Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 05.03.2009 – 11 W (pat) 316/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 07 317
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 102 07 317 mit dem
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag vom 5. März 2009 sowie
im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 9, der Beschreibung
und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 21. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldeten Patents 102 07 317 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Legen von multiaxial ausgerichteten Fadenlagen“
ist am 6. November 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
neu sei und es ihm an erfinderischer Tätigkeit mangele. Zudem führt sie in der
mündlichen Verhandlung aus, dass das Patent gemäß Hauptantrag die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen
könne.
Die Einsprechende hat folgende Schriften genannt:
(D1)
(D2)
(D3)
(D4)
(D5)
(D6)
(D7)
(D8)
(D9)
DE 36 41 640 C1
DE 20 12 114 A
DE 33 43 048 C2
US 50 47 109
DE 197 42 721 C1
DE 100 21 341 A1
DE 100 49 280 A1
DE 101 49 161 C2
DE 38 81 785 T2
(D10)
DE 42 12 538 A1
Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag vom
5. März 2009, hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 5. März 2009, weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 5. März 2009, sowie jeweils im
Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 9, der Beschreibung und
den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich rein gutachterlich auf:
(D11)
(D12)
DD 93 837 und
US 4 325 999.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Vorrichtung mit einem Schussfadenführer (9) zum Legen von
multiaxial ausgerichteten Fadenlagen, welche zwischen Längsförderern einer Nadelfontur, insbesondere einer Kettenwirkmaschine, zu deren Fixierung zuführbar sind, wobei die Längsförderer (1) jeweils eine auf einem Nadelbett (2) angeordnete
erste (3) und zweite Nadelreihe (4) tragen, die zweite Nadelreihe
(4) nach außen weisend in einem Winkel zu und tiefer als die erste
Nadelreihe (3) angeordnet ist und das Nadelbett (2) in zumindest
einem Abschnitt von der ersten Nadelreihe (3) zur zweiten
Nadelreihe (4) nach unten geneigt zur Ablage der Fäden (11) mit
Reibkontakt ausgebildet ist und wobei ein Zähne aufweisender
Versatzrechen (6) dicht außen neben der zweiten Nadelreihe (4)
im Bereich der Längsförderer (1) vorgesehen ist, mit welchem die
Fäden der Fadenlagen (5) hinter den Nadeln der zweiten Nadelreihe (4) in Längsrichtung des jeweiligen Längsförderers (1)
ablegbar sind, wobei die Versatzbewegung durch den Versatzrechen (6) erfolgt und von der Bewegung des Schussfadenführers
(9) entkoppelt ist.
Zum Wortlaut der rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 9 wird auf die
Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Gegenstand des angefochtenen Patents ist eine Vorrichtung zum Legen von
multiaxial ausgerichteten Fadenlagen (Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Wie die Beschreibungseinleitung der Patentschrift ausführt, sind derartige Vorrichtungen bekannt. Dabei werden die multiaxial ausgerichteten Fadenlagen
zwischen Hakenreihen abgelegt, welche auf Transportketten angeordnet sind,
mittels welcher die Fadenlagen einer Nadelfontur, insbesondere einer Kettenwirkmaschine, zugeführt werden. Es sind zum Legen der Fadenlagen Schussfadenlegeanordnungen mit Schussfadenführern vorgesehen, welche in definierten
Winkeln auf den Transportketten angeordneten Nadelreihen abgelegt werden.
Mittels der Schussfadenführer werden die Fadenlagen in die Haken eingelegt und
dort vorfixiert. Die Fäden der Fadenlagen werden hinter den Nadelreihen versetzt,
woran sich eine Bewegung des Schussfadenführers in Richtung auf die gegenüberliegende Transportkette anschließt. Zum Vorfixieren der Fadenlagen sind
Nadelreihen mit schrägen Nadeln oder Haken und mit geraden Nadeln oder
Haken bekannt geworden (Abs. [0002] der Patentschrift).
Weiterhin erläutert die Patentschrift, dass eine zuverlässige Rückhaltefunktion
dann vorliegt; wenn die Fadenlagen so vorfixiert werden, dass sie zwischen den
mit Nadelreihen versehenen Transportketten nicht durchhängen, d. h. ein im
Wesentlichen ebenes Fadenlagenfeld bilden. Die Haken müssen demzufolge eine
bestimmte Dicke aufweisen, damit diese Rückhaltefunktion auch zuverlässig
gewährleistet werden kann. Das Problem bei den schrägen Haken besteht nun
darin, dass zu dünne Nadeln dazu führen, dass sich unter der Zugbelastung die
Nadeln verbiegen und dass zu dicke Nadeln zur Bildung von Fadengassen führen.
Demgegenüber besteht bei den geraden Haken das Problem, dass die Fäden
unter bestimmten Zugbelastungen wieder herausrutschen können (Sp. 1, Z. 23
- 36 der Streitpatentschrift).
Die Aufgabe besteht deshalb darin, eine Vorrichtung für das multiaxiale Verlegen
von Fadenscharen zu schaffen, mittels welcher eine hohe Qualität der Gelege mit
zumindest deutlich reduzierter Neigung zur Bildung von Fadengassen am Warenrand bei geringem Materialverlust an den Rändern und einer hohen Arbeitsgeschwindigkeit erzielbar ist (Abs. [0011] der Streitpatentschrift).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Textilingenieur
(FH) oder Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Textiltechnik mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und dem Betrieb von Maschinen für die
Herstellung von Fadengelegen.
1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag findet seine Stütze im erteilten Anspruch 1 und im ursprünglichen Anspruch 11; weiter in Sp. 7, Z. 55 i. V. m. Sp. 11,
Z. 31/32 der Patentschrift und auf S. 13, Z. 5 i. V. m. Anspruch 1 der Anmeldeunterlagen ("mit einem Schussfadenführer (9)"); dann in Sp. 8, Z. 45 und 46 der
Patentschrift sowie auf S. 14, Z. 17 - 18 der Anmeldeunterlagen ("die Versatzbewegung durch den Versatzrechen (6) erfolgt") und letztlich in Sp. 6, Z. 7 bis
10 der Patentschrift sowie auf S. 9, Z. 30 bis 32 der Anmeldeunterlagen ("und von
der Bewegung des Schussfadenführers (9) entkoppelt ist."). Die sich hieran
anschließenden erteilten Ansprüche 2 – 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 12 – 19.
2.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die nunmehr
nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vorgesehene Entkoppelung der Versatzbewegung des Versatzrechen von der Bewegung des Schussfadenführers für den
Fachmann nicht ausführbar sei, da zwischen dem Fadenleger und dem Versatzrechen immer ein kinetischer Zusammenhang notwendig sei; es fehlten mechanische oder sonstige Mittel, die diesen Zusammenhang beschreiben.
Diese Auffassung kann der Senat nicht teilen, denn nach Sp. 6, Z. 4 - 15 der
Streitpatentschrift soll die Entkopplung lediglich bedeuten, dass die Versatzbewegung nicht mehr vom Schussfadenführer ausgeführt werden muss, sondern
vom Versatzrechen. Dass die Bewegungen des Schussfadenführers und des
Versatzrechen auch in diesem Fall kinematisch aufeinander abgestimmt sein
müssen, ist für den Fachmann selbstverständlich; konkrete Angaben zu diesen
Zusammenhängen sind anhand eines Ausführungsbeispiels insbes. in den Abs.
[0043] bis [0052] i. V. m. der Zeichnung in aller Ausführlichkeit der Patentschrift
entnehmbar.
3.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist
neu.
Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegeben, weil keine der
Entgegenhaltungen D1 bis D6 und D9 bis D12 eine Vorrichtung mit einem
Schussfadenführer zum Legen von multiaxial ausgerichteten Fadenlagen offenbart, die eine Kombination aus Längsförderern, welche jeweils eine auf einem
Nadelbett angeordnete erste und zweite Nadelreihe tragen und einem Zähne
aufweisenden Versatzrechen aufweist, der dicht außen neben der zweiten Nadelreihe im Bereich der Längsförderer vorgesehen ist.
Auch gegenüber dem nicht vorveröffentlichten Stand der Technik nach der (D7)
und der (D8) ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.
So sind der (D7) zwei Ausführungsformen beschrieben, wobei die erste Ausführungsform nach Figur 3 zwei Längsförderer mit jeweils einer Hakenreihe und
einem Versatzrechen und die zweite Ausführungsform nach Figur 4 zwei
Längsförderer mit jeweils zwei Hakenreihen und einem die Versatzbewegung
ausführenden Schussfadenführer offenbart. Die Kombination einzelner Merkmale
der einen Ausführungsform mit Merkmalen der anderen Ausführungsform ist nicht
offenbart, und der Fachmann liest diese auch nicht ohne weiteres Nachdenken
gleich mit.
In der (D8) sind zwar zwei Längsförderer (Transportketten T, T') mit jeweils zwei
Hakenreihen (Rückhalter (TR, TR') ; Haken TH, TH') und einem Versatzrechen (V,
V', V7, V7') beschrieben, jedoch wird das Ablegen der Fadenreihe hinter die
Rückhalter (TR, TR') (zweite Hakenreihe) durch den Schlingenspanner (SS, SS')
und nicht, wie nach dem Streitpatent vorgesehen, durch den Versatzrechen ausgeführt. Dies ist im Abs. [0058] beschrieben, wonach der Schlingenspanner SS'
die Faserschlingen FBX der umgeformten Falte FBFv vom Faltenspanner F'
sammelt und als Schlingenstrang den Rückhaltern TR der Transportkette T'
übergibt.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit haben die nachveröffentlichten
Druckschriften (D7) und (D8) außer Betracht zu bleiben.
Für den Fachmann bildet die Druckschrift D3 den nächstkommenden vorveröffentlichten Stand der Technik und damit den Ausgangspunkt der patentgemäßen
Erfindung. Aus
jener
ist eine Schussfadenlegevorrichtung
für Kettenwirkmaschinen zu entnehmen, bei der Schussfäden mittels zweier kontinuierlich
bewegter Längsförderer zur Nadelfontur transportiert werden (vgl. Anspruch 9)
und bei der die unterhalb des Fadenführers aus diesem herauslaufenden Fäden
der Fadenschar von dem Versatzrechen erfasst und in Richtung entgegen der
Laufrichtung der Längsförderer verschoben werden (vgl. Sp. 10, Z. 27 – 33). Die
beiden Längsförderer halten in bekannter Weise (wozu in Sp. 8, Z. 19 insbes. auf
die Fig. 6, 7 und 8 der (D2) hingewiesen wird), also mit einer Nadelreihe, die
Schussfäden der einzelnen Scharen mittels Stiften oder Haken (vgl. Sp. 8, Z. 3 bis
6 i. V. m. Fig. 1). Eine Anregung hiervon abzuweichen und auf den Längsförderern
jeweils eine zweite Nadelreihe vorzusehen, um die Neigung zur Bildung von
Fadengassen zu reduzieren, ist der D3 nicht zu entnehmen.
Da die Druckschriften D1, D2, D4, D9 und D10 ebenfalls Schussfadenlegevorrichtung für Kettenwirkmaschinen mit zwei Längsförderern mit jeweils einer
Nadelreihe und Versatzrechen zum Verschieben der Fäden hinter den Nadelreihen betreffen, gehen diese nicht über den Offenbarungsgehalt der D3 hinaus,
weshalb auch aus diesen Druckschriften kein Hinweis zu entnehmen ist, in
solchen Vorrichtungen auf den Längsförderern jeweils eine zweite Nadelreihe
anzubringen.
Die Entgegenhaltung D5 offenbart eine Vorrichtung zum Legen von Schussfadenscharen zwischen zwei auf eine Nadelfontur einer Kettenwirkmaschine zulaufende Transportketten mit Führungshaken, mit einem changierend angetriebenen Schussfadenlegewagen (4), mit einem gesteuert versetzbaren Schussfadenführer (3) am Schussfadenlegewagen (4) mit Führungshaken (22, 22‘) auf
der Transportkette (2, 2‘) und mit zusätzlichen Rückhaltehaken (23) für das Halten
und Führen von Schussfäden außerhalb der Reihe der Führungshaken (22, 22‘)
der Transportkette (2, 2‘) (vgl. Anspruch 3). Außerdem ist aus Sp. 3, Z. 9 bis 13 zu
entnehmen, dass die Stärke der Haken der Transportketten wegen der notwendigen Schussfadendichte (zur Vermeidung von Fadengassen) begrenzt ist
und sich daher diese Haken leicht verbiegen. Zur Lösung dieses Problems werden
in D5, Anspruch 3, Mittel vorgeschlagen, um den Schussfadenführer eine Versatz-
und Hubbewegung ausführen zu lassen. Da somit der die Versatzbewegung
ausführende Schussfadenführer Teil der Problemlösung ist, ist diesem Stand der
Technik kein Hinweis zu entnehmen, zur Durchführung der Versatzbewegung
einen Versatzrechen vorzusehen.
Die D6 offenbart, wie auch die D5, eine Vorrichtung zur Bildung multiaxial
orientierter Fadengelege, mit einem Fadenleger, der einer Mehrzahl von Schussfäden führt und mit Transportketten, die zur Aufnahme der Schussfäden jeweils
zwei Nadelreihen tragen (vgl. Anspruch 21 i. V. m. Fig. 6 a-c), wobei der Fadenleger die notwendigen Versatzbewegungen durchführt (vgl. Abs. [0052]
"Versatz-Verlegeschritt 5" und "Versatzschritt 8"). Anregungen die Versatzbewegung von einem Versatzrechen durchführen zu lassen, wie dies nach dem
Streitpatent vorgesehen ist, sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.
Vielmehr ist in Sp. 2, Z. 2 bis 6 die Verwendung eines Versatzrechens als negativ
beschrieben ("Aufgrund einer anwachsenden Menge von abspleißenden und
brechenden Fasern und die dadurch entstehende Bildung eines Faserfilzes an
dem Versatzrechen kann die Fadenführung durch den Versatzrechen nicht mehr
in einem erforderlichen Maß erfolgen"), und nach Sp. 3, Z. 40 bis 45 wird die
Verfahrensweise ohne Versatzrechen als vorteilhaft angesehen, da sich die
Schussfadenverluste während einer Versatzbewegung ohne Versatzrechen an
den beiden Seitenrändern des Fadengeleges um mindestens ca. 29% reduzieren
lassen.
Auch eine Zusammenschau der Schriften D3 und D5 führt nicht zum Gegenstand
des Anspruchs 1. Diese Kombination ergäbe vielmehr eine Schussfadenlegevorrichtung für Kettenwirkmaschinen mit zwei Längsförderern mit jeweils zwei
Nadelreihen und Versatzrechen zum Verschieben der Fäden hinter den Nadelreihen. Der Fachmann, der von der D3 ausgeht und vor dem Problem steht, die
Bildung von Fadengassen zu vermeiden, die z. B. durch das Verbiegen von
Nadeln der Längsförderer entsteht, erhält durch die D5 jedoch keinen Hinweis
darauf, zur Problemlösung eine zweite Nadelreihe auf den Längsförderern anzubringen. Die Bildung von Fadengassen durch das Verbiegen von Nadeln ist
zwar in D5, Sp. 3, Z. 4 - 13, beschrieben, jedoch wird durch diese Druckschrift zur
Lösung des Problems keine zweite Nadelreihe vorgesehen, sondern Mittel vorgeschlagen, die dem Schussfadenführer ermöglichen, eine Versatz- und Hubbewegung auszuführen (vgl. Anspruch 3).
Diese Ausführungen gelten sinngemäß für Kombinationen zwischen den Druckschriften D1, D2, D4, D9 und D10 mit D5 oder D6. Andere Kombinationen liegen
ferner.
Die Berücksichtigung der weiteren von der Einsprechenden zur Begründung der
vermeintlich mangelnden Patentfähigkeit nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften
D11 und D12 führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der geltenden Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Ansprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und haben daher zusammen mit
diesem Anspruch ebenfalls Bestand.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Me