Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W (pat) 37/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 38 468.8-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing.

Ganzenmüller und der Richterin Kopacek

beschlossen: 08.05

- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

- Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D vom 15. November 2006 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung P 44 38 468.8-12 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die

Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

DE 32 37 809 A1

DE 38 44 987 C2

DE 41 07 125 A1.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom

18. Dezember 2006, eingegangen am 20. Dezember 2006, Beschwerde eingelegt

und die Patentanmeldung mit neuen Ansprüchen 1 bis 25 sowie einer angepassten Beschreibung weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber

hinaus zwei Hilfsanträge formuliert und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patent auf der Basis der Unterlagen vom 18. Dezember 2006

mit den Ansprüchen 1 bis 25 zu erteilen.

Hilfsantrag 1: mit dem Anspruch 1 und der Ergänzung „in Form einer drehfesten Schnappverbindung“ nach dem Wort „Verriegelung“ in Zeile 25.

Hilfsantrag 2: Anspruch 1 neu als Kombination der Merkmale gemäß den Ansprüchen 1 und 7 vom 18. Dezember 2006.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der

zumindest ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil besitzt, die entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines

der Teile, nämlich Eingangsteil oder Ausgangsteil, aus mindestens

zwei die Drehmomentübertragung gewährleistenden, aus Blech

hergestellten und Aufnahmen für die Kraftspeicher aufweisenden

Scheibenkörpern besteht, von denen wenigstens einer in axialer

Richtung verlaufende und einteilig mit dem entsprechenden

Scheibenkörper ausgebildete Laschen besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper mit Angriffsbereichen des anderen Scheibenkörpers zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen dieser Laschen und den entsprechenden Angriffsbereichen eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper selbsttätige Verriegelung vorhanden ist, die eine Anlage mit

Vorspannung zwischen den Laschen und den zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet.“

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der

zumindest ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil besitzt, die entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines

der Teile, nämlich Eingangsteil oder Ausgangsteil, aus mindestens

zwei die Drehmomentübertragung gewährleistenden, aus Blech

hergestellten und Aufnahmen für die Kraftspeicher aufweisenden

Scheibenkörpern besteht, von denen wenigstens einer in axialer

Richtung verlaufende und einteilig mit dem entsprechenden

Scheibenkörper ausgebildete Laschen besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper mit Angriffsbereichen des anderen Scheibenkörpers zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen dieser Laschen und den entsprechenden Angriffsbereichen eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper selbsttätige Verriegelung

in Form einer drehfesten

Schnappverbindung vorhanden ist, die eine Anlage mit Vorspannung zwischen den Laschen und den zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet.“

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der

zumindest ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil besitzt, die entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines

der Teile, nämlich Eingangsteil oder Ausgangsteil, aus mindestens

zwei die Drehmomentübertragung gewährleistenden, aus Blech

hergestellten und Aufnahmen für die Kraftspeicher aufweisenden

Scheibenkörpern besteht, von denen wenigstens einer in axialer

Richtung verlaufende und einteilig mit dem entsprechenden

Scheibenkörper ausgebildete Laschen besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper mit Angriffsbereichen des anderen Scheibenkörpers zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen dieser Laschen und den entsprechenden Angriffsbereichen eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper selbsttätige Verriegelung vorhanden ist, die eine Anlage mit

Vorspannung zwischen den Laschen und den zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet, wobei die Laschen im Bereich ihres

jeweiligen freien Endabschnittes zumindest eine Hinterschneidung

bilden, die nach dem Zusammenbau der beiden Scheibenkörper

einem axialen Abstützbereich des anderen Scheibenkörpers gegenüberliegt.“

Laut Beschreibung (S. 9, Z. 24 bis S. 10, Z. 4) soll die Aufgabe gelöst werden,

Drehschwingungsdämpfer der eingangs genannten Art zu schaffen, die einen besonders einfachen Aufbau besitzen, insbesondere aus einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Bauteilen bestehen und somit kostengünstiger herstellbar sind.

Weiterhin sollen die erfindungsgemäßen Drehschwingungsdämpfer in besonders

einfacher und rationeller Weise montierbar sein, wodurch eine zusätzliche Kosteneinsparung erzielt werden kann. Darüber hinaus sollen die erfindungsgemäßen

Drehschwingungsdämpfer eine einwandfreie Funktion sowie eine hohe Lebensdauer gewährleisten.

Hinsichtlich der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche

sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Teilung der Patentanmeldung erklärt.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig, da sie den ursprünglichen Ansprüchen i. V. m. den Figuren und S. 15, Z. 15 ff. der Anmeldungsunterlagen entnehmbar sind.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig, da er sich aus den Ansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag herleiten lässt.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig, da er aus den Ansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag gebildet ist.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d.

PatG §§ 1 bis 5 dar.

a.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein, er beruht aber

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 32 37 809 A1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2 und 3 i. V. m. S. 11,

vorletzter Absatz)

Drehschwingungsdämpfer mit wenigstens einem Dämpfer, der

zumindest ein Eingangsteil A und ein Ausgangsteil B besitzt, die

entgegen der Wirkung von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern 27, 27’ relativ zueinander verdrehbar sind, wobei wenigstens eines der Teile, nämlich Eingangsteil A oder Ausgangsteil B, aus mindestens zwei die Drehmomentübertragung

gewährleistenden, aus Blech hergestellten und Aufnahmen für die

Kraftspeicher 27 aufweisenden Scheibenkörpern 12, 12’ besteht,

von denen wenigstens einer in axialer Richtung verlaufende und

einteilig mit dem entsprechenden Scheibenkörper 12 ausgebildete

Laschen 14 besitzt, die zur axialen Positionierung der Scheibenkörper 12, 12’ mit Angriffsbereichen 15 des anderen Scheibenkörpers 12’ zusammenwirken, wobei zwischen wenigstens einigen

dieser Laschen 14 und den entsprechenden Angriffsbereichen 15

eine durch axiales Zusammenfügen der beiden Scheibenkörper 12, 12’ erfolgende Verriegelung vorhanden ist, die eine Anlage

zwischen den Laschen 14 und den zugehörigen Angriffsbereichen 15 gewährleistet.

Von diesem bekannten Drehschwingungsdämpfer unterscheidet sich der anmeldungsgemäße Drehschwingungsdämpfer dadurch, dass die Verriegelung selbsttätig erfolgt und eine Anlage mit Vorspannung zwischen den Laschen und den

zugehörigen Angriffsbereichen gewährleistet.

Aus der DE 38 44 987 C2 ist jedoch ein Drehschwingungsdämpfer bekannt, bei

dem beim Zusammenfügen der Teile 52 und 15a eine selbsttätige Verriegelung

dieser beiden Teile erfolgt, welche eine Anlage mit Vorspannung gewährleistet

(vgl. Sp. 3, Z. 54 bis 62 sowie Fig. 3).

Auch aus der DE 41 07 125 A1 ist eine Kupplungsscheibe bekannt, bei welcher

beim Zusammenfügen der Teile 17 und 38 eine selbsttätige Verriegelung dieser

beiden Teile erfolgt, welche eine Anlage mit Vorspannung gewährleistet (vgl.

Sp. 4, Z. 51 bis Sp. 5, Z. 15 sowie Fig. 5 und 8).

Eine solche Ausgestaltung kann jedoch ohne erfinderisches Dazutun - auch unter

Berücksichtigung der von der Anmelderin betonten weiteren Unterschiede - auf

einen Drehschwingungsdämpfer nach der DE 32 37 809 A1 übertragen werden,

da sowohl anmeldungsgemäß als auch in der DE 41 07 125 A1 jeweils eine einfache Montage angestrebt wird (vgl. Anmeldungsunterlagen S. 9, letzter Absatz bis

S. 10, Abs. 1 bzw. DE 41 07 125 A1, Sp. 1, Z. 22 bis 26).

Die Anmelderin weist zu Recht auf Unterschiede hin zwischen dem Anmeldungsgegenstand, bei dem es sich in der fraglichen Ausgestaltung um zwei, ein hohes

Drehmoment übertragende Scheiben aus Blech handelt, während im Stand der

Technik nach der DE 38 44 987 C2 bzw. der DE 41 07 809 A1 andersartige Ausbildungen gezeigt werden. Dort handelt es sich jeweils um aus Kunststoff gefertigte Lagerteile, welche nur ein begrenztes, kleineres Drehmoment übertragen

müssen. Allerdings können diese Ausführungen der Anmelderin zu keiner anderen

Beurteilung der Sachlage führen. Denn die Übertragung eines großen Drehmoments ist bereits durch die aus der DE 32 37 809 A1 bekannte Ausgestaltung gewährleistet, bei welcher zwischen den beiden Scheibenkörpern 12 und 12’ ein

Drehmoment gleicher Größe übertragen werden kann, wie beim Anmeldungsgegenstand zwischen den Scheibenkörpern 5 und 6. Daher brauchte sich der Fachmann im vorliegenden Fall keine grundsätzlichen Gedanken über die Übertragung

des Drehmomentes zwischen den Scheibenkörpern zu machen, da eine solche

durch die Ausgestaltung nach der DE 32 37 809 A1 bereits gewährleistet war, er

musste vielmehr lediglich über eine Sicherung der Verriegelung in axialer Richtung

nachdenken. Anregungen hierfür geben sowohl die DE 38 44 987 C2 als auch die

DE 41 07 125 A1 in ausreichender Klarheit, wobei der hier zuständige Fachmann

die damit einhergehenden Vorteile der leichteren und lediglich von einer Seite erfolgenden Montage der offenbarten Schnappverbindung erkennt. Die von der Anmelderin angesprochenen unterschiedlichen Werkstoffe sind bei der Dimensionierung der Bauteile zu berücksichtigen, konfrontieren den hier zuständigen Fachmann aber nicht mit Schwierigkeiten, die er nur durch erfinderische Leistung lösen

könnte.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

b.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mag neu sein, er beruht aber

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag durch die Einfügung des Merkmals, wonach die selbsttätige Verriegelung in Form einer drehfesten Schnappverbindung erfolgen soll.

Eine selbsttätige Verriegelung in Form einer drehfesten Schnappverbindung ist

jedoch bereits sowohl aus der DE 38 44 987 C2 als auch aus der DE 41 07 125

A1 bekannt (vgl. DE 38 44 987 C2: Fig. 3 und Sp. 3, Z. 54 bis 60 bzw. DE

41 07 125 A1: Fig. 5, 6 und 8) und kann ohne weiteres auch einen Drehschwingungsdämpfer nach der DE 38 44 987 C2 übertragen werden, wenn eine einfache

Montage gewünscht ist (vgl. oben).

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.

c.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mag neu sein, er beruht aber

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag durch die Einfügung des Merkmals, wonach

die Laschen im Bereich ihres jeweiligen freien Endabschnittes

zumindest eine Hinterschneidung bilden, die nach dem Zusammenbau der beiden Scheibenkörper einem axialen Abstützbereich

des anderen Scheibenkörpers gegenüberliegt.

Derartige Ausgestaltungen von Laschen sind für sich allgemein bekannt und entsprechen Ausführungsformen, wie sie auch in der DE 41 07 125 A1 (vgl. Fig. 8)

oder der DE 38 44 987 C2 (vgl. Fig. 2 und 3) abgebildet sind. Ein Fachmann kann

sie - wie bereits oben dargelegt - ohne erfinderisch tätig werden zu müssen auf

einen Drehschwingungsdämpfer nach der DE 32 37 809 A1 übertragen.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.

d.

Die übrigen Ansprüche

fallen notwendigerweise mit dem

jeweiligen

Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad).

Darüber hinaus bilden die Ansprüche 2 bis 5 und 14 bis 25 nicht den Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1 - die axiale Positionierung - weiter, sondern beziehen

sich auf allgemeine Weiterbildungen eines Drehschwingungsdämpfers, welche für

sich ebenfalls bekannt sein dürften, während die Merkmale der Ansprüche 6 bis

13 durch die DE 32 37 809 C2, die DE 41 07 125 A1 oder die DE 38 44 987 C2

vorweggenommen bzw. nahe gelegt sind.

3.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgewiesen.

Im vorliegenden Fall ist es schon fraglich, ob ein Wechsel der rechtlichen Argumentation der Prüfungsstelle auf der Grundlage derselben bekannten Entgegenhaltungen einen Verfahrensfehler begründen kann. Denn die Verfahrensbeteiligten

haben kein Recht, dass die Behörde oder der Senat seine rechtlichen Überlegungen vor der Entscheidung mit der Anmelderin diskutiert, da ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich vertretbare rechtliche Gesichtspunkte selbst in Betracht ziehen

muss (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 79, Rdn. 18, Einl. Rn. 240).

Jedenfalls aber hat die Anmelderin in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit erhalten, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen, so dass ein solcher Verfahrensfehler geheilt wäre.

Im Übrigen ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch schon deshalb nicht

gerechtfertigt, da es bei einer trotz des gerügten Verfahrensfehlers in der Sache

erfolglos gebliebenen Beschwerde nicht der Billigkeit entspricht, gemäß § 80,

Abs. 3 und 1 Patentgesetz die Anmelderin von einer Gebühr freizustellen, die

auch bei fehlerfreier Sachbehandlung angefallen wäre.

Denn wenn die Prüfungsstelle den ihr unterstellten Fehler von sich aus oder auf

Rüge der Anmelderin noch vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses erkannt

hätte, hätte sie nicht etwa das nachgesuchte Patent erteilt, sondern wäre im Ergebnis und auf der Basis des der Anmelderin bereits bekannten Standes der

Technik zum gleichen Resultat, nämlich zur Zurückweisung der Anmeldung, gekommen.

In einem solchen Fall würde die Rückzahlung der an sich verfallenen Beschwerdegebühr die Anmelderin kostenrechtlich besser stellen, als sie bei einer verfahrensfehlerfrei ergangenen Entscheidung gleichen Inhalts gestanden hätte. Ein solches Ergebnis ist jedoch nicht zu billigen und steht auch mit dem Grundgedanken

des Gerichtskostenrechts, dass nur die Kosten, die bei richtiger Behandlung der

Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 Satz 1,

Gerichtskostengesetz), nicht im Einklang (BPatGE 30, 207, 210).

Lischke

Schneider

Ganzenmüller

Kopacek

Cl