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BPatG Beschluss vom 09.03.2009 – 19 W (pat) 373/05

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 373/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 9. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 102 15 014

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richterin Pagenberg und der Richter

Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 102 15 014 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung, Seiten 2 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie

9 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 20 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Für die am 5. April 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 4. August 2005

veröffentlicht worden. Es betrifft eine

Schließleiste, insbesondere Schließleiste mit einem Türöffner,

für ein Türschloss.

Gegen das Patent hat die A …GmbH in A1…,

mit Schriftsatz vom 4. November 2005, eingegangen am selben Tag, Einspruch

beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Begründung erhoben, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 3, 9 und 11 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent DE 102 15 014 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten, Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie 9 Seiten Zeichnung,

Figuren 1 bis 20 gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 lautet, in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechenden, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a) bis c) und c1):

„Schließleiste, mit einem Türöffner, für ein Türschloss, wobei

a)

- der Türöffner eine Öffnerfalle (2) mit einer Sperrnase (3)

und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle (4)

aufweisen, die in vorgedrückter Schließstellung durch eine

Durchtrittsöffnung (5) in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die Sperrnase (3) hintergreift,

b)

-

in der Durchtrittsöffnung (5) zumindest ein mit vorgegebener Neigung von dem einen Öffnungsrand abgewinkelter

Gleitsteg (6) für die Schlossfalle (4) angeordnet ist, welcher eine Fallenausnehmung (7) in der Öffnerfalle durchgreift,

c)

und wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs

(6) ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (8) anschließt und wobei

c1)

sich an das Stegteil (8) eine bis zur anderen Öffnungskante

hochgeführte Stegverlängerung (9) anschließt, wobei Gleitsteg (6), Stegteil (8) und Stegverlängerung (9) mit der

Schließleiste (1) bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden.“

Der Patentanspruch 2 lautet, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a), b’), d)

und c’):

„Schließleiste, mit einem Türöffner, für ein Türschloss, wobei

a)

- der Türöffner eine Öffnerfalle mit einer Sperrnase und das

Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle aufweist,

die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die

Sperrnase hintergreift,

b’)

-

in der Durchtrittsöffnung zumindest ein abgewinkelter

Gleitsteg für die Schlossfalle angeordnet ist, welcher eine

Fallenausnehmung in der Öffnerfalle durchgreift,

d)

wobei auf der Leistenvorderseite eine die Durchtrittsöffnung

(5) umrahmende Abdeckung (10) mit einer der Durchtrittsöffnung (5) entsprechenden Durchbrechung (11) angeordnet

ist, wobei der Gleitsteg (6) für die Schlossfalle (4) von dem

einen Durchbrechungsrand durch die Durchtrittsöffnung (5)

hindurch abgezweigt ist,

c’)

und wobei sich an das Ende des abgezweigten Gleitstegs (6)

ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (8) anschließt.“

Der Patentanspruch 8 lautet, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a), b’), c)

und e):

„Schließleiste für ein Türschloss, mit einem Türöffnergehäuse für

einen elektrischen Türöffner, wobei

a)

- der Türöffner eine Öffnerfalle mit einer Sperrnase und das

Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle aufweist,

die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die

Sperrnase hintergreift,

b’)

-

in der Durchtrittsöffnung zumindest ein abgewinkelter

Gleitsteg für die Schlossfalle angeordnet ist, welcher eine

Fallenausnehmung in der Öffnerfalle durchgreift,

c)

wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs ein im

Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes

Stegteil anschließt,

e)

und wobei der Gleitsteg (6) mit dem sich anschließenden

Stegteil (8) vom Deckel (19) des Türöffnergehäuses (18) abgewinkelt ist.“

Der Patentanspruch 10 lautet, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a’), b’’) c),

d’) und c1):

„Schließleiste, welche mit einem Türöffner nachrüstbar ist,

a’) mit einer Durchtrittsöffnung in der Leistenvorderseite für die

Schlossfalle eines Türschlosses,

b’’) wobei in der Durchtrittsöffnung zumindest ein von dem einen

Öffnungsrand abgewinkelter Gleitsteg für die Schlossfalle angeordnet ist,

c)

wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs (6) ein

im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes

Stegteil (8) anschließt,

d’)

und wobei auf der Leistenrückseite die simulierte Öffnerfalle

(20) eines Türöffners mit einer Sperrnase (3) und mit einer

von dem Gleitsteg (6) durchgriffenen Fallenausnehmung angeordnet ist und wobei

c1)

sich an das Stegteil (8) eine bis zur anderen Öffnungskante

hochgeführte Stegverlängerung (9) anschließt, wobei Gleitsteg (6), Stegteil (8) und Stegverlängerung (9) mit der

Schließleiste (1) bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden.“

Als Aufgabe ist in der Streitpatentschrift genannt, eine Schließleiste, insbesondere

Schließleiste mit einem Türöffner, für ein Türschloss der eingangs der Streitpatentschrift beschriebenen Ausführungsform zu schaffen, bei welcher die Funktionssicherheit des Türöffners auch unter Berücksichtigung erheblicher Einbautoleranzen

stets mit Sicherheit gewährleistet ist (Abs. 0006 der Streit-PS).

Die Einsprechende ist bezüglich der Patentansprüche 1 und 10 der Auffassung,

der Fachmann kenne aus der Druckschrift DE 200 03 401 U1 die Vorteile eines

parallel zur Leistenvorderseite verlaufenden am Gleitsteg angeordneten Stegteils

und werde dies auch bei einer Schließleiste gemäß der DE 196 09 846 C2 oder

gemäß jeweils den Schließleisten nach DE-Gbm 66 08 192 oder DE 79 11 713 U1

vorsehen.

Es sei für einen Fachmann dabei auch naheliegend, aus Gründen der Stabilitätsverbesserung, das Stegteil bis zur anderen Öffnungskante zu verlängern.

Zu Patentanspruch 2 meint die Einsprechende, dass es durch die Figur 2 der in

der mündlichen Verhandlung von ihr vorgelegten US 4 181 338 nahegelegt sei, eine umrahmende Abdeckung, von der ein Gleitsteg abgezweigt sei, auf der

Schließleiste vorzusehen. Auch die DE 79 11 713 U1 zeige in Figur 1 eine Abdeckung. Dass die Abdeckung die Durchtrittsöffnung vollständig umrahmen müsse,

sei nicht notwendig.

Betreffend Patentanspruch 8 hält die Einsprechende entgegen, dass es aus der

DE-Gbm 66 08 192 - die sie im Einvernehmen mit der Patentinhaberin als vergleichbar mit den im Zusammenhang mit einer behaupteten Vorbenutzung in der

Öffentlichkeit eingereichten Werkszeichnungen der Fritz Fuss GmbH & Co. KG

(Anlagen zum Einspruchsschriftsatz vom 4. November 2005: Anlage E3: Deckel,

14.00-00-14,

16. Dezember 1991,

Anlage E4:

Deckel

14.174-00-16,

28. April 1998, Anlage E5: Fig. 1 und 2 ohne weitere Angaben) ansieht - bereits

bekannt sei, einen Gleitsteg (28a) vorzusehen, der vom Deckel (26) des Türöffnergehäuses abgezweigt sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 ergebe sich in

Zusammenschau dieser Druckschrift mit der DE 200 03 401 U1 in naheliegender

Weise.

Die Patentinhaberin ist bezüglich der Patentansprüche 1 und 10 der Meinung, die

Erfindung ginge von einer Schließleiste aus, wie sie in der DE 196 09 846 C2 gezeigt sei. Bei dieser Schließleiste gebe es Nachteile, die bei der Schlossfalle nach

der DE 200 03 401 U1 wegen des am Gleitsteg angeordneten Stegteils nicht mehr

vorhanden seien. Der Stand der Technik gebe dem Fachmann jedoch keinen

Hinweis darauf, das Stegteil mittels Stegverlängerung bis zur anderen Öffnungskante zu verlängern.

Sie vertritt betreffend Patentanspruch 2 die Auffassung, dass es abwegig sei, anzunehmen, dass der Fachmann auf eine Schließleiste noch eine weitere Schließleiste, wie sie aus der US 4 181 388 bekannt sei, als Abdeckung setzen werde.

Außerdem handele es sich bei der aus der US 4 181 388 bekannten Schließleiste

um keine Schließleiste eines Türöffners, da die vom Türöffner betätigte Öffnerfalle

fehle. Diese Schließleiste werde in einer Tür eingesetzt, die „zuschmeißbar und

aufdrückbar“ sei.

Die in der DE 79 11 713 U1 gezeigte Abdeckung 6 umrahme weder die Durchtrittsöffnung noch zweige von ihr ein Gleitsteg ab.

Hinsichtlich Patentanspruch 8 äußert die Patentinhaberin, dass der Fachmann an

den Gleitsteg der Schließleiste nach der DE-Gbm 66 08 192 kein Stegteil sinnvoll

anbringen könne, da ein solches mit der Öffnerfalle kollidieren würde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom

9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen, am

30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig, hatte aber keinen über die antragsgemäße Beschränkung hinausgehenden Erfolg.

1. Fachmann

Als hier zuständiger Fachmann ist ein FH-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Entwicklung und Konstruktion von Schließanlagen sowie der Gegebenheiten und Anforderungen beim Einbau solcher Schließanlagen zu sehen.

2. Zulässigkeit/Offenbarung der Patentansprüche

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 unterscheiden sich von den erteilten bzw.

ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 dadurch, dass in ihnen die fakultative

Angabe im jeweiligen ersten Merkmal gestrichen ist. Der geltende Patentanspruch 1 weist zusätzlich das Merkmal des erteilten bzw. ursprünglichen, auf den

erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 als Merkmal c1) auf.

Der geltende Patentanspruch 8 stimmt mit dem erteilten, aus den ursprünglichen

Patentansprüchen 1 und 10 gebildeten Patentanspruch 9 überein, wobei im Merkmal c) der offensichtliche Schreibfehler „abgezweigten“ in „abgewinkelten“ berichtigt ist.

Der geltende Patentanspruch 10 setzt sich zusammen aus dem erteilten Patentanspruch 11 und dem Merkmal c1), entsprechend dem auf den erteilten Patentanspruch 11 rückbezogenen, erteilten Patentanspruch 12, wobei die erteilten Patentansprüche 11 und 12 den ursprünglichen Patentansprüchen 12 bis 14 entsprechen.

3. Zum Verständnis der Patentansprüche

Unter einem abgewinkelten Gleitsteg (Patentansprüche 1, 8 und 10) versteht der

Fachmann nach Überzeugung des Senats einen Gleitsteg, der von einem Öffnungsrand der Schließleite (1) ausgeht, aber nicht notwendig einstückig oder materialeinheitlich mit dieser ausgebildet sein muss.

Dagegen sieht der Fachmann in einem abgewinkelten Gleitsteg, der zusätzlich

von dem Durchbrechungsrand einer in der Abdeckung (10) befindlichen Durchbrechung (11) abgezweigt ist (Patentanspruch 2), einen Gleitsteg, der einstückig oder

materialeinheitlich mit der Abdeckung (10) ausgebildet ist.

Als simulierte Öffnerfalle (Patentanspruch 10) wird vom Fachmann und auch von

den Parteien ein Teil angesehen, das die Gestalt einer Öffnerfalle eines Türschließers hat, jedoch im Gegensatz zu dieser nicht schwenkbar, sondern fest montiert

ist, sich bedarfsweise, d. h. im Nachrüstfall, aber gegen die Öffnerfalle eines Türschließers austauschen lässt.

Unter der anderen Öffnungskante, bis zu der eine Stegverlängerung (9) hochgeführt ist (jeweiliges Merkmal c1) in den Patentansprüchen 1 und 10), ist ein als

Kante ausgebildeter Rand zu verstehen, der dem einen Öffnungsrand (Merkmale b) und b’’) in den Patentansprüchen 1 und 10) gegenüberliegt, von dem der

Gleitsteg abgewinkelt ist, wie dies auch anhand der Figuren 4 und 20 (Bezugszeichen 6, 8, 9) in der Streitpatentschrift (Abs. 0034 und 0038), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, beschrieben ist.

Durch die Angabe im jeweiligen Merkmal c1) des Patentanspruchs 1 oder 10, dass

Gleitsteg, Stegteil und Stegverlängerung mit der Schließleiste bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden, soll verdeutlicht werden, dass das Leistenvorderteil Bestandteil der Schließleiste ist.

4. Neuheit

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 sind neu,

da keine der im Folgenden abgehandelten Druckschriften eine Schließleiste mit jeweils allen Merkmalen der Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 zeigt.

Die im Verfahren vor der Patenterteilung weiterhin genannten, weder vom Senat

noch von den Parteien aufgegriffenen Druckschriften DE 87 02 113 U1 und

DE 298 01 649 U1 gehen über die im Folgenden abgehandelten Druckschriften

nicht hinaus und können daher außer Betracht bleiben.

4.1 Patentanspruch 1

Aus der DE 200 03 401 U1 ist bekannt eine

Schließleiste (1) mit einem Türöffner (S. 2 vorle. Abs.), für ein Türschloss, wobei

a)

- der Türöffner eine Öffnerfalle (Schließstück 9 als Öffnerfalle, da dieses bei einem elektrischen Türöffner schwenkbar ausgebildet ist, um die Schlossfalle 12 freigeben zu

können; S. 2 vorle. Abs. bzw. S. 3 Abs. 4, S. 10 le. Abs.)

mit einer Sperrnase (9’’) und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle (12) aufweisen, die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung (5) in der

Leistenvorderseite (Fig. 1: 2’) hindurchgreift und die Sperrnase (9’’) hintergreift (Fig. 3: strichpunktierte Schlossfalle 12 hintergreift Sperrnase 9’’ i. V. m. S. 8 Abs. 2),

b)

-

in der Durchtrittsöffnung (5) zumindest ein mit vorgegebener Neigung (Fig. 3: ca. 45°) von dem einen Öffnungsrand

(Fig. 3: Kante am Schenkel 2’’ als Öffnungsrand) abgewinkelter Gleitsteg (Schrägfläche 22 des Gleitstücks 15 als

Gleitsteg) für die Schlossfalle (12) angeordnet ist, welcher

eine Fallenausnehmung (11) in der Öffnerfalle (9) durchgreift (S. 6 Abs. 1 le. Satz und S. 6 Abs. 4 1. Satz),

c)

und wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs

(22) ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (24) anschließt (S. 8 Abs. 2).

Im Gegensatz zur Schließleiste nach Patentanspruch 1 fehlt hier eine bis zur anderen Öffnungskante hochgeführte Stegverlängerung (Merkmal c1)).

Eine Stegverlängerung gemäß Merkmal c1) ist auch der DE-Gbm 66 08 192

(Fig. 1, 2: Gleitsteg 28a) einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O. nicht zu

entnehmen. Ebenso wenig zeigen dies die DE 79 11 713 U1 (Fig. 5: Gleitsteg 9),

die DE 196 09 846 C2 (Fig. 1: Gleitsteg 13) und die DE 200 04 254 U1 (Fig. 1:

Gleitsteg 23).

Bei den in diesen Druckschriften einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O. jeweils gezeigten Schließleisten schließt sich entgegen Merkmal c) schon kein an

das Ende des abgewinkelten Gleitstegs im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil an.

Bei der Schließleiste nach der US 4 181 338 handelt es sich nicht um die

Schließleite mit einem Türschließer, sondern um eine Schließleiste, die bei einer

aufdrück- und zuwerfbaren Tür (Abstract: emergency door) eingesetzt ist. Sie

weist keinen Gleitsteg auf, sondern ein Element, das beim Aufdrücken der Tür 20

gegenüber der Schlossfalle 21 nachgibt. Gemäß den Figuren 1 bis 5 handelt es

sich hierbei um ein federndes Element 40 (Sp. 5 Z. 4 bis 7), gemäß den Figuren 6,

7 und 7a um ein federbelastetes, schlittenartig verschiebbares Teil 57 (Sp. 4 Z. 53

bis Sp. 6 Z. 4), gemäß den Figuren 8 bis 11 um eine federbeaufschlagte Falle 102

(Sp. 7 Z. 33 bis 38) und gemäß den Figuren 12 bis 14 um ein Gummielement 140

(Sp. 11 Z. 3 bis 7). Somit sind hier schon die den Gleitsteg, geschweige denn das

Stegteil betreffenden Merkmale b), c) und c1) nicht gezeigt.

4.2 Patentanspruch 2

Aus der DE-Gbm 79 11 713 ist zwar eine U-förmige Abdeckung für die Durchtrittsöffnung bekannt (Fig. 1, 2: 6). Diese Abdeckung 6 umrahmt aber weder die Durchtrittsöffnung noch ist von ihr ein Gleitsteg abgezweigt. Daher ist aus dieser Druckschrift das Merkmal d) nicht bekannt.

Die US 4 181 338 zeigt keine umrahmende Abdeckung, sondern ein Schließblech 25 (strike assembly). Somit ist aus ihr das Merkmal d) ebenfalls nicht bekannt.

In den restlichen zum Patentanspruch 1 abgehandelten Druckschriften sind Abdeckungen gemäß dem Merkmal d) ebenfalls nicht angesprochen.

4.3 Patentanspruch 8

Aus der DE-Gbm 66 08 192 ist bekannt eine

Schließleiste für ein Türschloss (Fig. 3), mit einem Türöffnergehäuse (20) für einen elektrischen Türöffner, wobei

a)

- der Türöffner eine Öffnerfalle (22) mit einer Sperrnase

(an der Öffnerfalle 22 ohne Bezugszeichen) und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle (16) aufweisen (Pfeil B in Fig. 2), die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung (30a) in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die Sperrnase hintergreift

(Fig. 1: 22, 16),

b’teilw) -

in der Durchtrittsöffnung zumindest ein abgewinkelter

Gleitsteg (28) für die Schlossfalle (16) angeordnet ist,

eteilw) und wobei der Gleitsteg (28) vom Deckel (26) des Türöffnergehäuses (20) abgewinkelt ist.

Sonach sind aus der DE-Gbm 66 08 192 und auch aus den Werkszeichnungen

a. a. O. weder das sich an das Ende des Gleitstegs anschließende Stegteil gemäß

Merkmal c) und Restmerkmal e) noch eine Fallenausnehmung gemäß Restmerkmal b’) bekannt.

Auch wenn der Schenkel 17 in Figur 1 der DE 200 04 254 U1 als Deckel des Türöffnergehäuses angesehen würde, zeigte diese Druckschrift das sich an das Ende

des Gleitstegs anschließende Stegteil gemäß Merkmal c) nicht.

Die restlichen zum Patentanspruch 1 abgehandelten Druckschriften sprechen einen Deckel des Türöffnergehäuses (Merkmal e)) nicht an.

4.4 Patentanspruch 10

Da das Merkmal c1) des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal c1) des Patentanspruchs 10 übereinstimmt, wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen. Dort wurde gezeigt, dass das Merkmal c1) im Stand der Technik nicht vorkommt.

5. Erfinderische Tätigkeit

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

5.1 Patentanspruch 1

Die Schließleiste gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von derjenigen aus

der DE 200 03 401 U1 dadurch, dass sich an das Stegteil eine bis zur anderen

Öffnungskante hochgeführte Stegverlängerung anschließt, wobei Gleitsteg, Stegteil und Stegverlängerung mit der Schließleiste bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden.

Besteht ausgehend von der Schließleiste gemäß der DE 200 03 401 U1 - wie die

Einsprechende meint - der Anlass, die Stabilität von Gleitsteg 22 und Stegteil 24

zu verbessern, so mag der Fachmann zwar daran denken, Gleitsteg und Stegteil

zu verstärken oder hinsichtlich des ausgewählten Materials zu verbessern.

Eine Anregung, die Schließleiste derart weiterzubilden, dass sich an das Stegteil 24 eine Stegverlängerung anschließt, die bis zur anderen Öffnungskante hochgeführt ist, erhält er aber weder durch die DE 200 03 401 U1 noch durch die restlichen unter Neuheit (4.1) abgehandelten Druckschriften, einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O., da die darin beschriebenen Schließleisten schon keinen

Gleitsteg mit einem Stegteil zeigen.

5.2 Patentanspruch 2

Bei der Schließleiste nach der DE 79 11 713 U1 ist vorgesehen, eine Abdeckung 6

anzubringen, wenn kein Türöffner vorhanden ist bzw. die Abdeckung zu entfernen,

wenn ein Türöffner eingebaut werden soll (S. 7 vorle. Abs.).

In Kenntnis der DE 79 11 713 U1 besteht für den Fachmann nach Überzeugung

des Senats kein Anlass, bei einer Schließleiste mit einem Türöffner - wie sie in der

DE 200 03 401 U1 oder den Druckschriften DE-Gbm 66 08 192, einschließlich der

Werkszeichnungen a. a. O., DE 196 09 846 C2 und DE 200 04 254 U1 jeweils gezeigt ist - an eine solche Abdeckung zu denken.

Aber selbst wenn der Fachmann eine Abdeckung bei einer Schließleiste mit einem

Türöffner vorsehen würde, gäbe ihm die aus der DE 79 11 713 U1 bekannte U-förmige Abdeckung 6 keinen Hinweis darauf, sie so auszubilden, dass sie als auf der

Leistenvorderseite anzuordnende, die Durchtrittsöffnung umrahmende Abdeckung

mit einer der Durchtrittsöffnung entsprechenden Durchbrechung gestaltet ist und

dabei noch vorzusehen, dass der Gleitsteg für die Schlossfalle von dem einen

Durchbrechungsrand durch die Durchtrittsöffnung hindurch abgezweigt ist, wobei

sich an das Ende des abgezweigten Gleitstegs ein im Wesentlichen parallel zur

Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil anschließt (Merkmale d) und c’)).

Dem Senat erscheint es außerdem abwegig, dass der Fachmann daran denken

würde, auf eine - bereits ein Schließblech aufweisende - Schließleiste mit einem

Türöffner, wie sie aus dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik bekannt

ist, ein weiteres Schließblech, wie es die US 4 181 338 (Fig. 2: 25) zeigt, als Abdeckung zu setzen.

5.3 Patentanspruch 8

In der DE-Gbm 66 08 192, einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O., ist zwar

gezeigt, den Gleitsteg 28 vom Deckel 26 des Türöffnergehäuses abzuwinkeln. In

Kenntnis der DE 200 03 401 U1 käme der Fachmann jedoch nicht darauf, an den

Gleitsteg 28 gemäß der DE-Gbm 66 08 192 noch ein Stegteil anzuschließen, wie

dies das Merkmal c) vorgibt. Denn ein solches Stegteil käme mit der Öffnerfalle 22

in Konflikt.

Aber auch ausgehend von der Schließleiste nach der DE 200 03 401 U1 gibt es

nach Überzeugung des Senats keinen Anlass für den Fachmann, eine Umkonstruktion derart durchzuführen, dass der dort gezeigte Gleitsteg 22 vom Deckel

eines Türöffnergehäuses - wie nur in der DE-Gbm 66 08 192 dargestellt - abgewinkelt ist (Merkmal e)).

Die gleichen Überlegungen gelten analog für die Kombination der Schließleiste

nach der DE 200 04 254 U1 (wenn der dort gezeigte Schenkel 17 als Deckel eines

Türöffnergehäuses angesehen würde) mit der Schließleiste nach der

DE 200 03 401 U1.

Die restlichen Druckschriften sprechen den Deckel eines Türöffnergehäuses nicht

an und können deswegen ebenfalls keine Hinweise auf das Merkmal e) geben.

5.4 Patentanspruch 10

Da das Merkmal c1) des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal c1) des Patentanspruchs 10 übereinstimmt, wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Schließleiste nach der

DE 200 03 401 U1 in der durch das Merkmal c1) beschriebenen Weise auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht. Dies ist nach Überzeugung des Senats auch bei

einer mit einem Türöffner nachrüstbaren Schließleiste mit simulierter Öffnerfalle

nicht anders.

6. Rechtsbestand

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 haben Bestand ebenso wie

die auf die Patentansprüche 2 und 8 rückbezogenen Unteransprüche.

Bertl

Pagenberg

Groß

Dr. Scholz

Be