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BPatG Urteil vom 03.02.2009 – 4 Ni 58/07 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 3. Februar 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Paten EP 1 146 983

(DE 699 01 004)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 3. Februar 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und

den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Schwarz-Angele, den Richter

Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Prasch

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 146 983 wird mit Wirkung des Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise

für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen

Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)

beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen

eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens

zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und

durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation

an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem

Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung

des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche

derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine

Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-

und herausbringt.

2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine

erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen

eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines

zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf

dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte

Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide

Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)

verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)

zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf

dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem

Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist

und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,

wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum

Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die

Werkstückspindeln (6a, 6b) auf

je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert

ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses

Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren

zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet

ist.

4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine

dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig

bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das

Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem

Werkstück (4) ist.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 146 983

(Streitpatent), das am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der

deutschen Patentanmeldung DE 198 57 592 vom 14. Dezember 1998 angemeldet

worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht

und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 699 01 004 geführt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bearbeitung von vorbearbeiteten, verzahnten Werkstücken wie Zahnrädern und umfasst 8 Ansprüche, die

insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 3 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:

In der deutschen Übersetzung gemäß der EP 1 146 983 haben die Ansprüche 1

und 3 folgenden Wortlaut:

Wegen des Wortlauts des weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Anspruchs 2 sowie wegen des Wortlauts der unmittelbar auf Anspruch 3 rückbezogenen Ansprüche 4 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 146 983 B1 Bezug genommen (EP 1 146 983 B8 enthält nur eine Korrektur

der benannten Vertragsstaaten).

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätsdatum sowohl das Verfahren als auch eine Maschine mit den Merkmalen des

Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an

und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften und Dokumente:

K2

Prospekt: „Verzahnungszentrum KX 3“ der Kapp GmbH, versehen mit

dem Druckvermerk: „08.97 1 D se“

K3

CD-ROM mit Videofilm „Kapp Verzahnungszentrum KX 3 PKW-Getrieberad“

K4

Eidesstattliche Versicherung des Herrn Bernd Weiß sowie anliegend eine

Kopie des Werbeprospekts der Fa. Kapp „EMO Einladung“

K5

Fotografie eines Messestands der Klägerin mit dem Datumsaufdruck

„Sep 97“ auf der Rückseite

K6

K8

Rechnung vom 23. Oktober 1997 über die Erstellung des Videofilms (K3)

Bausch, T. u. a.: „Moderne Zahnradfertigung“, 2. Aufl. 1994, Impressum,

Inhaltsverzeichnis und S. 304-309

K10

Reishauer-Fibel „Verzahnungsschleifen“, 1. Aufl. 1992, Impressum und

S. 33, 40, 45-47

K11

König, W. und Klocke, F.: „Fertigungsverfahren Band 2 - Schleifen, Honen, Läppen“, 3. Aufl. 1996, Impressum und S. 122-123

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 146 983 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 8 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag I):

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen

Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)

beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen

eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens

zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und

durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, welche auf dem

Träger (7) angeordnet ist, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücke des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf

der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8)

erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei während der Bewegung

des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche

derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine

Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-

und herausbringt.

3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,

umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste

Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)

antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines

Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten

Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem

Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte

Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide

Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)

verbunden sind, mindestens eine Einzentriersonde (9a, b),

welche auf dem Träger angeordnet ist, zum Vermessen der

Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung

des Trägers (7), in welche dieses Werkstück (8) mit dem

Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.

4. Maschine nach Anspruch 3, wobei

jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet

ist.

5. Maschine nach Anspruch 3, wobei der Träger (7) um eine

dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

6. Maschine nach Anspruch 3, wobei sie zusätzlich einen

automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig

bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das

Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem

Werkzeug (4) ist.

7. Maschine nach Anspruch 3, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7)

in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer

dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des

Werkzeuges (4) verwendbar ist.

8. Maschine nach Anspruch 3, wobei die Werkstückspindeln

(6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der

parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar

auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten

Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am

Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff

ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

bis 7 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag II):

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen

Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)

beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen

eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens

zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und

durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und jeweils

eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate

Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) angeordnet sind, umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen

des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8)

notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen

Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt,

bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser

Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei während der Bewegung

des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche

derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine

Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-

und hinausbringt.

3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,

umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste

Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)

antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines

Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten

Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem

Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte

Werstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide

Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)

verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)

zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf

dem Träger (7) angeordnet sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des

Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.

4. Maschine nach Anspruch 3, wobei der Träger (7) um eine

dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

5. Maschine nach Anspruch 3, wobei sie zusätzlich einen

automatischen Werkzeugwechsler (10) aufweist, um ein fertig

bearbeitetes Werkstück (8a) gegen eine Rohling (8b) auf einer

Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkzeug (4) ist.

6. Maschine nach Anspruch 3, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7)

in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer

dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des

Werkzeuges (4) verwendbar ist.

7. Maschine nach Anspruch 3, wobei die Werkstückspindeln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert

sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem

ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in

der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem

am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

bis 7 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag III):

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen

Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)

beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen

eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens

zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und

durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation

an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem

Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung

des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche

derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine

Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-

und herausbringt.

2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,

umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste

Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)

antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines

Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten

Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem

Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte

Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide

Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b)

verbunden sind, jeweils eine jeder Werkzeugspindel (6a, b)

zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf

dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der

Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung

des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem

Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.

3. Maschine nach Anspruch 2, wobei

jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet

ist.

4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine

dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen

automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig

bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das

Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem

Werkzeug (4) ist

6. Maschine nach Anspruch 2, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7)

in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer

dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des

Werkzeuges (4) verwendbar ist.

7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindeln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert

sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem

ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in

der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem

am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

bis 6 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag IV):

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen

Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1)

beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen

eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens

zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b); die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und

durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation

an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem

Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung

des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche

derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine

Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-

und herausbringt.

2. Maschine zur Bearbeitung von verzahnten Werkstücken,

umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste

Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29)

antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines

Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten

Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem

Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte

Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide

Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelführer (32a, b)

verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)

zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf

dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem

Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist

und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,

wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum

Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.

3. Maschine nach Anspruch 2, wobei

jeder Werkzeugspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet

ist.

4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine

dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen

automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig

bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das

Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem

Werkstück (4) ist.

6. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindel (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind,

der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar und dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem

ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in

der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem

am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

bis 5 folgende (schreibfehlerbereinigte) Fassung erhalten (Hilfsantrag V):

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf

dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b)

angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b)

umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b)

neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine

Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem

Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung des

Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt.

2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,

umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste

Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in

mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens

zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum

Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem

Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b)

zugeordnete

separate

Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der

Stellung des Träger (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem

Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf

dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist

und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,

wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten

Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

3. Maschine nach Anspruch 2, wobei

jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist.

4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine

dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b)

und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen

automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer

Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist.

Sie widerspricht dem klägerischen Vorbringen, bestreitet die behauptete offenkundige Vorbenutzung und hält das Streitpatent jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Fassung für patentfähig.

Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Streitpatents.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nach dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten Stand der Technik, insbesondere nach dem Prospekt der Klägerin (K2),

an dessen Erscheinungsdatum, unmittelbar vor der Messe „EMO 1997“ vom

10. bis 17. September 1997, der Senat keinen Zweifel hat, war der Gegenstand

des Streitpatents, gleichgültig ob das Verfahren nach Anspruch 1 oder die Vorrichtung nach Anspruch 3 nach dem Hauptantrag und nach den Fassungen der

Hilfsanträge I bis einschließlich IV, zum Prioritätszeitpunkt nicht mehr neu bzw. beruhte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

Anders verhält es sich mit den Ansprüchen 1 und 2 nach dem Hilfsantrag V, deren

fehlende Patentfähigkeit die Klägerin nicht nachweisen konnte. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die auf Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags V unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 3, 4 und 5 werden durch ihre Rückbeziehung

mit

getragen,

ohne

dass

es weiterer Feststellung

bedürfte

(vgl.

Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 42 m. w. N.; Benkard/Rogge,

PatG, 10. Aufl., § 22 Rdnr. 23).

II.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Bearbeitung

von vorverzahnten Werkstücken (Abs. [0001] der Streitpatentschrift). In der Beschreibung wird erläutert, dass nach dem nach der Streitpatentschrift vorausgesetzten Stand der Technik eine Vorbearbeitung der Verzahnung und anschließend

nach einer Wärmebehandlung die Fertigbearbeitung, etwa durch Schleifen, erfolge. Bei einer automatisierten Bearbeitung trete hier das Problem auf, die vorbearbeitete Zahnlücke zu finden, um diese kollisionsfrei mit dem entsprechenden

Werkzeug bearbeiten zu können. Bei den bekannten Maschinen, die nur eine, das

Werkstück aufnehmende, Spindel aufweisen, geschehe das durch Abtastung mittels Sensoren, was wegen der Positionierung einige Zeit in Anspruch nehme, bevor mit der eigentlichen Bearbeitung begonnen werden könne [0002]. Ein Beispiel

für eine solche Maschine findet sich etwa in der deutschen Offenlegungsschrift

DE 36 15 365 A1 [0003].

Zum Schleifen der Verzahnung von Zahnrädern im kontinuierlichen Wälzschleifen

seien daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von NC-Achsen erforderlich, wobei das Abrichten der Schleifschnecke bei herkömmlichen Abrichtgeräten eine Anzahl zusätzlicher Abricht-NC-Achsen erfordere, deren Reduzierung den Herstellungspreis und den Amortisationsaufwand mindern könne [0006].

2.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der

Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die

Kosten der Feinbearbeitung von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden

können [0007].

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents

nach Hauptantrag in der deutschen Fassung gemäß der DE 699 01 004 T2 (Anlage K1) vor:

Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8)

1

das auf einer Feinbearbeitungsmaschine stattfindet, umfassend

1.1

1.2

einen Maschinenständer (1),

einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten

Schlitten (2),

1.3

eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4),

1.4

einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist,

1.5

mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem

Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind und

1.6

mindestens eine Einzentriersonde (9a, b),

2

wobei die Einzentrieroperation, welche notwendig ist für das

kollisionsfreie Eintauchen des Werkzeugs (4) in die Zahnlücken

des Werkstücks (5, 8),

2.1

an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt,

2.2

bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher

dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug gebracht

ist.

Gemäß Patentanspruch 3 nach Hauptantrag betrifft der Streitgegenstand eine

Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend

1.

2.

einen Maschinenständer (1),

eine Werkzeugspindel (17), welche

2.1.

2.2.

2.3.

um eine erste Achse (16) drehbar ist,

mittels eines ersten Motors (29) antreibbar ist,

zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4)

vorgesehen ist,

3.

einen Träger (7), der

3.1.

mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist,

4. mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die

5.

6.

4.1.

im Abstand voneinander auf dem Träger (7) angeordnet

sind,

4.2.

4.3.

um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind,

zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b) vorgesehen sind,

jeweils einen Winkelfühler (32a, b) an jeder Werkstückspindel (6a, b),

mindestens eine Einzentriersonde (9a, b)

6.1.

zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8)

6.2.

außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses

Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in

Eingriff zu bringen ist.

3.1. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist

unstreitig - ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der

Anlage K2 nicht neu.

3.2. Mit dem Klageschriftsatz hat die Klägerin eine Farbkopie des Firmenprospekts „Verzahnungszentrum KX 3“ der Firma Kapp GmbH Werkzeugmaschinenfabrik (Anlage K2) eingereicht. Dieser Prospekt, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat, ist nach seinem Aufbau und seinem

Layout zweifelsfrei eine Werbedruckschrift, also zum öffentlichen Verteilen an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen.

Auf der letzten Seite weist das Prospekt einen Druckvermerk „08.97 1 D se“ auf.

Die Ziffernfolge „08.97“ ist ein typischer Druckvermerk und belegt nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei die Herstellung des Firmenprospekts im August

1997. Da man derartige Druckschriften nach der Lebenserfahrung in unmittelbarem Anschluss nach der Herstellung auch verteilt, ist der Senat davon überzeugt,

dass diese Druckschrift deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents vom

14. Dezember 1998,

nämlich

bereits

zur EMO,

die

vom

10. bis

17. September 1997 in Hannover stattfand, der Öffentlichkeit bekannt geworden

ist. Als weiteres

Indiz

für die Herstellung des Prospekts vor dem

10. September 1997 sind auch die weiteren von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere die der Anlage K4 beigelegte „EMO Einladung“ anzusehen. In dieser Druckschrift, in dem dieselbe Figur wie auf Seite 2 der Anlage K2

gezeigt ist, wird auf Seite 6 die Ausstellung des Verzahnungszentrums KX 3 im

Jahre 1997 auf der EMO angekündigt, weshalb die vorherige zeitnahe Herstellung

des Firmenprospekts nach der Anlage K2 auch ohne weiteres schlüssig und

glaubhaft ist.

Letztlich wurde die Vorveröffentlichung der Anlage K2 von der Beklagten lediglich

mit Nichtwissen bestritten.

Für den Senat besteht daher keinerlei Zweifel, dass die Anlage K2 im August 1997

gedruckt und spätestens zur EMO 1997 an interessierte Kreise verteilt wurde,

weshalb dieser Prospekt als vorveröffentlichte Druckschrift anzusehen ist.

3.3.

In dem als Anlage K2 ins Verfahren eingeführten Prospekt auf Seite 2 ist

die schematische Darstellung des Maschinenaufbaus des Kapp Verzahnungszentrums KX 3 ersichtlich:

Es handelt sich um eine Maschine zur Verzahnungs-Hartbearbeitung (Seite 2,

linke Spalte, Zeile 2,) von Werkstücken, auf der neben einer Schruppbearbeitung

(Grobbearbeitung) auch eine Schlichtbearbeitung (Feinbearbeitung) stattfindet,

weshalb es sich letztendlich um eine Feinbearbeitungsmaschine handelt. Aus der

Tatsache, dass eine Hartbehandlung von Werkstücken stattfindet, die eine Verzahnung aufweisen, erkennt der Fachmann, zumindest ein Diplom-Ingenieur (FH)

der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion

und Ausgestaltung von Schleifmaschinen für verzahnte Werkstücke, dass hier die

Bearbeitung von vorgeformten, also im vorliegenden Fall von vorverzahnten

Werkstücken erfolgt.

Die Maschine umfasst einen (ersten) Maschinenständer, mit einem beweglichen

ersten Schlitten Z2 (Tangentialschlitten 2) und einen (zweiten) Maschinenständer,

mit einem beweglichen zweiten Schlitten Z3 (Tangentialschlitten 3). An dem ersten

Schlitten Z2 ist eine um eine erste Achse (C2) drehbare und mittels eines ersten

Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Grobbearbeitungswerkzeuges (Schruppen) und an dem zweiten Schlitten Z3 eine zweite um eine

zweite Achse (C3) drehbare und mittels eines zweiten Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (Schlichten)

angeordnet.

In der Mitte zwischen den beiden Werkzeugspindeln ist eine Rundschaltwalze (D)

angeordnet, die um eine horizontal angeordnete Achse drehbar ist. An dieser

Rundschaltwalze, welche durch einen Motor angetrieben wird, ist ein in drei Stellungen bewegbarer Träger angeordnet. An dem Träger sind drei Werkstückspindeln (A1 bis A3) zum Aufspannen eines Werkstücks im Abstand voneinander

drehbar um ihre, zur Achse der Rundschaltwalze parallelen Achsen gelagert. Gemäß Seite 3 linke Spalte weisen die drei Werkstückspindeln (A-Achsen) digitale

Direktantriebe und somit jeweils eigene Motoren auf.

In der rechten Spalte dieser Seite 3 des Prospekts ist weiterhin beschrieben: "Das

in der Be- und Entladestation abgelegte Rohteil wird automatisch gespannt und

ausgerichtet. In diesem Maschinenbereich kann ebenfalls eine Wälzprüfeinrichtung ….installiert werden. Zur Verzahnungsbearbeitung wird das Werkstück nach

dem Beladevorgang zunächst in die Bearbeitungsposition Schruppen geschwenkt

.....Danach erfolgt das Weitertakten….“

Zum Einen erschließt sich - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - durch die genau beschriebene Bearbeitungsreihenfolge der KX 3 dem

Fachmann zweifelsfrei, dass in der Be- und Entladestation der KX 3 zunächst das

Entladen eines fertig bearbeiteten Werkstücks erfolgen muss, bevor ein neues

Werkstück zugeführt werden kann. Der Satz, „Das in der Be- und Entladestation

abgelegte Rohteil wird automatisch gespannt und ausgerichtet“ belegt unzweifelhaft, dass das Spannen und Ausrichten der Werkstücke noch in der Be- und Entladestation erfolgt, bevor die Werkstücke zur Schruppbearbeitung, zur Schlichtbearbeitung und schließlich zum Entladen in die jeweiligen Stationen weitergeschwenkt werden. Verstärkt wird dies zusätzlich durch den folgenden Satz, wonach in diesem Maschinenbereich, womit eindeutig der Be- und Entladevorgang

gemeint ist, ebenfalls eine Wälzprüfeinrichtung installiert werden kann.

Zum Anderen lässt die Reihenfolge, erst Spannen, dann Ausrichten des Werkstücks, den Fachmann zweifelsfrei erkennen, dass hier eine Einrichtung zum Erkennen der Zahnstellung - also ein tastender oder berührungslos arbeitender Sensor - vorhanden sein muss, so dass dann über den Direktantrieb der Werkstückspindeln das Ausrichten der Verzahnung bezüglich des Werkzeuges erfolgt, um

ein kollisionsfreies Eintauchen des Werkzeugs in die Zahnlücke des Werkstücks

zu ermöglichen. Ein solcher Sensor zum Erkennen der Zahnstellung, der zum

Ausrichten der Verzahnung bezüglich des Werkzeuges beiträgt, bildet demnach

eine Einzentriersonde für eine Einzentrieroperation im Sinne des Streitpatents.

Somit ergeben sich für den Fachmann aus der K2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

3.4. Die aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem unabhängigen Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik

nach der K2 nicht neu.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, erschließt sich dem Fachmann aus

der K2 eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer, eine um eine erste Achse drehbare und mittels eines ersten Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges, nämlich eines Schlichtwerkzeuges (Merkmale 1 bis 2.3), einen mittels eines zweiten Motors in drei Stellungen bewegbaren Träger (Merkmale 3 und 3.1), drei im Abstand voneinander auf dem Träger um zweite Achsen

drehbar gelagerte Werkstückspindeln (A1 bis A3) zum Aufspannen eines Werkstücks mit je einem dritten Motor (Merkmale 4 bis 4.3) sowie mit einer Einzentriersonde zum Vermessen der Werkstücke in der Be- und Entladestation und somit

außerhalb der Stellung des Trägers, in welches dieses Werkstück mit dem Feinbearbeitungswerkzeug in Eingriff bringbar ist (Merkmale 6 bis 6.2).

Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

wird verwiesen.

Gemäß Seite 3 linke Spalte der Anlage K2 weisen die drei Werkstückspindeln (A-

Achsen) digitale Direktantriebe sowie hochauflösende Meßsysteme auf, wodurch

sich dem Fachmann erschließt, dass sie jeweils eigene Motoren und jeweils auch

die bei Direktantrieben üblichen Winkelfühler aufweisen (Merkmal 5).

Somit sind auch alle Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag aus der

K2 bekannt.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

4.

Zum Hilfsantrag I

Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag I - die Zulässigkeit dieser Patentansprüche ist unstreitig - umfassen zusätzlich zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hauptantrag jeweils das ergänzende Merkmal „wonach

die Einzentriersonde auf dem Träger angeordnet ist“.

4.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I, der aufgrund

seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu

gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, erschließt sich

dem Fachmann aus der K2 bereits ein Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Zwar ist das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgeführte zusätzliche

Merkmal, wonach die Einzentriersonde auf dem Träger angeordnet ist, wörtlich

der K2 nicht zu entnehmen.

Doch bereits aus dem zum Hauptantrag ausführlich begründeten Sachverhalt,

dass bei dem vorbekannten Verzahnungszentrum nach der KX 3 ein Ausrichten

der Werkstücke im gespannten Zustand auf der Werkstückspindel mittels einer

Einzentriersonde stattfindet, setzt auch die Anordnung einer Einzentriersonde im

Bereich der Be- und Entladestation zwingend voraus. Zwar ist den Ausführungen

der Beklagten insofern zuzustimmen, dass es neben der streitpatentgemäßen Anordnung noch weitere Möglichkeiten für die Anordnung der Einzentriersonde, beispielsweise an dem Be- und Entladegreifer oder an einem festen Maschinenteil

gäbe. Bei einer Analyse dieser verschiedenen Befestigungsmöglichkeiten wird der

Fachmann jedoch feststellen, dass nur bei einer festen Anordnung der Einzentriersonde direkt auf dem Träger eine genaue Positionierung zwischen Sensor und

Werkstück gegeben ist, weil bei allen anderen Befestigungen aufgrund der Positionsabweichungen des Schalttellers und/oder des Greifers zusätzliche Positionierungenauigkeiten entstehen, die bei derart genauen Bearbeitungsvorgängen bekanntlich zu vermeiden sind. Die Anordnung der Einzentriersonde auf dem Träger

ist daher eine naheliegende fachübliche Maßnahme.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat daher keinen Bestand.

4.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag I, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als

neu gelten. Er beruht jedoch auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine

nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der K2 bereits eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im

Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen bekannt. Auf die

entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Auch die Anordnung der Einzentriersonde auf dem Träger ist eine fachübliche

Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I verwiesen wird.

Somit ergibt sich auch der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß

Hilfsantrag I für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der K2.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hat daher keinen Bestand.

5.

Zum Hilfsantrag II

Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag II - die Zulässigkeit dieser Patentansprüche ist unstreitig - umfassen zusätzlich zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hilfsantrag I jeweils das ergänzende Merkmal wonach

jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet ist und

diese auf dem Träger angeordnet sind.

5.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II, der aufgrund

seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu

gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ausgeführt ist, beruht das dort

aufgeführte Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit dem

am Träger fest angeordneten Einzentriersonde nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Zwar ist auch das im Patentanspruch I gemäß Hilfsantrag II aufgeführte zusätzliche Merkmal, wonach jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet ist und diese auf dem Träger angeordnet sind, der K2 wörtlich

nicht zu entnehmen.

Doch ergibt sich dem Fachmann zwangsläufig dieses Merkmal, wenn er - wie zum

Hilfsantrag I beschrieben - eine Einzentriersonde in naheliegender Weise fest am

Träger anordnet. Denn für diesen Fall muss in selbstverständlicher Weise jeder

Werkstückspindel eine Einzentriersonde zugeordnet werden, damit an allen Werkstückspindeln ein Ausrichten möglich ist.

Für jede vorhandene Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zuzuordnen und diese auf dem Träger anzuordnen ist daher eine fachübliche Maßnahme.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat daher keinen Bestand.

5.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag II, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als

neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine

nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der K2 bereits eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im

Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen bekannt. Auf die

entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Auch die Anordnung mehrerer Einzentriersonden auf dem Träger ist eine fachübliche Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II verwiesen wird.

Somit ergibt sich der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der K2.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II hat daher keinen Bestand.

6.

Zum Hilfsantrag III

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III entspricht wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V, weshalb diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen zum Hilfsantrag V verwiesen wird.

Weil der unabhängige Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag III wörtlich dem nicht

bestandsfähigen Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II entspricht, haben dieser

Patentanspruch und im Rahmen der Antragsgesamtheit deshalb auch die übrigen

Ansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags III keinen Bestand. Zur Begründung wird auf

die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag II verwiesen.

7.

Zum Hilfsantrag IV

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V, weshalb diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen zum Hilfsantrag V verwiesen wird.

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag IV - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag II die ergänzenden Merkmale wonach „auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.“

7.1. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag IV, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als

neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine

nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II ausgeführt ist, beruht die dort

aufgeführte Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen

im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II aufgeführten Merkmalen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Zwar ist auch das im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV aufgeführte zusätzliche Merkmal, wonach auf dem Träger zusätzlich eine Abrichteinrichtung montiert

ist und der Träger mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug zum Abrichten des Werkzeuges verwendbar

ist, der K2 wörtlich nicht zu entnehmen, weil bei dem Verzahnungszentrum KX 3

gemäß Seite 2, linke Spalte abrichtfreie CBN-Werkzeuge zum Einsatz kommen

sollen, um gemäß Seite 2, rechte Spalte, den Aufwand für das Abrichten der

Werkzeuge zu vermeiden.

Jedoch ist es seit dem Beginn des industriellen Einsatzes von Rundschleif- bzw.

Profilschleifmaschinen üblich, Schleifscheiben vor Einsatzbeginn und anschließend von Zeit zu Zeit „abzurichten“, also zu profilieren bzw. zu kalibrieren. Mit dem

Abrichten werden ein genauer Rundlauf und eine korrekte geometrische Form der

Schleifscheibe hergestellt oder wiederhergestellt. Bei Profilschleifmaschinen oder

auch bei Wälzschleifmaschinen, wie sie beispielsweise aus der K10 bekannt geworden sind, deren Schleifwerkzeuge das herzustellende Profil aufweisen, wird

zwischen dem Vorprofilieren und dem Feinprofilieren unterschieden. Während das

Vorprofilieren, bei dem die grobe Vorform des Schleifwerkzeuges hergestellt wird,

häufig außerhalb der Schleifmaschine stattfindet, erfolgt das Feinprofilieren grundsätzlich in der Schleifmaschine (vgl. Seite 45 der K10), um den genauen Rundlauf

und die korrekte geometrische Form der Schleifscheibe in gespanntem Zustand zu

erreichen. Erst in neuerer Zeit werden je nach Anwendungsfall sogenannte „abrichtfreie“ CBN- oder diamantbeschichtete Schleifscheiben angeboten, deren

Formgenauigkeit und Schneidfähigkeit derart lange erhalten bleiben, dass ein Abrichten nicht mehr notwendig bzw. nicht mehr wirtschaftlich ist.

Weil das Abrichten der Schleifscheibe grundsätzlich in der Schleifmaschine erfolgt, bedarf es gemäß Seite 46 und 47 der K10 bei derartigen Maschinen zusätzlicher Abrichteinrichtungen, die mittels zusätzlicher Schlitten oder Schwenkvorrichtungen zur Schleifscheibe bewegt werden. Sofern der Fachmann im Bedarfsfall, keine abrichtfreien sondern die bislang üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben bei dem Verzahnungszentrum KX 3 verwenden will oder muss, wird er für die

Anordnung der dann zwingend erforderlichen Abrichtvorrichtung in selbstverständlicher Weise die ohnehin vorhandene Schwenkvorrichtung in Form der Rundschaltwalze benutzen, weil er dadurch zusätzliche Schlitten oder Schwenkvorrichtungen einspart.

Somit ergibt sich der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV für den Fachmann bei Verwendung von herkömmlichen, notwendigerweise abzurichtenden Schleifscheiben in nahe liegender Weise aus der K2 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns oder aus einer Zusammenschau

der K2 und der K10.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV und folglich die übrigen Ansprüche

dieses Hilfsantrags IV haben daher keinen Bestand.

8.

Zum Hilfsantrag V

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II die ergänzenden Merkmale wonach „während der

Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung

überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine

Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich

des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt.“

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag IV die ergänzenden Merkmale wonach „die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7)

gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am

Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.“

8.1. Demgegenüber konnte der Senat nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbaren Streitpatentgegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2

gemäß Hilfsantrag V gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig sind.

8.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V nicht als neu gilt.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften weist das neu ergänzte Merkmal

auf, was von der Klägerin auch ausdrücklich zugestanden wurde.

8.3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass

das Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken auf einer Feinbearbeitungsmaschine mit einer Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine nach

dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Da keine einzige der entgegengehaltenen Druckschriften das Merkmal offenbart,

wonach während der Bewegung des Trägers der Drehbewegung der Werkstückspindeln relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel eine Zusatzdrehbewegung zu überlagern, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass

eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke kollisionsfrei zum Bereich

des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt, kann auch keine dieser Druckschriften dieses Merkmal nahe legen.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand

nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht

durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V hat daher Bestand.

8.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents

nach dem nebengeordneten Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nicht als neu

gilt.

Unstrittig weist keine der entgegengehaltenen Druckschriften das im Rahmen des

Hilfsantrag V neu ergänzte Merkmal des Patentanspruchs 2 auf.

8.5. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die

Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Bei dem Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 sind ausweislich dem Bild auf

der Seite 2 der Anlage K2 die Werkzeugspindeln jeweils auf 3 Werkzeugschlitten

mit den CNC-Achsen X,Y,Z und der Schwenkachse B gelagert, wodurch sich gemäß Seite 2 der Anlage K2 als Vorteil des Verzahnungszentrums KX 3 vielseitige

Bearbeitungsmöglichkeiten ergeben. Keine der auf der schwenkbar Rundschaltwalze angeordneten Werkstückspindeln dieser bekannten Verzahnungsmaschine

weist - anders als der Streitpatentgegenstand nach Hilfsantrag V - einen linear

beweglichen Schlitten auf. Deshalb zeigt das bekannte Verzahnungszentrum KX 3

nach der K2 auch nicht die übrigen, im Hilfsantrag V des Patentanspruchs 2 neu

aufgenommen Merkmale, wonach von diesen Schlitten ein Tragelement absteht,

das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens mit einem am Ständer verschiebbaren zweiten Schlitten in Eingriff ist. Das Verzahnungszentrum KX 3 nach

der K2 weist somit hinsichtlich der Anordnung der Z-Achse einen vollkommen andersartigen Aufbau auf als der Streitpatentgegenstand.

Die Klägerin konnte den Senat auch nicht davon überzeugen, dass dieser Aufbau

für den Fachmann eine selbstverständliche Ausgestaltung der Schlitten und Bewegungselemente einer Werkzeugmaschine sei.

Denn bei dem bekannten Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 steht die vielseitige Bearbeitungsmöglichkeit im Vordergrund. Der Fachmann hat somit bei einer derartigen Zielsetzung keinerlei Veranlassung, den als vorteilhaft angesehenen Maschinenaufbau für die Werkzeugspindeln mit den drei linearen CNC-Achsen (X,Y,Z Richtung) und der Schwenkachse B in Frage zu stellen und nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Insbesondere gibt die Anlage K2 keinerlei

Anregungen dahingehend die Kreuzschlitten der Werkzeugspindel einfacher und

starrer auszubilden.

Weil auch keine einzige der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften das

Merkmal aufweist, wonach die Werkstückspindeln auf je einem ersten Schlitten

gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse verschiebbar auf dem

Träger gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten ein Tragelement absteht, das

in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens mit einem am Ständer verschiebbaren zweiten Schlitten in Eingriff ist, kann keine dieser Druckschriften dieses Merkmal nahe legen.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand

nach dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nahe legen. Die beanspruchte

Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen,

die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V hat daher Bestand.

9.

Nachdem die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß

Hilfsantrag V bestandsfähig sind, haben die angegriffenen und auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag V ebenfalls Bestand. Denn diese Patentansprüche sind zulässig und bilden die jeweiligen

Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 oder 2 gemäß Hilfsantrag V vorteilhaft weiter und sind daher von diesen aufgrund ihrer Rückbeziehungen getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1

ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

Voit

Dr. Huber

Schwarz-Angele

Rippel

Dr. Prasch

Pr