Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 62/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 62/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 25 783
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-
Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2006 und vom 26. Mai 2008 aufgehoben
und der Widerspruch zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 304 25 783
ZiLAN
für die Waren
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biere; alle
oben genannten Waren ausschließlich zum Vertrieb an den türkischsprachigen Einzelhandel“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken“
unter anderem mit Schutzwirkung für Deutschland international registrierten prioritätsälteren Wortmarke IR 771 452
zelal.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 die Löschung
der angegriffenen Marke „ZiLAN“ angeordnet. Die hiergegen von der Markeninhaberin eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom
26. Mai 2008 zurückgewiesen.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen liegt nach Auffassung der
Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen vor. Angesichts bestehender
Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der von den Parteien jeweils für ihre Marke
eingetragenen Waren halte die angegriffene prioritätsjüngere Marke „ZiLAN“
jedenfalls in klanglicher Hinsicht keinen ausreichenden Zeichenabstand zur
Widerspruchsmarke ein. Nach allgemeinen Ausspracheregeln würden die Vergleichsmarken mit „tsi-lan“ bzw. „tse-lal“ ausgesprochen. Konkrete Anhaltspunkte
für eine französischen Sprachregeln unterliegende Aussprache seien von der
Markeninhaberin nicht dargetan und lägen auch im Übrigen nicht vor. Unabhängig
von der Betonung der sich gegenüberstehenden Marken „ZiLAN“ und „zelal“
bestünden in klanglicher Hinsicht erhebliche Übereinstimmungen - namentlich in
der Lautfolge „z-la“ sowie in dem harten und scharfen Anfangsbuchstaben „z“ -,
die die Unterschiede (die sich ohnehin sehr nahe kommenden hellen Vokale „e“
und „i“ sowie die weich anklingenden Schlusskonsonanten „n“ bzw. „l“) deutlich
überlagerten. Da bei Getränken der vorliegenden Art zudem zu berücksichtigen
sei, dass die äußeren Bedingungen des Erwerbs (z. B.
lärmerfüllte Verkaufsräume, Eile der Kunden) akustisch bedingte Ungenauigkeiten beim Verkaufsgespräch förderten, sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, die auch nicht
durch einen unterschiedlichen Sinngehalt der sich gegenüberstehenden Marken
gemindert werde.
Hiergegen richtet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde.
Ihrer Auffassung nach habe die Markenstelle verkannt, dass die mit der angegriffenen Marke „ZiLAN“ gekennzeichneten Waren ausschließlich an den
türkischen Einzelhandel vertrieben würden. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht könne daher nicht auf den inländischen
Durchschnittsverbraucher und die Wiedergabe nach den Regeln der deutschen
Sprache abgestellt werden. Vielmehr werde der
türkischsprachige Durchschnittsverbraucher von den Vergleichsmarken angesprochen. Dementsprechend
seien die Regeln der türkischen Sprache zur Klärung der Frage einer klanglichen
Annäherung der Vergleichsmarken heranzuziehen. Hiernach werde die Marke
„ZiLAN“ im Türkischen vergleichbar mit dem französischen Wort „djilan“ ausgesprochen, wohingegen die Aussprache von „zelal“ im türkischen wie im
deutschen Sprachgebrauch gleich sei (also „tse-lal“). Hiernach sei das Bestehen
einer Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 13. Juli 2006 und vom
26. Mai 2008 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Widersprechenden - die sich nur im Verfahren vor der Markenstelle geäußert hat, in der Beschwerdeinstanz hingegen nicht mehr - besteht
eine hohe klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken. Auch bei fremdsprachigen
Markenwörtern müsse grundsätzlich mit einer der Schreibweise entsprechenden
deutschen Aussprache gerechnet werden. Hiernach würden die angegriffene
Marke als „tsi-lan“ und die Widerspruchsmarke als „tse-lal“ ausgesprochen. Bei
beiden Wörtern sei der übereinstimmende Zischlaut „z“ am Wortanfang prägend.
Neben der für den klanglichen Gesamteindruck maßgeblichen Silbengliederung
und der überwiegenden Übereinstimmung der Buchstaben sei auch die Betonung
der beiden Vergleichsmarken identisch. Demgegenüber träten die Unterschiede
nicht in den Vordergrund. Die Markenstelle habe zutreffend festgestellt, dass diese
ohnehin nur von geringem Umfang seien, nachdem es sich bei „i“ und „e“ um
helle, klangverwandte Vokale handle und auch die Konsonanten „l“ und „n“ am
jeweiligen Wortende nur klangschwach seien. Die Vergleichsmarken kämen sich
daher aufgrund der geringen Klangunterschiede so nahe, dass bei mündlicher
Wiedergabe eine Unterscheidung durch den angesprochenen Verkehr nicht
gewährleistet sei. Die hiergegen von der Markeninhaberin vorgebrachten Einwände seien unbeachtlich. Insbesondere sei unzutreffend, dass aufgrund unterschiedlicher Betonung der Wortendungen der sich gegenüberstehenden Kennzeichen eine Verwechslungsgefahr ausscheide.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
besteht.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu
beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859,
860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -
MEY/Ella May).
Ausgehend hiervon gilt für den Streitfall:
Die Widerspruchsmarke genießt für die angemeldeten Waren durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. „Zelal“ stellt sich im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen für den angesprochenen Verkehr als - lexikalisch nicht nachweisbare
(vgl. Pons, Standardwörterbuch Türkisch, Neubearbeitung 2007; Langenscheidts
Taschenwörterbuch Türkisch, 2001; Steuerwald, Deutsch-Türkisches Wörterbuch,
1998) - Phantasiebezeichnung ohne beschreibenden Anklang dar. Anhaltspunkte
für eine Erweiterung oder Einschränkung des Schutzbereichs der Widerspruchsmarke aufgrund gesteigerter Kennzeichnungskraft oder aufgrund Kennzeichnungsschwäche haben die Parteien nicht dargetan; solche sind auch nicht
ersichtlich.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass zwischen den für die Vergleichsmarken angemeldeten Waren Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit
(hinsichtlich „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken“ die angegriffene Marke „ZiLAN“ betreffend und
„Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ die
Widerspruchsmarke „zelal“ betreffend) bzw. mittlere Ähnlichkeit (zwischen den für
die prioritätsjüngere Marke „ZiLAN“ der Markeninhaberin eingetragenen Waren
„Biere“ und den vorstehend aufgeführten Widerspruchswaren (vgl. BPatG PAVIS
PROMA 26 W (pat) 152/95; BPatG 28 W (pat) 25/98; weitere Nachweise bei
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage
2005, S. 39) bestehe.
Die angegriffene Marke „ZiLAN“ hält allerdings auch unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und angesichts
teilweise bestehender Warenidentität bzw. hochgradiger Warennähe einen zur
Verneinung der Verwechslungsgefahr führenden ausreichenden Zeichenabstand.
Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung
in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX; GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Dabei kommt es auf den jeweiligen
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (vgl. BGH a. a. O. -
NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly).
Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht in klanglicher Hinsicht im
vorliegenden Fall keine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit.
Zwar ist es zutreffend, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf
die Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede
abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol). Insoweit ist
nicht zu verkennen, dass die Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht Übereinstimmungen aufweisen:
Gemeinsamkeiten bestehen insoweit, als die jeweils zwei Silben enthaltenden
Zeichen in der Wortmitte die identische Lautfolge „la“ aufweisen. Auch enthält der
Wortanfang - den der Verkehr im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen
Markenteile, vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg`s/Kelly`s; GRUR 2002,
1067, 1070 - DKV/OKV; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM) - bei
beiden Marken den klangstarken Konsonanten „z“. Entgegen der Darstellung der
Markeninhaberin wird dieser allerdings nicht unterschiedlich ausgesprochen,
sondern einheitlich wie ein „s“ (Pons, a. a. O., S. 7; Langenscheidts Taschenwörterbuch, a. a. O., S. 13: hiernach wird das türkische „c“ wie „dsch“ ausgesprochen). Dem Vorbringen der Markeninhaberin, Verwechslungsgefahr in
klanglicher Hinsicht scheide bereits aufgrund unterschiedlicher Aussprache des
Anfangskonsonanten „z“ aus, kann daher nicht gefolgt werden.
Ebenso wenig kann sich die Markeninhaberin mit Erfolg darauf berufen, nur der
türkische Durchschnittsverbraucher werde von den verfahrensgegenständlichen
Kennzeichnungen angesprochen, der inländische Verkehr hingegen nicht (was
allerdings angesichts gleicher Aussprache des Anfangskonsonanten „z“ ohnehin
für die Beschwerdeentscheidung dahinstehen könnte). Die angegriffene Marke
„ZiLan“ genießt in Deutschland Schutz; es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die inländischen Verkehrskreise in der Anbringung der
angegriffenen Marke auf den im Warenverzeichnis registrierten Waren eine
gedankliche Verbindung zu einem Herkunftshinweis herstellten. Anderes folgt
auch nicht aus der von der Markeninhaberin vorgenommenen Einschränkung im
Markenregister „alle oben genannten Waren ausschließlich zum Vertrieb an den
türkischsprachigen Einzelhandel“. Einschränkungen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses können nur dann den Bereich der maßgeblichen Verkehrskreise
einschränken, wenn sie die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und
Zweckbestimmungen der Waren/Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 325 m. w. N.; Fuchs-Wissemann in
HK-MarkenR, 2. Aufl. 2008, § 8 Rn. 65 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Gleichwohl weisen die sich gegenüberstehenden Zeichen trotz der vorstehend
beschriebenen Gemeinsamkeiten in klanglicher Hinsicht ausreichende Unterschiede auf, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Die jeweils
nur aus fünf Buchstaben bestehenden Wörter „ZiLAN“ und „zelal“ weichen sowohl
in ihrem Vokal in der ersten Silbe („e“ statt „i“) als auch im Schlusskonsonanten („l“
statt „n“) voneinander ab. Zwar handelt es sich bei „i“ und „e“ jeweils um helle
Vokale. Der Verkehr, dem erfahrungsgemäß kurze Wörter besser und genauer in
Erinnerung bleiben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 131), wird allerdings den
klanglichen Unterschied bei der Aussprache der Vokale in den sich gegenüberstehenden ersten Silben nicht ohne weiteres vernachlässigen. Die
voneinander abweichenden Schlusskonsonanten „n“ und „l“ - auch wenn diese
nicht besonders klangstark in den Vordergrund treten - lenken die Aufmerksamkeit
des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers nochmals auf die Unterschiede in
den Vergleichsmarken. Zwar kann nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der
Behauptung der Markeninhaberin, die Betonung der Vergleichsmarken liege
jeweils auf der zweiten Silbe (was ihrer Auffassung nach ebenfalls der Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht entgegenstehe), ausgegangen werden,
da - bei Fehlen eines Betonungszeichens - in der türkischen Sprache regelmäßig
die Silben (fast) gleichmäßig betont werden (vgl. Langenscheidts Taschenwörterbuch a. a. O., S. 13, 15). Ausreichende Hinweise dafür, dass der Verkehr
bei gleicher Betonung der Silben die Schlusskonsonanten „n“ bzw. „l“ auch unter
Zugrundelegung nicht erheblicher Klangunterschiede vernachlässigen würde, bietet der Fall allerdings nicht.
Fehlender Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht können auch bisweilen
bestehende Verständnisschwierigkeiten des angesprochenen Verkehrs beim Warenverkehr in lärmerfüllter Umgebung (z. B. in Gaststätten) nicht entgegengehalten werden. Es besteht nämlich kein Erfahrungssatz dahingehend, dass bei
ungünstigen Übermittlungsbedingungen entscheidungserhebliche Teile des Publikums zwar alle Gemeinsamkeiten der Marken genau verstehen, gleichzeitig aber
alle Abweichungen überhören (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 120). Auch
rechtfertigt der Umstand, dass Waren der verfahrensgegenständlichen Art häufig
„auf Sicht“ gekauft werden, nicht die Annahme einer generellen Reduzierung
klanglicher Verwechslungen in entscheidungserheblichem Umfang (vgl. BGH
GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; BGH a. a. O., - Lions, S. 244;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 328 m. w. N.).
Auch in schriftbildlicher Hinsicht weisen die Vergleichsmarken keine für die
Bejahung einer Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit auf. Zwar stimmen
sie in der Buchstabenfolge „z-la“ überein. Diesen Übereinstimmungen stehen
jedoch in schriftbildlicher Hinsicht Abweichungen sowohl in den Anfangsvokalen
(„i“ bzw. „e“) als auch in den Konsonanten am Wortende („n“ bzw. „l“) gegenüber,
die aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die bestehenden Unterschiede so
deutlich werden lassen, dass die Gefahr von Verwechslungen - auch bei einem
Kauf „auf Sicht“ - nicht naheliegend erscheint.
Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr in anderen Richtungen sind weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass auf die Beschwerde der Markeninhaberin die angegriffenen Beschlüsse der Markeninhaberin aufzuheben und
der Widerspruch zurückzuweisen waren.
Für ein Abweichen von dem in § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG für das markenrechtliche
Widerspruchsverfahren normierten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensbeteiligte
die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Me