Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.02.2009 – 15 W (pat) 61/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 12 761.1
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richter Dr. Maksymiw und
Dr. Lange 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent
wird erteilt auf Grundlage des Hilfsantrags 4 gemäß Schriftsatz
vom 30. Januar 2009.
Bezeichnung: Mikrotiterplatte.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1
bis
19,
gemäß
Schriftsatz
vom
30. Januar 2009,
Beschreibung Seite 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 11 gemäß ursprüngliche
Unterlagen vom 22. März 2002,
Seite 3, 3a, 3b, 7 gemäß Schriftsatz vom 30. Januar 2009,
Figuren 1 bis 3 gemäß ursprüngliche Unterlagen vom
22. März 2002.
G r ü n d e
Die Patentanmeldung 102 12 761.1 wurde am 22. März 2002 mit der Bezeichnung
“Mikrotiterplatte“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am
16. Oktober 2003 erfolgt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B01L hat mit Beschluss vom 26. August 2004 aus
den Gründen des Bescheids vom 3. Juli 2002 die Anmeldung zurückgewiesen.
Dem Beschluss
lagen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 22
zugrunde. Sie haben folgenden Wortlaut::
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass die Mikrotiterplatte mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem in den
Druckschriften
D1 EP 01 161 994 A2
D2 DE 197 12 484 C2
beschriebenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und
das Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 aus der Druckschrift D1 bekannt sei.
Zum allgemeinen Stand der Technik wurde im Prüfungsverfahren noch auf die
Druckschrift
D3 WO 01/07160 A2
hingewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin
vom 30. September 2004, eingegangen am 1. Oktober 2004.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2009 erklärt der Vertreter der
Anmelderin die Teilung der Patentanmeldung und stellt den Antrag,
- den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 4 zu erteilen,
- hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 5 zu erteilen,
- beide Anträge gemäß Schriftsatz vom 30. Januar 2009,
Beschreibung ebenda.
Die Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 4 (nunmehr Hauptantrag) haben
folgenden Wortlaut:
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den
nunmehr vorliegenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Patents.
2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der geltenden
Patentansprüche 1 bis 19 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den
ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind. So findet Patentanspruch 1 seine Grundlage in den Ansprüchen 1 und 16 der ursprünglichen Unterlagen. Der nebengeordnete Patentanspruch 15 lässt sich aus den Ansprüchen 17
und 1 der ursprünglichen Unterlagen herleiten. Die Unteransprüche 2 bis 14 und
16 bis 19 sind auf S. 7 Abs. 2, S. 4, S. 5 Abs. 3, S. 6 Abs. 2 und in den Unteransprüchen 2, 3, 4 i. V. m. S. 4, sowie den Unteransprüchen 6 bis 9, 11, 12, 18 bis
20 und 22 der ursprünglichen Unterlagen offenbart.
3. Als zuständigen Fachmann ist hier ein mit der Entwicklung von Mikrotiterplatten betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik anzusehen,
der bei Bedarf auch auf das Fachwissen eines Mikrobiologen zurückgreifen kann.
4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist patentfähig.
Insbesondere ist dieser gewerblich anwendbare Gegenstand gegenüber dem gesamten, in Betracht gezogenen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a. Die Neuheit der beanspruchten Mikrotiterplatte 1 ist anzuerkennen, da keine
der aufgegriffenen Druckschriften EP 01 161 994 A2 (D1), DE 197 12 484 C2 (D2)
und WO 01/07160 A2 (D3) eine Mikrotiterplatte mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 offenbart, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden
Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht
gezogenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der objektiven Aufgabe
auszugehen, eine, gegenüber der EP 1 161 994 A2 (D1), andere Mikrotiterplatte
mit günstigeren Anwendungseigenschaften zu schaffen, um eine sichere und einfache optische Lagekontrolle der Mikrotiterplatte und deren Gefäße, insbesondere
im Hinblick auf den Automateneinsatz, zu gewährleisten - vgl. S. 3 Abs. 2 u. S. 4
i. V. m. S. 7 Abs. 2 der ursprünglichen Unterlagen.
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch eine Mikrotiterplatte mit
folgenden Merkmalen:
M1
M2
Mikrotiterplatte mit
einem Rahmen (2)
M2.1
der eine Platte (4)
M2.1.1 mit einer Vielzahl Löcher (6) aufweist, und
M3
einer Vielzahl Gefäße (3)
M3.1
die an den Löchern (6) durch direktes Aneinanderspritzen
fest mit der Platte (4) verbunden sind,
M3.2
einen von der Unterseite (8) der Platte (4) vorstehenden
Aufnahmeabschnitt (9, 10, 11) haben und
M3.3
durch Öffnungen (15) von der Oberseite (7) der Platte aus
zugänglich sind,
M4
wobei Rahmen (2) und Gefäße (3) aus demselben Kunststoff bestehen,
M5
und die Kunststoffe des Rahmens (2) und der Gefäße (3)
unterschiedliche Farben haben.
Die Druckschrift EP 01 161 994 A2 (D1) betrifft eine Mikrotiterplatte - vgl.
Abs. [0001]. In Abs. [0005] der D1 ist bezüglich des zugrunde liegenden Problems
ausgeführt, dass einkomponentige Mikrotiterplatten aus Polypropylen zwar grundsätzlich für die PCR (polymerase chain reaction oder Polymerase Kettenreaktion)
verwendbar seien. Diese seien jedoch biegeweich, neigten zu Verzug, seien uneben und nur mit großen Toleranzen zu fertigen und unterlägen großen Toleranzschwankungen im Einsatz. Sie seien insbesondere für das Automatenhandling
nicht besonders geeignet, weil ihre Weichheit das Greifen durch den Automaten
erschwere. Ferner könne die geringe Maßhaltigkeit zur Folge haben, dass die Dosiernadeln beim Einführen in die Gefäße Wandberührung hätten. Außerdem sei
aufgrund der Dickwandigkeit der Gefäße der Wärmetransfer in die Gefäße
schlecht, was nachteilig für die Temperaturregelung und die Länge der Zykluszeiten bei der PCR sei.
Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, eine verbesserte Mikrotiterplatte mit günstigeren Anwendungseigenschaften, zu schaffen
- vgl.
Abs. [0009].
Die Mikrotiterplatte (Merkmal M1) gemäß Anspruch 1 der D1 umfasst deshalb einen Rahmen (2) (Merkmal M2) aus einem steifen ersten Kunststoff, der eine
Platte (4) (Merkmal M2.1) mit einer Vielzahl Löcher (6) (Merkmal M2.1.1) aufweist,
und einer Vielzahl Gefäße (3) (Merkmal M3) aus einem für die PCR geeigneten
und/oder eine Sauerstoffdurchlässigkeit aufweisenden zweiten Kunststoff, die
durch direktes Anspritzen an die Löcher (6) fest mit der Platte (4) verbunden sind
(Merkmal M3.1), einen von der Unterseite (8) der Platte (4) vorstehenden Aufnahmeabschnitt (9, 10, 11) haben (Merkmal M3.2) und durch Öffnungen (15) von
der Oberseite (7) der Platte aus zugänglich sind (Merkmal M3.3).
Die Merkmale M4, wobei Rahmen (2) und Gefäße (3) aus demselben Kunststoff
bestehen, und M5, dass die Kunststoffe des Rahmens (2) und der Gefäße (3) unterschiedliche Farben haben, sind in D1 nicht beschrieben.
Gemäß D1 bestehen Rahmen und Gefäße aus verschiedenen Kunststoffen. Dies
offenbart sich dem Fachmann aus den Abs. [0012], [0013] u. [0014]. Dort ist ausgeführt, dass der Rahmen der Mikrotiterplatte aus einem steifen ersten Kunststoff
besteht - vgl. Sp. 2 Z. 16 - und aufgrund seiner Steifigkeit besonders für das Automatenhandling geeignet ist. Die Beschränkung dieses Kunststoffes auf den
Rahmen - vgl. Sp. 2 Zn. 39 u. 40 - ermöglicht jedoch, seine vorteilhaften Eigenschaften auch bei Mikrotiterplatten für die PCR bzw. Sauerstoffversorgung von
Proben nutzbar zu machen. Die Gefäße bestehen aus einem anderen Kunststoff
als der Rahmen - vgl. Sp. 2 Zn. 44 u 45. Es handelt sich dabei um einen für die
PCR geeigneten und/oder eine Sauerstoffdurchlässigkeit aufweisenden zweiten
Kunststoff - vgl. Sp. 2 Zn. 19 bis 21.
Selbst wenn der Fachmann Anregungen gehabt haben sollte, Rahmen und Gefäße aus demselben Kunststoff zu fertigen, sind Hinweise auf das Problem der
optischen Lagekontrolle zur genauen Positionierung der Mikrotiterplatte für einen
verbesserten Automateneinsatz in D1 nicht gegeben. Die D1 befasst sich bezüglich des Automateneinsatzes lediglich mit der Steifigkeit des Rahmens und der
Maßhaltigkeit bezüglich der Gefäße.
Auch die DE 197 12 484 C2 (D2), die eine Mikroplatte mit transparentem Boden
sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft - vgl. Sp. 1 Abs. 1 -, kann dem
Fachmann, keine Anregung geben, die Kunststoffe des Rahmens und der Gefäße
in unterschiedlichen Farben auszuführen.
Die D2 - vgl. Sp. 1 Z. 62 bis Sp. 2 Z. 21 - beschäftigt sich mit dem Problem, dass
die transparenten Bodenteile von Mikroplatten mit zunehmender Dicke unerwünschte, auf Lichtbrechung und Totalreflexion beruhende Lichtleitungseffekte
aufweisen. Der unerwünschte Lichtleitungseffekt tritt beispielsweise auch bei
Durchlichtmessungen auf und zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der
transparente Boden als Lichtleiter wirkt und für eine bestimmte Küvette eingestrahltes Licht in benachbarte Küvetten teilweise ablenkt. Zudem sind solche Mikroplatten, ebenfalls aufgrund der Dicke ihrer transparenten Böden, nur bedingt für
Radioaktivitäts-Messungen, zum Beispiel Szintillations-Messungen, geeignet.
Ausgehend davon besteht die der D2 zugrunde liegende Aufgabe darin, Mikroplatten bereitzustellen, die die vorgenannten Nachteile überwinden, insbesondere
bei hoher Packungsdichte und dünnen Böden eine höhere Genauigkeit bei den
optischen Messungen gewährleisten und überdies auch für radioaktive Bestimmungen geeignet sind - vgl. Sp. 2 Zn. 22 bis 27. In der D2 ist auch das Problem
der eindeutigen Orientierung der Mikroplatte angesprochen - vgl. Sp. 4 Zn. 29 bis
32.
Zur Lösung der Aufgabe wird in D2 eine Mikroplatte mit mindestens einem Rahmenteil und mindestens einem dem Rahmenteil zugeordneten Bodenteil vorgeschlagen. Das Rahmenteil weist eine Vielzahl von Küvetten auf. Das Bodenteil
bildet die Böden der Küvetten aus, wobei die Böden der Küvetten eine Dicke von
maximal 500 µm aufweisen. In dem Rahmenteil sind mindestens 384 Küvetten
angeordnet und das Rahmenteil ist im Spritzgießverfahren auf das Bodenteil aufgebracht - vgl. Anspruch 1. Dabei wird unter einem Rahmenteil einer Mikroplatte
das Teil einer Mikroplatte verstanden, das die nach oben und unten hin offenen
Küvetten oder Vertiefungen, insbesondere deren Seitenwände, ausbildet. Unter
dem Bodenteil einer Mikroplatte wird das die Küvetten und gegebenenfalls die Küvettenzwischenräume nach unten abschließende Teil einer Mikroplatte verstanden
- vgl. Sp. 2 Zn. 31 bis 38.
In D2 wird als vorteilhaft vorgeschlagen, das Rahmenteil, das auch die nach oben
und unten hin offenen Küvetten, insbesondere deren Seitenwände umfasst, weiß
oder schwarz oder auch transparent beziehungsweise naturfarben einzufärben
- vgl. Sp. 3 Zn. 45 bis 48 - und das als Folie ausgebildete Bodenteil - vgl. Sp. 2
Zn. 45 bis 48 - transparent oder eingefärbt auszuführen - vgl. Sp. 3 Zn. 59 bis 61.
Damit unterscheidet sich die Mikroplatte gemäß D2 von der Mikrotiterplatte der
Anmeldung schon dadurch, dass Rahmen und Küvetten gleich gefärbt sind und
das Rahmenteil mit den unten offenen Küvetten im Spritzgießverfahren auf das
transparent oder eingefärbte Bodenteil aufgebracht ist.
Die Merkmale, die Gefäße mit den Löchern einer Platte durch direktes Anspritzen
zu verbinden (Merkmal 3.1), wobei die Kunststoffe des Rahmens und der Gefäße
unterschiedliche Farben haben (Merkmal 5), sind aus D2 nirgends zu entnehmen.
Bezüglich der eindeutigen Orientierung der Mikroplatte wird in D2 im Übrigen ein
ganz anderer Lösungsweg vorgeschlagen, der vom der unterschiedlichen Kennzeichnung des Rahmens und der Gefäße wegführt. Es soll/sollen nämlich mindestens eine, vorzugsweise zwei, Ecken des Rahmenteils oder des Grundrahmens abgeschrägt oder sonst wie markiert sein - vgl. dort Sp. 4 Zn. 29 bis 32.
Eine Anregung, Rahmenteil und Gefäße unterschiedlich zu färben, konnte der
Fachmann aus D2 in keiner Weise entnehmen. Dort ist nämlich offenbart, dass
das Rahmenteil im Spritzgießverfahren auf das Bodenteil aufgebracht wird. Wie
das zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann dem einzigen Ausführungsbeispiel
in Sp. 7 Zn. 4 bis 24 - wo ausgeführt ist: “Die Herstellung der Mikroplatte 1 verläuft
wie folgt. Eine transparente Polystyrolfolie mit einer Dicke von 60 µm wurde in einem Spritzgießwerkzeug positioniert. Die Anordnung erfolgte in einer Weise, dass
die einzuspritzende Formmasse die Folie nicht unterspritzen kann und größeren
Staubpartikeln der Zutritt in den Spritzraum verwehrt wird. Zur Herstellung des
Rahmenteils 2 wurde weiß eingefärbtes Polystyrol verwendet. Dieses wurde in
einem Zylinder zunächst auf 260oC erhitzt und so in einen plastischen Zustand
versetzt. Anschließend wurde die plastifizierte Formmasse mittels einer Förderschnecke unter einem Druck von 1.000 bar aus dem Zylinder gedrückt und rasch
in das gekühlte, geschlossene Werkzeug eingespritzt, in dem die Folie positioniert
worden war. Das Formteil erstarrte unter einer Nach-Druckbeaufschlagung von
circa 250 bar, wobei die Schrumpfung des erkaltenden Formteils durch Nachdrücken von plastischer Masse kompensiert wird. Die Nachdruckzeit bis zum Erstarren betrug einige Sekunden, kann aber auch bei großen und dickwandigen
Teilen mehrere Minuten betragen. Nach Abkühlen und Erstarren wird das auf die
Folie aufgebrachte Formteil ausgestoßen.“
Mit einem solchen Verfahren ist eine unterschiedliche Färbung von Rahmen und
Küvetten ersichtlich nicht möglich, weil die plastifizierte Formmasse (hier weiß
eingefärbtes Polystyrol) in einem Vorgang in das Werkzeug eingespritzt wird, woraus das Formteil mit Rahmen und Küvettenwänden resultiert.
Die WO 01/07160 A2 (D3), die eine für den Automateneinsatz und PCR geeignete
Mikrotiterplatte betrifft, offenbart ebenfalls keine unterschiedliche Färbung von
Rahmen und Gefäßen und enthält, wovon sich der Senat im Einzelnen überzeugt
hat, auch keine Hinweise darauf.
Die erfindungsgemäße Lösung, dass die Kunststoffe des Rahmens (2) und der
Gefäße (3) einer Mikrotiterplatte unterschiedliche Farben haben war, daher weder
aus D1 noch aus der Zusammenschau mit D2 bis D3 nahe gelegt. Vielmehr begründet gerade die einfache Art der Lösung die erfinderische Tätigkeit.
In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 14 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen.
Das Gleiche gilt auch für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 15 und die
darauf rückbezogenen Ansprüche 16 bis 19, da das beanspruchte Verfahren gemäß Anspruch 15 nichts anderes als die Herstellung der patentfähigen Mikrotiterplatte nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 14 zum Gegenstand hat.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das beantragte Patent zu
erteilen.
Feuerlein
Schwarz-Angele
Maksymiw
Lange
Bb