (11) empfangbar (Sp. 7
Z. 19 bis 21: Empfang Signal Handsender 2; Sp. 10 Z. 46
bis 49: Empfang Signal Sender 11) und auswertbar (Fig. 6:
Auswertung der Signale) sind,
e)
wobei aufgrund von Signalen (Fig. 2: gezackter Pfeil) des
Handsenders (2) hierbei eine Schließeinrichtung (8a, 8) des
Kraftfahrzeugs betätigbar ist (Sp. 7 Z. 27 bis 29).
In der Druckschrift ist explizit zwar nicht angegeben, dass der Empfänger a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen Frequenzbereich
abgestimmt ist (Merkmal c1)). Jedoch handelt es sich hier um alternative Maßnahmen, die der Fachmann (falls er sie aus der Druckschrift nicht schon in Gedanken gleich mitliest) aufgrund seines nachrichtentechnischen Grundfachwissens
selbstverständlich vorsieht.
Denn er weiß, dass wenn unterschiedliche Frequenzbänder vorliegen, aber - wie
bei der Anlage nach der EP 0 612 632 A2 - nur ein Empfänger vorhanden ist,
diese Frequenzbänder im Zeitmultiplexverfahren, d. h. periodisch abgetastet werden (Alternative a) von Merkmal c1)) und er weiß gleichermaßen, dass für den
Fall, dass der einzige Empfänger auf lediglich einen Frequenzbereich abgestimmt
ist, die von verschiedenen Sendern herrührenden und verschiedene Information
enthaltenen Signale z. B. unterschiedlich moduliert sein bzw. unterschiedlichen
Code übertragen müssen (Alternative b) von Merkmal c1)).
Die Fernbedienungsanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht
sonach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
2.2 Hilfsantrag 1
Aus der EP 0 612 632 A2 ist bekannt ein
„A) Verfahren zum Betreiben einer Fernbedienungsanlage
(Fig. 2) für ein Kraftfahrzeug (Abstract: vehicle), in dem ein
Empfänger (1) empfangene Signale (Fig. 2: gezackte Pfeile)
einem Decoder (Sp. 7 Z. 3 bis 7: Mikrocomputer im Empfänger 1 als Decoder) zuleitet,
B) wobei falls der Empfänger (1) ein Signal (Fig. 2: gezackter
Pfeil) von einem transportablen Handsender (2) zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich
(Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) empfängt, eine Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs betätigt wird (Sp. 7 Z. 27
bis 29), und
C)
falls der Empfänger (1) ein Signal (Fig. 2: gezackter Pfeil)
von einem von einem Handsender (2) verschiedenen weiteren Sender (11) empfängt, eine von der Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung
(nämlich die Alarmeinrichtung) des Kraftfahrzeugs betätigt
wird (Sp. 12 Z. 18 bis 23 bzw. Sp. 6 Z. 11 bis 17).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
dem aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Verfahren durch das Merkmal A1), das
gleich dem Merkmal c1) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist. In diesem
Unterschied ist aber, wie zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt und
darauf Bezug nehmend, nichts Erfinderisches enthalten.
Somit enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nichts Patentfähiges.
2.3 Hilfsantrag 2
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von
dem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass es sich bei dem
vom Handsender verschiedenen Sender um einen vom Kraftfahrzeug getrennten
Sender handelt (Merkmal C1)).
In dieser zusätzlichen Maßnahme ist ebenfalls etwas Erfinderisches nicht zu sehen. Denn, wenn - im Zuge der Zeit liegend - der Fachmann, ausgehend von dem
aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Verfahren Anlass hat, das Kraftfahrzeug für
ein Verkehrsleit- oder überwachungssystem zu ertüchtigen, wie es ihm etwa aus
dem Aufsatz von Eichmann und Leohold a. a. O (Bild 1) bekannt ist, liegt es für ihn
auf der Hand, den Empfänger 1 gemäß der EP 0 612 632 A2 auch noch ein Signal, das von dem Sender eines Verkehrsleit- oder überwachungssystems herrührt,
empfangen zu lassen. Denn der Empfänger 1 gemäß der EP 0 612 632 A2 ist bereits dafür vorgesehen, Signale von unterschiedlichen Sendern (nämlich Handsender 2 und Sender 11) zu empfangen und zu decodieren, wodurch sich für den
Fachmann erschließt, dass ein hardwaremäßiger Umbau des aus der
EP 0 612 632 A2 bekannten Empfängers 1 prinzipiell nicht notwendig ist, wenn
auch noch die Signale eines Verkehrsleit- oder überwachungssystems zu empfangen sind; allenfalls muss der Empfänger 1 zum Empfang eines von einem Verkehrsleit- oder überwachungssystem herrührenden Signals empfindlicher sein, als
zum Empfang eines Signals, das von dem am Fahrzeug angeordneten Sender 11
herrührt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin, hat der Fachmann nach Überzeugung
des Senats keinen Anlass, zur Auswertung von Signalen eines Verkehrsleit- oder
überwachungssystems in einem Fahrzeug einen weiteren Empfänger vorzusehen,
wenn bereits dort ein Empfänger vorhanden ist, der in der Lage ist, Signale verschiedener Sender zu empfangen und zu decodieren.
Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden, um das aus der
EP 0 612 632 A2 bekannte Verfahren mit den - in keinem technologischen Zusammenhang zueinander stehenden und damit getrennt voneinander beurteilbaren Merkmalen A1) und C1) - zu ergänzen. Damit ist auch im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 nichts Patentfähiges enthalten.
3. Unteransprüche
Nach Wegfall des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen teilen auch
die jeweils auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal.
Bertl
Gutermuth
Groß
Dr. Scholz
Pr