Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W (pat) 37/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 38 468.8-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing.
Ganzenmüller und der Richterin Kopacek
beschlossen: 08.05
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D vom 15. November 2006 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung P 44 38 468.8-12 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die
Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
DE 32 37 809 A1
DE 38 44 987 C2
DE 41 07 125 A1.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
18. Dezember 2006, eingegangen am 20. Dezember 2006, Beschwerde eingelegt
und die Patentanmeldung mit neuen Ansprüchen 1 bis 25 sowie einer angepassten Beschreibung weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber
hinaus zwei Hilfsanträge formuliert und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent auf der Basis der Unterlagen vom 18. Dezember 2006
mit den Ansprüchen 1 bis 25 zu erteilen.
Hilfsantrag 1: mit dem Anspruch 1 und der Ergänzung „in Form einer drehfesten Schnappverbindung“ nach dem Wort „Verriegelung“ in Zeile 25.
Hilfsantrag 2: Anspruch 1 neu als Kombination der Merkmale gemäß den Ansprüchen 1 und 7 vom 18. Dezember 2006.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der
zumindest ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil besitzt, die entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines
der Teile, nämlich Eingangsteil oder Ausgangsteil, aus mindestens
zwei die Drehmomentübertragung gewährleistenden, aus Blech
hergestellten und Aufnahmen für die Kraftspeicher aufweisenden
Scheibenkörpern besteht, von denen wenigstens einer in axialer
Richtung verlaufende und einteilig mit dem entsprechenden
Scheibenkörper ausgebildete Laschen besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper mit Angriffsbereichen des anderen Scheibenkörpers zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen dieser Laschen und den entsprechenden Angriffsbereichen eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper selbsttätige Verriegelung vorhanden ist, die eine Anlage mit
Vorspannung zwischen den Laschen und den zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der
zumindest ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil besitzt, die entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines
der Teile, nämlich Eingangsteil oder Ausgangsteil, aus mindestens
zwei die Drehmomentübertragung gewährleistenden, aus Blech
hergestellten und Aufnahmen für die Kraftspeicher aufweisenden
Scheibenkörpern besteht, von denen wenigstens einer in axialer
Richtung verlaufende und einteilig mit dem entsprechenden
Scheibenkörper ausgebildete Laschen besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper mit Angriffsbereichen des anderen Scheibenkörpers zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen dieser Laschen und den entsprechenden Angriffsbereichen eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper selbsttätige Verriegelung
in Form einer drehfesten
Schnappverbindung vorhanden ist, die eine Anlage mit Vorspannung zwischen den Laschen und den zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der
zumindest ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil besitzt, die entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines
der Teile, nämlich Eingangsteil oder Ausgangsteil, aus mindestens
zwei die Drehmomentübertragung gewährleistenden, aus Blech
hergestellten und Aufnahmen für die Kraftspeicher aufweisenden
Scheibenkörpern besteht, von denen wenigstens einer in axialer
Richtung verlaufende und einteilig mit dem entsprechenden
Scheibenkörper ausgebildete Laschen besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper mit Angriffsbereichen des anderen Scheibenkörpers zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen dieser Laschen und den entsprechenden Angriffsbereichen eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper selbsttätige Verriegelung vorhanden ist, die eine Anlage mit
Vorspannung zwischen den Laschen und den zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet, wobei die Laschen im Bereich ihres
jeweiligen freien Endabschnittes zumindest eine Hinterschneidung
bilden, die nach dem Zusammenbau der beiden Scheibenkörper
einem axialen Abstützbereich des anderen Scheibenkörpers gegenüberliegt.“
Laut Beschreibung (S. 9, Z. 24 bis S. 10, Z. 4) soll die Aufgabe gelöst werden,
Drehschwingungsdämpfer der eingangs genannten Art zu schaffen, die einen besonders einfachen Aufbau besitzen, insbesondere aus einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Bauteilen bestehen und somit kostengünstiger herstellbar sind.
Weiterhin sollen die erfindungsgemäßen Drehschwingungsdämpfer in besonders
einfacher und rationeller Weise montierbar sein, wodurch eine zusätzliche Kosteneinsparung erzielt werden kann. Darüber hinaus sollen die erfindungsgemäßen
Drehschwingungsdämpfer eine einwandfreie Funktion sowie eine hohe Lebensdauer gewährleisten.
Hinsichtlich der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche
sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Teilung der Patentanmeldung erklärt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig, da sie den ursprünglichen Ansprüchen i. V. m. den Figuren und S. 15, Z. 15 ff. der Anmeldungsunterlagen entnehmbar sind.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig, da er sich aus den Ansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag herleiten lässt.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig, da er aus den Ansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag gebildet ist.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d.
PatG §§ 1 bis 5 dar.
a.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein, er beruht aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 32 37 809 A1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2 und 3 i. V. m. S. 11,
vorletzter Absatz)
Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der
zumindest ein Eingangsteil A und ein Ausgangsteil B besitzt, die
entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern 27, 27’ relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines der Teile, nämlich Eingangsteil A oder Ausgangsteil B, aus mindestens zwei die Drehmomentübertragung
gewährleistenden, aus Blech hergestellten und Aufnahmen für die
Kraftspeicher 27 aufweisenden Scheibenkörpern 12, 12’ besteht,
von denen wenigstens einer in axialer Richtung verlaufende und
einteilig mit dem entsprechenden Scheibenkörper 12 ausgebildete
Laschen 14 besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper 12, 12’ mit Angriffsbereichen 15 des anderen Scheibenkörpers 12’ zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen
dieser Laschen 14 und den entsprechenden Angriffsbereichen 15
eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper 12, 12’ erfolgende Verriegelung vorhanden ist, die eine Anlage
zwischen den Laschen 14 und den zugehörigen Angriffsbereichen 15 gewährleistet.
Von diesem bekannten Drehschwingungsdämpfer unterscheidet sich der anmeldungsgemäße Drehschwingungsdämpfer dadurch, dass die Verriegelung selbsttätig erfolgt und eine Anlage mit Vorspannung zwischen den Laschen und den
zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet.
Aus der DE 38 44 987 C2 ist jedoch ein Drehschwingungsdämpfer bekannt, bei
dem beim Zusammenfügen der Teile 52 und 15a eine selbsttätige Verriegelung
dieser beiden Teile erfolgt, welche eine Anlage mit Vorspannung gewährleistet
(vgl. Sp. 3, Z. 54 bis 62 sowie Fig. 3).
Auch aus der DE 41 07 125 A1 ist eine Kupplungsscheibe bekannt, bei welcher
beim Zusammenfügen der Teile 17 und 38 eine selbsttätige Verriegelung dieser
beiden Teile erfolgt, welche eine Anlage mit Vorspannung gewährleistet (vgl.
Sp. 4, Z. 51 bis Sp. 5, Z. 15 sowie Fig. 5 und 8).
Eine solche Ausgestaltung kann jedoch ohne erfinderisches Dazutun - auch unter
Berücksichtigung der von der Anmelderin betonten weiteren Unterschiede - auf
einen Drehschwingungsdämpfer nach der DE 32 37 809 A1 übertragen werden,
da sowohl anmeldungsgemäß als auch in der DE 41 07 125 A1 jeweils eine einfache Montage angestrebt wird (vgl. Anmeldungsunterlagen S. 9, letzter Absatz bis
S. 10, Abs. 1 bzw. DE 41 07 125 A1, Sp. 1, Z. 22 bis 26).
Die Anmelderin weist zu Recht auf Unterschiede hin zwischen dem Anmeldungsgegenstand, bei dem es sich in der fraglichen Ausgestaltung um zwei, ein hohes
Drehmoment übertragende Scheiben aus Blech handelt, während im Stand der
Technik nach der DE 38 44 987 C2 bzw. der DE 41 07 809 A1 andersartige Ausbildungen gezeigt werden. Dort handelt es sich jeweils um aus Kunststoff gefertigte Lagerteile, welche nur ein begrenztes, kleineres Drehmoment übertragen
müssen. Allerdings können diese Ausführungen der Anmelderin zu keiner anderen
Beurteilung der Sachlage führen. Denn die Übertragung eines großen Drehmoments ist bereits durch die aus der DE 32 37 809 A1 bekannte Ausgestaltung gewährleistet, bei welcher zwischen den beiden Scheibenkörpern 12 und 12’ ein
Drehmoment gleicher Größe übertragen werden kann, wie beim Anmeldungsgegenstand zwischen den Scheibenkörpern 5 und 6. Daher brauchte sich der Fachmann im vorliegenden Fall keine grundsätzlichen Gedanken über die Übertragung
des Drehmomentes zwischen den Scheibenkörpern zu machen, da eine solche
durch die Ausgestaltung nach der DE 32 37 809 A1 bereits gewährleistet war, er
musste vielmehr lediglich über eine Sicherung der Verriegelung in axialer Richtung
nachdenken. Anregungen hierfür geben sowohl die DE 38 44 987 C2 als auch die
DE 41 07 125 A1 in ausreichender Klarheit, wobei der hier zuständige Fachmann
die damit einhergehenden Vorteile der leichteren und lediglich von einer Seite erfolgenden Montage der offenbarten Schnappverbindung erkennt. Die von der Anmelderin angesprochenen unterschiedlichen Werkstoffe sind bei der Dimensionierung der Bauteile zu berücksichtigen, konfrontieren den hier zuständigen Fachmann aber nicht mit Schwierigkeiten, die er nur durch erfinderische Leistung lösen
könnte.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.
b.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mag neu sein, er beruht aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag durch die Einfügung des Merkmals, wonach die selbsttätige Verriegelung in Form einer drehfesten Schnappverbindung erfolgen soll.
Eine selbsttätige Verriegelung in Form einer drehfesten Schnappverbindung ist
jedoch bereits sowohl aus der DE 38 44 987 C2 als auch aus der DE 41 07 125
A1 bekannt (vgl. DE 38 44 987 C2: Fig. 3 und Sp. 3, Z. 54 bis 60 bzw. DE
41 07 125 A1: Fig. 5, 6 und 8) und kann ohne weiteres auch einen Drehschwingungsdämpfer nach der DE 38 44 987 C2 übertragen werden, wenn eine einfache
Montage gewünscht ist (vgl. oben).
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
c.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mag neu sein, er beruht aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag durch die Einfügung des Merkmals, wonach
die Laschen im Bereich ihres jeweiligen freien Endabschnittes
zumindest eine Hinterschneidung bilden, die nach dem Zusammenbau der beiden Scheibenkörper einem axialen Abstützbereich
des anderen Scheibenkörpers gegenüberliegt.
Derartige Ausgestaltungen von Laschen sind für sich allgemein bekannt und entsprechen Ausführungsformen, wie sie auch in der DE 41 07 125 A1 (vgl. Fig. 8)
oder der DE 38 44 987 C2 (vgl. Fig. 2 und 3) abgebildet sind. Ein Fachmann kann
sie - wie bereits oben dargelegt - ohne erfinderisch tätig werden zu müssen auf
einen Drehschwingungsdämpfer nach der DE 32 37 809 A1 übertragen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
d.
Die übrigen Ansprüche
fallen notwendigerweise mit dem
jeweiligen
Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad).
Darüber hinaus bilden die Ansprüche 2 bis 5 und 14 bis 25 nicht den Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 - die axiale Positionierung - weiter, sondern beziehen
sich auf allgemeine Weiterbildungen eines Drehschwingungsdämpfers, welche für
sich ebenfalls bekannt sein dürften, während die Merkmale der Ansprüche 6 bis
13 durch die DE 32 37 809 C2, die DE 41 07 125 A1 oder die DE 38 44 987 C2
vorweggenommen bzw. nahe gelegt sind.
3.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgewiesen.
Im vorliegenden Fall ist es schon fraglich, ob ein Wechsel der rechtlichen Argumentation der Prüfungsstelle auf der Grundlage derselben bekannten Entgegenhaltungen einen Verfahrensfehler begründen kann. Denn die Verfahrensbeteiligten
haben kein Recht, dass die Behörde oder der Senat seine rechtlichen Überlegungen vor der Entscheidung mit der Anmelderin diskutiert, da ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich vertretbare rechtliche Gesichtspunkte selbst in Betracht ziehen
muss (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 79, Rdn. 18, Einl. Rn. 240).
Jedenfalls aber hat die Anmelderin in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit erhalten, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen, so dass ein solcher Verfahrensfehler geheilt wäre.
Im Übrigen ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch schon deshalb nicht
gerechtfertigt, da es bei einer trotz des gerügten Verfahrensfehlers in der Sache
erfolglos gebliebenen Beschwerde nicht der Billigkeit entspricht, gemäß § 80,
Abs. 3 und 1 Patentgesetz die Anmelderin von einer Gebühr freizustellen, die
auch bei fehlerfreier Sachbehandlung angefallen wäre.
Denn wenn die Prüfungsstelle den ihr unterstellten Fehler von sich aus oder auf
Rüge der Anmelderin noch vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses erkannt
hätte, hätte sie nicht etwa das nachgesuchte Patent erteilt, sondern wäre im Ergebnis und auf der Basis des der Anmelderin bereits bekannten Standes der
Technik zum gleichen Resultat, nämlich zur Zurückweisung der Anmeldung, gekommen.
In einem solchen Fall würde die Rückzahlung der an sich verfallenen Beschwerdegebühr die Anmelderin kostenrechtlich besser stellen, als sie bei einer verfahrensfehlerfrei ergangenen Entscheidung gleichen Inhalts gestanden hätte. Ein solches Ergebnis ist jedoch nicht zu billigen und steht auch mit dem Grundgedanken
des Gerichtskostenrechts, dass nur die Kosten, die bei richtiger Behandlung der
Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 Satz 1,
Gerichtskostengesetz), nicht im Einklang (BPatGE 30, 207, 210).
Lischke
Schneider
Ganzenmüller
Kopacek
Cl