Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 23 W (pat) 24/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 44 05 612
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt
und Maile
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 22. Februar 1994 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte
Patent 44 05 612 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Laserbeschriftbares mehrschichtiges Etikettenmaterial“ erteilt. Die Veröffentlichung der zugehörigen Patentschrift ist am 20. Februar 1997 erfolgt.
Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs, welcher unter anderem
mit der mangelnden Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstands im Hinblick auf
den Stand der Technik gemäß den nachstehend genannten Druckschriften D2
und D5 begründet wurde (vgl. Einspruchsbegründung vom 14. Mai 1997, Blatt 5,
vorle. Abs., le. Satz), hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 aufrechterhalten.
In den Beschlussgründen ist ausgeführt, dass das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial nach dem erteilten Patentanspruch 1 (Streitpatentgegenstand) gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach den
Druckschriften
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DE 81 30 861 U1
(Druckschrift D1)
Peter Michl, „Beschriften mit Lasern“, Seiten 86 - 91, 94 - 99 und 124 -
127, VDI-Verlag GmbH, Düsseldorf 1992
(Druckschrift D2)
DE-PS 14 99 422
DE-OS 15 74 687 A
DE 38 40 729 A1
US 3 665 483 A
EP 0 219 011 A2
DE 43 32 853 A1
(Druckschrift D3)
(Druckschrift D4)
(Druckschrift D5)
(Druckschrift D6)
(Druckschrift D7) und
(Druckschrift D8),
- von denen die Druckschrift D1 bereits im Prüfungsverfahren genannt war und die
Druckschrift D8 eine im Zeitrang ältere, somit nur hinsichtlich der Prüfung auf
Neuheit zu berücksichtigende Anmeldung darstellt - sowie den weiteren, bereits im
Prüfungsverfahren genannten Druckschriften
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DE-GM 19 04 346
DE 29 39 466 A1
patentfähig sei.
(Druckschrift D9) und
(Druckschrift D10)
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. Dezember 2004 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden, welche im schriftlichen Beschwerdeverfahren
vor dem Bundespatentgericht noch die weiteren Druckschriften
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EP 420 261 A2
sowie
US 3 314 073
(Druckschrift D11)
(Druckschrift D6’)
einführt, wobei die Druckschrift D6’ als einschlägiger Stand der Technik bereits
Eingang in den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D6 findet, da dort ausdrücklich auf sie verwiesen ist.
Nach einem vorläufigen, einleitenden Hinweis des Senats auf die Druckschriften D2 und D5 und auf die entsprechende Argumentation im Einspruchsverfahren
(vgl. Einspruchsbegründung vom 14. Mai 1997, Seite 6, zweiter Abs.), trägt die
Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 vor, dass
der Streitpatentgegenstand unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D11
nicht neu sei. Ferner würde die Lehre der Druckschrift D6 in Zusammenhang mit
dem fachmännischen Wissen sowie eine Kombination der Lehren der Druckschriften D6 und D2 dem Streitpatentgegenstand patenthindernd entgegenstehen,
da dieser - ausgehend von diesen Schriften - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Der Streitpatentgegenstand sei daher nicht rechtsbeständig.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden von der Einsprechenden nicht zu ihrer Argumentation herangezogen.
Die Patentinhaberin trägt in ihrer Replik sinngemäß vor, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11, weder für sich genommen noch in
Kombination miteinander, auch unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens, der Rechtsbeständigkeit des Streitpatentgegenstands entgegenstehe.
Hilfsweise reicht die Patentinhaberin zwei Sätze von Patentansprüchen 1 bis 11
bzw. 1 bis 6 in Form eines 1. und eines 2. Hilfsantrags mit jeweils eingeschränkten
Patentansprüchen 1 ein.
Die Einsprechende führt in Erwiderung dazu aus, dass auch die eingeschränkt
verteidigten, laserbeschriftbaren, mehrschichtigen Etikettenmaterialien der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Berücksichtigung
der von ihre genannten Druckschriften nicht patentfähig und daher nicht rechtsbeständig seien.
Die anwesenden Parteien stellten anschließend die folgenden Anträge:
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 und weitere Unterlagen gemäß Patentschrift (1. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 und weitere Unterlagen gemäß Patentschrift (2. Hilfsantrag).
Der erteilte und nach Hauptantrag unverändert verteidigte Patentanspruch 1 lautet
unter Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung (Änderungen unterstrichen):
„1. Laserstrahlbeschriftbares mehrschichtiges Etikettenmaterial,
mit einer ersten Schicht (21) und einer zweiten, von der ersten
Schicht (21) optisch differierenden Schicht (22), wobei die erste
Schicht (21) mittels Laserstrahlung entsprechend einem gewünschten Schrift- oder Druckbild unter Sichtbarmachung der
Oberfläche der zweiten Schicht (22) entfernbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Schichten (21, 22) eine eine
Trägerschicht (20) bildende transparente Kunststofffolie angeordnet
ist und dass auf diese Trägerschicht (20) die Schichten (21, 22) als Beschichtungen aufgebracht sind.“
Der nach dem 1. Hilfsantrag eingeschränkt verteidigte Patentanspruch 1 konkretisiert den vorstehenden Streitpatentgegenstand durch das Anfügen des in der erteilten Beschreibung offenbarten Merkmals (vgl. Spalte 4, Zeilen 14 bis 18)
„ …und
dass durch von einem Laserstrahl (51) auf das Etikettenmaterial
aufgebrachte Wärmeenergie die erste Beschichtung (21) in bestrahlten Bereichen (21’) verdampfbar und so dort die Oberfläche
der transparenten Trägerschicht (20) freilegbar ist.“
Der mit dem 2. Hilfsantrag ebenfalls eingeschränkt verteidigte Patentanspruch 1
konkretisiert den vorstehenden Streitpatentgegenstand durch das Anfügen der
Merkmale der erteilten abhängigen Ansprüche 6, 8, 9 und 10. Die an den Wortlaut
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angefügten Merkmale lauten dabei:
„- dass die zweite Schicht (22) eine drucktechnisch aufgetragene
-
-
-
Farbeschichtung ist,
dass die zweite Schicht (22) durchscheinend ist,
dass die zweite Schicht (22) an
ihrer von der Trägerschicht (20) abgewandten Seite eine Klebstoffschicht (30)
trägt und
dass die Klebstoffschicht aus einem transparenten oder durchscheinenden Klebstoff besteht.“
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag wird auf das Streitpatent, wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1, wegen der
abhängigen Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg. Sie führt zum Widerruf des Patents.
1.) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts
wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) - „Sortiergerät“). Im
vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine
Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend macht und dazu den erforderlichen
Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach Druckschrift D2 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens herstellt, d. h. die Tatsachen
im einzelnen angibt, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen
ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1- „Epoxidation“;
Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).
2.) Gegen die Zulässigkeit der geltenden und mit Hauptantrag unverändert weiterverfolgten Patentansprüche 1 bis 11 des Streitpatents bestehen insofern keine
Bedenken, als sich der erteilte Patentanspruch 1 vom ursprünglichen Patentanspruch 1 - abgesehen von redaktionellen Änderungen - lediglich durch eine Abgrenzung zum im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik unterscheidet.
Hierbei ist die vorgenommene Änderung des Anspruchswortlauts von ursprünglich
„… unter Freilegung der Oberfläche der Trägerschicht“ in „unter Sichtbarmachung
der Oberfläche der zweiten Schicht“ bei einem anspruchsgemäßem Vorliegen einer transparenten Trägerschicht synonym zu werten, wobei der erteilte Begriff
„Sichtbarmachung“ in diesem Zusammenhang ausschließlich im optischen Sinn
und nicht als „Freilegen“ der Oberfläche der zweiten Schicht auszulegen ist.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen - bis auf redaktionelle Änderungen - den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11, wobei der ursprüngliche Anspruch 8 zum erteilten Anspruch 2 wird und die restlichen Ansprüche in ihrer
Nummerierung und Rückbezügen entsprechend angepasst sind.
Das Bundespatentgericht ist im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren im
Übrigen nicht befugt, den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber dem unveränderten Patentbegehren aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen, da er nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 3 - „Aluminium-Trihydroxid“).
Im Unterschied hierzu sind die im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen (vgl.
BGH BlPMZ 1998, 282, Leitsatz - „Polymermasse“). Gegen die Zulässigkeit dieser
Ansprüche bestehen aber ebenfalls keine Bedenken, da die Konkretisierung des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 an der vorstehend genannten Beschreibungsstelle der Patentschrift wortidentisch im Zusammenhang mit dem beanspruchten Ausführungsbeispiel offenbart ist und die in den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 neu aufgenommenen Merkmale auf die erteilten und ursprünglich
offenbarten Patentansprüche 1, 6, 8, 9 und 10 zurückgehen.
3.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift ist aus dem genannten Stand der
Technik nach Druckschrift D1 ein Etikettenmaterial mit einer ersten und einer
zweiten, von der ersten optisch differierenden, d. h. Kontrast gebenden Schicht
bekannt, bei welcher die erste Schicht mittels Laserbestrahlung entfernbar ist, um
hierdurch, unter Sichtbarmachung der Oberfläche der zweiten Schicht ein Schrift-
oder Druckbild zu erzeugen (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, erster Abs.).
Hierbei ist die erste Schicht als dünne Lackschicht und die zweite Schicht als dicke, selbsttragende, deckend pigmentierende Lackschicht ausgestaltet (vgl.
Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 10 bis 14). Die zweite Schicht hat für den
Fachmann erkennbar die Doppel-Funktion einer kontrastgebenden Trägerschicht.
Nachteilig an diesem Schichtaufbau des Etikettenmaterials ist, neben dem durch
die dabei notwendige Verwendung eines zusätzlichen Hilfsträgers, z. B. einer Polyesterfolie (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 16 bis 19) hohen apparativen
Aufwand in der Herstellung, auch die Unvereinbarkeit der Materialauswahl der Lacke für die erste und zweite Schicht, welche verschiedene - in der Praxis nicht optimal miteinander zu vereinbarende - Anforderungen erfüllen müssen. So ist für
das Schichtmaterial neben einem hohen Farbkontrast eine gute Haftung, eine
leichte Durchbrennbarkeit der ersten Lackschicht sowie eine erschwerte Durchbrennbarkeit der zweiten Lackschicht durch den Laserstrahl gefordert. Daneben
soll die Anordnung selbsttragend, bruchfest und flexibel sein (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 31 bis 47).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein laserbeschriftbares Etikettenmaterial zur Verfügung
zu stellen, welches insbesondere einfacher und kostengünstiger herstellbar ist und
welches für beide Schichten nur eine geringe Schichtdicke benötigt. Außerdem
soll das neue Etikettenmaterial besonders flexibel und gleichzeitig haltbar und alterungsbeständig sein. Schließlich soll das Etikettenmaterial mit geringem Aufwand eine große Vielfalt hinsichtlich der farblichen Ausführungen ermöglichen
(vgl. Spalte 2, Zeilen 2 bis 11 der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird nach dem erteilten Patentanspruch 1 durch ein mehr-, nämlich
dreischichtiges Etikettenmaterial gelöst. Im Unterschied zum Zweischicht-Aufbau
des Etikettenmaterials des Standes der Technik lehrt der Patentanspruch 1 des
Streitpatents neben der Verwendung einer funktional unveränderten, gut laserbaren ersten Schicht (vgl. Streitpatent Anspruch 1, Oberbegriff, „…wobei die erste
Schicht mittels Laserstrahlung entsprechend einem gewünschten Schrift- oder
Druckbild unter Sichtbarmachung der Oberfläche der zweiten Schicht entfernbar
ist) wesentlich eine räumlich-funktionale Trennung der beiden beim Stand der
Technik in einer Schicht vereinigten Funktionen durch Vorsehen einer Kontrast
bildenden Schicht (vgl. Streitpatent, Anspruch 1, Oberbegriff, „…einer zweite, von
der ersten Schicht optisch differierenden Schicht…“) und einer Trägerschicht (vgl.
Streitpatent, Anspruch 1, Kennzeichen, „…eine Trägerschicht bildende transparente Kunststofffolie…“).
4.) Das
laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berücksichtigung des Standes der
Technik nach den Druckschriften D2 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von laserbeschreibbaren Etikettenmaterialien vertrauter Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Druckereitechnik.
So offenbart Druckschrift D2 in Worten des Streitpatents (vgl. Seite 98, Fig. 6-7
i. V. m. dem zweiten und dritten Abs.) ein laserbeschriftbares, mehrschichtiges, als
Etikett verwendbares Material mit einer ersten Schicht (vgl. S. 98, Bild 6-7, Lackschicht bestehend aus einer optionalen Dreifachschicht weiß, schwarz, rot bzw.
vorle. Abs., erster Satz, „Bei durchsichtigen Kunststoffen mit nicht-transparentem
Decklack…“) und einer folienartigen Trägerschicht (vgl. Fig. 6-7, folienartiges Basismaterial i. V. m. den auf Seite 99, zweiter Abs. genannten Materialvorschlägen),
auf deren einer Seite die erste Schicht in Form einer Beschichtung (Lackschicht)
aufgebracht ist. Die erste Schicht ist mittels Laserstrahlung entsprechend einem
gewünschten Schrift- oder Druckbild entfernbar, wobei durch Freilegen der Oberfläche der folienartigen Trägerschicht eine Kennzeichnung aufgebracht wird (vgl.
S. 98, Bild 6-7, Hinweis auf Laser-Beschriften i. V. m. S. 98, zweiter Abs., „…kann
durch Freilegen des Basismaterials eine Kennzeichnung aufgebracht werden.“).
Ferner lehrt Druckschrift D2, die folienartige Trägerschicht aus durchsichtigem,
d. h. transparentem Kunststoffmaterial auszubilden (vgl. S. 98, dritter Abs., „bei
durchsichtigen Kunststoffen mit nicht transparentem Decklack…), wodurch die
kontrastgebende und tragende Doppel-Funktion der folienartigen Trägerschicht
nach Bild 6-7 auf die alleinige Funktion einer Trägerschicht mit angesichts ihres
transparenten Charakters zwangsläufig verminderter bzw. fehlender Kontrasteigenschaft reduziert wird.
Um die Sichtbarkeit dieser Anordnung zu verbessern lehrt die Druckschrift D2 zur
entsprechenden Kontrasterzeugung ein Hinterstrahlen des Werkstücks (Tag-
Nacht-Design), mithin das Anordnen eines Kontrast bildenden Mittels auf der der
laserbeschriftbaren ersten Schicht abgewandten Seite der folienartigen Trägerschicht (vgl. S. 98, Abschnitt 6.4.2, le. Abs.). Somit ist die als transparente Kunststofffolie ausgebildete Trägerschicht zwischen der mit Laserstrahlung entfernbaren
ersten Schicht und dem kontrastbildenden Mittel angeordnet, wobei die erste
Schicht auf der Trägerschicht als Beschichtung aufgebracht ist.
Es beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, bei dem laserbeschriftbaren, mehrschichtigen, als Etikett verwendbaren Material nach Druckschrift D2 das Mittel des rückseitigen, optischen Hinterstrahlens wirkungsgleich
durch andere, dem Fachmann bekannte, kontrastbildende Mittel zu ersetzen. Beispielsweise lehrt Druckschrift D5, welche bei dem dort offenbarten, laserbeschriftbaren Etikettenmaterial ebenfalls von einer räumlich-funktionalen Trennung von
Trägereigenschaft (Grundschicht 1) und kontrastbildender Eigenschaft (Farbschicht 2) ausgeht, in diesem Zusammenhang das Vorsehen einer zweiten als
Beschichtung aufgebrachten Schicht, welche tiefer als die laserentfernbare erste
Schicht liegt und von dieser optisch differierend ist (vgl. beispielsweise dortige
Fig. 2, Farbschicht 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 5, erster Abs, bzw. Anspruch 1, „…mit sich überlagernden, farblich kontrastierenden Schichten, in denen
durch lokale Abtragung einzelner Schichtbereiche unter Freilegung tieferliegender,
andersfarbiger Schichtbereiche mittels eines Laserstrahls in zumindest zum Teil
humanlesbarer Form Informationen dargestellt sind…,“).
Der Fachmann wird dieses ihm bekannte fachnotorische Austauschmittel beim
Studium der Druckschrift D2 wirkungsgleich zum dort offenbarten Hinterstrahlen
als gleichwertige Alternative in Betracht ziehen und die zweite, andersfarbige und
damit von der ersten Schicht optisch differierende Schicht als Beschichtung auf
die, der ersten Schicht abgewandten Seite der Trägerschicht aufbringen. Dies
führt den Fachmann aber in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Eine erfinderische Leistung kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil
für den Fachmann beim In-Betracht-Kommen mehrerer wirkungsgleicher Alternativen mehrere von ihnen naheliegend sein können (vgl. BGH GRUR 2008, S. 56,
S. 58 Abs. [25] unten - „injizierbarer Mikroschaum“).
Das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns bei gemeinsamer Betrachtung der Druckschriften D2 und D5 nicht
patentfähig; der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
5.) Auch das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.
Das einschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach die erste Beschichtung (21) durch die von einem Laserstrahl (51) auf das Etikettenmaterial aufgebrachte Wärmeenergie in bestrahlten Bereichen (21’) verdampfbar ist und so dort
die Oberfläche der transparenten Trägerschicht (20) freilegbar ist, ist ebenfalls der
Lehre der Druckschrift D2 zu entnehmen (vgl. S. 98, zw. Abs., „Bei Kunststoffen
mit Oberflächenschichten kann durch Freilegen des Basismaterials eine Kennzeichnung aufgebracht werden…“). Im Zusammenhang mit dem dort in Bild 6-7
offenbarten Laser-Beschriften liest der Fachmann in Gedanken ein verfahrensinhärentes Aufbringen von Wärmeenergie, verbunden mit einem Verdampfen der
ersten Beschichtung in den bestrahlten Bereichen mit (vgl. BGH GRUR 1995,
S. 330, 2. Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung“).
Somit beruht das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschriften D2 und D5, ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
6.) Auch das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.
Das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 einschränkend aufgenommene
Merkmal der Ausgestaltung der zweiten Schicht als drucktechnisch aufgetragene
Farbbeschichtung liegt im Rahmen fachmännischen Handelns und ist in der Lehre
der vorstehend genannten Druckschrift D5 offenbart (vgl. dortigen Patentanspruch 7). Die Auswahl dieses speziellen Schichtherstellungsverfahrens aus verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung stehenden Verfahrensmöglichkeiten,
wobei im Streitpatent wirkungsgleich eine drucktechnisch aufgetragene Farbbeschichtung und eine aufgedampfte Metallbeschichtung genannt ist, ist dabei völlig
beliebig, denn eine vorteilhafte technische Wirkung des konkreten Schichtherstellungsverfahrens am beanspruchten Etikettenmaterial ist weder dem Streitpatent
zu entnehmen (vgl. hierzu insbesondere Beschreibung, Spalte 2, Zeilen 45 bis
57), noch für den Fachmann im Zusammenhang mit dem Offenbarungsgehalt der
Streitpatentschrift erkennbar.
Auch das Vorsehen einer Klebstoffschicht auf der zweiten Schicht zur Herstellung
eines klebbaren Etiketts wird vom Fachmann in selbstverständlicher Weise dem
Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 hinzugefügt, denn derartige Klebstoffschichten sind bei Etiketten fachüblich, wie bspw. die im Streitpatent gewürdigte
Druckschrift D1 zeigt (vgl. dortige Fig. 1, Kleberschicht 3).
Die Ausgestaltung der zweiten Schicht wie auch der Klebstoffschicht als durchscheinende bzw. gegebenenfalls transparente Schicht ist im Streitpatent im Zusammenhang mit der dort beschriebenen Ausführungsform des durchscheinenden
bzw. hinterstrahlbaren Etikettenmaterials offenbart (vgl. Streitpatent, Spalte 2, le.
Abs., „ Eine weitere Ausführung des erfindungsgemäßen Etikettenmaterials
schlägt vor, dass die zweite Schicht durchscheinend ist. Dies erlaubt eine Durchleuchtung des Etikettenmaterials…“ und weiter Spalte 3, dritter Abs., „Um eine
Durchleuchtung des Etikettenmaterials von dessen Rückseite her nicht durch die
Klebstoffschicht zu behindern, wird vorgeschlagen, dass diese aus einem transparenten oder durchscheinenden Klebstoff besteht.“).
Durchscheinende bzw. hinterstrahlbare Etiketten sind wie vorstehend unter
Punkt 4) ausgeführt aus der Druckschrift D2 bekannt; die rückseitig angebrachten
Kontrastmittel sowie die zum Aufkleben des Etiketts verwendete Klebstoffschicht
für dieses Ausführungsbeispiel (durchleucht- bzw. hinterstrahlbares, selbstklebendes Etikett) transparent bzw. durchscheinend auszugestalten, ist eine für den
Fachmann selbstverständliche Maßnahme, wobei die zweite rückseitig angebrachte, durchscheinende Schicht bei weißem Licht die kontrastgebende Wirkung
eines Farbfilters übernimmt und ein gleichwirkendes, fachnotorisches Austauschmittel zur farblichen Hinterstrahlung des Etikettenmaterials darstellt.
Somit begründen auch die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag einschränkend hinzugenommenen Merkmale des 2. Hilfsantrags
keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns; der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
7.) Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2
fallen aufgrund der Antragsbindung auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 nach
Hauptantrag bzw. die Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1 bzw. die Patentansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -
„Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.)
8.) Bei dieser Sachlage war Patent zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Brandt
Maile
Pr