Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 23 W (pat) 24/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 44 05 612

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt

und Maile

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 22. Februar 1994 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte

Patent 44 05 612 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Laserbeschriftbares mehrschichtiges Etikettenmaterial“ erteilt. Die Veröffentlichung der zugehörigen Patentschrift ist am 20. Februar 1997 erfolgt.

Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs, welcher unter anderem

mit der mangelnden Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstands im Hinblick auf

den Stand der Technik gemäß den nachstehend genannten Druckschriften D2

und D5 begründet wurde (vgl. Einspruchsbegründung vom 14. Mai 1997, Blatt 5,

vorle. Abs., le. Satz), hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 aufrechterhalten.

In den Beschlussgründen ist ausgeführt, dass das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial nach dem erteilten Patentanspruch 1 (Streitpatentgegenstand) gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach den

Druckschriften

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DE 81 30 861 U1

(Druckschrift D1)

Peter Michl, „Beschriften mit Lasern“, Seiten 86 - 91, 94 - 99 und 124 -

127, VDI-Verlag GmbH, Düsseldorf 1992

(Druckschrift D2)

DE-PS 14 99 422

DE-OS 15 74 687 A

DE 38 40 729 A1

US 3 665 483 A

EP 0 219 011 A2

DE 43 32 853 A1

(Druckschrift D3)

(Druckschrift D4)

(Druckschrift D5)

(Druckschrift D6)

(Druckschrift D7) und

(Druckschrift D8),

- von denen die Druckschrift D1 bereits im Prüfungsverfahren genannt war und die

Druckschrift D8 eine im Zeitrang ältere, somit nur hinsichtlich der Prüfung auf

Neuheit zu berücksichtigende Anmeldung darstellt - sowie den weiteren, bereits im

Prüfungsverfahren genannten Druckschriften

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DE-GM 19 04 346

DE 29 39 466 A1

patentfähig sei.

(Druckschrift D9) und

(Druckschrift D10)

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. Dezember 2004 eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden, welche im schriftlichen Beschwerdeverfahren

vor dem Bundespatentgericht noch die weiteren Druckschriften

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EP 420 261 A2

sowie

US 3 314 073

(Druckschrift D11)

(Druckschrift D6’)

einführt, wobei die Druckschrift D6’ als einschlägiger Stand der Technik bereits

Eingang in den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D6 findet, da dort ausdrücklich auf sie verwiesen ist.

Nach einem vorläufigen, einleitenden Hinweis des Senats auf die Druckschriften D2 und D5 und auf die entsprechende Argumentation im Einspruchsverfahren

(vgl. Einspruchsbegründung vom 14. Mai 1997, Seite 6, zweiter Abs.), trägt die

Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 vor, dass

der Streitpatentgegenstand unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D11

nicht neu sei. Ferner würde die Lehre der Druckschrift D6 in Zusammenhang mit

dem fachmännischen Wissen sowie eine Kombination der Lehren der Druckschriften D6 und D2 dem Streitpatentgegenstand patenthindernd entgegenstehen,

da dieser - ausgehend von diesen Schriften - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Der Streitpatentgegenstand sei daher nicht rechtsbeständig.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden von der Einsprechenden nicht zu ihrer Argumentation herangezogen.

Die Patentinhaberin trägt in ihrer Replik sinngemäß vor, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11, weder für sich genommen noch in

Kombination miteinander, auch unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens, der Rechtsbeständigkeit des Streitpatentgegenstands entgegenstehe.

Hilfsweise reicht die Patentinhaberin zwei Sätze von Patentansprüchen 1 bis 11

bzw. 1 bis 6 in Form eines 1. und eines 2. Hilfsantrags mit jeweils eingeschränkten

Patentansprüchen 1 ein.

Die Einsprechende führt in Erwiderung dazu aus, dass auch die eingeschränkt

verteidigten, laserbeschriftbaren, mehrschichtigen Etikettenmaterialien der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Berücksichtigung

der von ihre genannten Druckschriften nicht patentfähig und daher nicht rechtsbeständig seien.

Die anwesenden Parteien stellten anschließend die folgenden Anträge:

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise stellt sie den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 und weitere Unterlagen gemäß Patentschrift (1. Hilfsantrag).

Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 und weitere Unterlagen gemäß Patentschrift (2. Hilfsantrag).

Der erteilte und nach Hauptantrag unverändert verteidigte Patentanspruch 1 lautet

unter Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung (Änderungen unterstrichen):

„1. Laserstrahlbeschriftbares mehrschichtiges Etikettenmaterial,

mit einer ersten Schicht (21) und einer zweiten, von der ersten

Schicht (21) optisch differierenden Schicht (22), wobei die erste

Schicht (21) mittels Laserstrahlung entsprechend einem gewünschten Schrift- oder Druckbild unter Sichtbarmachung der

Oberfläche der zweiten Schicht (22) entfernbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Schichten (21, 22) eine eine

Trägerschicht (20) bildende transparente Kunststofffolie angeordnet

ist und dass auf diese Trägerschicht (20) die Schichten (21, 22) als Beschichtungen aufgebracht sind.“

Der nach dem 1. Hilfsantrag eingeschränkt verteidigte Patentanspruch 1 konkretisiert den vorstehenden Streitpatentgegenstand durch das Anfügen des in der erteilten Beschreibung offenbarten Merkmals (vgl. Spalte 4, Zeilen 14 bis 18)

„ …und

dass durch von einem Laserstrahl (51) auf das Etikettenmaterial

aufgebrachte Wärmeenergie die erste Beschichtung (21) in bestrahlten Bereichen (21’) verdampfbar und so dort die Oberfläche

der transparenten Trägerschicht (20) freilegbar ist.“

Der mit dem 2. Hilfsantrag ebenfalls eingeschränkt verteidigte Patentanspruch 1

konkretisiert den vorstehenden Streitpatentgegenstand durch das Anfügen der

Merkmale der erteilten abhängigen Ansprüche 6, 8, 9 und 10. Die an den Wortlaut

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angefügten Merkmale lauten dabei:

„- dass die zweite Schicht (22) eine drucktechnisch aufgetragene

-

-

-

Farbeschichtung ist,

dass die zweite Schicht (22) durchscheinend ist,

dass die zweite Schicht (22) an

ihrer von der Trägerschicht (20) abgewandten Seite eine Klebstoffschicht (30)

trägt und

dass die Klebstoffschicht aus einem transparenten oder durchscheinenden Klebstoff besteht.“

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag wird auf das Streitpatent, wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1, wegen der

abhängigen Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg. Sie führt zum Widerruf des Patents.

1.) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts

wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) - „Sortiergerät“). Im

vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine

Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend macht und dazu den erforderlichen

Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1

des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach Druckschrift D2 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens herstellt, d. h. die Tatsachen

im einzelnen angibt, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen

ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1- „Epoxidation“;

Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).

2.) Gegen die Zulässigkeit der geltenden und mit Hauptantrag unverändert weiterverfolgten Patentansprüche 1 bis 11 des Streitpatents bestehen insofern keine

Bedenken, als sich der erteilte Patentanspruch 1 vom ursprünglichen Patentanspruch 1 - abgesehen von redaktionellen Änderungen - lediglich durch eine Abgrenzung zum im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik unterscheidet.

Hierbei ist die vorgenommene Änderung des Anspruchswortlauts von ursprünglich

„… unter Freilegung der Oberfläche der Trägerschicht“ in „unter Sichtbarmachung

der Oberfläche der zweiten Schicht“ bei einem anspruchsgemäßem Vorliegen einer transparenten Trägerschicht synonym zu werten, wobei der erteilte Begriff

„Sichtbarmachung“ in diesem Zusammenhang ausschließlich im optischen Sinn

und nicht als „Freilegen“ der Oberfläche der zweiten Schicht auszulegen ist.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen - bis auf redaktionelle Änderungen - den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11, wobei der ursprüngliche Anspruch 8 zum erteilten Anspruch 2 wird und die restlichen Ansprüche in ihrer

Nummerierung und Rückbezügen entsprechend angepasst sind.

Das Bundespatentgericht ist im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren im

Übrigen nicht befugt, den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber dem unveränderten Patentbegehren aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen, da er nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 3 - „Aluminium-Trihydroxid“).

Im Unterschied hierzu sind die im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen (vgl.

BGH BlPMZ 1998, 282, Leitsatz - „Polymermasse“). Gegen die Zulässigkeit dieser

Ansprüche bestehen aber ebenfalls keine Bedenken, da die Konkretisierung des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 an der vorstehend genannten Beschreibungsstelle der Patentschrift wortidentisch im Zusammenhang mit dem beanspruchten Ausführungsbeispiel offenbart ist und die in den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 neu aufgenommenen Merkmale auf die erteilten und ursprünglich

offenbarten Patentansprüche 1, 6, 8, 9 und 10 zurückgehen.

3.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift ist aus dem genannten Stand der

Technik nach Druckschrift D1 ein Etikettenmaterial mit einer ersten und einer

zweiten, von der ersten optisch differierenden, d. h. Kontrast gebenden Schicht

bekannt, bei welcher die erste Schicht mittels Laserbestrahlung entfernbar ist, um

hierdurch, unter Sichtbarmachung der Oberfläche der zweiten Schicht ein Schrift-

oder Druckbild zu erzeugen (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, erster Abs.).

Hierbei ist die erste Schicht als dünne Lackschicht und die zweite Schicht als dicke, selbsttragende, deckend pigmentierende Lackschicht ausgestaltet (vgl.

Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 10 bis 14). Die zweite Schicht hat für den

Fachmann erkennbar die Doppel-Funktion einer kontrastgebenden Trägerschicht.

Nachteilig an diesem Schichtaufbau des Etikettenmaterials ist, neben dem durch

die dabei notwendige Verwendung eines zusätzlichen Hilfsträgers, z. B. einer Polyesterfolie (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 16 bis 19) hohen apparativen

Aufwand in der Herstellung, auch die Unvereinbarkeit der Materialauswahl der Lacke für die erste und zweite Schicht, welche verschiedene - in der Praxis nicht optimal miteinander zu vereinbarende - Anforderungen erfüllen müssen. So ist für

das Schichtmaterial neben einem hohen Farbkontrast eine gute Haftung, eine

leichte Durchbrennbarkeit der ersten Lackschicht sowie eine erschwerte Durchbrennbarkeit der zweiten Lackschicht durch den Laserstrahl gefordert. Daneben

soll die Anordnung selbsttragend, bruchfest und flexibel sein (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 31 bis 47).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein laserbeschriftbares Etikettenmaterial zur Verfügung

zu stellen, welches insbesondere einfacher und kostengünstiger herstellbar ist und

welches für beide Schichten nur eine geringe Schichtdicke benötigt. Außerdem

soll das neue Etikettenmaterial besonders flexibel und gleichzeitig haltbar und alterungsbeständig sein. Schließlich soll das Etikettenmaterial mit geringem Aufwand eine große Vielfalt hinsichtlich der farblichen Ausführungen ermöglichen

(vgl. Spalte 2, Zeilen 2 bis 11 der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird nach dem erteilten Patentanspruch 1 durch ein mehr-, nämlich

dreischichtiges Etikettenmaterial gelöst. Im Unterschied zum Zweischicht-Aufbau

des Etikettenmaterials des Standes der Technik lehrt der Patentanspruch 1 des

Streitpatents neben der Verwendung einer funktional unveränderten, gut laserbaren ersten Schicht (vgl. Streitpatent Anspruch 1, Oberbegriff, „…wobei die erste

Schicht mittels Laserstrahlung entsprechend einem gewünschten Schrift- oder

Druckbild unter Sichtbarmachung der Oberfläche der zweiten Schicht entfernbar

ist) wesentlich eine räumlich-funktionale Trennung der beiden beim Stand der

Technik in einer Schicht vereinigten Funktionen durch Vorsehen einer Kontrast

bildenden Schicht (vgl. Streitpatent, Anspruch 1, Oberbegriff, „…einer zweite, von

der ersten Schicht optisch differierenden Schicht…“) und einer Trägerschicht (vgl.

Streitpatent, Anspruch 1, Kennzeichen, „…eine Trägerschicht bildende transparente Kunststofffolie…“).

4.) Das

laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berücksichtigung des Standes der

Technik nach den Druckschriften D2 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von laserbeschreibbaren Etikettenmaterialien vertrauter Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Druckereitechnik.

So offenbart Druckschrift D2 in Worten des Streitpatents (vgl. Seite 98, Fig. 6-7

i. V. m. dem zweiten und dritten Abs.) ein laserbeschriftbares, mehrschichtiges, als

Etikett verwendbares Material mit einer ersten Schicht (vgl. S. 98, Bild 6-7, Lackschicht bestehend aus einer optionalen Dreifachschicht weiß, schwarz, rot bzw.

vorle. Abs., erster Satz, „Bei durchsichtigen Kunststoffen mit nicht-transparentem

Decklack…“) und einer folienartigen Trägerschicht (vgl. Fig. 6-7, folienartiges Basismaterial i. V. m. den auf Seite 99, zweiter Abs. genannten Materialvorschlägen),

auf deren einer Seite die erste Schicht in Form einer Beschichtung (Lackschicht)

aufgebracht ist. Die erste Schicht ist mittels Laserstrahlung entsprechend einem

gewünschten Schrift- oder Druckbild entfernbar, wobei durch Freilegen der Oberfläche der folienartigen Trägerschicht eine Kennzeichnung aufgebracht wird (vgl.

S. 98, Bild 6-7, Hinweis auf Laser-Beschriften i. V. m. S. 98, zweiter Abs., „…kann

durch Freilegen des Basismaterials eine Kennzeichnung aufgebracht werden.“).

Ferner lehrt Druckschrift D2, die folienartige Trägerschicht aus durchsichtigem,

d. h. transparentem Kunststoffmaterial auszubilden (vgl. S. 98, dritter Abs., „bei

durchsichtigen Kunststoffen mit nicht transparentem Decklack…), wodurch die

kontrastgebende und tragende Doppel-Funktion der folienartigen Trägerschicht

nach Bild 6-7 auf die alleinige Funktion einer Trägerschicht mit angesichts ihres

transparenten Charakters zwangsläufig verminderter bzw. fehlender Kontrasteigenschaft reduziert wird.

Um die Sichtbarkeit dieser Anordnung zu verbessern lehrt die Druckschrift D2 zur

entsprechenden Kontrasterzeugung ein Hinterstrahlen des Werkstücks (Tag-

Nacht-Design), mithin das Anordnen eines Kontrast bildenden Mittels auf der der

laserbeschriftbaren ersten Schicht abgewandten Seite der folienartigen Trägerschicht (vgl. S. 98, Abschnitt 6.4.2, le. Abs.). Somit ist die als transparente Kunststofffolie ausgebildete Trägerschicht zwischen der mit Laserstrahlung entfernbaren

ersten Schicht und dem kontrastbildenden Mittel angeordnet, wobei die erste

Schicht auf der Trägerschicht als Beschichtung aufgebracht ist.

Es beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, bei dem laserbeschriftbaren, mehrschichtigen, als Etikett verwendbaren Material nach Druckschrift D2 das Mittel des rückseitigen, optischen Hinterstrahlens wirkungsgleich

durch andere, dem Fachmann bekannte, kontrastbildende Mittel zu ersetzen. Beispielsweise lehrt Druckschrift D5, welche bei dem dort offenbarten, laserbeschriftbaren Etikettenmaterial ebenfalls von einer räumlich-funktionalen Trennung von

Trägereigenschaft (Grundschicht 1) und kontrastbildender Eigenschaft (Farbschicht 2) ausgeht, in diesem Zusammenhang das Vorsehen einer zweiten als

Beschichtung aufgebrachten Schicht, welche tiefer als die laserentfernbare erste

Schicht liegt und von dieser optisch differierend ist (vgl. beispielsweise dortige

Fig. 2, Farbschicht 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 5, erster Abs, bzw. Anspruch 1, „…mit sich überlagernden, farblich kontrastierenden Schichten, in denen

durch lokale Abtragung einzelner Schichtbereiche unter Freilegung tieferliegender,

andersfarbiger Schichtbereiche mittels eines Laserstrahls in zumindest zum Teil

humanlesbarer Form Informationen dargestellt sind…,“).

Der Fachmann wird dieses ihm bekannte fachnotorische Austauschmittel beim

Studium der Druckschrift D2 wirkungsgleich zum dort offenbarten Hinterstrahlen

als gleichwertige Alternative in Betracht ziehen und die zweite, andersfarbige und

damit von der ersten Schicht optisch differierende Schicht als Beschichtung auf

die, der ersten Schicht abgewandten Seite der Trägerschicht aufbringen. Dies

führt den Fachmann aber in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Eine erfinderische Leistung kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil

für den Fachmann beim In-Betracht-Kommen mehrerer wirkungsgleicher Alternativen mehrere von ihnen naheliegend sein können (vgl. BGH GRUR 2008, S. 56,

S. 58 Abs. [25] unten - „injizierbarer Mikroschaum“).

Das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns bei gemeinsamer Betrachtung der Druckschriften D2 und D5 nicht

patentfähig; der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.

5.) Auch das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.

Das einschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach die erste Beschichtung (21) durch die von einem Laserstrahl (51) auf das Etikettenmaterial aufgebrachte Wärmeenergie in bestrahlten Bereichen (21’) verdampfbar ist und so dort

die Oberfläche der transparenten Trägerschicht (20) freilegbar ist, ist ebenfalls der

Lehre der Druckschrift D2 zu entnehmen (vgl. S. 98, zw. Abs., „Bei Kunststoffen

mit Oberflächenschichten kann durch Freilegen des Basismaterials eine Kennzeichnung aufgebracht werden…“). Im Zusammenhang mit dem dort in Bild 6-7

offenbarten Laser-Beschriften liest der Fachmann in Gedanken ein verfahrensinhärentes Aufbringen von Wärmeenergie, verbunden mit einem Verdampfen der

ersten Beschichtung in den bestrahlten Bereichen mit (vgl. BGH GRUR 1995,

S. 330, 2. Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung“).

Somit beruht das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschriften D2 und D5, ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

6.) Auch das laserbeschriftbare, mehrschichtige Etikettenmaterial des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.

Das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 einschränkend aufgenommene

Merkmal der Ausgestaltung der zweiten Schicht als drucktechnisch aufgetragene

Farbbeschichtung liegt im Rahmen fachmännischen Handelns und ist in der Lehre

der vorstehend genannten Druckschrift D5 offenbart (vgl. dortigen Patentanspruch 7). Die Auswahl dieses speziellen Schichtherstellungsverfahrens aus verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung stehenden Verfahrensmöglichkeiten,

wobei im Streitpatent wirkungsgleich eine drucktechnisch aufgetragene Farbbeschichtung und eine aufgedampfte Metallbeschichtung genannt ist, ist dabei völlig

beliebig, denn eine vorteilhafte technische Wirkung des konkreten Schichtherstellungsverfahrens am beanspruchten Etikettenmaterial ist weder dem Streitpatent

zu entnehmen (vgl. hierzu insbesondere Beschreibung, Spalte 2, Zeilen 45 bis

57), noch für den Fachmann im Zusammenhang mit dem Offenbarungsgehalt der

Streitpatentschrift erkennbar.

Auch das Vorsehen einer Klebstoffschicht auf der zweiten Schicht zur Herstellung

eines klebbaren Etiketts wird vom Fachmann in selbstverständlicher Weise dem

Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 hinzugefügt, denn derartige Klebstoffschichten sind bei Etiketten fachüblich, wie bspw. die im Streitpatent gewürdigte

Druckschrift D1 zeigt (vgl. dortige Fig. 1, Kleberschicht 3).

Die Ausgestaltung der zweiten Schicht wie auch der Klebstoffschicht als durchscheinende bzw. gegebenenfalls transparente Schicht ist im Streitpatent im Zusammenhang mit der dort beschriebenen Ausführungsform des durchscheinenden

bzw. hinterstrahlbaren Etikettenmaterials offenbart (vgl. Streitpatent, Spalte 2, le.

Abs., „ Eine weitere Ausführung des erfindungsgemäßen Etikettenmaterials

schlägt vor, dass die zweite Schicht durchscheinend ist. Dies erlaubt eine Durchleuchtung des Etikettenmaterials…“ und weiter Spalte 3, dritter Abs., „Um eine

Durchleuchtung des Etikettenmaterials von dessen Rückseite her nicht durch die

Klebstoffschicht zu behindern, wird vorgeschlagen, dass diese aus einem transparenten oder durchscheinenden Klebstoff besteht.“).

Durchscheinende bzw. hinterstrahlbare Etiketten sind wie vorstehend unter

Punkt 4) ausgeführt aus der Druckschrift D2 bekannt; die rückseitig angebrachten

Kontrastmittel sowie die zum Aufkleben des Etiketts verwendete Klebstoffschicht

für dieses Ausführungsbeispiel (durchleucht- bzw. hinterstrahlbares, selbstklebendes Etikett) transparent bzw. durchscheinend auszugestalten, ist eine für den

Fachmann selbstverständliche Maßnahme, wobei die zweite rückseitig angebrachte, durchscheinende Schicht bei weißem Licht die kontrastgebende Wirkung

eines Farbfilters übernimmt und ein gleichwirkendes, fachnotorisches Austauschmittel zur farblichen Hinterstrahlung des Etikettenmaterials darstellt.

Somit begründen auch die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag einschränkend hinzugenommenen Merkmale des 2. Hilfsantrags

keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns; der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

7.) Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2

fallen aufgrund der Antragsbindung auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 nach

Hauptantrag bzw. die Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1 bzw. die Patentansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -

„Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.)

8.) Bei dieser Sachlage war Patent zu widerrufen.

Dr. Tauchert

Dr. Hock

Brandt

Maile

Pr