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BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 19 W (pat) 48/05

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 48/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 28. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 03 756.1-22

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-

Ing. Scholz

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 B - hat die

am 4. Februar 1995 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 14. Juli 2005

mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht

auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit

Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß überreichtem Hauptantrag,

hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (unter Einfügung einer

Gliederung):

„a) Fernbedienungsanlage für ein Kraftfahrzeug mit einem transportablen Handsender zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich und

b)

einem mittels

solcher

elektromagnetischer Wellen

angesteuerten Empfänger

dadurch gekennzeichnet,

c)

dass der Empfänger

c1) a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet

oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist und

empfangene Signale einem Decoder zuleitet,

d)

derart dass Signale sowohl des Handsenders als auch eines

von einem Handsender verschiedenen weiteren Senders

empfangbar und auswertbar sind,

e)

wobei aufgrund von Signalen des Handsenders hierbei eine

Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs betätigbar ist.“

Gemäß Hilfsantrag 1 lautete der Patentanspruch 1 (unter Einfügung einer Gliederung) wie folgt:

„A) Verfahren zum Betreiben einer Fernbedienungsanlage für

ein Kraftfahrzeug, in dem ein Empfänger

A1) a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet

oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist und

empfangene Signale einem Decoder zuleitet,

B) wobei falls der Empfänger ein Signal von einem transportablen Handsender zum Aussenden von elektromagnetischen

Wellen im HF-Bereich empfängt, eine Schließeinrichtung des

Kraftfahrzeugs betätigt wird, und

C)

falls der Empfänger ein Signal von einem von einem

Handsender verschiedenen weiteren Sender empfängt, eine

von der Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs verschiedene

Einrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal C) dort um das mit dem

Gliederungsbuchstaben C1) bezeichnete Merkmal ergänzt ist und wie folgt lautet:

„C)

falls der Empfänger ein Signal von einem von einem

Handsender verschiedenen weiteren Sender empfängt,

C1) welcher von dem Kraftfahrzeug getrennt ist,

eine von der Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird“

Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine universelle

Einsatzmöglichkeit einer derartigen Fernbedienungsanlage (d. h. einer Fernbedienungsanlage, wie sie eingangs der ursprünglichen Unterlagen beschrieben ist)

vorzuschlagen (S. 1 Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen).

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Unterschied zur Fernbedienungsanlage nach der EP 0 612 632 A2 darin liegen soll, dass der Empfänger gemäß der

Erfindung a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen

Frequenzbereich abgestimmt ist.

Im Zusammenhang mit dem ihr aus dem Rechercheverfahren bekannten Aufsatz

von Eichmann, F., Leohold, J.: „Drahtgebundene und drahtlose Schnittstellen zur

Infrastruktur“ in der Zeitschrift me, Bd. 7, 1993, H. 3, S. 146 bis 150 meint sie,

dass die darin beschriebene Anordnung, die Sender an einem Pfosten, einem

Satelliten oder einem Funkmast benötige, keinen Sender als Fahrzeugschlüssel

umfasse. Eine Zusammenfassung der dort gezeigten Sender mit einem Sender

als Fahrzeugschlüssel zu einem System mit einem gemeinsamen Empfänger liege

nicht nahe; es würde jedem Sender ein eigener Empfänger zugeordnet werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach

dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

1. Fachmann

Als zuständiger Fachmann ist hier FH-Ingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnissen der hochfrequenten Nachrichtenübermittlung anzusehen.

2. Patentfähigkeit

2. 1 Hauptantrag

Aus der EP 0 612 632 A2 ist bekannt eine

a)

Fernbedienungsanlage (Fig. 2) für ein Kraftfahrzeug (Abstract: vehicle) mit einem transportablen Handsender (2) zum

Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich

(Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) und

b)

einem mittels solcher elektromagnetischer Wellen (Sp. 7

Z. 19 bis 21: radio wave) angesteuerten Empfänger (1)

(Sp. 7 Z. 19 bis 21)

c)

wobei der Empfänger (1) empfangene Signale einem Decoder (Sp. 7 Z. 3 bis 7: Mikrocomputer im Empfänger 1 als Decoder) zuleitet,

d)

derart dass Signale (Fig. 2: gezackte Pfeile) sowohl des

Handsenders (2) als auch eines von einem Handsender (2)

verschiedenen weiteren Senders (11) empfangbar (Sp. 7

Z. 19 bis 21: Empfang Signal Handsender 2; Sp. 10 Z. 46

bis 49: Empfang Signal Sender 11) und auswertbar (Fig. 6:

Auswertung der Signale) sind,

e)

wobei aufgrund von Signalen (Fig. 2: gezackter Pfeil) des

Handsenders (2) hierbei eine Schließeinrichtung (8a, 8) des

Kraftfahrzeugs betätigbar ist (Sp. 7 Z. 27 bis 29).

In der Druckschrift ist explizit zwar nicht angegeben, dass der Empfänger a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen Frequenzbereich

abgestimmt ist (Merkmal c1)). Jedoch handelt es sich hier um alternative Maßnahmen, die der Fachmann (falls er sie aus der Druckschrift nicht schon in Gedanken gleich mitliest) aufgrund seines nachrichtentechnischen Grundfachwissens

selbstverständlich vorsieht.

Denn er weiß, dass wenn unterschiedliche Frequenzbänder vorliegen, aber - wie

bei der Anlage nach der EP 0 612 632 A2 - nur ein Empfänger vorhanden ist,

diese Frequenzbänder im Zeitmultiplexverfahren, d. h. periodisch abgetastet werden (Alternative a) von Merkmal c1)) und er weiß gleichermaßen, dass für den

Fall, dass der einzige Empfänger auf lediglich einen Frequenzbereich abgestimmt

ist, die von verschiedenen Sendern herrührenden und verschiedene Information

enthaltenen Signale z. B. unterschiedlich moduliert sein bzw. unterschiedlichen

Code übertragen müssen (Alternative b) von Merkmal c1)).

Die Fernbedienungsanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht

sonach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

2.2 Hilfsantrag 1

Aus der EP 0 612 632 A2 ist bekannt ein

„A) Verfahren zum Betreiben einer Fernbedienungsanlage

(Fig. 2) für ein Kraftfahrzeug (Abstract: vehicle), in dem ein

Empfänger (1) empfangene Signale (Fig. 2: gezackte Pfeile)

einem Decoder (Sp. 7 Z. 3 bis 7: Mikrocomputer im Empfänger 1 als Decoder) zuleitet,

B) wobei falls der Empfänger (1) ein Signal (Fig. 2: gezackter

Pfeil) von einem transportablen Handsender (2) zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich

(Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) empfängt, eine Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs betätigt wird (Sp. 7 Z. 27

bis 29), und

C)

falls der Empfänger (1) ein Signal (Fig. 2: gezackter Pfeil)

von einem von einem Handsender (2) verschiedenen weiteren Sender (11) empfängt, eine von der Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung

(nämlich die Alarmeinrichtung) des Kraftfahrzeugs betätigt

wird (Sp. 12 Z. 18 bis 23 bzw. Sp. 6 Z. 11 bis 17).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

dem aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Verfahren durch das Merkmal A1), das

gleich dem Merkmal c1) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist. In diesem

Unterschied ist aber, wie zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt und

darauf Bezug nehmend, nichts Erfinderisches enthalten.

Somit enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nichts Patentfähiges.

2.3 Hilfsantrag 2

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von

dem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass es sich bei dem

vom Handsender verschiedenen Sender um einen vom Kraftfahrzeug getrennten

Sender handelt (Merkmal C1)).

In dieser zusätzlichen Maßnahme ist ebenfalls etwas Erfinderisches nicht zu sehen. Denn, wenn - im Zuge der Zeit liegend - der Fachmann, ausgehend von dem

aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Verfahren Anlass hat, das Kraftfahrzeug für

ein Verkehrsleit- oder überwachungssystem zu ertüchtigen, wie es ihm etwa aus

dem Aufsatz von Eichmann und Leohold a. a. O (Bild 1) bekannt ist, liegt es für ihn

auf der Hand, den Empfänger 1 gemäß der EP 0 612 632 A2 auch noch ein Signal, das von dem Sender eines Verkehrsleit- oder überwachungssystems herrührt,

empfangen zu lassen. Denn der Empfänger 1 gemäß der EP 0 612 632 A2 ist bereits dafür vorgesehen, Signale von unterschiedlichen Sendern (nämlich Handsender 2 und Sender 11) zu empfangen und zu decodieren, wodurch sich für den

Fachmann erschließt, dass ein hardwaremäßiger Umbau des aus der

EP 0 612 632 A2 bekannten Empfängers 1 prinzipiell nicht notwendig ist, wenn

auch noch die Signale eines Verkehrsleit- oder überwachungssystems zu empfangen sind; allenfalls muss der Empfänger 1 zum Empfang eines von einem Verkehrsleit- oder überwachungssystem herrührenden Signals empfindlicher sein, als

zum Empfang eines Signals, das von dem am Fahrzeug angeordneten Sender 11

herrührt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin, hat der Fachmann nach Überzeugung

des Senats keinen Anlass, zur Auswertung von Signalen eines Verkehrsleit- oder

überwachungssystems in einem Fahrzeug einen weiteren Empfänger vorzusehen,

wenn bereits dort ein Empfänger vorhanden ist, der in der Lage ist, Signale verschiedener Sender zu empfangen und zu decodieren.

Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden, um das aus der

EP 0 612 632 A2 bekannte Verfahren mit den - in keinem technologischen Zusammenhang zueinander stehenden und damit getrennt voneinander beurteilbaren Merkmalen A1) und C1) - zu ergänzen. Damit ist auch im Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 nichts Patentfähiges enthalten.

3. Unteransprüche

Nach Wegfall des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen teilen auch

die jeweils auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal.

Bertl

Gutermuth

Groß

Dr. Scholz

Pr