Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 06.03.2009 – 14 W (pat) 59/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 59/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 6. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 40 034.1 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder,

des Richters Harrer

und

der Richterinnen

Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2005 hat die Prüfungsstelle

für Klasse A61L des Deutschen Patent- und Markenamts die am 27. September 1996 eingereichte Patentanmeldung 196 40 034.1 - 41 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Desinfizieren und/oder Sterilisieren von medizinischen Instrumenten oder Materialien sowie Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“

gemäß PatG § 48 zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 14 vom 1. April 2004 zu Grunde,

von denen die Ansprüche 1 und 10 wie folgt lauten:

„1. Verfahren zum Desinfizieren und/oder Sterilisieren von Instrumenten

oder Materialien für die medizinische Anwendung, bei dem zur Desinfektion und/oder Sterilisation pyrogenarme oder pyrogenfreie Reinigungslösungen und/oder Destillate in Sterilisatoren und Desinfektoren, insbesondere mittels Sterilfiltration erhalten und verwendet werden, gekennzeichnet durch die Verwendung von wenigstens einem Filter insbesondere Tiefenfilter, der ganz, teilweise oder zeitweise der desinfizierenden Phase

eines Desinfektors oder Sterilisators ausgesetzt ist.

10. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens ein Filter (4) vor einem Sterilisator (1) oder einem Desinfektor (9) in der desinfizierenden Atmosphäre des

Sterilisators und/oder des Desinfektor (9) in einer Zuführleitung (2, 6) für

die Reinigungslösungen (3, 11) und/oder Destillate angeordnet ist.“

Die Ansprüche 2 bis 9 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1

gerichtet, die Ansprüche 11 bis 14 betreffen die weitere Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 10. Wegen des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf die

Akten verwiesen.

Die Zurückweisung ist damit begründet, die geltenden Ansprüche 1 und 10 seien

unzulässig erweitert; der Anmelder habe diesen Einwand der Prüfungsstelle auch

in der Anhörung nicht entkräften können.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ohne weitere

Stellungnahme in der Sache sinngemäß beantragt,

den Beschluss vom 18. Oktober 2005 aufzuheben

und um eine erneute Prüfung und Anhörung im Rahmen der Beschwerde gebeten.

Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung nicht

erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (PatG § 73), jedoch nicht begründet.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Überprüfung der

Gründe, die zur Zurückweisung der Anmeldung geführt haben, hat ergeben, dass

die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat

macht sich die Begründung des Beschlusses, die unter Würdigung des Vorbringens des Anmelders zutreffend zur Feststellung der unzulässigen Erweiterung des

Anmeldungsgegenstands gelangt, in vollem Umfang zu eigen (BGH GRUR 1993,

896 „Leistungshalbleiter“).

Da sich der Anmelder über sein im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigtes

Vorbringen hinaus im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert hat, ist

auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht er den

angefochtenen Beschluss für fehlerhaft hält.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

C. Schuster

Fa