Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 8 W (pat) 354/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 36 689

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der

Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

Das Patent 101 36 689 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung;

Beschreibung, Absätze 0001 bis 0085, sowie

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Auf die am 27. Juli 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen

Voranmeldung (JP 00-229210) vom 28. Juli 2000 beim Patentamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent DE 101 36 689 mit der Bezeichnung „Vorrichtung

zum Schützen einer Form in einer Spritzgussmaschine“ erteilt und die Erteilung

am 22. April 2004 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Firma

P… AG in

F… in S…

am 21. Juli 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1: DE 43 45 034 A1

D2: EP 1 072 388 A2

D3: DE 43 14 722 C1

D4: EP 0 647 175 B1

D5: EP 1 013 400 A2

D6: DE 196 32 475 C2

M1: Vickers user’s manual: platen/crosshead translation table

(B-6), copyright 1987, CH-9230 Flawil.

Die Einsprechende hat die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik, insbesondere nach der D2 unter Berücksichtigung

des Fachwissens aus der Vickers - Tabelle M1, verneint und hat darüber hinaus

bemängelt, dass der Patentgegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart

sei, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie

hat das Patent in der mündlichen Verhandlung mit einem neu vorgelegten Anspruchssatz (Ansprüche 1 bis 6) verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine, die umfasst:

einen Querkopf (17);

eine bewegliche Form (13), die mit dem Querkopf über einen Verbindungsmechanismus (15) verbunden ist;

eine Antriebseinrichtung (18, 20, 21, 30, 31, 41, 42, 43, 44, 45)

zum Antreiben des Querkopfes (17) und damit der beweglichen

Form (13); und

eine Steuereinrichtung (33) zum Steuern einer Vorwärtsschubkraft

der beweglichen Form (13), wenn die bewegliche Form (13) in

Kontakt mit einer festen Form (11) gebracht wird und die bewegliche und die feste Form geschlossen werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Steuereinrichtung (33) eine Speichertabelle (36) umfasst, in

der eine Korrespondenztabelle, die eine Beziehung zwischen einer Position des Querkopfes (17) und einer Position der beweglichen Form (13) anzeigt, im Voraus gespeichert ist; und

wobei die Steuereinrichtung (33) die Antriebseinrichtung (18, 20,

21, 30, 31, 41, 42, 43, 44, 45), die den Querkopf antreibt, unter

Verwendung der Speichertabelle (36) derart steuert, dass die bewegliche Form (13) mit einer Schubkraft, die auf eine Formschutzkraft oder weniger voreingestellt ist, bewegt wird, entsprechend

dem Betrieb der beweglichen Form (13) in einem Formschutzbereich der beweglichen Form (13).“

Die Patentinhaberin hat zu dem geltenden Anspruch 1 vorgetragen, dass dieser

durch die Hinzufügung des Merkmals „unter Verwendung der Speichertabelle (36)“ in der letzten Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 nun mehr eine nacharbeitbare Lehre enthalte, die auch ausführbar sei, da dadurch im Unterschied

zur erteilten Fassung des Anspruchs 1 eine Verknüpfung der Steuereinrichtung

mit der Speichertabelle (36) hergestellt sei und sämtliche kennzeichnenden

Merkmale des Anspruchs 1 miteinander in Verbindung stehen würden. Darüber

hinaus sei in dieser Anspruchsfassung zur Klarstellung der Begriff „Antriebseinheit“ in „Antriebseinrichtung“ geändert und die Bezugszeichen der „Steuereinrichtung“ und der „Antriebseinrichtung“ an die Unterlagen der Patentschrift angepasst worden. Damit gebe der geltende Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine an, die gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der Druckschrift D2 neu sei, auch unter Berücksichtigung des Fachwissens, das der Vickers - Tabelle M1 unter Umständen

entnommen werden könnte. Die D2 lehre lediglich, die Position der beweglichen

Form aus der Position des Servomotors zu bestimmen, weil bei der Vorrichtung

nach der D2 im Unterschied zum Streitpatentgegenstand nicht Querkopfpositionen, sondern Störungen des Drehmoments an der Antriebswelle erfasst werden.

Zudem handele es sich bei der Erfassung der Stördrehmomente nicht um im Voraus gespeicherte Daten so wie im Streitpatent, sondern nur um ein temporäres

Register, das gemäß der Angabe „stored to be updated“ auf der Seite 3, Zeile 36

sowie 50 bzw. Absatz [0020] und der Tabelle in Fig. 6 der D2 immer wieder neu

erfasst und abgespeichert wird. Auch die Vickers - Tabelle M1 könne den Fachmann die streitpatentgemäße Verwendung der Tabelle nicht lehren, weil sie weder eine Beziehung zwischen der Position von Querkopf und beweglicher Form

noch eine im Voraus gespeicherte Korrespondenztabelle mit solch einer Beziehung offenbare. Im Übrigen hat die Patentinhaberin die öffentliche Zugänglichkeit

dieser Vickers - Tabelle M1 auch bestritten.

Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf den

neuen geltenden Anspruch 1 aufrechterhalten.

Sie hat zum einen ausgeführt, dass der Gegenstand dieses Anspruchs trotz der

Verknüpfung der Steuereinrichtung (33) mit der Speichertabelle (36) durch das

Merkmal „unter Verwendung der Speichertabelle (36)“ in der letzten Merkmalsgruppe nicht ausführbar sei, weil die Bedeutung des Merkmals, dass die bewegliche Form (13) mit einer Schubkraft bewegt wird, „entsprechend dem Betrieb der

beweglichen Form (13) …“ aus der Patentschrift und aus den Ausführungen der

Patentinhaberin nicht klar hervorgehe und daher das Merkmal „Speichertabelle (36)“ immer noch völlig losgelöst von den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 dastehe.

Die Einsprechende hat zum anderen ausgeführt, dass aus der Druckschrift D2

bereits alle Merkmale des neuen geltenden Anspruchs 1 bekannt seien, weil auch

dort eine Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine mit

einem Querkopf und einer beweglichen Form, die mit dem Querkopf über einen

Verbindungsmechanismus verbunden ist, sowie einer Antriebseinrichtung zum

Antreiben des Querkopfes und damit der beweglichen Form sowie einer Steuereinrichtung zum Steuern einer Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form bekannt

sei, wenn die bewegliche Form (13) in Kontakt mit einer festen Form (11) gebracht

wird und die bewegliche und die feste Form geschlossen werden. Auch bei dieser

Vorrichtung erfolge die Steuerung unter Verwendung einer Speichertabelle, in der

die Position der beweglichen Form in Abhängigkeit von der Drehposition (rotational position) des Servomotors abgespeichert sei, wozu sie auf die Absätze [0017)

und [0034] der Streitpatentschrift verwiesen hat. Diese Tabelle gebe zwar nicht die

Position des Querkopfes an, so wie im Streitpatent, sondern die Drehposition des

Servomotors, aber der Fachmann lese dieses Merkmal in der D2 aufgrund der

Äquivalenz von Drehpostionen und Querkopfpositionen als mitumfasst mit, da zum

einen in der Beschreibung des Streitpatents, Absatz [0033], ausgeführt sei, dass

aus der Drehzahl des Servomotors die Bewegungspositionsdaten des Querkopfes

genau erhalten werden können, und zum anderen in der Beschreibung der D2,

insbesondere Absatz [0055], angegeben sei, dass die Drehposition des Servomotors eine eins zu eins Beziehung zu der Position des Querkopfes habe. Daher

sei es unerheblich, ob in der Tabelle eine Beziehung zwischen einer Position des

Querkopfes und der Position der beweglichen Form oder eine Beziehung zwischen einer Rotorposition nach der D2 und der Position der beweglichen Form

stehe. Da diese Daten nach Ansicht der Einsprechenden wie im Streitpatent im

Voraus gespeichert seien, wozu sie auf das Positionsregister gemäß Fig. 6 der D2

verwiesen hat, und die Steuereinrichtung nach Absatz [0057] der D2 die Antriebseinrichtung, die den Querkopf antreibt, wie im Streitpatent unter Verwendung

dieser Speichertabelle derart steuere, dass die bewegliche Form mit einer Schubkraft, die auf eine Formschutzkraft oder weniger voreingestellt ist, bewegt werde,

und zwar in einem Formschutzbereich der beweglichen Form, sei die Vorrichtung

zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine nach dem neuen Anspruch 1 auch durch die Änderung „unter Verwendung der Speichertabelle“ nicht

mehr neu.

Die Vorrichtung nach dem neuen Anspruch 1 sei auch unter Berücksichtigung des

fachmännischen Wissens, das der Vickers - Tabelle M1 zugrunde gelegt werden

könne, nicht mehr neu, weil diese Tabelle M1 äquidistante Stützstellen für einen

Querkopf (crosshead) bei bestimmten Plattenposition angebe und damit dem

Fachmann bereits eine Beziehung zwischen einer Querkopfposition und einer Position der beweglichen Form als Fachwissen offenbare. Zum Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit und der Offenbarung der Vickers - Tabelle M1 hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende hat im Übrigen vorgetragen, dass die Vorrichtung nach dem

geltenden Anspruch 1 nach ihrer Auffassung auch gegenüber der Druckschrift D1

und der Vickers - Tabelle M1 nicht neu sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent DE 101 36 689 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, sowie den ansonsten erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.

Auf die Nachfrage des Senats hat die Patentinhaberin zu dem Patentgegenstand

noch ausgeführt, dass der Verbindungsmechanismus zwischen dem Querkopf und

der beweglichen Form als ein komplizierter Kniehebelmechanismus, wie in dem

Ausführungsbeispiel des Streitpatents dargestellt, ausgebildet sein könne, für den

zur Steuerung eine Korrespondenztabelle mit den den Positionen der beweglichen

Form entsprechenden Querkopfpositionen erforderlich sei, und dass dieser Verbindungsmechanismus andererseits aber im Rahmen der Erfindung auch eine

lineare Koppelung sein könne.

Sie hat zu dem nach Auffassung der Einsprechenden unklaren Merkmal „entsprechend dem Betrieb“ noch ausgeführt, dass dies die Abhängigkeit von den Positionen angebe, wo sich die bewegliche Form gerade bewege. Wie der Formschutzbereich definiert sei, sei in Absatz [0057] der Streitpatentschrift beschrieben. Im

Absatz [0059] der Streitpatentschrift sei zudem beschrieben, wie die Schubkraft im

Formschutzbereich mittels der Tabelle ausgewählt werde, wobei die Formschutzkraft selbst konstant bleibe. Die Positionsdaten seien in der Tabelle gespeichert

und unter Bezugnahme darauf könne der Grenzwert der Schubkraft F entsprechend der Position der beweglichen Form berechnet und verwendet werden (vgl.

Absätze [0035] und [0036] der Streitpatentschrift). Die Erfindung nach dem beschränkten Anspruch 1 sei demnach für den Fachmann anhand der Offenbarung

des Streitpatents und unter Einsatz seines Fachwissens ausführbar.

Wegen der geltenden Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

In der Streitpatentschrift ist zum Stand der Technik noch die JP 9-254 218 angegeben worden.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-

und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung

des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung

der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.

- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom

9.12.2008 - Ventilsteuerung Mitt. 2009, 72).

Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift als

auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Der neu formulierte Patentanspruch 1 geht auf den patentierten Anspruch 1 und

ursprünglich auf den in englischer Sprache eingereichten sowie in deutscher

Übersetzung nachgereichten Anspruch 1 zurück. Das beschränkend hinzugenommene Merkmal im kennzeichnenden Abschnitt des Anspruchs 1, wonach die

Steuereinrichtung die Antriebseinrichtung, die den Querkopf antreibt, „unter Verwendung der Speichertabelle (36)“ steuert, findet seine Stütze in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, Absatz [0036], sowie in der ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Beschreibung, Seite 10, Zeilen 12 bis 27, bzw. in der

in deutscher Übersetzung nachgereichten Beschreibung, Seite 10, letzter Absatz

bis Seite 11, erster Absatz.

Die in der ersten Zeile des letzten Absatzes des Anspruchs 1 vorgenommene

Umbenennung der Antriebseinheit (30, 33) in Antriebseinrichtung (18, 20, 21, 30,

31, 41, 42, 43, 44, 45) wird zum einen durch die Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, Absätze [0025] und [0032] sowie [0082] und [0083], und zum anderen

durch die Figur 2 der Streitpatentschrift bzw. ursprünglich durch die englische

Beschreibung gestützt (s. Seite 7, Z. 23 bis Seite 8, Z. 5 und Z. 11 bis 20 sowie

Seite 10, Z. 6 bis Seite 11, Z. 2, und die dazu nachgereichte deutsche Beschreibung, Seite 7, letzter Absatz, Seite 8, 2. Absatz, sowie Seite 9, vorletzter Absatz

bis Seite 10, 2. Absatz). Denn dort ist aufgezeigt, dass die Steuereinrichtung nicht

nur für die Steuerung einer einzelnen Antriebseinheit wie dem Servomotor (30)

vorgesehen ist, sondern für die Steuerung der Antriebseinrichtung insgesamt, die

entweder einen Servomotor (30) mit einer Kugelumlaufspindel (18), einer Riemenscheibe (20), einem Formöffnungs- und Schließzahnriemen (21) und einer Riemenscheibe (31) umfasst oder einen Hydraulikmechanismus mit einer Kolbenstange (41), einem Kolben (42), einem Hydraulikzylinder (43), einem Ventil (44)

und einer Pumpe (45). Dementsprechend wurden in dem neuen geltenden Anspruch 1 auch die Bezugszeichen 18, 20, 21, 30, 31, 41, 42, 43, 44, 45 dieser einzelnen Antriebselemente bei der Antriebseinrichtung geändert und ergänzt.

Zudem wurde das Bezugszeichen für die Steuereinrichtung in dem geltenden Anspruch 1 in Nr. 33 geändert, weil sich das im erteilten Anspruch 1 bislang angegebene Bezugszeichen Nr. 34 auf einen Schubkraft-Grenzwertkalkulator bezieht, wie

insbesondere in der Streitpatentschrift, Beschreibung Absätze [0034] und [0035]

und Figur 2, bzw. in der ursprünglichen englischen Beschreibung, Seite 10, Zeilen 22 - 25, und Fig. 2 und in der nachgereichten deutschen Beschreibung,

Seite 10, 2. Absatz, und Fig. 2 angegeben ist.

Der geltende Anspruch 1 ist daher zulässig.

2. Die nunmehr geltenden Unteransprüche 2 bis 6 gehen auf die erteilten und

ursprünglichen Ansprüche 2 bis 6 in englischer und nachgereichter deutscher

Fassung zurück. So wie bereits in dem Anspruch 1 wurde in dem Anspruch 2 das

Bezugszeichen für die Steuereinrichtung (33) angepasst und in den Ansprüchen

4, 5 und 6 anstelle des Begriffs „Antriebseinheit“ der Begriff „Antriebseinrichtung“

eingeführt und deren Bezugszeichen 18, 20, 21, 30, 31, 41, 42, 43, 44, 45 dem

Anspruch 1 entsprechend angepasst. Außerdem wurde im Anspruch 2 zur Klarstellung die Antriebseinheit am Anfang des Anspruchswortlauts gestrichen, da

nicht diese, sondern die Vorrichtung nach Anspruch 1 die im Folgenden angegebenen Merkmale umfasst. Im Anspruch 4 wurde zur Klarstellung noch das Bezugszeichen Nr. 43 gestrichen, da sich dieses auf einen Hydraulikzylinder (43)

bezieht, in diesem Anspruch aber nur ein Servomotor angesprochen ist (vgl. Absatz [0083] der Streitpatentschrift). Der Unteranspruch 3 hingegen ist gegenüber

der erteilten und ursprünglichen Fassung unverändert geblieben.

Die Unteransprüche 2 bis 6 sind daher ebenfalls zulässig.

3. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung zum Schützen von

Formen in einer Spritzgussmaschine. Wie eingangs in der Streitpatentschrift ausgeführt ist, bezieht sich das Streitpatent dabei auf eine Antriebskraftsteuerung für

eine bewegliche Form während eines Formschließvorgangs, z. B. in einer elektrisch angetriebenen Spritzgussmaschine (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift). Wenn eine feste, fremde Substanz, wie z. B. ein kleines Teil eines Formmaterials, während eines Formschließvorganges fälschlicherweise zwischen eine

bewegliche Form und eine feste Form gerät, wirke eine außerordentliche Kraft auf

diese Formen und dabei können die Formen versehentlich brechen und Bruchteile

und Splitter wegfliegen, wodurch für den Bediener in der Nähe der Maschine eine

ständige Gefahr bestehe (vgl. Absatz [0002]).

Deshalb sei es notwendig, die Antriebskraft direkt hinsichtlich der beweglichen

Form einzustellen, da die bewegliche Form nicht direkt durch einen Servomotor in

der Spritzgussmaschine angetrieben wird, sondern über einen Querkopf, der mit

dem Servomotor über einen Verbindungsmechanismus verbunden ist (vgl. Absatz [0002]). Insbesondere wenn die bewegliche Form mit dem Querkopf über einen komplizierten Verbindungsmechanismus, wie z. B. einen Kniehebelmechanismus, verbunden ist, sei eine sehr komplizierte Berechnung für die Abschätzung

und Steuerung einer auf die bewegliche Form anzuwendenden Schubkraft von der

auf den Querkopf anzuwendenden Schubkraft erforderlich (vgl. Absatz [0003]).

Daher will das Streitpatent die Antriebskraft der beweglichen Form während des

Formschließvorganges über die Antriebskraft des Querkopfes steuern. Hieraus

ergibt sich die Aufgabenstellung des Streitpatents, die darin gesehen wird, eine

Einrichtung zum Schützen der Formen in einer Spritzgussmaschine vorzusehen,

in der die Berechnung einer Schubkraft für die bewegliche Form aus einer Schubkraft für den Querkopf vereinfacht ist, wobei die Schubkraft der beweglichen Form

in einem Formschutzbereich während eines Formschließvorgangs auf einen Wert

festgesetzt wird, der kleiner ist als eine Formschutzkraft beim Bewegen des Querkopfes nach vorne, so dass eine Antriebskraftsteuerung für einen Formklemmvorgang vereinfacht ist und eine Spritzgussbearbeitung beschleunigt werden kann

(vgl. Absatz [0006] der Streitpatentschrift).

Zur Lösung dieser Aufgabe dient die Vorrichtung zum Schützen von Formen in

einer Spritzgussmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1. Dieser Anspruch 1 lässt sich in die folgenden Merkmale aufgliedern:

a)

Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine, die umfasst:

b)

einen Querkopf (17),

c)

eine bewegliche Form (13),

c1)

die mit dem Querkopf über einen Verbindungsmechanismus (15) verbunden ist;

d)

eine Antriebseinrichtung (18, 20, 21, 30, 31, 33) zum Antreiben des Querkopfes (17) und damit der beweglichen

Form (13);

e)

eine

Steuereinrichtung (34)

zum

Steuern

einer

Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form (13), wenn die

bewegliche Form (13) in Kontakt mit einer festen Form (11)

gebracht wird und die bewegliche und die feste Form geschlossen werden,

f)

wobei die Steuereinrichtung (34) eine Speichertabelle (36)

umfasst,

f1)

in der Speichertabelle (36) eine Korrespondenztabelle

im Voraus gespeichert ist,

f2)

wobei die Korrespondenztabelle (36) eine Beziehung

zwischen einer Position des Querkopfes (17) und einer Position der beweglichen Form (13) anzeigt;

g)

wobei die Steuereinrichtung (34) die Antriebseinrichtung (18,

20, 21, 30, 31, 33), die den Querkopf antreibt, unter Verwendung der Speichertabelle (36) derart steuert,

g1)

dass die bewegliche Form (13) mit einer Schubkraft

bewegt wird entsprechend dem Betrieb der beweglichen Form (13) in einem Formschutzbereich der beweglichen Form (13),

g2)

wobei die Schubkraft auf eine Formschutzkraft oder

weniger voreingestellt ist.

Die Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine umfasst

demnach einen Querkopf (17), eine bewegliche Form (13), die mit dem Querkopf

über einen Verbindungsmechanismus (15) verbunden ist, eine Antriebseinrichtung zum Antreiben des Querkopfes (17) und damit der beweglichen Form (13)

sowie eine Steuereinrichtung, die zum Steuern einer Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form (13) dient, wenn die bewegliche Form (13) in Kontakt mit einer

festen Form (11) gebracht wird und die bewegliche und die feste Form geschlossen werden (vgl. Merkmale a) bis e)).

Der Querkopf (17) (Merkmal b) bildet ein Verbindungsstück zwischen der Antriebseinrichtung der Spritzgussmaschine, z. B. einem Servomotor (30), und dem

Verbindungsmechanismus (15), mittels dem die bewegliche Form (13) mit dem

Querkopf verbunden ist. Dadurch kann der Querkopf eine Schubkraft von der Antriebsvorrichtung auf die bewegliche Form übertragen (vgl. Merkmale b) bis d)).

Wie im Streitpatent beschrieben ist, erfolgt die Verbindung des Querkopfs (17) mit

dem Servomotor (22) über eine Rotationswelle (18a), deren Drehkraft mittels einer

Kugelumlaufspindel (18) in eine Axialschubkraft übertragen wird. Der Verbindungsmechanismus, über den die bewegliche Form mit dem Querkopf verbunden

ist, kann dabei über einen Kniehebelmechanismus (15) erfolgen, so wie nach der

Beschreibung des Streitpatents (vgl. Absätze [0024], [0025]; Fig. 1, 2), Der Verbindungsmechanismus kann aber auch linear wirkend ausgestaltet sein, wie die

Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Daher wird auch

eine solche Verbindungsart von dem Merkmal c1) mitumfasst, das in diesem Fall

nicht zu ungunsten der Patentinhaberin enger auslegbar ist.

Wenn ein Kniehebelmechanismus (15) eingesetzt wird, dann werden durch die

Vorwärtsbewegung des Querkopfs die in der Figur 1 gezeigten Arme (15.1 - 15.4)

des Kniehebelmechanismus (15) in einen geradlinigen Zustand gebracht und der

Kniehebelmechanismus (15) dadurch allmählich verlängert (vgl. Fig. 1, obere Ansichts-Hälfte), wobei die bewegliche Form (13) in Richtung fester Form (11) geschoben wird (vgl. Absatz [0028]). Wenn die bewegliche Form (13) schließlich in

Kontakt mit der festen Form (11) tritt, dann dienen kurze Arme 15 - 3 und 15 - 4

als eine Art Verriegelungsmechanismus (vgl. Absatz [0028]).

Das Streitpatent führt in Absatz [0029] aus, dass die Position und die Schubkraft

des Querkopfes (17) genau erfasst und gesteuert werden können, entsprechend

der Drehzahl und des Antriebsstroms des Servomotors (30), dass dies aber bei

einem Kniehebelmechanismus (15) kompliziert sei, weil damit die Position und die

Schubkraft der beweglichen Form (13) nicht genau oder rasch erfasst und gesteuert werden können. Deshalb gibt der geltende Anspruch 1 in den Merkmalsgruppen e) bis g) gemäß obiger Merkmalsgliederung eine Steuereinrichtung an, die

zum Steuern der Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form vorgesehen ist.

Von diesen Merkmalsgruppen gibt die Merkmalsgruppe e) zunächst Ort und Zeitpunkt an der Steuerung der Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form (13) an,

nämlich dann, wenn die bewegliche Form (13) in Kontakt mit der festen Form (11)

gebracht wird und die bewegliche und die feste Form geschlossen werden.

Da nach dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents die bewegliche Form (13) von

dem Querkopf (17) über den Kniehebelmechanismus angetrieben wird, der die in

der Fig. 6 gezeigte Kniehebeleigenschaft (vgl. Kniehebelarme 15.1 - 15.4) besitzt,

besteht zwischen der Schubkraft in jeder Position der beweglichen Form (13)

keine lineare Beziehung zu der Schubkraft, die auf den Querkopf angewendet

wird (vgl. Absatz [0054]). Deshalb will das Streitpatent die auf den Querkopf (17)

angewendete Schubkraft steuern, um einen notwendigen Schubkraftgrenzwert für

die bewegliche Form festzusetzen (vgl. Absatz [0054]).

Um die bewegliche Form (13) über den Querkopf und den Verbindungsmechanismus mit einem begrenzten Schubkraftwert nach vorne schieben zu können, ist

jedoch eine Antriebssteuerung erforderlich, die das Kraftverhältnis zwischen der

Schubkraft des Querkopfs und der auf die bewegliche Form übertragenen Schubkraft kennt und zwar bei den entsprechenden verschiedenen Hub-Positionen von

Querkopf und beweglicher Form entlang dem Formschließvorgang in einem

Formschutzbereich (vgl. Absatz [0009]).

Dazu schlägt das Streitpatent nach dem kennzeichnenden Merkmal f) des Anspruchs 1 vor, dass die Steuereinrichtung eine Speichertabelle (36) umfasst, in

der eine Korrespondenztabelle im voraus gespeichert ist (Merkmal f1)), die eine

Beziehung zwischen einer Position des Querkopfes (17) und einer Position der

beweglichen Form (13) anzeigt (Merkmal f2)). Denn erst wenn die Steuereinrichtung diese Beziehung kennt, kann sie die bewegliche Form (13) über den Querkopf (17) steuern. In Absatz [0036] der Streitpatentschrift ist erläutert, dass in der

Speichertabelle (36) Daten, die auf die Position der beweglichen Form 13 entsprechend der Position des Querkopfes 17 für jeden Einheitsbewegungsabstand

hinweisen, vorher über einen gesamten Hub (z. B. 400 mm) des Querkopfes 17

und der beweglichen Form 13 gespeichert werden (Zur Ermittlung der Positionsdaten im Einzelnen wird auf die Absätze [0038] bis [0053] verwiesen).

In der letzten Merkmalsgruppe g) des Anspruchs 1 ist vorgeschlagen, dass die

Steuereinrichtung (34) die Antriebseinrichtung (18, 20, 21, 30, 31, 41, 42, 43, 44,

45), die den Querkopf antreibt, unter Verwendung dieser Speichertabelle (36)

steuert und zwar derart, dass die bewegliche Form (13) mit einer Schubkraft, die

auf eine Formschutzkraft oder weniger voreingestellt ist (Merkmal g2), bewegt

wird, entsprechend dem Betrieb der beweglichen Form (13) in einem Formschutzbereich der beweglichen Form (13) (Merkmal g1).

In Absatz [0057] der Streitpatentschrift ist diese Maßnahme näher erläutert worden: Um zu verhindern, dass die Formen (11) und (13) aufgrund der Anwesenheit

von fremden Substanzen zerbrochen werden, wird die bewegliche Form (13)

durch eine voreingestellte Formschutzkraft oder weniger nach vorne bewegt und

der Querkopf (17) mit einer Schubkraft nach vorne bewegt, die einem oberen

Grenzwert oder weniger in Übereinstimmung mit der Position der beweglichen

Form 13 entspricht (vgl. Merkmal g1)) (vgl. Merkmal g2)). Als Beispiel ist in diesem

Absatz ausgeführt, wenn der Grenzwert der Schubkraft auf 10 % voreingestellt

sei, würden lediglich 10 % der Schubkraft auf die Form angewendet, die in der

Lage ist, von einer 70 %-igen Schubkraft bewegt zu werden. Deshalb, während

die 10 %-ige Schubkraft angewendet wird, halte die bewegliche Form an, und der

Formbruch könne vorher verhindert werden, weil dann ein Bediener die Anwesenheit/Abwesenheit der fremden Substanz überprüfen und sie, falls anwesend, entfernen und anschließend mit dem Spritzgussvorgang fortfahren könne. Dadurch

sei es möglich, eine Schubkraft, die viel kleiner als die Kraft ist, die den Formbruch

verursacht, auf die bewegliche Form 13 anzuwenden, und es bestehe keine Möglichkeit, dass die feste Form (11) und/oder die bewegliche Form 13 zerbrochen

wird, so dass der Bediener keinem Risiko ausgesetzt sei, durch ein zerbrochenes

Teil der Formen verletzt zu werden (vgl. Absatz 0057]).

Der in dem Merkmal g1) angegebene Formschutzbereich ist in Absatz [0071] der

Streitpatentschrift im letzten Satz durch die Angabe näher definiert, dass er auf

ungefähr 100 mm in einem Bereich von 100 mm bis 0 mm in einem gesamten Hub

von 400 mm festgesetzt ist. Daraus ist ersichtlich, dass der Formschutzbereich

nach dem Merkmal g1) sich auf den Hub-Bereich der beweglichen Form bezieht,

in dem die Formschutzkraft wirken soll, also der Bereich unmittelbar vor dem

Schließen der Form, der in dem Merkmal e) angegeben worden ist. In diesem Bereich der beweglichen Formposition soll die Kraft der Querkopfantriebsquelle (auf

50 %) beschränkt werden, um die Form zu schützen (vgl. Absatz [0072]).

4. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents

nicht ausführbar ist.

Wie im Kapitel 3. zuvor aufgezeigt worden ist, umfasst die Vorrichtung nach dem

geltenden Anspruch 1 einen Querkopf (17), eine bewegliche Form (13), die mit

dem Querkopf über einen Verbindungsmechanismus (15) verbunden ist, eine

Antriebseinrichtung zum Antreiben des Querkopfes (17) und damit der beweglichen Form (13) sowie eine Steuereinrichtung zum Steuern einer Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form (13), wenn die bewegliche Form (13) in Kontakt mit

einer festen Form (11) gebracht wird und die bewegliche und die feste Form geschlossen werden (vgl. Merkmale a) bis e)). Die Steuereinrichtung umfasst außerdem eine Speichertabelle (36) (Merkmal f), in der eine Korrespondenztabelle im

Voraus gespeichert ist (Merkmal f1)), die eine Beziehung zwischen einer Position

des Querkopfes (17) und einer Position der beweglichen Form (13) anzeigt

(Merkmal f2)), wobei die Steuereinrichtung (33) die Antriebseinrichtung, die den

Querkopf antreibt, unter Verwendung dieser Tabelle steuern soll (vgl. Merkmal g)).

Nach Auffassung der Einsprechenden sei trotz dieser Verknüpfung der Steuereinrichtung (33) mit der Speichertabelle (36) (durch das Merkmal „unter Verwendung

der Speichertabelle (36)“) nicht nachvollziehbar, in welchem funktionalen Zusammenhang die in der Korrespondenztabelle gespeicherte Position der beweglichen

Form und der Betrieb der beweglichen Form stehe, weil sich der Patentschrift

nicht entnehmen lasse, was unter dem Betrieb der beweglichen Form zu verstehen sei, da dies verschiedene Betriebszustände sein könnten. Daher seien nach

ihrer Auffassung die Merkmale g1) und g2) völlig losgelöst von den Merkmalen f1)

und f2) und der vorgelegte Anspruch 1 demnach nicht ausführbar.

Dieser Zusammenhang ist jedoch nach Überzeugung des Senats für den Fachmann, zumindest einen Diplom-Ingenieur FH des Maschinenbaus oder der Kunststofftechnik mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion von Kunststoffspritzgießmaschinen, in der Streitpatentschrift so hinreichend aufgezeigt, dass er dadurch eine ausführbare Lehre des

Anspruchs 1 erhält.

Zum Inhalt der Speichertabelle geben zunächst die Absätze [0038] bis [0050] der

Streitpatentschrift Auskunft, weil dort ausgeführt ist, wie die Positionsdaten für die

Korrespondenz-Tabelle ermittelt werden, insbesondere welche Kalkulationen und

Interpolationen bei einem Kniehebelverbindungsmechanismus zur Umrechnung

der Position der beweglichen Form auf die entsprechende Querkopfposition erforderlich sind. Aus dieser angezeigten Position des Querkopfes kann ein Schubkraftkalkulator (34) die notwendige Schubkraft für den Querkopf ermitteln, um die

bewegliche Form in ihrem Formschutzbereich zu bewegen.

In diesem Formschutzbereich soll die bewegliche Form nach dem Merkmal g2)

aber mit einer Schubkraft bewegt werden, die auf eine Formschutzkraft oder weniger voreingestellt ist. Formschutzkraft bedeutet hier, wie bereits in Kapitel 3.

ausgeführt worden ist, diejenige maximale Kraft, mit der die bewegliche Form bewegt werden kann, ohne dass sie zerbricht, wenn sie auf einen Fremdkörper zwischen den Formen treffen sollte. Diese Formschutzkraft sollte konstant sein, wie

die Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben

und wie es in dem Absatz [0058] der Beschreibung der Streitpatentschrift und in

der dazugehörigen Figur 6 aufgezeigt worden ist, wonach die Schubkraft der beweglichen Form konstant gehalten werden kann, wenn die Querkopfschubkraft

entsprechend dem Bewegungsbetragsverhältnis (N) der beweglichen Form (13) in

Bezug auf den Querkopfbewegungsbetrag beschränkt ist. In einem Beispiel zur

Umrechnung in Absatz [0062] ist dazu ausgeführt, wenn die Querkopfposition

d1 = 8 mm ist, dann sei der Bewegungsbetrag der beweglichen Form 0,002 mm.

Dadurch wird ersichtlich, dass es sich bei den einzelnen Positionen der beweglichen Form um Bewegungsbeträge handelt, wenn die bewegliche Form sich auf

die feste Form zu bewegt und schließlich mit dieser zusammentrifft. Diesen Bewegungsbeträgen wiederum entsprechen bestimmte Querkopfbewegungsbeträge,

die im Voraus, also vor dem eigentlichen Formschließprozess, ermittelt und als

Korrespondenztabelle in der Speichertabelle abgespeichert worden sind.

Aus der Angabe dieser Bewegungsbeträge folgt demnach, dass die Angabe in

dem Merkmal g1) „entsprechend dem Betrieb der beweglichen Form (13) in einem

Formschutzbereich der beweglichen Form (13)“ mit den Positionen der beweglichen Form (13) gleich zu setzen ist, die die beweglichen Form (13) in dem Formschutzbereich durchläuft, bevor sie mit der festen Form verschlossen wird, (vgl.

Absatz [0059]). Entsprechend diesen Positionen, die die bewegliche Form während des „Betriebs“ durchläuft, wird über die entsprechenden Querkopfpositionen

in diesem Bereich die Schubkraft des Querkopfes gezielt gesteuert.

Auch in dem Absatz [0036] der Streitpatentschrift findet der Fachmann dementsprechende Hinweise zum „Betrieb der beweglichen Form“. Dort ist erläutert, dass

zum einen in der Speichertabelle (36) Daten, die auf die Position der beweglichen

Form (13) entsprechend der Position des Querkopfes (17) für jeden Einheitsbewegungsabstand hinweisen, vorher über einen gesamten Hub (z. B. 400 mm) des

Querkopfes (17) und der beweglichen Form (13) gespeichert werden, und dass

zum anderen ein Bezugnehmen auf die Speichertabelle (36) und ein Berechnen

des oberen Grenzwertes der Schubkraft des Querkopfes 17 entsprechend der

Position der beweglichen Form 13 durch den Schubkraft-Grenzwertkalkulator 34

für die Vorwärtsbewegung des Querkopfes erfolge. Die letztere Angabe „entsprechend der Position“ zeigt ebenfalls, dass dies der Bedeutung des Merkmals „entsprechend dem Betrieb der beweglichen Form“ im Sinne des Streitpatents entspricht.

Die kennzeichnenden Merkmale g), g1) und g2) stehen demnach entgegen der

Auffassung der Einsprechenden nicht isoliert von der Speichertabelle da, sondern

in einem funktionalen Zusammenhang zu den Positionsdaten der beweglichen

Form nach der Korrespondenztabelle nach den Merkmalen f) und f2), weil die genannten Textstellen in der Beschreibung der Streitpatentschrift dem Fachmann

den Bezug zu den Schubkräften aufzeigen und ihm damit eine hinreichend klare

und ausführbare Lehre des Anspruchs 1 zu vermitteln vermögen.

5. Die Vorrichtung zum Schützen einer Form in einer Spritzgussmaschine ist

neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt und/oder beschreibt

eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift D2 (EP 1 072 388 A2) ist prioritätsälter, da sie bereits am

19. Juli 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität des japanischen Patents

20439299 vom 19. Juli 1999 und damit vor dem Prioritätsanmeldetag

(28. Juli 2000) der japanischen Ursprungsanmeldung 00-229210 des Streitpatents

angemeldet worden war. Da sie aber erst am 31. Januar 2001 und damit nach

dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden war, ist diese Druckschrift

D2 gegenüber dem Streitpatent nicht vorveröffentlicht worden und sie kann daher

nur für den Neuheitsvergleich mit dem Streitpatent herangezogen werden.

Diese Druckschrift D2 offenbart eine Vorrichtung zum Schützen von Formen in

einer Spritzgussmaschine mit den Merkmalen a) bis e) des Oberbegriffs des Anspruchs 1, wie

auch

von

der Patentinhaberin T…

nicht weiter

bestritten worden ist. So gibt die D2 bereits im Titel und in Absatz [0001] eine Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine an (= Merkmal a)). Nach der Beschreibung Absatz [0034] umfasst diese Vorrichtung

-

-

eine bewegliche Form (movable mold) (Merkmal c)),

eine Antriebseinrichtung bestehend aus einem Servomotor (10) und einem Formschließmechanismus (clamping mechanism), der entweder direkt über eine Kugelspindel

(ball/screw nut) oder indirekt über einen Kniehebelmechanismus (toggle mechanism) angetrieben ist (Merkmal d))

-

sowie einen Querkopf (cross head) im Falle des Antriebs

über einen Kniehebelmechanismus (Merkmal b)), wobei die

bewegliche Form mit dem Querkopf über diesen Verbindungsmechanismus verbunden ist (vgl. Merkmal c1); vgl.

insbes. Seite 5, Zeile 18 - 21, der D2) und

-

eine Steuereinrichtung, in der Figur 1 als „Controller“ dargestellt und mit einer sog. central processing unit „Servo

CPU 22“ zur Steuerung des automatischen Formungsprozesses und insbesondere des Formschließprozesses vorgesehen (vgl. Absatz [0032] u. Fig. 1), so dass die Vorwärtsschubkraft der beweglichen Form, wenn die bewegliche

Form in Kontakt mit einer festen Form gebracht wird und die

bewegliche und die feste Form geschlossen werden, gesteuert wird (Merkmal e)).

Des Weiteren lehrt die Druckschrift D2, dass die Steuereinrichtung eine Speichertabelle (TA, Fig. 6) umfasst (Merkmal f)), in der eine Korrespondenztabelle

gespeichert ist, wofür ein RAM 24 Datenspeicher vorgesehen ist, wie insbesondere aus der Figur 6 und der Beschreibung, Absatz [0020] ersichtlich ist.

Diese Speichertabelle TA enthält Störmomentwerte (disturbance torque values),

die während verschiedener Formschließprozesse adaptiv ermittelt und als Drehmoment - Veränderungen registriert werden, wenn Störungen durch Teile zwischen den Formen auftreten (vgl. Abs. [0023]). Da nach der Druckschrift D2 bei

einem Antrieb über einen Kniehebelmechanismus zwar die Querkopf - Position in

linearer Beziehung mit der Rotations - Position des Servomotors (10) steht, aber

die Position der beweglichen Form nicht in linearer Beziehung zu der Rotations - Position des Servomotors (10) steht (vgl. S. 5, Z. 21 - 23), müssen auftretende Störmomente bei vorherigen Formprozessen am Servomotor ermittelt und

eingegeben werden, was bislang nur manuell erfolgte und auf den Kenntnissen

und der Erfahrung des Bedieners (Operators) der Formschutzeinrichtung beruhte

(vgl. Abs. [0006]). Deshalb will die D2 den Formschutzprozess mit Hilfe dieser Tabelle TA automatisieren und eine Formschutzeinrichtung zur Verfügung stellen,

die selbsttätig Referenzwerte festsetzt, die auf Durchschnittswerten zuvor geschätzter Störungsdrehmomente beruhen, um damit eine nicht normale Belastung

an der beweglichen Form während des Formschließvorganges zu ermitteln (vgl.

Aufgabe Abs. [0007] u. [0023]).

Um einen Bezug der Rotationsposition der Antriebswelle des Servomotors zu der

Position der beweglichen Form zu erhalten, sieht die D2 zudem einen Positions/Geschwindigkeitsdetektor (11) vor, der in der Figur 1 direkt neben dem Servomotor angeordnet ist (vgl. S. 3, Z. 37 - 38).

Zur Ermittlung der Stördrehmomente sieht die D2 einen sog. Störmomentbeobachter (disturbance estimating observer) vor, der in Fig. 2 anhand eines Blockdiagramms dargestellt ist. Hierzu wird die Geschwindigkeit des Servomotors beim

Formschließvorgang in einem „velocity loop“ automatisch mit einem Programm

überwacht, das in dem ROM 17 nach Fig. 1 gespeichert ist, wobei über Formeln

Änderungen in der Beschleunigung und der Rate der Stördrehmomentänderungen

berechnet werden, um eine Datenbasis für die Tabelle TA zu erhalten, wobei

diese Daten immer wieder durch neue Messungen aktualisiert werden, um Veränderungen im Prozess berücksichtigen zu können (vgl. Absätze [0054] u. [0055]).

Die Druckschrift D2 gibt dadurch eine Speichertabelle an, in der stets eine den

aktuellen Bedingungen einer Spritzgussmaschine angepasste Beziehung zwischen der Position der Antriebswelle des Servomotors (10) und der Position der

beweglichen Form (13) als Korrespondenztabelle abgespeichert ist.

Die Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 gibt aber eine Speichertabelle

an, die sich von dieser aus der D2 bekannten Tabelle zum einen darin unterscheidet, dass in dieser Tabelle eine Korrespondenztabelle im Voraus gespeichert ist (vgl. Merkmal f1), und zum anderen darin, dass die Korrespondenztabelle eine Beziehung zwischen einer Position des Querkopfs (17) und einer Position der beweglichen Form (13) anzeigt (vgl. Merkmal f2)). Eine solche Tabelle

kann der Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden der D2

nicht entnehmen und sie vermittelt ihm auch nicht das dazu notwendige fachliche

Hintergrundwissen.

Die Druckschrift D2 offenbart keine Speicherung von Stördrehmomentmessungen

im Voraus, woraus der Fachmann das Wissen um eine Vorausspeicherung von

Querkopfpositionsdaten schöpfen könnte, weil die Druckschrift D2 ausdrücklich

ausführt, dass sie für den Fall von auftretenden leichten Geschwindigkeitsänderungen an der beweglichen Form die Stördrehmomente aktuell während des

Formschließvorganges erfassen möchte, um eine annormale Belastung zuverlässiger zu erfassen, wozu sie während des Formschließprozesses aktuell gemessene Stördrehmomente erfasst und danach die Schubkraft der beweglichen Form

im Formschutzbereich in einem zulässigen Bereich steuert (vgl. Absätze [0052]

sowie [0054), ab Ziffern 40 ff. u. Absatz [0055]). Dadurch werden bei der Vorrichtung nach der D2 die Stördrehmomente regelmäßig immer wieder neu erfasst und

in der Tabelle berücksichtigt.

Die Druckschrift D2 vermag im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden

auch keine Tabelle mit Positionsdaten der beweglichen Form und entsprechenden

Positionsdaten des Querkopfes als dem Fachmann vorbekannt zu vermitteln. Wie

bereits aufgezeigt, beschreibt die D2 ein Verfahren zum Schützen von Formen,

bei dem die bewegliche Form im Formschutzbereich in Abhängigkeit von am Servomotor erfassten Stördrehmomenten gesteuert wird, wobei der zulässige obere

Bereich sich mit der Position der beweglichen Form ändern kann (vgl. Absatz [0052]). Diese Störungen des Drehmoments durch eine unregelmäßige Änderung der Drehpositionen der sich drehenden Welle während des Formschließprozesses führt zwar auch zu einer Störung des Querkopfvorschubs, vermag dem

Fachmann aber nicht die Lösung nach dem Streitpatent aufzuzeigen, anstelle der

Drehposition des Servomotors die Position des Querkopfs in der Tabelle als maßgebliche veränderliche Größe beim Formschließprozess zur Steuerung der beweglichen Form im Formschutzbereich innerhalb einer voreingestellten Formschutzkraft einzusetzen. Auch die lineare Beziehung zwischen dem Querkopf eines Kniehebelmechanismus und der Drehposition des Servomotors (10) nach der

D2, Absatz [0034], offenbart diese Lehre nach den kennzeichnenden Merkmalen

des Streitpatents dem Fachmann noch nicht.

Da darüber hinaus für den Fachmann die Erfassung und Kontrolle des Drehmomentes an einer Motorwelle eine bekannte und übliche Messmethode ist, die bei

dem Einsatz in dem Antrieb einer Kunststoffspritzgussmaschine keine besonderen Schwierigkeiten in der Ausführung bereiten würde, vermag die Druckschrift

D2 dem Fachmann auch von daher keinerlei Anlass zu bieten, in dieser Druckschrift neben der Erfassung von Drehmomentposition auch die Erfassung von

Querkopfpositionen als weitere Steuerungsmöglichkeit für die bewegliche Form

mitzulesen.

Des Weiteren hat die Einsprechende die Vickers - Tabelle M1 vorgelegt, die aus

einer Betriebsanleitung für den Spritzgussmaschinentyp 230 stammt, um zu belegen, dass es bei Spritzgussmaschinen schon zum Fachwissen gehörte, eine Beziehung zwischen der Position des Querkopfes und der Position der beweglichen

Form aufzustellen, wobei sie zum Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit und

Offenbarung der Tabelle M1 Zeugenbeweis angeboten hat.

In dieser Tabelle sind zwar in der linken Spalte unter „Set Value“ ersichtlich Positionen einer bewegbaren Platte (platen position values 1 bis 20) und dazu entsprechend in der rechten Spalte unter „Table Index“ Speicherstellen angegeben,

in denen nach Angabe der Einsprechenden eine Anzahl äquidistanter Stützstellen

eines Querkopfs auf einer Querkopf-Positions-Achse abgelegt seien, aber dort ist

nicht aufgezeigt, für welche Steuerung diese Angaben vorgesehen sind, insbesondere auch nicht, ob diese Angaben für den Formschutzbereich unmittelbar vor

dem Schließen der Form, wo die Schubkraft der beweglichen Form reduziert ist,

vorgesehen sind, weil allein die Positions - Werte 1 bis 20 zu der „platen“ und die

anschließenden Angaben zur Geschwindigkeitsabhängigkeit von Platte und Querkopf (speed relation (platen/crosshead)) dies nicht zu zeigen vermögen.

Daher kann die vorgelegte Vickers - Tabelle dem Fachmann weder den Einfluss

dieser Angaben auf eine Steuereinrichtung nach den Merkmalen g1) und g2) des

Anspruchs 1 noch das dazu notwendige fachliche Hintergrundwissen vermitteln,

selbst wenn die Offenkundigkeit des Handbuchs, aus dem diese Tabelle stammt,

unterstellt wird.

Die Druckschrift D2 vermag daher auch unter Berücksichtigung des Fachwissens

aus der Vickers - Tabelle dem Fachmann nach Überzeugung des Senats die

Lehre nach dem Anspruch 1 insgesamt nicht zu offenbaren.

Durch die Druckschrift D1 (DE 43 45 034 A1) ist eine Spritzgießmaschine mit den

Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt geworden, wie

auch von den Parteien nicht weiter in Frage gestellt worden ist. Eine Speichertabelle, in der eine Korrespondenztabelle im Voraus gespeichert ist, die eine Beziehung zwischen einer Position des Querkopfes und einer Position der beweglichen

Form anzeigt, ist indessen durch diese Druckschrift ebenfalls nicht bekannt geworden, so dass sich der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 schon

darin von dieser Spritzgießmaschine unterscheidet.

Auf die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften D3 bis D6 ist weder in der mündlichen Verhandlung noch schriftsätzlich eingegangen worden. Sie

geben jeweils Spritzgießmaschinen an, die von der patentgemäßen Vorrichtung

weiter abliegen und nehmen auch die Speichertabelle nach den Merkmalen f1), f2)

sowie die Verwendung der Speichertabelle nach den Merkmalen g1) und g2) nicht

vorweg, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat. Auch die in der

Streitpatentschrift zum Stand der Technik genannte Druckschrift JP 9-254218 gibt

eine Formschutzvorrichtung an, die sich in diesen Merkmalen von dem Streitpatentgegenstand unterscheidet. Daher vermag auch keine dieser Druckschriften die

Neuheit der Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 in Frage zu stellen.

6. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Schützen einer

Form in einer Spritzgussmaschine beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Da die Druckschrift D2 zwar prioritätsälter ist, aber erst nach dem Prioritätstag der

Streitpatentschrift veröffentlicht worden ist, wie bereits zum Neuheitsvergleich

ausgeführt worden ist, bleibt sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

außer Betracht.

Die in der mündlichen Verhandlung außerdem noch in Betracht gezogene Druckschrift D1 offenbart eine Spritzgießmaschine, die eine Formschutzphase umfasst

(vgl. S. 7, Z. 20), in der Fremdkörper zwischen den Formhälften detektiert werden,

wobei bei einer Detektion eines Fremdkörpers zwischen den Platten die Schließbewegung der beweglichen Form sofort gestoppt und/oder umgekehrt wird. Dies

entspricht einer Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine gemäß dem Merkmal a) des Anspruchs 1 des Streitpatents. Die Vorrichtung nach der D1 weist als Verbindungsmechanismus ein Doppelkniegelenk (34)

auf, das mit einer Grundplatte (35) und einer beweglichen Form (16) verbunden

ist, so dass auch das Merkmal c) aus der D1 bekannt ist (vgl. Fig. 5, S. 9,

Z. 20 - 23). Auf Seite 7, Zeile 30, dieser Druckschrift ist ein Gelenkkopf beschrieben, der mit dem Querkopf nach Merkmal b) vergleichbar ist.

Als Antriebseinrichtung für den Formschluss weist diese vorbekannte Vorrichtung

einen elektromotorischen Antrieb auf (Merkmal d) sowie eine Steuereinrichtung

zur Steuerung der Formschließbewegung (Merkmal e) (vgl. D1, S. 7, Z. 14 - 19).

In der Druckschrift D1 ist auf Seite 7, Zeilen 18 und 19, ausgeführt, dass über den

letzten Millimetern oder Zentimetern der Formschließbewegung ein tieferer Druck

sowie eine kleinere Geschwindigkeit vorgegeben werden, so dass sich die Formplatte gerade eben noch bewegt. Befindet sich nun ein Fremdkörper zwischen

den Platten, bleibt die bewegliche Formplatte stehen. Da der bekannte Niederdruckformschutz aber ein nur ungenügendes Verhalten zeige, was die Feinfühligkeit und Schließzeit angehe, schlägt die Druckschrift D1 eine Messeinrichtung für

die den Kniehebel antreibende Kraft zum Beispiel über den Motorstrom oder für

die Krafteinleitung in den Gelenkkopf vor (vgl. S. 7, Z. 23 - 30). Die Verfahrkraft

wird dabei über den Motorstrom oder einen Kraftsensor am Gelenkkopf gemessen und mit einer Eichkurve verglichen. Überschreitet diese Kraft ein vorgegebenes Toleranzband, so wird die Schließbewegung sofort gestoppt, und/oder umgekehrt (vgl. S. 7, Z. 33 - 36).

Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dieser Spritzgießmaschine nach der D1 durch die eine Speichertabelle betreffenden Merkmale f) bis

f2). In der Fig. 2 zeigt die D1 zwar ein Diagramm auf, das den Verlauf des Kraftvermögens an dem Gelenkkopf, dem Kniehebel und der Platte darstellt, aber eine

Beziehung zwischen der Position des Querkopfes und der beweglichen Form zeigt

keine der dort gezeigten Kraftverlaufskurven auf.

Denn der Formenschutz ist bei dieser Vorrichtung anders gelöst als im Streitpatent. Dort wird die Verfahrkraft über den Motorstrom oder einen Kraftsensor am

Gelenkkopf gemessen und mit einer Eichkurve verglichen, und wenn sich ein

Fremdkörper zwischen den Formplatten befindet und die Kraft die vorgegebenen

Werte innerhalb eines Toleranzbereiches überschreiten, dann wird dort die

Schließbewegung gestoppt, wie bereits im Absatz zuvor ausgeführt worden ist

(vgl. S. 7, Z. 33 - 36).

Aufgrund dieser anderen Formschutzmaßnahme gibt die Druckschrift D1 dem

Fachmann weder Hinweise auf eine Speichertabelle, in der eine Korrespondenztabelle mit einer Beziehung zwischen der Position des Querkopfes und der Position der beweglichen Form im Voraus gespeichert ist, noch infolge dessen auf die

Wirkungsweise einer solchen Tabelle nach den Merkmalen g), g1) und g2) des

Anspruchs 1 des Streitpatents.

Auch die Vickers - Tabelle M1 kann den Fachmann nicht zu diesen Unterschiedsmerkmalen führen. Sie bezieht sich, wie aus der Abbildung des eingereichten Titelblatts ersichtlich ist, auf eine Spritzgussmaschine mit einer beweglichen Platte

und einer an den Tasten erkennbaren Steuerung und gibt in der Tabelle in der

linken Spalte unter „Set Value“ auch als Plattenpositionen einer bewegbaren

Platte erkennbare Werteeinstellungen (platen position values 1 bis 20) sowie dazu

entsprechend in der rechten Spalte unter „Table Index“ Speicherstellen an, in denen nach Angabe der Einsprechenden eine Anzahl äquidistanter Stützstellen eines Querkopfs auf einer Querkopf-Positions-Achse abgelegt seien, wie schon zum

Neuheitsvergleich zu Ziffer 5. ausgeführt worden ist.

Daraus mag für den Fachmann zwar eine Beziehung zwischen einer Position der

bewegbaren Platte und einer Querkopfposition erkennbar sein, aber es ist nicht

aufgezeigt, welchen Einfluss diese Tabellenwerte auf die Steuerung haben und

was damit im Einzelnen gesteuert werden soll. Es erschließt sich aus dieser Tabelle insbesondere nicht, ob diese Beziehung für den Betrieb der beweglichen

Form in einen Formschutzbereich unmittelbar vor dem Schließen der Form vorgesehen ist und ob dadurch die Schubkraft der beweglichen Form innerhalb eines

oberen Grenzwertes gehalten und über die Steuerung des Antriebs des Querkopfes verwirklicht worden ist (vgl. Merkmale g), g1) und g2)). Allein die Positions - Werte 1 bis 20 zu der „platen“ und die anschließenden Angaben zur Geschwindigkeitsabhängigkeit von Platte und Querkopf (speed relation (platen/crosshead)) vermögen dem Fachmann diese Lehre nicht aufzuzeigen.

Da sich die Unterschiedsmerkmale der Druckschrift D1 dem Fachmann auch nicht

aus der Vickers - Tabelle M1 erschließen, kann die D1 auch in einer Zusammenschau mit der Vickers - Tabelle M1 die im geltenden Anspruch 1 des Streitpatents

angegebene Vorrichtung zum Schützen von Formen in einer Spritzgussmaschine

nicht nahelegen, auch nicht unter Berücksichtigung seines fachlichen Wissens.

Ebenso wenig können die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D3 bis D6 sowie die in der Streitpatentschrift genannte JP 9-254218 zu

diesen Unterschiedsmerkmalen Anregungen vermitteln, da dort andere Maßnahmen zur Steuerung der Formen und zur Vermeidung von Formenbruch vorgesehen sind.

Nachdem keine der entgegengehaltenen Druckschriften insbesondere den Einsatz

einer Speichertabelle gemäß der Merkmalsgruppe f) - f2) vorwegzunehmen vermag - auch nicht durch Mitlesen oder in einer Zusammenschau mit der Tabelle

M1- , und der Einsatz einer solchen Speichertabelle weder durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt wird noch sich zwangsläufig aus rein fachüblichen Überlegungen des Fachmanns ergibt, war vielmehr eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um die im geltenden Anspruch 1 angegebene Lösung aufzufinden.

7. Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die diesem untergeordneten

Ansprüche 2 bis 6 in der geltenden Fassung Bestand, da sie vorteilhafte Weiterbildungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 angeben.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Cl