Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.02.2009 – 12 W (pat) 329/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 02 953
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 24. Januar 2003 angemeldete und am 24. Februar 2005
veröffentlichte Patent 103 02 953 mit der Bezeichnung „Abladeanordnung und
Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien“ hat die Einsprechende am
18. Mai 2005 Einspruch eingelegt.
Der erteilte Patentanspruch 16 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum sortierten Abladen von in Form und Größe
unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in
einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch einer Abladerstation fixierte Lage auf eine dieser Lage
zugeordnete Aufnahmepalette oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel positionsgenau abgeladen wird, dadurch
gekennzeichnet, dass die jeweilige Aufnahmepalette (10, 14, 15,
16) in Abladeposition verfahren wird und dass nach wenigstens
einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in
Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der Abladerstation (2) verfahren wird.
Der Einspruch ist damit begründet worden, dass die Gegenstände der erteilten
Patentansprüche 1 und 16 nicht patentfähig seien.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent nur noch mit der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchsfassung.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung 1 bis 6, 6a, 6b, eingegangen am 31. Oktober,
Seiten 7 bis 12, eingegangen am Anmeldetag,
Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der verteidigte Patentanspruch 14 lautet:
Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf
einem Abladertisch (6) einer horizontal verfahrbaren Abladerstation (2) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete
Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) oder einem bereits darauf
befindlichen Materialstapel (13) positionsgenau abgeladen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig mit dem Verfahren der
Abladerstation (2) entlang der Aufnahmepaletten (10, 14, 15, 16)
in Abladeposition auch die der abzuladenden Lage zugeordnete
Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abladeposition verfährt und
dass nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette
(10, 14, 15, 16) wieder in Ausgangsstellung außerhalb des
Wirkungsbereiches der Abladerstation (2) verfährt.
Die Einsprechende verweist u. a. auf folgende Druckschrift:
(D1) US 5 716 189 A.
Sie hält die geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 für unzulässig erweitert. Außerdem
seien die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 nicht neu, zumindest
beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, dass die verteidigten Patentansprüche zulässig und die Gegenstände dieser Patentansprüche nicht nahegelegt
seien.
Wegen der übrigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Der Einspruch war zulässig und führt zum Widerruf des Patents.
1) Die Patentinhaberin verteidigt das angegriffene Patent trotz ausdrücklichen
Hinweises des Senats ausschließlich in einer unzulässig geänderten Fassung.
Eine beschränkte Verteidigung eines Patents im Einspruchsverfahren darf den
durch den Inhalt der erteilten Ansprüche bestimmten Schutzbereich des Patents
nicht erweitern. Sie darf aber auch nicht an die Stelle der im Patent bezeichneten
Erfindung eine andere setzen (BGH GRUR 98, 901 - Polymermasse; 90, 432 -
Spleißkammer).
Der verteidigte Patentanspruch 14, der auf die erteilten Ansprüche 16 und 17 in
Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0051]) zurückgehen soll, führt zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Der erteilte Patentanspruch 16
betrifft ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Form und Größe unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, der nunmehr geltende Patentanspruch 14 hingegen ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format
und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien.
Das Verfahren zum sortierten Abladen von in Aufdruck unterschiedlicher Lagen
aus blattförmigen Materialien gemäß dem verteidigten Patentanspruch 14 wird
durch das erteilte Patent, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt,
nicht geschützt. Somit beinhaltet der Patentanspruch 14 ein aliud (vgl. hierzu BGH
GRUR 2005, 145 - „elektronisches Modul“).
Der verteidigte Patentanspruch 14 ist schon aus diesem Grunde nicht gewährbar.
2) Das Verfahren gemäß dem verteidigten Anspruch 14 beruht im Übrigen auch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Anspruch 14 betrifft ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder
Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere
zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch einer Abladerstation
fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette oder einem
bereits darauf befindlichen Materialstapel positionsgenau abgeladen wird (Abs.
[0002] der Patentschrift).
Es ist u. a. Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum sortierten Abladen von in
Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen so weiterzuentwickeln, dass
der eigentliche Abladevorgang vollständig automatisiert erfolgt (Abs. [0010]).
Die in der verteidigten Fassung vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht
aus einem Verfahren mit folgenden Merkmalen:
14. Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck
unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum
Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine,
14.1 bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch (6) einer horizontal verfahrbaren Abladerstation (2) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete
Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) oder einem bereits darauf befindlichen
Materialstapel (13) positionsgenau abgeladen wird, dadurch gekennzeichnet, dass
14.2 gleichzeitig mit dem Verfahren der Abladerstation (2) entlang der Aufnahmepaletten (10, 14, 15, 16) in Abladeposition auch die der abzuladenden Lage zugeordnete Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abladeposition verfährt und dass
14.3 nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15,
16) wieder in Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der
Abladerstation (2) verfährt.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Fördertechnik,
der über vertiefte Kenntnisse in der Konstruktion von Fördereinrichtungen, insbesondere von Abladeanordnungen verfügt.
Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des
Patentanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.
Anspruch 14 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 16 dahin eingeschränkt, dass
die Abladerstation horizontal verfahrbar ist. Konstruktive Einzelheiten hierzu sind
in der Beschreibung in Abs. [0047] angedeutet. Gemäß Merkmal 14.2 verfährt die
Abladerstation entlang der Aufnahmepaletten in Abladeposition, somit müssen
mindestens zwei Aufnahmepaletten vorgesehen sein. Das Merkmal lässt offen, in
welcher Ausrichtung die Aufnahmepaletten zur Abladerstation angeordnet sind.
Unter den Wortlaut des verteidigten Anspruchs fallen auch mit Abstand zueinander angeordnete Aufnahmepaletten.
Der Senat sieht die Druckschrift D1 als den nächstkommenden Stand der Technik
an, die eine Abladeanordnung und ein Verfahren zum Abladen (Palletizer and
palletizing methods gemäß Bezeichnung) zeigt und beschreibt. Gemäß Spalte 1,
Zeile 14 der D1 können Papierstapel (stacks of papers) abgeladen werden, die
auch unterschiedliches Format aufweisen können (vgl. Fig. 10). Der D1 ist daher
ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format unterschiedlicher Lagen aus
blattförmigen Materialien zu entnehmen (Merkmal 14). In der D1 wird jeweils eine
auf einem horizontal verfahrbaren Abladertisch (dort transfer plate 70) einer
Abladerstation (palletizer 10) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete
Aufnahmepalette (pallets) oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel
abgeladen (Spalte 14, Zeilen 53 bis 61 und Fig. 10). Dass das Abladen positionsgenau erfolgt, ist üblich bei derartigen Verfahren und im Übrigen auch in
Fig. 10 wiedergegeben (vgl. dort Paletten 7401 und 7402 mit gestapelten
Materialien). Die im Merkmal 14.1 verbleibende Verfahrbarkeit der Abladerstation
ist als gleichwirkend zur Verfahrbarkeit des Abladertisches anzusehen und kann
daher zumindest die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. In den Fig. 9 und 10
der D1 sind zwei Reihen von Paletten (7401 bis 7405 und 7406 bis 7410)
vorgesehen, die mittels des Abladertisches (70) mit Material bestückt werden. Die
auf den Schienen (tracks 180) angeordneten Paletten 7401 bis 7405 liegen
unmittelbar neben der Abladerstation, während die Paletten 7406 bis 7410 mit
Abstand zur Abladerstation angeordnet sind (siehe Fig. 9). Die D1 offenbart damit
auch einen Abladertisch, der entlang der Aufnahmepaletten 7402, 7404 in
Abladeposition verfährt, wenn Materialien auf eine der Paletten 7406 bis 7410
abgelegt werden sollen. Die Paletten 7406 bis 7410 sind vor und zurück verfahrbar (Spalte 14, Zeilen 47 bis 51). Damit offenbart die D1 ebenfalls, dass
beispielsweise die Palette 7407 in die Abladeposition verfährt und anschließend in
Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches des Abladertisches verfährt.
Dass dieses gleichzeitig mit dem Verfahren des Abladertisches erfolgt, ist in der
D1 zwar nicht beschrieben, ist aber als einfache handwerkliche Maßnahme
anzusehen, die die erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Sofern nämlich
der Fachmann Wartezeiten beim Abladen auf die Aufnahmepaletten vermeiden
will, wird er die Steuerung so auslegen, dass Aufnahmepaletten und Abladetisch
gleichzeitig verfahren werden. Die Merkmale 14.2 und 14.3 sind somit nahe
gelegt.
Der verteidigte Anspruch 14 ist daher nicht gewährbar.
3) Mit dem verteidigten Patentanspruch 14 fallen auch die nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 2 sowie alle rückbezogenen Ansprüche, da über einen
Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
Der Senat hält an seiner in GRUR 2006, 46 veröffentlichten Rechtsprechung fest,
dass eine Prüfung der erteilten Fassung des Patents nicht stattfindet, wenn der
Patentinhaber sein Patent nur unzulässig beschränkt verteidigt.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me