Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.02.2009 – 20 W (pat) 329/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 55 451
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner
sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen .
G r ü n d e
I.
Auf die am 1. Dezember 1998 eingereichte Patentanmeldung, für die die Unionspriorität in den U.S.A. vom 1. Dezember 1997 mit dem Aktenzeichen 60/067,014
in Anspruch genommen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent
mit der Bezeichnung „Videokodierverfahren und Videokoder zur Erzeugung kodierter Videoinformation“ erteilt. Das erteilte Patent umfasst 9 Patentansprüche.
Die Patenterteilung wurde am 19. August 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die I… e.V. in
D…, per Faxeingang am 19. November 2004 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende vertritt in ihrem Einspruchsschriftsatz die Auffassung, dass der
angegriffene Patentgegenstand nicht mehr neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie begründet dies mit folgendem Stand der Technik:
D1 INTERNATIONAL STANDARD ISO/IEC 13818-2, First edition, 1996-
05-15: “Information technology - Generic coding of moving pictures
and associated audio information: Video”; Inhaltsverzeichnis sowie
S. 35 - 38, S. 59 - 65 und S. 127 - 131,
D2 WO 97/26744 A2 und
D3 WO 96/32717 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende zudem ausgeführt, dass
der Fachmann bereits ausgehend von den in der Patentschrift zitierten Videokodierstandards H.263 oder MPEG-4 zum Patentgegenstand gelangen könne, ohne
erfinderisch tätig werden zu müssen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen 1 und 2 sind der Meinung, dass der Fachmann, um die
Übertragungssicherheit zu erhöhen, zunächst auf Maßnahmen wie Quersummenbildung oder Einführung eines Parity-Bits zurückgreifen würde, die aber ausschließlich in der Transportebene angesiedelt seien. Die Veränderung eines Codefeldes vor dem eigentlichen Übertragungsvorgang würde der Fachmann wegen
der damit verbundenen zusätzlichen Beanspruchung von Ressourcen nicht in Erwägung ziehen. Zudem eröffne die patentgemäße Lösung die Möglichkeit, in einem nicht fehlerbehafteten Kanal nur das MV-Feld zu übertragen.
Die Patentinhaberinnen 1 und 2 beantragen,
das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 - 7 und Beschreibung gem. Patentschrift sowie gemäß der in der mündlichen Verhandlung überreichten Figuren 1.) und 2.) aufrechtzuerhalten;
hilfsweise:
im Umfang der Patentansprüche 1 - 6 gem. Hilfsantrag 1), überreicht in der mündlichen Verhandlung,
weiter hilfsweise:
im Umfang der Patentansprüche 1 - 4 gem. Hilfsantrag 2), überreicht in der mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten,
für beide Hilfsanträge Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Videokodierverfahren zur Erzeugung kodierter Videodaten gemäß
einem Videokodierstandard wie H.263 oder MPEG-4, wobei die
kodierten Videodaten einen Bewegungsvektor (MV) und einen
Transformationskoeffizienten (DCT) enthalten und außerdem ein
Kodefeld (COD), das angibt, ob ein Bewegungsvektor (MV) und
ein Transformationskoeffizient (DCT) als kodierte Daten erzeugt
wurden, dadurch gekennzeichnet, dass
das Kodefeld (COD) zumindest zwei Informationsbits angibt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1) umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliche Merkmal an seinem
Ende:
„…, die angeben, ob entweder ein Bewegungsvektor (MV) und ein
Transformationskoeffizient (DCT) kodiert sind, nur ein Bewegungsvektor (MV) kodiert ist oder weder ein Bewegungsvektor (MV) noch ein Transformationskoeffizient (DCT) kodiert ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2) umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1) durch folgendes zusätzliche Merkmal an seinem
Ende:
„…, wobei das Kodefeld (COD) einen Bitwert von „11" annimmt,
um anzugeben, dass weder ein Bewegungsvektor (MV) noch ein
Transformationskoeffizient (DCT) kodiert sind, einen Bitwert von
„00" annimmt, um anzuzeigen, dass ein Bewegungsvektor (MV)
und ein Transformationskoeffizient (DCT) kodiert sind, und einen
Bitwert von „01“ annimmt, um anzuzeigen, dass nur ein Bewegungsvektor (MV) kodiert ist, und wobei in einer fehlertoleranten
Betriebsart das Kodefeld (COD) nur den Wert „11" oder den Wert
„00" annimmt.“
II.
1.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg, da weder der Gegenstand in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nach Hilfsanträgen 1)
und 2) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der streitpatentliche Gegenstand richtet sich in Übereinstimmung mit den Beteiligten an einen Diplomingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit
Hochschulstudium, der mit der Übertragung von Videosignalen befasst ist
und über spezielle Kenntnisse der Videokodierung verfügt.
In diesem Zusammenhang gestehen die Patentinhaberinnen ausdrücklich zu,
dass die in der Streitpatentschrift zitierten Videokodierstandards H.263 oder
MPRG-4 dem allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns vor
dem Prioritätstag zuzuordnen sind.
1.1 Zum Hauptantrag
Aus dem Umgang mit den allgemein bekannten Videokodierstandards H.263
und MPEG-4 ist dem Fachmann geläufig, dass für die Signalisierung, ob in
einem Bitstrom ein Bewegungsvektor „MV“ und ein „DCT“-Koeffizient kodiert
sind oder nicht, ein 1-Bit- „COD“-Feld verwendet wird (vgl. Streitpatentschrift,
Fig. 1 i. V. m. [0007]). Dem Fachmann ist aus seiner Arbeit in einem realen
Übertragungsumfeld auch bekannt, dass stets damit zu rechnen ist, dass einer der Bitströme auch fehlerhaft übertragen werden kann. In Bezug auf ein
1-Bit-wertiges Kodierfeld zur Kennzeichnung von Kodierzuständen zweier
nachfolgender Kodierfelder liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass bei
Verwendung nur eines Bits in einem fehleranfälligen Übertragungskanal die
Wahrscheinlichkeit besonders groß ist, die gesamte Information auf der
Empfängerseite falsch zu interpretieren. Spätestens in diesem Zusammenhang wird ihm aber auch der Nachteil bewusst, dass mit der Übertragung eines den Kodierzustand kennzeichnenden Feldes mit nur einem Bit eine differenzierte Signalisierung über den Kodierzustand des nachfolgenden „MV“-
Feldes und/oder des „DCT“-Feldes an die Senderseite nicht realisierbar ist.
Für die Überwindung dieser Nachteile springt dem Fachmann für die Kennzeichnung des Kodierzustands der beiden Kodierfelder die Erweiterung des
„COD“-Felds auf zwei Bits förmlich ins Auge, zumal die üblichen auf der
Transportebene angesiedelten Maßnahmen hinsichtlich der Signalisierung
eines beim Empfänger eingestellten Kodierzustandes keinen einfachen und
befriedigenden Lösungsweg erwarten lassen.
Der Fachmann wird daher in planvoller Vorgehensweise dazu übergehen,
den Kodierzuständen der nachfolgenden beiden Kodierfelder jeweils ein eigenes Signalisierungsbit zuzuordnen.
Der Fachmann ist damit, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, bereits
bei dem Videokodierverfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angelangt.
1.2 Zu den Hilfsanträgen 1) und 2)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1) umfasst die Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und zeigt mit seinen zusätzlichen
Merkmalen lediglich allgemein mögliche Kodierzustände auf, die die Einzelfelder einnehmen können. Diese werden durch die weiteren, im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2) enthaltenen Merkmale noch dahingehend
konkretisiert, dass den Kodierzuständen der Felder „MV“ und „DCT“ im Feld
„COD“ entsprechende Bitwerte 1 bzw. 0 zugeordnet werden. Diese Zuordnung ist aber der freien Gestaltung des Fachmanns genauso überlassen wie
die Verknüpfung bestimmter Bitwerte des Feldes „COD“ mit einer fehlertoleranten Betriebsart, die unter Heranziehung der Beschreibung (vgl. Patentschrift [0017]) ohnehin nur als Rückfall in die Ausgangs-Standardkodierverfahren nach H.263 oder MPEG-4 auszulegen und zu werten ist (BGH,
GRUR 2007, 859 - 862 - Informationsübermittlungsverfahren I).
Damit enthalten auch die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1)
und 2) keinen patentbegründenden Überschuss.
1.3. Die Einlassung der Patentinhaberinnen, dass das patentgemäße
Videokodierverfahren durch die Übertragung nur des „MV“-Feldes eine Einsparung von Übertragungsressourcen nach sich ziehe, mag für sich genommen bei entsprechender Verfahrenssteuerung zutreffen, wird durch den auf
ein Kodierverfahren ausgerichteten Wortlaut der Anspruchsfassungen nach
Haupt- und Hilfsanträgen 1) und 2) aber nicht gestützt, da nach der Lehre der
in Rede stehenden Anspruchsfassungen mit dem Kodierfeld „COD“ nur eine
Signalisierung über den Kodierzustand der nachfolgenden Kodierfelder bereit
gestellt wird. Eine die Übertragungsmenge charakterisierende Mitteilung bzw.
eine Auswahlentscheidung für zu übertragenden Kodierfelder ist damit aber
nicht zwangsweise verbunden. Wie das Kodierverfahren in ein konkretes
Übertragungsverfahren eingebunden wird, bleibt folglich offen. Maßnahmen,
die als Umschreibung eines Übertragungsverfahrens aufgefasst werden
könnten, sind nach Überzeugung des Senats in den Anspruchsfassungen
nach Haupt- und Hilfsanträgen 1) und 2) jedenfalls nicht auffindbar.
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Gottstein
Pr