Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 108/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 108/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 20 961.2/9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
MediaRange
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 16, 17, 38 und 41
„Datenträger, insbesondere bespielte und unbespielte Ton- und
Bildtonträger sowie On- und Offlinedatenträger jeden Formats,
insbesondere Video-Compactdiscs, Bildplatten, CDs
(CD-R,
CD-ROM und CD-RW), DVDs; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen in Form von Netzwerkdatenbanken; Magnetaufzeichnungsträger (insbesondere Kassetten, Videos); Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; Papier, Pappe
(Karton) und Waren aus diesen Materialien; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); für
Verpackungszwecke; Tintenstrahl- und Laserfolien; Tinte; Tintenpatronen; Tonerpatronen; nachfüllbare Patronen; Flaschen mit
Tinte zum Nachfüllen; Vorrichtungen zum Einfüllen von Tinte in
Tintenpatronen; Tintenfüllstationen; Waren aus Papier; Federhalter und Bleistifte; Tonerpatronen für Laserdrucker; Druckernachfüllkits; Druckerpatronen; Druckfolienbögen; behandeltes Druckerpapier; Druckertoner, Teile und Bestandteile für alle vorstehend
genannten Waren; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), soweit
in Klasse 17 enthalten, insbesondere Schutzfolien für CDs oder
DVDs; Telekommunikation; Kommunikationsdienste; Videotext-
und Teletextübertragungen; Übertragung von
Informationen;
Dienstleistungen in Bezug auf die Übertragung und Darstellung
von Informationen per Computer oder durch elektronische Medien;
Kommunikationsleistungen mit Hilfe elektronischer Medien; interaktive Kommunikation; E-Mail-Dienste; Unterhaltung, insbesondere das Veröffentlichen bespielter Bildton- sowie Datenträger jeden Formats, auf welchen Informationen jeglicher Art gespeichert
sind, insbesondere von bespielten Video-Compactdiscs, Bildplatten, CDs, DVDs, Magnetaufzeichnungsträgern (insbesondere
Kassetten, Videos), Videokasetten; Veröffentlichen in elektronischer Form; Veröffentlichung von Druck- und Zeitschriften sowie
sonstigen Druckerzeugnissen (insbesondere Magazinen, Büchern,
Postern, Plakaten)“.
Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die
aus einfachen englischen Wörtern sprachüblich gebildete Marke werde von den
beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Aussagegehalt „Mediensortiment, Medienangebot“ ohne weiteres verstanden, zumal auch der erste Bestandteil bereits in den
deutschen Sprachschatz übergegangen sei. Ob die beanspruchte Wortmarke
auch im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet beschreibend verwendet
werde, könne dahinstehen, da sie sich insoweit zur Beschreibung eigne. Sie weise
nämlich lediglich darauf hin, dass es sich um Waren aus einem Mediensortiment
handele, auf welches sich gleichermaßen die beanspruchten Dienstleistungen beziehen könnten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, ohne
diese näher zu begründen. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat sie nicht
gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke den
Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn es handelt sich,
wie schon die juristische Erstprüferin der Markenstelle ausführlich und gestützt auf
zahlreiche Fundstellen im Internet überzeugend dargelegt hat, letztlich um eine
bloße Sachangabe, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeder
Unterscheidungskraft entbehrt und die zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin
freigehalten werden muss.
Über diese Erkenntnisse der Markenstelle gehen auch die Feststellungen des Senats nicht hinaus. Auf die bereits von der Markenstelle übermittelten Fundstellen
und Senatsentscheidungen ist die Anmelderin, da sie keinen Terminsantrag gestellt hat, noch einmal ausdrücklich in einem Schreiben vom 23. Dezember 2008
mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2009 hingewiesen
worden, ohne dass die Anmelderin sich hierzu in irgendeiner Weise geäußert hat.
Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenstelle
bestehen, konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.
Dr. Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
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