Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 05.03.2009 – 12 W (pat) 21/04

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 21/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 40 631

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.- Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.

Sandkämper beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 13. Juni 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer mehrschichtigen Ausweiskarte aus Kunststoff“ hat die

Einsprechende am 13. September 2001 Einspruch eingelegt.

Das Deutsche Patent - und Markenamt hat das Patent aufrechterhalten. Gegen

diesen Beschluss, der den Beteiligten als spästens am 12. Februar 2004 zugestellt gilt, hat die Einsprechende am 11. Februar 2004 Beschwerde eingelegt.

Das Patent ist im Februar 2009 durch Verzicht erloschen.

Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

II.

Mit dem Erlöschen des Patents ist die Beschwerde mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung

war die Beschwerde zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Verzicht mit

Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit

am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht. Damit ist die zunächst auf Grund der

Aufrechterhaltung des Patents begründete Beschwer mit diesem Wegfall des

Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der

Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das

Rechtsmittel unzulässig (Senat in GRUR 2008, 96 - Rauchbarer Artikel m. w.

Nachweisen; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 51).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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