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BPatG Beschluss vom 16.02.2009 – 15 W (pat) 61/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 12 761.1

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richter Dr. Maksymiw und

Dr. Lange 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent

wird erteilt auf Grundlage des Hilfsantrags 4 gemäß Schriftsatz

vom 30. Januar 2009.

Bezeichnung: Mikrotiterplatte.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1

bis

19,

gemäß

Schriftsatz

vom

30. Januar 2009,

Beschreibung Seite 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 11 gemäß ursprüngliche

Unterlagen vom 22. März 2002,

Seite 3, 3a, 3b, 7 gemäß Schriftsatz vom 30. Januar 2009,

Figuren 1 bis 3 gemäß ursprüngliche Unterlagen vom

22. März 2002.

G r ü n d e

Die Patentanmeldung 102 12 761.1 wurde am 22. März 2002 mit der Bezeichnung

“Mikrotiterplatte“

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am

16. Oktober 2003 erfolgt.

Die Prüfungsstelle für Klasse B01L hat mit Beschluss vom 26. August 2004 aus

den Gründen des Bescheids vom 3. Juli 2002 die Anmeldung zurückgewiesen.

Dem Beschluss

lagen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 22

zugrunde. Sie haben folgenden Wortlaut::

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass die Mikrotiterplatte mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem in den

Druckschriften

D1 EP 01 161 994 A2

D2 DE 197 12 484 C2

beschriebenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und

das Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 aus der Druckschrift D1 bekannt sei.

Zum allgemeinen Stand der Technik wurde im Prüfungsverfahren noch auf die

Druckschrift

D3 WO 01/07160 A2

hingewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin

vom 30. September 2004, eingegangen am 1. Oktober 2004.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2009 erklärt der Vertreter der

Anmelderin die Teilung der Patentanmeldung und stellt den Antrag,

- den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 4 zu erteilen,

- hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 5 zu erteilen,

- beide Anträge gemäß Schriftsatz vom 30. Januar 2009,

Beschreibung ebenda.

Die Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 4 (nunmehr Hauptantrag) haben

folgenden Wortlaut:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den

nunmehr vorliegenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 die Voraussetzungen für

die Erteilung eines Patents.

2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der geltenden

Patentansprüche 1 bis 19 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den

ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind. So findet Patentanspruch 1 seine Grundlage in den Ansprüchen 1 und 16 der ursprünglichen Unterlagen. Der nebengeordnete Patentanspruch 15 lässt sich aus den Ansprüchen 17

und 1 der ursprünglichen Unterlagen herleiten. Die Unteransprüche 2 bis 14 und

16 bis 19 sind auf S. 7 Abs. 2, S. 4, S. 5 Abs. 3, S. 6 Abs. 2 und in den Unteransprüchen 2, 3, 4 i. V. m. S. 4, sowie den Unteransprüchen 6 bis 9, 11, 12, 18 bis

20 und 22 der ursprünglichen Unterlagen offenbart.

3. Als zuständigen Fachmann ist hier ein mit der Entwicklung von Mikrotiterplatten betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik anzusehen,

der bei Bedarf auch auf das Fachwissen eines Mikrobiologen zurückgreifen kann.

4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist patentfähig.

Insbesondere ist dieser gewerblich anwendbare Gegenstand gegenüber dem gesamten, in Betracht gezogenen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a. Die Neuheit der beanspruchten Mikrotiterplatte 1 ist anzuerkennen, da keine

der aufgegriffenen Druckschriften EP 01 161 994 A2 (D1), DE 197 12 484 C2 (D2)

und WO 01/07160 A2 (D3) eine Mikrotiterplatte mit sämtlichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 offenbart, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht

gezogenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der objektiven Aufgabe

auszugehen, eine, gegenüber der EP 1 161 994 A2 (D1), andere Mikrotiterplatte

mit günstigeren Anwendungseigenschaften zu schaffen, um eine sichere und einfache optische Lagekontrolle der Mikrotiterplatte und deren Gefäße, insbesondere

im Hinblick auf den Automateneinsatz, zu gewährleisten - vgl. S. 3 Abs. 2 u. S. 4

i. V. m. S. 7 Abs. 2 der ursprünglichen Unterlagen.

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch eine Mikrotiterplatte mit

folgenden Merkmalen:

M1

M2

Mikrotiterplatte mit

einem Rahmen (2)

M2.1

der eine Platte (4)

M2.1.1 mit einer Vielzahl Löcher (6) aufweist, und

M3

einer Vielzahl Gefäße (3)

M3.1

die an den Löchern (6) durch direktes Aneinanderspritzen

fest mit der Platte (4) verbunden sind,

M3.2

einen von der Unterseite (8) der Platte (4) vorstehenden

Aufnahmeabschnitt (9, 10, 11) haben und

M3.3

durch Öffnungen (15) von der Oberseite (7) der Platte aus

zugänglich sind,

M4

wobei Rahmen (2) und Gefäße (3) aus demselben Kunststoff bestehen,

M5

und die Kunststoffe des Rahmens (2) und der Gefäße (3)

unterschiedliche Farben haben.

Die Druckschrift EP 01 161 994 A2 (D1) betrifft eine Mikrotiterplatte - vgl.

Abs. [0001]. In Abs. [0005] der D1 ist bezüglich des zugrunde liegenden Problems

ausgeführt, dass einkomponentige Mikrotiterplatten aus Polypropylen zwar grundsätzlich für die PCR (polymerase chain reaction oder Polymerase Kettenreaktion)

verwendbar seien. Diese seien jedoch biegeweich, neigten zu Verzug, seien uneben und nur mit großen Toleranzen zu fertigen und unterlägen großen Toleranzschwankungen im Einsatz. Sie seien insbesondere für das Automatenhandling

nicht besonders geeignet, weil ihre Weichheit das Greifen durch den Automaten

erschwere. Ferner könne die geringe Maßhaltigkeit zur Folge haben, dass die Dosiernadeln beim Einführen in die Gefäße Wandberührung hätten. Außerdem sei

aufgrund der Dickwandigkeit der Gefäße der Wärmetransfer in die Gefäße

schlecht, was nachteilig für die Temperaturregelung und die Länge der Zykluszeiten bei der PCR sei.

Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, eine verbesserte Mikrotiterplatte mit günstigeren Anwendungseigenschaften, zu schaffen

- vgl.

Abs. [0009].

Die Mikrotiterplatte (Merkmal M1) gemäß Anspruch 1 der D1 umfasst deshalb einen Rahmen (2) (Merkmal M2) aus einem steifen ersten Kunststoff, der eine

Platte (4) (Merkmal M2.1) mit einer Vielzahl Löcher (6) (Merkmal M2.1.1) aufweist,

und einer Vielzahl Gefäße (3) (Merkmal M3) aus einem für die PCR geeigneten

und/oder eine Sauerstoffdurchlässigkeit aufweisenden zweiten Kunststoff, die

durch direktes Anspritzen an die Löcher (6) fest mit der Platte (4) verbunden sind

(Merkmal M3.1), einen von der Unterseite (8) der Platte (4) vorstehenden Aufnahmeabschnitt (9, 10, 11) haben (Merkmal M3.2) und durch Öffnungen (15) von

der Oberseite (7) der Platte aus zugänglich sind (Merkmal M3.3).

Die Merkmale M4, wobei Rahmen (2) und Gefäße (3) aus demselben Kunststoff

bestehen, und M5, dass die Kunststoffe des Rahmens (2) und der Gefäße (3) unterschiedliche Farben haben, sind in D1 nicht beschrieben.

Gemäß D1 bestehen Rahmen und Gefäße aus verschiedenen Kunststoffen. Dies

offenbart sich dem Fachmann aus den Abs. [0012], [0013] u. [0014]. Dort ist ausgeführt, dass der Rahmen der Mikrotiterplatte aus einem steifen ersten Kunststoff

besteht - vgl. Sp. 2 Z. 16 - und aufgrund seiner Steifigkeit besonders für das Automatenhandling geeignet ist. Die Beschränkung dieses Kunststoffes auf den

Rahmen - vgl. Sp. 2 Zn. 39 u. 40 - ermöglicht jedoch, seine vorteilhaften Eigenschaften auch bei Mikrotiterplatten für die PCR bzw. Sauerstoffversorgung von

Proben nutzbar zu machen. Die Gefäße bestehen aus einem anderen Kunststoff

als der Rahmen - vgl. Sp. 2 Zn. 44 u 45. Es handelt sich dabei um einen für die

PCR geeigneten und/oder eine Sauerstoffdurchlässigkeit aufweisenden zweiten

Kunststoff - vgl. Sp. 2 Zn. 19 bis 21.

Selbst wenn der Fachmann Anregungen gehabt haben sollte, Rahmen und Gefäße aus demselben Kunststoff zu fertigen, sind Hinweise auf das Problem der

optischen Lagekontrolle zur genauen Positionierung der Mikrotiterplatte für einen

verbesserten Automateneinsatz in D1 nicht gegeben. Die D1 befasst sich bezüglich des Automateneinsatzes lediglich mit der Steifigkeit des Rahmens und der

Maßhaltigkeit bezüglich der Gefäße.

Auch die DE 197 12 484 C2 (D2), die eine Mikroplatte mit transparentem Boden

sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft - vgl. Sp. 1 Abs. 1 -, kann dem

Fachmann, keine Anregung geben, die Kunststoffe des Rahmens und der Gefäße

in unterschiedlichen Farben auszuführen.

Die D2 - vgl. Sp. 1 Z. 62 bis Sp. 2 Z. 21 - beschäftigt sich mit dem Problem, dass

die transparenten Bodenteile von Mikroplatten mit zunehmender Dicke unerwünschte, auf Lichtbrechung und Totalreflexion beruhende Lichtleitungseffekte

aufweisen. Der unerwünschte Lichtleitungseffekt tritt beispielsweise auch bei

Durchlichtmessungen auf und zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der

transparente Boden als Lichtleiter wirkt und für eine bestimmte Küvette eingestrahltes Licht in benachbarte Küvetten teilweise ablenkt. Zudem sind solche Mikroplatten, ebenfalls aufgrund der Dicke ihrer transparenten Böden, nur bedingt für

Radioaktivitäts-Messungen, zum Beispiel Szintillations-Messungen, geeignet.

Ausgehend davon besteht die der D2 zugrunde liegende Aufgabe darin, Mikroplatten bereitzustellen, die die vorgenannten Nachteile überwinden, insbesondere

bei hoher Packungsdichte und dünnen Böden eine höhere Genauigkeit bei den

optischen Messungen gewährleisten und überdies auch für radioaktive Bestimmungen geeignet sind - vgl. Sp. 2 Zn. 22 bis 27. In der D2 ist auch das Problem

der eindeutigen Orientierung der Mikroplatte angesprochen - vgl. Sp. 4 Zn. 29 bis

32.

Zur Lösung der Aufgabe wird in D2 eine Mikroplatte mit mindestens einem Rahmenteil und mindestens einem dem Rahmenteil zugeordneten Bodenteil vorgeschlagen. Das Rahmenteil weist eine Vielzahl von Küvetten auf. Das Bodenteil

bildet die Böden der Küvetten aus, wobei die Böden der Küvetten eine Dicke von

maximal 500 µm aufweisen. In dem Rahmenteil sind mindestens 384 Küvetten

angeordnet und das Rahmenteil ist im Spritzgießverfahren auf das Bodenteil aufgebracht - vgl. Anspruch 1. Dabei wird unter einem Rahmenteil einer Mikroplatte

das Teil einer Mikroplatte verstanden, das die nach oben und unten hin offenen

Küvetten oder Vertiefungen, insbesondere deren Seitenwände, ausbildet. Unter

dem Bodenteil einer Mikroplatte wird das die Küvetten und gegebenenfalls die Küvettenzwischenräume nach unten abschließende Teil einer Mikroplatte verstanden

- vgl. Sp. 2 Zn. 31 bis 38.

In D2 wird als vorteilhaft vorgeschlagen, das Rahmenteil, das auch die nach oben

und unten hin offenen Küvetten, insbesondere deren Seitenwände umfasst, weiß

oder schwarz oder auch transparent beziehungsweise naturfarben einzufärben

- vgl. Sp. 3 Zn. 45 bis 48 - und das als Folie ausgebildete Bodenteil - vgl. Sp. 2

Zn. 45 bis 48 - transparent oder eingefärbt auszuführen - vgl. Sp. 3 Zn. 59 bis 61.

Damit unterscheidet sich die Mikroplatte gemäß D2 von der Mikrotiterplatte der

Anmeldung schon dadurch, dass Rahmen und Küvetten gleich gefärbt sind und

das Rahmenteil mit den unten offenen Küvetten im Spritzgießverfahren auf das

transparent oder eingefärbte Bodenteil aufgebracht ist.

Die Merkmale, die Gefäße mit den Löchern einer Platte durch direktes Anspritzen

zu verbinden (Merkmal 3.1), wobei die Kunststoffe des Rahmens und der Gefäße

unterschiedliche Farben haben (Merkmal 5), sind aus D2 nirgends zu entnehmen.

Bezüglich der eindeutigen Orientierung der Mikroplatte wird in D2 im Übrigen ein

ganz anderer Lösungsweg vorgeschlagen, der vom der unterschiedlichen Kennzeichnung des Rahmens und der Gefäße wegführt. Es soll/sollen nämlich mindestens eine, vorzugsweise zwei, Ecken des Rahmenteils oder des Grundrahmens abgeschrägt oder sonst wie markiert sein - vgl. dort Sp. 4 Zn. 29 bis 32.

Eine Anregung, Rahmenteil und Gefäße unterschiedlich zu färben, konnte der

Fachmann aus D2 in keiner Weise entnehmen. Dort ist nämlich offenbart, dass

das Rahmenteil im Spritzgießverfahren auf das Bodenteil aufgebracht wird. Wie

das zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann dem einzigen Ausführungsbeispiel

in Sp. 7 Zn. 4 bis 24 - wo ausgeführt ist: “Die Herstellung der Mikroplatte 1 verläuft

wie folgt. Eine transparente Polystyrolfolie mit einer Dicke von 60 µm wurde in einem Spritzgießwerkzeug positioniert. Die Anordnung erfolgte in einer Weise, dass

die einzuspritzende Formmasse die Folie nicht unterspritzen kann und größeren

Staubpartikeln der Zutritt in den Spritzraum verwehrt wird. Zur Herstellung des

Rahmenteils 2 wurde weiß eingefärbtes Polystyrol verwendet. Dieses wurde in

einem Zylinder zunächst auf 260oC erhitzt und so in einen plastischen Zustand

versetzt. Anschließend wurde die plastifizierte Formmasse mittels einer Förderschnecke unter einem Druck von 1.000 bar aus dem Zylinder gedrückt und rasch

in das gekühlte, geschlossene Werkzeug eingespritzt, in dem die Folie positioniert

worden war. Das Formteil erstarrte unter einer Nach-Druckbeaufschlagung von

circa 250 bar, wobei die Schrumpfung des erkaltenden Formteils durch Nachdrücken von plastischer Masse kompensiert wird. Die Nachdruckzeit bis zum Erstarren betrug einige Sekunden, kann aber auch bei großen und dickwandigen

Teilen mehrere Minuten betragen. Nach Abkühlen und Erstarren wird das auf die

Folie aufgebrachte Formteil ausgestoßen.“

Mit einem solchen Verfahren ist eine unterschiedliche Färbung von Rahmen und

Küvetten ersichtlich nicht möglich, weil die plastifizierte Formmasse (hier weiß

eingefärbtes Polystyrol) in einem Vorgang in das Werkzeug eingespritzt wird, woraus das Formteil mit Rahmen und Küvettenwänden resultiert.

Die WO 01/07160 A2 (D3), die eine für den Automateneinsatz und PCR geeignete

Mikrotiterplatte betrifft, offenbart ebenfalls keine unterschiedliche Färbung von

Rahmen und Gefäßen und enthält, wovon sich der Senat im Einzelnen überzeugt

hat, auch keine Hinweise darauf.

Die erfindungsgemäße Lösung, dass die Kunststoffe des Rahmens (2) und der

Gefäße (3) einer Mikrotiterplatte unterschiedliche Farben haben war, daher weder

aus D1 noch aus der Zusammenschau mit D2 bis D3 nahe gelegt. Vielmehr begründet gerade die einfache Art der Lösung die erfinderische Tätigkeit.

In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 14 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen.

Das Gleiche gilt auch für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 15 und die

darauf rückbezogenen Ansprüche 16 bis 19, da das beanspruchte Verfahren gemäß Anspruch 15 nichts anderes als die Herstellung der patentfähigen Mikrotiterplatte nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 14 zum Gegenstand hat.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das beantragte Patent zu

erteilen.

Feuerlein

Schwarz-Angele

Maksymiw

Lange

Bb