Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.03.2009 – 9 W (pat) 405/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 405/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 16 417
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der
Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 102 16 417 mit der Bezeichnung „Zwischen einer Schließposition und einer Ablageposition verstellbares Fahrzeugdach“, dessen Erteilung am
17. Juni 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. September 2004
schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.
Das Patent ist nach Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
12. Dezember 2008 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Die Einsprechende hat erklärt, ein eigenes Interesse am rückwirkenden Widerruf
des Patents nicht geltend zu machen.
II.
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents
ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008,
279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor,
ist der Einspruch unzulässig.
Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Ein
eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat
die Einsprechende nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.
Pontzen
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko