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BPatG Beschluss vom 05.03.2009 – 11 W (pat) 316/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 07 317

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.

Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 102 07 317 mit dem

Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag vom 5. März 2009 sowie

im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 9, der Beschreibung

und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 21. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldeten Patents 102 07 317 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Legen von multiaxial ausgerichteten Fadenlagen“

ist am 6. November 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht

neu sei und es ihm an erfinderischer Tätigkeit mangele. Zudem führt sie in der

mündlichen Verhandlung aus, dass das Patent gemäß Hauptantrag die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen

könne.

Die Einsprechende hat folgende Schriften genannt:

(D1)

(D2)

(D3)

(D4)

(D5)

(D6)

(D7)

(D8)

(D9)

DE 36 41 640 C1

DE 20 12 114 A

DE 33 43 048 C2

US 50 47 109

DE 197 42 721 C1

DE 100 21 341 A1

DE 100 49 280 A1

DE 101 49 161 C2

DE 38 81 785 T2

(D10)

DE 42 12 538 A1

Sie beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag vom

5. März 2009, hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 5. März 2009, weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 5. März 2009, sowie jeweils im

Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 9, der Beschreibung und

den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich rein gutachterlich auf:

(D11)

(D12)

DD 93 837 und

US 4 325 999.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Vorrichtung mit einem Schussfadenführer (9) zum Legen von

multiaxial ausgerichteten Fadenlagen, welche zwischen Längsförderern einer Nadelfontur, insbesondere einer Kettenwirkmaschine, zu deren Fixierung zuführbar sind, wobei die Längsförderer (1) jeweils eine auf einem Nadelbett (2) angeordnete

erste (3) und zweite Nadelreihe (4) tragen, die zweite Nadelreihe

(4) nach außen weisend in einem Winkel zu und tiefer als die erste

Nadelreihe (3) angeordnet ist und das Nadelbett (2) in zumindest

einem Abschnitt von der ersten Nadelreihe (3) zur zweiten

Nadelreihe (4) nach unten geneigt zur Ablage der Fäden (11) mit

Reibkontakt ausgebildet ist und wobei ein Zähne aufweisender

Versatzrechen (6) dicht außen neben der zweiten Nadelreihe (4)

im Bereich der Längsförderer (1) vorgesehen ist, mit welchem die

Fäden der Fadenlagen (5) hinter den Nadeln der zweiten Nadelreihe (4) in Längsrichtung des jeweiligen Längsförderers (1)

ablegbar sind, wobei die Versatzbewegung durch den Versatzrechen (6) erfolgt und von der Bewegung des Schussfadenführers

(9) entkoppelt ist.

Zum Wortlaut der rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 9 wird auf die

Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

Gegenstand des angefochtenen Patents ist eine Vorrichtung zum Legen von

multiaxial ausgerichteten Fadenlagen (Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Wie die Beschreibungseinleitung der Patentschrift ausführt, sind derartige Vorrichtungen bekannt. Dabei werden die multiaxial ausgerichteten Fadenlagen

zwischen Hakenreihen abgelegt, welche auf Transportketten angeordnet sind,

mittels welcher die Fadenlagen einer Nadelfontur, insbesondere einer Kettenwirkmaschine, zugeführt werden. Es sind zum Legen der Fadenlagen Schussfadenlegeanordnungen mit Schussfadenführern vorgesehen, welche in definierten

Winkeln auf den Transportketten angeordneten Nadelreihen abgelegt werden.

Mittels der Schussfadenführer werden die Fadenlagen in die Haken eingelegt und

dort vorfixiert. Die Fäden der Fadenlagen werden hinter den Nadelreihen versetzt,

woran sich eine Bewegung des Schussfadenführers in Richtung auf die gegenüberliegende Transportkette anschließt. Zum Vorfixieren der Fadenlagen sind

Nadelreihen mit schrägen Nadeln oder Haken und mit geraden Nadeln oder

Haken bekannt geworden (Abs. [0002] der Patentschrift).

Weiterhin erläutert die Patentschrift, dass eine zuverlässige Rückhaltefunktion

dann vorliegt; wenn die Fadenlagen so vorfixiert werden, dass sie zwischen den

mit Nadelreihen versehenen Transportketten nicht durchhängen, d. h. ein im

Wesentlichen ebenes Fadenlagenfeld bilden. Die Haken müssen demzufolge eine

bestimmte Dicke aufweisen, damit diese Rückhaltefunktion auch zuverlässig

gewährleistet werden kann. Das Problem bei den schrägen Haken besteht nun

darin, dass zu dünne Nadeln dazu führen, dass sich unter der Zugbelastung die

Nadeln verbiegen und dass zu dicke Nadeln zur Bildung von Fadengassen führen.

Demgegenüber besteht bei den geraden Haken das Problem, dass die Fäden

unter bestimmten Zugbelastungen wieder herausrutschen können (Sp. 1, Z. 23

- 36 der Streitpatentschrift).

Die Aufgabe besteht deshalb darin, eine Vorrichtung für das multiaxiale Verlegen

von Fadenscharen zu schaffen, mittels welcher eine hohe Qualität der Gelege mit

zumindest deutlich reduzierter Neigung zur Bildung von Fadengassen am Warenrand bei geringem Materialverlust an den Rändern und einer hohen Arbeitsgeschwindigkeit erzielbar ist (Abs. [0011] der Streitpatentschrift).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Textilingenieur

(FH) oder Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Textiltechnik mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und dem Betrieb von Maschinen für die

Herstellung von Fadengelegen.

1.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag findet seine Stütze im erteilten Anspruch 1 und im ursprünglichen Anspruch 11; weiter in Sp. 7, Z. 55 i. V. m. Sp. 11,

Z. 31/32 der Patentschrift und auf S. 13, Z. 5 i. V. m. Anspruch 1 der Anmeldeunterlagen ("mit einem Schussfadenführer (9)"); dann in Sp. 8, Z. 45 und 46 der

Patentschrift sowie auf S. 14, Z. 17 - 18 der Anmeldeunterlagen ("die Versatzbewegung durch den Versatzrechen (6) erfolgt") und letztlich in Sp. 6, Z. 7 bis

10 der Patentschrift sowie auf S. 9, Z. 30 bis 32 der Anmeldeunterlagen ("und von

der Bewegung des Schussfadenführers (9) entkoppelt ist."). Die sich hieran

anschließenden erteilten Ansprüche 2 – 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 12 – 19.

2.

Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Die Einsprechende führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die nunmehr

nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vorgesehene Entkoppelung der Versatzbewegung des Versatzrechen von der Bewegung des Schussfadenführers für den

Fachmann nicht ausführbar sei, da zwischen dem Fadenleger und dem Versatzrechen immer ein kinetischer Zusammenhang notwendig sei; es fehlten mechanische oder sonstige Mittel, die diesen Zusammenhang beschreiben.

Diese Auffassung kann der Senat nicht teilen, denn nach Sp. 6, Z. 4 - 15 der

Streitpatentschrift soll die Entkopplung lediglich bedeuten, dass die Versatzbewegung nicht mehr vom Schussfadenführer ausgeführt werden muss, sondern

vom Versatzrechen. Dass die Bewegungen des Schussfadenführers und des

Versatzrechen auch in diesem Fall kinematisch aufeinander abgestimmt sein

müssen, ist für den Fachmann selbstverständlich; konkrete Angaben zu diesen

Zusammenhängen sind anhand eines Ausführungsbeispiels insbes. in den Abs.

[0043] bis [0052] i. V. m. der Zeichnung in aller Ausführlichkeit der Patentschrift

entnehmbar.

3.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist

neu.

Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegeben, weil keine der

Entgegenhaltungen D1 bis D6 und D9 bis D12 eine Vorrichtung mit einem

Schussfadenführer zum Legen von multiaxial ausgerichteten Fadenlagen offenbart, die eine Kombination aus Längsförderern, welche jeweils eine auf einem

Nadelbett angeordnete erste und zweite Nadelreihe tragen und einem Zähne

aufweisenden Versatzrechen aufweist, der dicht außen neben der zweiten Nadelreihe im Bereich der Längsförderer vorgesehen ist.

Auch gegenüber dem nicht vorveröffentlichten Stand der Technik nach der (D7)

und der (D8) ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.

So sind der (D7) zwei Ausführungsformen beschrieben, wobei die erste Ausführungsform nach Figur 3 zwei Längsförderer mit jeweils einer Hakenreihe und

einem Versatzrechen und die zweite Ausführungsform nach Figur 4 zwei

Längsförderer mit jeweils zwei Hakenreihen und einem die Versatzbewegung

ausführenden Schussfadenführer offenbart. Die Kombination einzelner Merkmale

der einen Ausführungsform mit Merkmalen der anderen Ausführungsform ist nicht

offenbart, und der Fachmann liest diese auch nicht ohne weiteres Nachdenken

gleich mit.

In der (D8) sind zwar zwei Längsförderer (Transportketten T, T') mit jeweils zwei

Hakenreihen (Rückhalter (TR, TR') ; Haken TH, TH') und einem Versatzrechen (V,

V', V7, V7') beschrieben, jedoch wird das Ablegen der Fadenreihe hinter die

Rückhalter (TR, TR') (zweite Hakenreihe) durch den Schlingenspanner (SS, SS')

und nicht, wie nach dem Streitpatent vorgesehen, durch den Versatzrechen ausgeführt. Dies ist im Abs. [0058] beschrieben, wonach der Schlingenspanner SS'

die Faserschlingen FBX der umgeformten Falte FBFv vom Faltenspanner F'

sammelt und als Schlingenstrang den Rückhaltern TR der Transportkette T'

übergibt.

4.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit haben die nachveröffentlichten

Druckschriften (D7) und (D8) außer Betracht zu bleiben.

Für den Fachmann bildet die Druckschrift D3 den nächstkommenden vorveröffentlichten Stand der Technik und damit den Ausgangspunkt der patentgemäßen

Erfindung. Aus

jener

ist eine Schussfadenlegevorrichtung

für Kettenwirkmaschinen zu entnehmen, bei der Schussfäden mittels zweier kontinuierlich

bewegter Längsförderer zur Nadelfontur transportiert werden (vgl. Anspruch 9)

und bei der die unterhalb des Fadenführers aus diesem herauslaufenden Fäden

der Fadenschar von dem Versatzrechen erfasst und in Richtung entgegen der

Laufrichtung der Längsförderer verschoben werden (vgl. Sp. 10, Z. 27 – 33). Die

beiden Längsförderer halten in bekannter Weise (wozu in Sp. 8, Z. 19 insbes. auf

die Fig. 6, 7 und 8 der (D2) hingewiesen wird), also mit einer Nadelreihe, die

Schussfäden der einzelnen Scharen mittels Stiften oder Haken (vgl. Sp. 8, Z. 3 bis

6 i. V. m. Fig. 1). Eine Anregung hiervon abzuweichen und auf den Längsförderern

jeweils eine zweite Nadelreihe vorzusehen, um die Neigung zur Bildung von

Fadengassen zu reduzieren, ist der D3 nicht zu entnehmen.

Da die Druckschriften D1, D2, D4, D9 und D10 ebenfalls Schussfadenlegevorrichtung für Kettenwirkmaschinen mit zwei Längsförderern mit jeweils einer

Nadelreihe und Versatzrechen zum Verschieben der Fäden hinter den Nadelreihen betreffen, gehen diese nicht über den Offenbarungsgehalt der D3 hinaus,

weshalb auch aus diesen Druckschriften kein Hinweis zu entnehmen ist, in

solchen Vorrichtungen auf den Längsförderern jeweils eine zweite Nadelreihe

anzubringen.

Die Entgegenhaltung D5 offenbart eine Vorrichtung zum Legen von Schussfadenscharen zwischen zwei auf eine Nadelfontur einer Kettenwirkmaschine zulaufende Transportketten mit Führungshaken, mit einem changierend angetriebenen Schussfadenlegewagen (4), mit einem gesteuert versetzbaren Schussfadenführer (3) am Schussfadenlegewagen (4) mit Führungshaken (22, 22‘) auf

der Transportkette (2, 2‘) und mit zusätzlichen Rückhaltehaken (23) für das Halten

und Führen von Schussfäden außerhalb der Reihe der Führungshaken (22, 22‘)

der Transportkette (2, 2‘) (vgl. Anspruch 3). Außerdem ist aus Sp. 3, Z. 9 bis 13 zu

entnehmen, dass die Stärke der Haken der Transportketten wegen der notwendigen Schussfadendichte (zur Vermeidung von Fadengassen) begrenzt ist

und sich daher diese Haken leicht verbiegen. Zur Lösung dieses Problems werden

in D5, Anspruch 3, Mittel vorgeschlagen, um den Schussfadenführer eine Versatz-

und Hubbewegung ausführen zu lassen. Da somit der die Versatzbewegung

ausführende Schussfadenführer Teil der Problemlösung ist, ist diesem Stand der

Technik kein Hinweis zu entnehmen, zur Durchführung der Versatzbewegung

einen Versatzrechen vorzusehen.

Die D6 offenbart, wie auch die D5, eine Vorrichtung zur Bildung multiaxial

orientierter Fadengelege, mit einem Fadenleger, der einer Mehrzahl von Schussfäden führt und mit Transportketten, die zur Aufnahme der Schussfäden jeweils

zwei Nadelreihen tragen (vgl. Anspruch 21 i. V. m. Fig. 6 a-c), wobei der Fadenleger die notwendigen Versatzbewegungen durchführt (vgl. Abs. [0052]

"Versatz-Verlegeschritt 5" und "Versatzschritt 8"). Anregungen die Versatzbewegung von einem Versatzrechen durchführen zu lassen, wie dies nach dem

Streitpatent vorgesehen ist, sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.

Vielmehr ist in Sp. 2, Z. 2 bis 6 die Verwendung eines Versatzrechens als negativ

beschrieben ("Aufgrund einer anwachsenden Menge von abspleißenden und

brechenden Fasern und die dadurch entstehende Bildung eines Faserfilzes an

dem Versatzrechen kann die Fadenführung durch den Versatzrechen nicht mehr

in einem erforderlichen Maß erfolgen"), und nach Sp. 3, Z. 40 bis 45 wird die

Verfahrensweise ohne Versatzrechen als vorteilhaft angesehen, da sich die

Schussfadenverluste während einer Versatzbewegung ohne Versatzrechen an

den beiden Seitenrändern des Fadengeleges um mindestens ca. 29% reduzieren

lassen.

Auch eine Zusammenschau der Schriften D3 und D5 führt nicht zum Gegenstand

des Anspruchs 1. Diese Kombination ergäbe vielmehr eine Schussfadenlegevorrichtung für Kettenwirkmaschinen mit zwei Längsförderern mit jeweils zwei

Nadelreihen und Versatzrechen zum Verschieben der Fäden hinter den Nadelreihen. Der Fachmann, der von der D3 ausgeht und vor dem Problem steht, die

Bildung von Fadengassen zu vermeiden, die z. B. durch das Verbiegen von

Nadeln der Längsförderer entsteht, erhält durch die D5 jedoch keinen Hinweis

darauf, zur Problemlösung eine zweite Nadelreihe auf den Längsförderern anzubringen. Die Bildung von Fadengassen durch das Verbiegen von Nadeln ist

zwar in D5, Sp. 3, Z. 4 - 13, beschrieben, jedoch wird durch diese Druckschrift zur

Lösung des Problems keine zweite Nadelreihe vorgesehen, sondern Mittel vorgeschlagen, die dem Schussfadenführer ermöglichen, eine Versatz- und Hubbewegung auszuführen (vgl. Anspruch 3).

Diese Ausführungen gelten sinngemäß für Kombinationen zwischen den Druckschriften D1, D2, D4, D9 und D10 mit D5 oder D6. Andere Kombinationen liegen

ferner.

Die Berücksichtigung der weiteren von der Einsprechenden zur Begründung der

vermeintlich mangelnden Patentfähigkeit nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften

D11 und D12 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der geltenden Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Ansprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und haben daher zusammen mit

diesem Anspruch ebenfalls Bestand.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Me