Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 09.03.2009 – 9 W (pat) 405/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 405/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 16 417

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der

Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 102 16 417 mit der Bezeichnung „Zwischen einer Schließposition und einer Ablageposition verstellbares Fahrzeugdach“, dessen Erteilung am

17. Juni 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. September 2004

schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.

Das Patent ist nach Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

12. Dezember 2008 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Die Einsprechende hat erklärt, ein eigenes Interesse am rückwirkenden Widerruf

des Patents nicht geltend zu machen.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents

ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008,

279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum

Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor,

ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Ein

eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat

die Einsprechende nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.

Pontzen

Friehe

Reinhardt

Dr. Höchst

Ko