Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 11.02.2009 – 20 W (pat) 79/08

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 79/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Aktenzeichen

010/2007

hier: Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Gottstein

und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat am 26. April 2007 vor Einreichung einer Patentanmeldung

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eine Vertreters

für die beabsichtigte Einreichung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Hi-Fi Röhren-Verstärker“

gestellt.

Die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Antrag

mit Beschluss vom 28. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die

beabsichtigte Anmeldung keine Aussicht auf Erteilung eines Patents habe.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008, eingegangen am 18. Juni 2008, Beschwerde eingelegt.

Er macht darin sinngemäß geltend, dass die Neuheit des als Schaltplan und Foto

beigelegten Röhren-Verstärkers gegeben sei, da er besonders leistungsfähig sei.

II

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73

Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden

kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint

hat.

Dem Gegenstand der in Aussicht genommenen Patentanmeldung, so wie er sich

aus

den

sukzessive

eingereichten Unterlagen,

eingegangen

am

11. September 2007 und am 20. November 2007, darstellt, ist nämlich nichts Erfinderisches zu entnehmen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Patentabteilung 55 im Beschluss vom 28. März 2008 im Einzelnen ergibt. Auf diesen

Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. BGH

GRUR 1993, 896f. - „Leistungshalbleiter“).

Die der Beschwerde beigelegten neuen abgeänderten Unterlagen (1. Schaltplan,

2. Foto) über einen Röhren-Verstärker können bei der Beschlussfassung des Senats keine Berücksichtigung finden, da der dort dargestellte Röhrenverstärker

nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war

und folglich von der Beschlussfassung der Patentabteilung 55 nicht berührt ist.

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Kleinschmidt

Pr