Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.02.2009 – 12 W (pat) 329/05

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 02 953

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 24. Januar 2003 angemeldete und am 24. Februar 2005

veröffentlichte Patent 103 02 953 mit der Bezeichnung „Abladeanordnung und

Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien“ hat die Einsprechende am

18. Mai 2005 Einspruch eingelegt.

Der erteilte Patentanspruch 16 hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum sortierten Abladen von in Form und Größe

unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in

einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch einer Abladerstation fixierte Lage auf eine dieser Lage

zugeordnete Aufnahmepalette oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel positionsgenau abgeladen wird, dadurch

gekennzeichnet, dass die jeweilige Aufnahmepalette (10, 14, 15,

16) in Abladeposition verfahren wird und dass nach wenigstens

einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in

Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der Abladerstation (2) verfahren wird.

Der Einspruch ist damit begründet worden, dass die Gegenstände der erteilten

Patentansprüche 1 und 16 nicht patentfähig seien.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent nur noch mit der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchsfassung.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung

Beschreibung 1 bis 6, 6a, 6b, eingegangen am 31. Oktober,

Seiten 7 bis 12, eingegangen am Anmeldetag,

Zeichnung gemäß Patentschrift.

Der verteidigte Patentanspruch 14 lautet:

Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf

einem Abladertisch (6) einer horizontal verfahrbaren Abladerstation (2) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete

Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) oder einem bereits darauf

befindlichen Materialstapel (13) positionsgenau abgeladen wird,

dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig mit dem Verfahren der

Abladerstation (2) entlang der Aufnahmepaletten (10, 14, 15, 16)

in Abladeposition auch die der abzuladenden Lage zugeordnete

Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abladeposition verfährt und

dass nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette

(10, 14, 15, 16) wieder in Ausgangsstellung außerhalb des

Wirkungsbereiches der Abladerstation (2) verfährt.

Die Einsprechende verweist u. a. auf folgende Druckschrift:

(D1) US 5 716 189 A.

Sie hält die geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 für unzulässig erweitert. Außerdem

seien die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 nicht neu, zumindest

beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, dass die verteidigten Patentansprüche zulässig und die Gegenstände dieser Patentansprüche nicht nahegelegt

seien.

Wegen der übrigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

Der Einspruch war zulässig und führt zum Widerruf des Patents.

1) Die Patentinhaberin verteidigt das angegriffene Patent trotz ausdrücklichen

Hinweises des Senats ausschließlich in einer unzulässig geänderten Fassung.

Eine beschränkte Verteidigung eines Patents im Einspruchsverfahren darf den

durch den Inhalt der erteilten Ansprüche bestimmten Schutzbereich des Patents

nicht erweitern. Sie darf aber auch nicht an die Stelle der im Patent bezeichneten

Erfindung eine andere setzen (BGH GRUR 98, 901 - Polymermasse; 90, 432 -

Spleißkammer).

Der verteidigte Patentanspruch 14, der auf die erteilten Ansprüche 16 und 17 in

Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0051]) zurückgehen soll, führt zu einer

Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Der erteilte Patentanspruch 16

betrifft ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Form und Größe unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, der nunmehr geltende Patentanspruch 14 hingegen ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format

und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien.

Das Verfahren zum sortierten Abladen von in Aufdruck unterschiedlicher Lagen

aus blattförmigen Materialien gemäß dem verteidigten Patentanspruch 14 wird

durch das erteilte Patent, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt,

nicht geschützt. Somit beinhaltet der Patentanspruch 14 ein aliud (vgl. hierzu BGH

GRUR 2005, 145 - „elektronisches Modul“).

Der verteidigte Patentanspruch 14 ist schon aus diesem Grunde nicht gewährbar.

2) Das Verfahren gemäß dem verteidigten Anspruch 14 beruht im Übrigen auch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 14 betrifft ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder

Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere

zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch einer Abladerstation

fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette oder einem

bereits darauf befindlichen Materialstapel positionsgenau abgeladen wird (Abs.

[0002] der Patentschrift).

Es ist u. a. Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum sortierten Abladen von in

Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen so weiterzuentwickeln, dass

der eigentliche Abladevorgang vollständig automatisiert erfolgt (Abs. [0010]).

Die in der verteidigten Fassung vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht

aus einem Verfahren mit folgenden Merkmalen:

14. Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck

unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum

Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine,

14.1 bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch (6) einer horizontal verfahrbaren Abladerstation (2) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete

Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) oder einem bereits darauf befindlichen

Materialstapel (13) positionsgenau abgeladen wird, dadurch gekennzeichnet, dass

14.2 gleichzeitig mit dem Verfahren der Abladerstation (2) entlang der Aufnahmepaletten (10, 14, 15, 16) in Abladeposition auch die der abzuladenden Lage zugeordnete Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abladeposition verfährt und dass

14.3 nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15,

16) wieder in Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der

Abladerstation (2) verfährt.

Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Fördertechnik,

der über vertiefte Kenntnisse in der Konstruktion von Fördereinrichtungen, insbesondere von Abladeanordnungen verfügt.

Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des

Patentanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.

Anspruch 14 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 16 dahin eingeschränkt, dass

die Abladerstation horizontal verfahrbar ist. Konstruktive Einzelheiten hierzu sind

in der Beschreibung in Abs. [0047] angedeutet. Gemäß Merkmal 14.2 verfährt die

Abladerstation entlang der Aufnahmepaletten in Abladeposition, somit müssen

mindestens zwei Aufnahmepaletten vorgesehen sein. Das Merkmal lässt offen, in

welcher Ausrichtung die Aufnahmepaletten zur Abladerstation angeordnet sind.

Unter den Wortlaut des verteidigten Anspruchs fallen auch mit Abstand zueinander angeordnete Aufnahmepaletten.

Der Senat sieht die Druckschrift D1 als den nächstkommenden Stand der Technik

an, die eine Abladeanordnung und ein Verfahren zum Abladen (Palletizer and

palletizing methods gemäß Bezeichnung) zeigt und beschreibt. Gemäß Spalte 1,

Zeile 14 der D1 können Papierstapel (stacks of papers) abgeladen werden, die

auch unterschiedliches Format aufweisen können (vgl. Fig. 10). Der D1 ist daher

ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format unterschiedlicher Lagen aus

blattförmigen Materialien zu entnehmen (Merkmal 14). In der D1 wird jeweils eine

auf einem horizontal verfahrbaren Abladertisch (dort transfer plate 70) einer

Abladerstation (palletizer 10) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete

Aufnahmepalette (pallets) oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel

abgeladen (Spalte 14, Zeilen 53 bis 61 und Fig. 10). Dass das Abladen positionsgenau erfolgt, ist üblich bei derartigen Verfahren und im Übrigen auch in

Fig. 10 wiedergegeben (vgl. dort Paletten 7401 und 7402 mit gestapelten

Materialien). Die im Merkmal 14.1 verbleibende Verfahrbarkeit der Abladerstation

ist als gleichwirkend zur Verfahrbarkeit des Abladertisches anzusehen und kann

daher zumindest die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. In den Fig. 9 und 10

der D1 sind zwei Reihen von Paletten (7401 bis 7405 und 7406 bis 7410)

vorgesehen, die mittels des Abladertisches (70) mit Material bestückt werden. Die

auf den Schienen (tracks 180) angeordneten Paletten 7401 bis 7405 liegen

unmittelbar neben der Abladerstation, während die Paletten 7406 bis 7410 mit

Abstand zur Abladerstation angeordnet sind (siehe Fig. 9). Die D1 offenbart damit

auch einen Abladertisch, der entlang der Aufnahmepaletten 7402, 7404 in

Abladeposition verfährt, wenn Materialien auf eine der Paletten 7406 bis 7410

abgelegt werden sollen. Die Paletten 7406 bis 7410 sind vor und zurück verfahrbar (Spalte 14, Zeilen 47 bis 51). Damit offenbart die D1 ebenfalls, dass

beispielsweise die Palette 7407 in die Abladeposition verfährt und anschließend in

Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches des Abladertisches verfährt.

Dass dieses gleichzeitig mit dem Verfahren des Abladertisches erfolgt, ist in der

D1 zwar nicht beschrieben, ist aber als einfache handwerkliche Maßnahme

anzusehen, die die erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Sofern nämlich

der Fachmann Wartezeiten beim Abladen auf die Aufnahmepaletten vermeiden

will, wird er die Steuerung so auslegen, dass Aufnahmepaletten und Abladetisch

gleichzeitig verfahren werden. Die Merkmale 14.2 und 14.3 sind somit nahe

gelegt.

Der verteidigte Anspruch 14 ist daher nicht gewährbar.

3) Mit dem verteidigten Patentanspruch 14 fallen auch die nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 2 sowie alle rückbezogenen Ansprüche, da über einen

Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden

kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).

Der Senat hält an seiner in GRUR 2006, 46 veröffentlichten Rechtsprechung fest,

dass eine Prüfung der erteilten Fassung des Patents nicht stattfindet, wenn der

Patentinhaber sein Patent nur unzulässig beschränkt verteidigt.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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