Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 03.02.2009 – 4 Ni 58/07 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 3. Februar 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 58/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Paten EP 1 146 983
(DE 699 01 004)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Februar 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und
den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Schwarz-Angele, den Richter
Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Prasch
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 146 983 wird mit Wirkung des Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:
1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen
Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)
beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen
eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens
zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und
durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation
an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem
Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung
des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche
derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine
Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-
und herausbringt.
2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine
erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen
eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines
zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf
dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte
Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide
Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)
verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)
zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf
dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem
Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist
und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,
wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum
Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die
Werkstückspindeln (6a, 6b) auf
je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert
ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses
Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren
zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.
3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet
ist.
4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine
dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig
bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das
Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem
Werkstück (4) ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 146 983
(Streitpatent), das am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der
deutschen Patentanmeldung DE 198 57 592 vom 14. Dezember 1998 angemeldet
worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht
und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 699 01 004 geführt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bearbeitung von vorbearbeiteten, verzahnten Werkstücken wie Zahnrädern und umfasst 8 Ansprüche, die
insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 3 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:
In der deutschen Übersetzung gemäß der EP 1 146 983 haben die Ansprüche 1
und 3 folgenden Wortlaut:
Wegen des Wortlauts des weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1
rückbezogenen Anspruchs 2 sowie wegen des Wortlauts der unmittelbar auf Anspruch 3 rückbezogenen Ansprüche 4 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 146 983 B1 Bezug genommen (EP 1 146 983 B8 enthält nur eine Korrektur
der benannten Vertragsstaaten).
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätsdatum sowohl das Verfahren als auch eine Maschine mit den Merkmalen des
Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an
und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften und Dokumente:
K2
Prospekt: „Verzahnungszentrum KX 3“ der Kapp GmbH, versehen mit
dem Druckvermerk: „08.97 1 D se“
K3
CD-ROM mit Videofilm „Kapp Verzahnungszentrum KX 3 PKW-Getrieberad“
K4
Eidesstattliche Versicherung des Herrn Bernd Weiß sowie anliegend eine
Kopie des Werbeprospekts der Fa. Kapp „EMO Einladung“
K5
Fotografie eines Messestands der Klägerin mit dem Datumsaufdruck
„Sep 97“ auf der Rückseite
K6
K8
Rechnung vom 23. Oktober 1997 über die Erstellung des Videofilms (K3)
Bausch, T. u. a.: „Moderne Zahnradfertigung“, 2. Aufl. 1994, Impressum,
Inhaltsverzeichnis und S. 304-309
K10
Reishauer-Fibel „Verzahnungsschleifen“, 1. Aufl. 1992, Impressum und
S. 33, 40, 45-47
K11
König, W. und Klocke, F.: „Fertigungsverfahren Band 2 - Schleifen, Honen, Läppen“, 3. Aufl. 1996, Impressum und S. 122-123
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 146 983 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 8 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag I):
1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen
Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)
beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen
eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens
zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und
durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, welche auf dem
Träger (7) angeordnet ist, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücke des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf
der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8)
erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist.
2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei während der Bewegung
des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche
derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine
Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-
und herausbringt.
3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,
umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste
Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)
antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines
Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten
Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem
Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte
Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide
Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)
verbunden sind, mindestens eine Einzentriersonde (9a, b),
welche auf dem Träger angeordnet ist, zum Vermessen der
Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung
des Trägers (7), in welche dieses Werkstück (8) mit dem
Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.
4. Maschine nach Anspruch 3, wobei
jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet
ist.
5. Maschine nach Anspruch 3, wobei der Träger (7) um eine
dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
6. Maschine nach Anspruch 3, wobei sie zusätzlich einen
automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig
bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das
Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem
Werkzeug (4) ist.
7. Maschine nach Anspruch 3, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7)
in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer
dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des
Werkzeuges (4) verwendbar ist.
8. Maschine nach Anspruch 3, wobei die Werkstückspindeln
(6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der
parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar
auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten
Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am
Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff
ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1
bis 7 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag II):
1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen
Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)
beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen
eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens
zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und
durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und jeweils
eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate
Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) angeordnet sind, umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen
des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8)
notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen
Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt,
bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser
Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist.
2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei während der Bewegung
des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche
derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine
Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-
und hinausbringt.
3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,
umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste
Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)
antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines
Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten
Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem
Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte
Werstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide
Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)
verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)
zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf
dem Träger (7) angeordnet sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des
Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.
4. Maschine nach Anspruch 3, wobei der Träger (7) um eine
dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
5. Maschine nach Anspruch 3, wobei sie zusätzlich einen
automatischen Werkzeugwechsler (10) aufweist, um ein fertig
bearbeitetes Werkstück (8a) gegen eine Rohling (8b) auf einer
Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkzeug (4) ist.
6. Maschine nach Anspruch 3, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7)
in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer
dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des
Werkzeuges (4) verwendbar ist.
7. Maschine nach Anspruch 3, wobei die Werkstückspindeln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert
sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem
ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in
der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem
am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1
bis 7 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag III):
1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen
Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)
beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen
eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens
zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und
durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation
an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem
Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung
des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche
derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine
Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-
und herausbringt.
2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,
umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste
Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)
antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines
Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten
Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem
Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte
Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide
Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)
verbunden sind, jeweils eine jeder Werkzeugspindel (6a, b)
zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf
dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der
Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung
des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem
Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.
3. Maschine nach Anspruch 2, wobei
jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet
ist.
4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine
dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen
automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig
bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das
Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem
Werkzeug (4) ist
6. Maschine nach Anspruch 2, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7)
in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer
dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des
Werkzeuges (4) verwendbar ist.
7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindeln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert
sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem
ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in
der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem
am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1
bis 6 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag IV):
1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen
Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)
beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen
eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens
zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b); die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und
durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation
an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem
Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung
des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche
derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine
Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-
und herausbringt.
2. Maschine zur Bearbeitung von verzahnten Werkstücken,
umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste
Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)
antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines
Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten
Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem
Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte
Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide
Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelführer (32a, b)
verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)
zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf
dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem
Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist
und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,
wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum
Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.
3. Maschine nach Anspruch 2, wobei
jeder Werkzeugspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet
ist.
4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine
dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen
automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig
bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das
Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem
Werkstück (4) ist.
6. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindel (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind,
der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar und dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem
ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in
der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem
am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1
bis 5 folgende (schreibfehlerbereinigte) Fassung erhalten (Hilfsantrag V):
1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf
dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b)
angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b)
umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b)
neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine
Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem
Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung des
Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt.
2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,
umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste
Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in
mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens
zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum
Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem
Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)
zugeordnete
separate
Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der
Stellung des Träger (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem
Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf
dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist
und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,
wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten
Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.
3. Maschine nach Anspruch 2, wobei
jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist.
4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine
dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b)
und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen
automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer
Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist.
Sie widerspricht dem klägerischen Vorbringen, bestreitet die behauptete offenkundige Vorbenutzung und hält das Streitpatent jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Fassung für patentfähig.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Streitpatents.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nach dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten Stand der Technik, insbesondere nach dem Prospekt der Klägerin (K2),
an dessen Erscheinungsdatum, unmittelbar vor der Messe „EMO 1997“ vom
10. bis 17. September 1997, der Senat keinen Zweifel hat, war der Gegenstand
des Streitpatents, gleichgültig ob das Verfahren nach Anspruch 1 oder die Vorrichtung nach Anspruch 3 nach dem Hauptantrag und nach den Fassungen der
Hilfsanträge I bis einschließlich IV, zum Prioritätszeitpunkt nicht mehr neu bzw. beruhte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
Anders verhält es sich mit den Ansprüchen 1 und 2 nach dem Hilfsantrag V, deren
fehlende Patentfähigkeit die Klägerin nicht nachweisen konnte. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die auf Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags V unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 3, 4 und 5 werden durch ihre Rückbeziehung
mit
getragen,
ohne
dass
es weiterer Feststellung
bedürfte
(vgl.
Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 42 m. w. N.; Benkard/Rogge,
PatG, 10. Aufl., § 22 Rdnr. 23).
II.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Bearbeitung
von vorverzahnten Werkstücken (Abs. [0001] der Streitpatentschrift). In der Beschreibung wird erläutert, dass nach dem nach der Streitpatentschrift vorausgesetzten Stand der Technik eine Vorbearbeitung der Verzahnung und anschließend
nach einer Wärmebehandlung die Fertigbearbeitung, etwa durch Schleifen, erfolge. Bei einer automatisierten Bearbeitung trete hier das Problem auf, die vorbearbeitete Zahnlücke zu finden, um diese kollisionsfrei mit dem entsprechenden
Werkzeug bearbeiten zu können. Bei den bekannten Maschinen, die nur eine, das
Werkstück aufnehmende, Spindel aufweisen, geschehe das durch Abtastung mittels Sensoren, was wegen der Positionierung einige Zeit in Anspruch nehme, bevor mit der eigentlichen Bearbeitung begonnen werden könne [0002]. Ein Beispiel
für eine solche Maschine findet sich etwa in der deutschen Offenlegungsschrift
DE 36 15 365 A1 [0003].
Zum Schleifen der Verzahnung von Zahnrädern im kontinuierlichen Wälzschleifen
seien daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von NC-Achsen erforderlich, wobei das Abrichten der Schleifschnecke bei herkömmlichen Abrichtgeräten eine Anzahl zusätzlicher Abricht-NC-Achsen erfordere, deren Reduzierung den Herstellungspreis und den Amortisationsaufwand mindern könne [0006].
2.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der
Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die
Kosten der Feinbearbeitung von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden
können [0007].
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents
nach Hauptantrag in der deutschen Fassung gemäß der DE 699 01 004 T2 (Anlage K1) vor:
Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8)
das auf einer Feinbearbeitungsmaschine stattfindet, umfassend
1.1
1.2
einen Maschinenständer (1),
einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten
Schlitten (2),
1.3
eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4),
1.4
einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist,
1.5
mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem
Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind und
1.6
mindestens eine Einzentriersonde (9a, b),
wobei die Einzentrieroperation, welche notwendig ist für das
kollisionsfreie Eintauchen des Werkzeugs (4) in die Zahnlücken
des Werkstücks (5, 8),
2.1
an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt,
2.2
bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher
dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug gebracht
ist.
Gemäß Patentanspruch 3 nach Hauptantrag betrifft der Streitgegenstand eine
Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend
1.
2.
einen Maschinenständer (1),
eine Werkzeugspindel (17), welche
2.1.
2.2.
2.3.
um eine erste Achse (16) drehbar ist,
mittels eines ersten Motors (29) antreibbar ist,
zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4)
vorgesehen ist,
3.
einen Träger (7), der
3.1.
mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist,
4. mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die
5.
6.
4.1.
im Abstand voneinander auf dem Träger (7) angeordnet
sind,
4.2.
4.3.
um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind,
zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b) vorgesehen sind,
jeweils einen Winkelfühler (32a, b) an jeder Werkstückspindel (6a, b),
mindestens eine Einzentriersonde (9a, b)
6.1.
zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8)
6.2.
außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses
Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in
Eingriff zu bringen ist.
3.1. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist
unstreitig - ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der
Anlage K2 nicht neu.
3.2. Mit dem Klageschriftsatz hat die Klägerin eine Farbkopie des Firmenprospekts „Verzahnungszentrum KX 3“ der Firma Kapp GmbH Werkzeugmaschinenfabrik (Anlage K2) eingereicht. Dieser Prospekt, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat, ist nach seinem Aufbau und seinem
Layout zweifelsfrei eine Werbedruckschrift, also zum öffentlichen Verteilen an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen.
Auf der letzten Seite weist das Prospekt einen Druckvermerk „08.97 1 D se“ auf.
Die Ziffernfolge „08.97“ ist ein typischer Druckvermerk und belegt nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei die Herstellung des Firmenprospekts im August
1997. Da man derartige Druckschriften nach der Lebenserfahrung in unmittelbarem Anschluss nach der Herstellung auch verteilt, ist der Senat davon überzeugt,
dass diese Druckschrift deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents vom
14. Dezember 1998,
nämlich
bereits
zur EMO,
die
vom
10. bis
17. September 1997 in Hannover stattfand, der Öffentlichkeit bekannt geworden
ist. Als weiteres
Indiz
für die Herstellung des Prospekts vor dem
10. September 1997 sind auch die weiteren von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere die der Anlage K4 beigelegte „EMO Einladung“ anzusehen. In dieser Druckschrift, in dem dieselbe Figur wie auf Seite 2 der Anlage K2
gezeigt ist, wird auf Seite 6 die Ausstellung des Verzahnungszentrums KX 3 im
Jahre 1997 auf der EMO angekündigt, weshalb die vorherige zeitnahe Herstellung
des Firmenprospekts nach der Anlage K2 auch ohne weiteres schlüssig und
glaubhaft ist.
Letztlich wurde die Vorveröffentlichung der Anlage K2 von der Beklagten lediglich
mit Nichtwissen bestritten.
Für den Senat besteht daher keinerlei Zweifel, dass die Anlage K2 im August 1997
gedruckt und spätestens zur EMO 1997 an interessierte Kreise verteilt wurde,
weshalb dieser Prospekt als vorveröffentlichte Druckschrift anzusehen ist.
3.3.
In dem als Anlage K2 ins Verfahren eingeführten Prospekt auf Seite 2 ist
die schematische Darstellung des Maschinenaufbaus des Kapp Verzahnungszentrums KX 3 ersichtlich:
Es handelt sich um eine Maschine zur Verzahnungs-Hartbearbeitung (Seite 2,
linke Spalte, Zeile 2,) von Werkstücken, auf der neben einer Schruppbearbeitung
(Grobbearbeitung) auch eine Schlichtbearbeitung (Feinbearbeitung) stattfindet,
weshalb es sich letztendlich um eine Feinbearbeitungsmaschine handelt. Aus der
Tatsache, dass eine Hartbehandlung von Werkstücken stattfindet, die eine Verzahnung aufweisen, erkennt der Fachmann, zumindest ein Diplom-Ingenieur (FH)
der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion
und Ausgestaltung von Schleifmaschinen für verzahnte Werkstücke, dass hier die
Bearbeitung von vorgeformten, also im vorliegenden Fall von vorverzahnten
Werkstücken erfolgt.
Die Maschine umfasst einen (ersten) Maschinenständer, mit einem beweglichen
ersten Schlitten Z2 (Tangentialschlitten 2) und einen (zweiten) Maschinenständer,
mit einem beweglichen zweiten Schlitten Z3 (Tangentialschlitten 3). An dem ersten
Schlitten Z2 ist eine um eine erste Achse (C2) drehbare und mittels eines ersten
Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Grobbearbeitungswerkzeuges (Schruppen) und an dem zweiten Schlitten Z3 eine zweite um eine
zweite Achse (C3) drehbare und mittels eines zweiten Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (Schlichten)
angeordnet.
In der Mitte zwischen den beiden Werkzeugspindeln ist eine Rundschaltwalze (D)
angeordnet, die um eine horizontal angeordnete Achse drehbar ist. An dieser
Rundschaltwalze, welche durch einen Motor angetrieben wird, ist ein in drei Stellungen bewegbarer Träger angeordnet. An dem Träger sind drei Werkstückspindeln (A1 bis A3) zum Aufspannen eines Werkstücks im Abstand voneinander
drehbar um ihre, zur Achse der Rundschaltwalze parallelen Achsen gelagert. Gemäß Seite 3 linke Spalte weisen die drei Werkstückspindeln (A-Achsen) digitale
Direktantriebe und somit jeweils eigene Motoren auf.
In der rechten Spalte dieser Seite 3 des Prospekts ist weiterhin beschrieben: "Das
in der Be- und Entladestation abgelegte Rohteil wird automatisch gespannt und
ausgerichtet. In diesem Maschinenbereich kann ebenfalls eine Wälzprüfeinrichtung ….installiert werden. Zur Verzahnungsbearbeitung wird das Werkstück nach
dem Beladevorgang zunächst in die Bearbeitungsposition Schruppen geschwenkt
.....Danach erfolgt das Weitertakten….“
Zum Einen erschließt sich - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - durch die genau beschriebene Bearbeitungsreihenfolge der KX 3 dem
Fachmann zweifelsfrei, dass in der Be- und Entladestation der KX 3 zunächst das
Entladen eines fertig bearbeiteten Werkstücks erfolgen muss, bevor ein neues
Werkstück zugeführt werden kann. Der Satz, „Das in der Be- und Entladestation
abgelegte Rohteil wird automatisch gespannt und ausgerichtet“ belegt unzweifelhaft, dass das Spannen und Ausrichten der Werkstücke noch in der Be- und Entladestation erfolgt, bevor die Werkstücke zur Schruppbearbeitung, zur Schlichtbearbeitung und schließlich zum Entladen in die jeweiligen Stationen weitergeschwenkt werden. Verstärkt wird dies zusätzlich durch den folgenden Satz, wonach in diesem Maschinenbereich, womit eindeutig der Be- und Entladevorgang
gemeint ist, ebenfalls eine Wälzprüfeinrichtung installiert werden kann.
Zum Anderen lässt die Reihenfolge, erst Spannen, dann Ausrichten des Werkstücks, den Fachmann zweifelsfrei erkennen, dass hier eine Einrichtung zum Erkennen der Zahnstellung - also ein tastender oder berührungslos arbeitender Sensor - vorhanden sein muss, so dass dann über den Direktantrieb der Werkstückspindeln das Ausrichten der Verzahnung bezüglich des Werkzeuges erfolgt, um
ein kollisionsfreies Eintauchen des Werkzeugs in die Zahnlücke des Werkstücks
zu ermöglichen. Ein solcher Sensor zum Erkennen der Zahnstellung, der zum
Ausrichten der Verzahnung bezüglich des Werkzeuges beiträgt, bildet demnach
eine Einzentriersonde für eine Einzentrieroperation im Sinne des Streitpatents.
Somit ergeben sich für den Fachmann aus der K2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
3.4. Die aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem unabhängigen Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik
nach der K2 nicht neu.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, erschließt sich dem Fachmann aus
der K2 eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer, eine um eine erste Achse drehbare und mittels eines ersten Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges, nämlich eines Schlichtwerkzeuges (Merkmale 1 bis 2.3), einen mittels eines zweiten Motors in drei Stellungen bewegbaren Träger (Merkmale 3 und 3.1), drei im Abstand voneinander auf dem Träger um zweite Achsen
drehbar gelagerte Werkstückspindeln (A1 bis A3) zum Aufspannen eines Werkstücks mit je einem dritten Motor (Merkmale 4 bis 4.3) sowie mit einer Einzentriersonde zum Vermessen der Werkstücke in der Be- und Entladestation und somit
außerhalb der Stellung des Trägers, in welches dieses Werkstück mit dem Feinbearbeitungswerkzeug in Eingriff bringbar ist (Merkmale 6 bis 6.2).
Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
wird verwiesen.
Gemäß Seite 3 linke Spalte der Anlage K2 weisen die drei Werkstückspindeln (A-
Achsen) digitale Direktantriebe sowie hochauflösende Meßsysteme auf, wodurch
sich dem Fachmann erschließt, dass sie jeweils eigene Motoren und jeweils auch
die bei Direktantrieben üblichen Winkelfühler aufweisen (Merkmal 5).
Somit sind auch alle Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag aus der
K2 bekannt.
Der Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
4.
Zum Hilfsantrag I
Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag I - die Zulässigkeit dieser Patentansprüche ist unstreitig - umfassen zusätzlich zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hauptantrag jeweils das ergänzende Merkmal „wonach
die Einzentriersonde auf dem Träger angeordnet ist“.
4.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I, der aufgrund
seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu
gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, erschließt sich
dem Fachmann aus der K2 bereits ein Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Zwar ist das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgeführte zusätzliche
Merkmal, wonach die Einzentriersonde auf dem Träger angeordnet ist, wörtlich
der K2 nicht zu entnehmen.
Doch bereits aus dem zum Hauptantrag ausführlich begründeten Sachverhalt,
dass bei dem vorbekannten Verzahnungszentrum nach der KX 3 ein Ausrichten
der Werkstücke im gespannten Zustand auf der Werkstückspindel mittels einer
Einzentriersonde stattfindet, setzt auch die Anordnung einer Einzentriersonde im
Bereich der Be- und Entladestation zwingend voraus. Zwar ist den Ausführungen
der Beklagten insofern zuzustimmen, dass es neben der streitpatentgemäßen Anordnung noch weitere Möglichkeiten für die Anordnung der Einzentriersonde, beispielsweise an dem Be- und Entladegreifer oder an einem festen Maschinenteil
gäbe. Bei einer Analyse dieser verschiedenen Befestigungsmöglichkeiten wird der
Fachmann jedoch feststellen, dass nur bei einer festen Anordnung der Einzentriersonde direkt auf dem Träger eine genaue Positionierung zwischen Sensor und
Werkstück gegeben ist, weil bei allen anderen Befestigungen aufgrund der Positionsabweichungen des Schalttellers und/oder des Greifers zusätzliche Positionierungenauigkeiten entstehen, die bei derart genauen Bearbeitungsvorgängen bekanntlich zu vermeiden sind. Die Anordnung der Einzentriersonde auf dem Träger
ist daher eine naheliegende fachübliche Maßnahme.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat daher keinen Bestand.
4.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag I, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als
neu gelten. Er beruht jedoch auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine
nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der K2 bereits eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im
Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen bekannt. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Auch die Anordnung der Einzentriersonde auf dem Träger ist eine fachübliche
Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I verwiesen wird.
Somit ergibt sich auch der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß
Hilfsantrag I für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der K2.
Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hat daher keinen Bestand.
5.
Zum Hilfsantrag II
Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag II - die Zulässigkeit dieser Patentansprüche ist unstreitig - umfassen zusätzlich zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hilfsantrag I jeweils das ergänzende Merkmal wonach
jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet ist und
diese auf dem Träger angeordnet sind.
5.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II, der aufgrund
seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu
gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ausgeführt ist, beruht das dort
aufgeführte Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit dem
am Träger fest angeordneten Einzentriersonde nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Zwar ist auch das im Patentanspruch I gemäß Hilfsantrag II aufgeführte zusätzliche Merkmal, wonach jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet ist und diese auf dem Träger angeordnet sind, der K2 wörtlich
nicht zu entnehmen.
Doch ergibt sich dem Fachmann zwangsläufig dieses Merkmal, wenn er - wie zum
Hilfsantrag I beschrieben - eine Einzentriersonde in naheliegender Weise fest am
Träger anordnet. Denn für diesen Fall muss in selbstverständlicher Weise jeder
Werkstückspindel eine Einzentriersonde zugeordnet werden, damit an allen Werkstückspindeln ein Ausrichten möglich ist.
Für jede vorhandene Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zuzuordnen und diese auf dem Träger anzuordnen ist daher eine fachübliche Maßnahme.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat daher keinen Bestand.
5.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag II, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als
neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine
nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der K2 bereits eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im
Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen bekannt. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Auch die Anordnung mehrerer Einzentriersonden auf dem Träger ist eine fachübliche Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II verwiesen wird.
Somit ergibt sich der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der K2.
Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II hat daher keinen Bestand.
6.
Zum Hilfsantrag III
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III entspricht wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V, weshalb diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen zum Hilfsantrag V verwiesen wird.
Weil der unabhängige Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag III wörtlich dem nicht
bestandsfähigen Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II entspricht, haben dieser
Patentanspruch und im Rahmen der Antragsgesamtheit deshalb auch die übrigen
Ansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags III keinen Bestand. Zur Begründung wird auf
die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag II verwiesen.
7.
Zum Hilfsantrag IV
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V, weshalb diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen zum Hilfsantrag V verwiesen wird.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag IV - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag II die ergänzenden Merkmale wonach „auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.“
7.1. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag IV, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als
neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine
nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II ausgeführt ist, beruht die dort
aufgeführte Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen
im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II aufgeführten Merkmalen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Zwar ist auch das im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV aufgeführte zusätzliche Merkmal, wonach auf dem Träger zusätzlich eine Abrichteinrichtung montiert
ist und der Träger mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug zum Abrichten des Werkzeuges verwendbar
ist, der K2 wörtlich nicht zu entnehmen, weil bei dem Verzahnungszentrum KX 3
gemäß Seite 2, linke Spalte abrichtfreie CBN-Werkzeuge zum Einsatz kommen
sollen, um gemäß Seite 2, rechte Spalte, den Aufwand für das Abrichten der
Werkzeuge zu vermeiden.
Jedoch ist es seit dem Beginn des industriellen Einsatzes von Rundschleif- bzw.
Profilschleifmaschinen üblich, Schleifscheiben vor Einsatzbeginn und anschließend von Zeit zu Zeit „abzurichten“, also zu profilieren bzw. zu kalibrieren. Mit dem
Abrichten werden ein genauer Rundlauf und eine korrekte geometrische Form der
Schleifscheibe hergestellt oder wiederhergestellt. Bei Profilschleifmaschinen oder
auch bei Wälzschleifmaschinen, wie sie beispielsweise aus der K10 bekannt geworden sind, deren Schleifwerkzeuge das herzustellende Profil aufweisen, wird
zwischen dem Vorprofilieren und dem Feinprofilieren unterschieden. Während das
Vorprofilieren, bei dem die grobe Vorform des Schleifwerkzeuges hergestellt wird,
häufig außerhalb der Schleifmaschine stattfindet, erfolgt das Feinprofilieren grundsätzlich in der Schleifmaschine (vgl. Seite 45 der K10), um den genauen Rundlauf
und die korrekte geometrische Form der Schleifscheibe in gespanntem Zustand zu
erreichen. Erst in neuerer Zeit werden je nach Anwendungsfall sogenannte „abrichtfreie“ CBN- oder diamantbeschichtete Schleifscheiben angeboten, deren
Formgenauigkeit und Schneidfähigkeit derart lange erhalten bleiben, dass ein Abrichten nicht mehr notwendig bzw. nicht mehr wirtschaftlich ist.
Weil das Abrichten der Schleifscheibe grundsätzlich in der Schleifmaschine erfolgt, bedarf es gemäß Seite 46 und 47 der K10 bei derartigen Maschinen zusätzlicher Abrichteinrichtungen, die mittels zusätzlicher Schlitten oder Schwenkvorrichtungen zur Schleifscheibe bewegt werden. Sofern der Fachmann im Bedarfsfall, keine abrichtfreien sondern die bislang üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben bei dem Verzahnungszentrum KX 3 verwenden will oder muss, wird er für die
Anordnung der dann zwingend erforderlichen Abrichtvorrichtung in selbstverständlicher Weise die ohnehin vorhandene Schwenkvorrichtung in Form der Rundschaltwalze benutzen, weil er dadurch zusätzliche Schlitten oder Schwenkvorrichtungen einspart.
Somit ergibt sich der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV für den Fachmann bei Verwendung von herkömmlichen, notwendigerweise abzurichtenden Schleifscheiben in nahe liegender Weise aus der K2 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns oder aus einer Zusammenschau
der K2 und der K10.
Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV und folglich die übrigen Ansprüche
dieses Hilfsantrags IV haben daher keinen Bestand.
8.
Zum Hilfsantrag V
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II die ergänzenden Merkmale wonach „während der
Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung
überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine
Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich
des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt.“
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag IV die ergänzenden Merkmale wonach „die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7)
gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am
Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.“
8.1. Demgegenüber konnte der Senat nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbaren Streitpatentgegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2
gemäß Hilfsantrag V gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig sind.
8.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V nicht als neu gilt.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften weist das neu ergänzte Merkmal
auf, was von der Klägerin auch ausdrücklich zugestanden wurde.
8.3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass
das Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken auf einer Feinbearbeitungsmaschine mit einer Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine nach
dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Da keine einzige der entgegengehaltenen Druckschriften das Merkmal offenbart,
wonach während der Bewegung des Trägers der Drehbewegung der Werkstückspindeln relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel eine Zusatzdrehbewegung zu überlagern, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass
eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke kollisionsfrei zum Bereich
des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt, kann auch keine dieser Druckschriften dieses Merkmal nahe legen.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand
nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht
durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V hat daher Bestand.
8.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents
nach dem nebengeordneten Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nicht als neu
gilt.
Unstrittig weist keine der entgegengehaltenen Druckschriften das im Rahmen des
Hilfsantrag V neu ergänzte Merkmal des Patentanspruchs 2 auf.
8.5. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die
Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Bei dem Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 sind ausweislich dem Bild auf
der Seite 2 der Anlage K2 die Werkzeugspindeln jeweils auf 3 Werkzeugschlitten
mit den CNC-Achsen X,Y,Z und der Schwenkachse B gelagert, wodurch sich gemäß Seite 2 der Anlage K2 als Vorteil des Verzahnungszentrums KX 3 vielseitige
Bearbeitungsmöglichkeiten ergeben. Keine der auf der schwenkbar Rundschaltwalze angeordneten Werkstückspindeln dieser bekannten Verzahnungsmaschine
weist - anders als der Streitpatentgegenstand nach Hilfsantrag V - einen linear
beweglichen Schlitten auf. Deshalb zeigt das bekannte Verzahnungszentrum KX 3
nach der K2 auch nicht die übrigen, im Hilfsantrag V des Patentanspruchs 2 neu
aufgenommen Merkmale, wonach von diesen Schlitten ein Tragelement absteht,
das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens mit einem am Ständer verschiebbaren zweiten Schlitten in Eingriff ist. Das Verzahnungszentrum KX 3 nach
der K2 weist somit hinsichtlich der Anordnung der Z-Achse einen vollkommen andersartigen Aufbau auf als der Streitpatentgegenstand.
Die Klägerin konnte den Senat auch nicht davon überzeugen, dass dieser Aufbau
für den Fachmann eine selbstverständliche Ausgestaltung der Schlitten und Bewegungselemente einer Werkzeugmaschine sei.
Denn bei dem bekannten Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 steht die vielseitige Bearbeitungsmöglichkeit im Vordergrund. Der Fachmann hat somit bei einer derartigen Zielsetzung keinerlei Veranlassung, den als vorteilhaft angesehenen Maschinenaufbau für die Werkzeugspindeln mit den drei linearen CNC-Achsen (X,Y,Z Richtung) und der Schwenkachse B in Frage zu stellen und nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Insbesondere gibt die Anlage K2 keinerlei
Anregungen dahingehend die Kreuzschlitten der Werkzeugspindel einfacher und
starrer auszubilden.
Weil auch keine einzige der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften das
Merkmal aufweist, wonach die Werkstückspindeln auf je einem ersten Schlitten
gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse verschiebbar auf dem
Träger gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten ein Tragelement absteht, das
in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens mit einem am Ständer verschiebbaren zweiten Schlitten in Eingriff ist, kann keine dieser Druckschriften dieses Merkmal nahe legen.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand
nach dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nahe legen. Die beanspruchte
Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen,
die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V hat daher Bestand.
9.
Nachdem die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß
Hilfsantrag V bestandsfähig sind, haben die angegriffenen und auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag V ebenfalls Bestand. Denn diese Patentansprüche sind zulässig und bilden die jeweiligen
Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 oder 2 gemäß Hilfsantrag V vorteilhaft weiter und sind daher von diesen aufgrund ihrer Rückbeziehungen getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Voit
Dr. Huber
Schwarz-Angele
Rippel
Dr. Prasch
Pr