Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.03.2009 – 11 W (pat) 359/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 359/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 12. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 51 821
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dipl.-Ing. Univ. Rothe 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 196 51 821 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das am 13. Dezember 1996 angemeldete Patent 196 51 821, dessen Erteilung
am 3. April 2003 veröffentlicht wurde, betrifft eine „Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine“.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat mangelnde Offenbarung sowie mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und bezüglich letzterer zur Begründung auf folgende Dokumente verwiesen:
D5
D8
D9
DE 89 05 799 U1
DE 30 39 330 C2
DE 38 23 813 C2.
Außer der Druckschrift D5 wurden im Prüfungsverfahren die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
DE 38 12 121 A1
DE 36 21 438 A1
DE 29 20 402 A1
DE 91 02 111 U1
D6
D7
DE 82 10 453 U1
GB 2 015 870 A
in Betracht gezogen.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
1. Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit einem
Bedienfeld (1), in dem Bedienelemente (2; 8; 9; 10; 11) zur Einstellung von Programmen und Zusatzfunktionen und Anzeigeelemente (6; 7; 12; 13; 14) zur Anzeige von Programmen und/oder
Zustandsinformationen angeordnet sind,
mit einer auf einer Steuerplatine (25) angeordneten Mikroprozessor-Steuerung (26), welche mit den Bedien- und Anzeigeelementen (2; 8; 9; 10; 11; 6; 7; 12; 13; 14) in Verbindung steht,
mit weiteren, nicht mit der Mikroprozessor-Steuerung (26) in direkter Verbindung stehenden Bedien- und/oder Anzeigeelementen (15; 16) und
mit einem hinter dem sichtbaren Teil des Bedienfelds (1) angeordneten Gehäuse (24) zur Aufnahme der Steuerplatine (25), dadurch
gekennzeichnet, dass alle mit der Mikroprozessor-Steuerung (26)
in Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente (2; 8; 9;
10; 11; 6; 7; 12; 13; 14) in oder an dem Gehäuse angeordnet sind,
wobei an dem zum Bedienfeld (1) gerichteten Gehäuseoberteil (24a) Führungen (64) für Betätigungsstößel (50) von Druckschaltern und Halterungen (70) für Lichtleiter (59; 62) von Anzeigeelementen angeordnet sind.
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Patent bezieht sich auf eine Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit einem Bedienfeld, in dem Bedienelemente und Anzeigeelemente angeordnet sind, und mit einer auf einer Steuerplatine angeordneten
Mikroprozessorsteuerung, die über Leitungen mit den Bedien- und Anzeigeelementen in Verbindung steht. In dem Bedienfeld sind weitere nicht mit der Mikroprozessorsteuerung in direkter Verbindung stehende Bedien- und/oder Anzeigeelemente angeordnet. Hinter dem sichtbaren Teil des Bedienfeldes ist ein Gehäuse zur Aufnahme der Steuerplatine vorgesehen (siehe Abs. [0001] in der PS).
In der Patentbeschreibung sind derartige Maschinen genannt (z. B. W 921,
W 820), bei denen gerätevariantenabhängig eine Vielzahl von Gehäusen für die
Steuerplatine und eine Vielzahl von Bauelementen aus dem Bedienfeldbereich
bevorratet und separat eingebaut werden (siehe Abs. [0002] bis [0007] in der PS).
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, eine Wäschebehandlungs- oder
Geschirrspülmaschine der eingangs genannten Art zu offenbaren, bei der die Bedien- und Steuerelemente leicht und preisgünstig zu fertigen und zu montieren
sind (siehe Abs. [0009] in der PS).
Als Lösung wird eine Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit den im
Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beansprucht, wobei die Patentinhaberin den
Kern der patentgemäßen Lehre in der Ausgestaltung des Gehäuses der Bedien-
und Steuereinheit sieht, die eine Vorbestückung mit allen mit der unterschiedlich
programmierbaren Mikroprozessorsteuerung in Verbindung stehenden Bedien-
und Anzeigeelementen in oder an dem Gehäuse sowie an dem zum Bedienfeld
hin gerichteten Oberteil des Gehäuses angeordnete Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern und Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen
ermöglicht, wodurch für verschiedene Maschinenvarianten ein und dasselbe Gehäuse gerätetypunabhängig und als vorprüfbares Bauteil verwendet werden kann
(siehe Abs. [0011] und [0012] der PS).
A.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Anspruch 1 die Aufgabe nicht lösen könne und daher der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 vorliege; die im
Anspruch 1 offenbarten Mittel reichten nicht aus, um für eine Mehrzahl von unterschiedlichen Gerätevarianten eine einheitliche Aufnahme für die Steuerplatine bereitzustellen. Eine Begründung für diese Annahme hat sie nicht vorgebracht.
Zum erteilten Anspruch 1 ist zwar anzumerken, dass die Bezugszeichen im kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, wonach „alle mit der Mikroprozessor-
Steuerung (26) in Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente (2; 8; 9;
10; 11; 6; 7; 12; 13; 14) in oder an dem Gehäuse angeordnet sind“, teilweise nicht
korrekt angegeben sind, da diese Bezugszeichen nur für die Teile der Bedien-
und/oder Anzeigeelemente gewählt sind, die laut Oberbegriff des Patentanspruchs 1 im Bedienfeld - und nicht im oder am Gehäuse - angeordnet sind. Der
Fachmann - ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Hausgeräten, insbesondere von Wäschebehandlungs- und/oder Geschirrspülmaschinen - erkennt
jedoch diese Unzulänglichkeit. Dass auch die Zeichnungen überflüssige Bezugszeichen aufweisen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unschädlich.
Der Einwand der Einsprechenden, der Anspruch 1 könne die Aufgabe nicht lösen,
stellt keinen Widerrufsgrund dar. Davon abgesehen löst die Erfindung, so wie sie
in den Ansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen gesamtheitlich offenbart ist, die gestellte Aufgabe.
B.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist neu.
Eine identische Vorwegnahme einer patentgemäßen Wäschebehandlungs- oder
Geschirrspülmaschine geht aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften hervor, wie es im folgenden Abschnitt näher erläutert ist.
Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 wurde letztlich auch von der Einsprechenden nicht mehr in Frage gestellt.
C.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist unbestritten gewerblich anwendbar und beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Die Einsprechende vertritt
ihren Standpunkt, dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 liege keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde, zunächst ausgehend von der gemäß der Patentschrift von der Patentinhaberin hergestellten und
unter der Bezeichnung W921 vertriebenen Waschmaschine. Hierbei verweist die
Einsprechende allein auf die Darlegungen der Patentinhaberin in der Einleitung
der Patentbeschreibung zum Stand der Technik; etwaige druckschriftliche Dokumente zur Maschine W921 konnte die Einsprechende nicht vorlegen. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung selbst die Herstellung und den
Vertrieb dieser Waschmaschine vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents
bestätigt, so dass zu Gunsten der Einsprechenden davon ausgegangen werden
kann, dass ein Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Hausgeräten, insbesondere von Wäschebehandlungs- und/oder Geschirrspülmaschinen, die in der Beschreibungseinleitung des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale der Wäschebehandlungsmaschine W921 kennt.
Der Einsprechenden zu Folge ist bei dieser bekannten Maschine am Gehäuse
eine Aufnahme für eine den Schalter umgebende Ringbeleuchtung, bestehend
aus einem Reflektor und zwei Lampen, angeordnet (siehe Sp. 1, Z. 28 bis 30).
Somit sei ein Teil des zweiten kennzeichnenden Merkmals von Anspruch 1 von
der Patentinhaberin bereits als Stand der Technik offenbart, nämlich, dass an dem
zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen angeordnet sind. Die Einsprechende vertritt sinngemäß die Auffassung, von diesem Stand der Technik ausgehend führe eine fachmännische Zusammenschau mit der Druckschrift D9, DE 38 23 813 C2, der die übrigen kennzeichnenden Merkmale im erteilten Anspruch 1 zu entnehmen seien, direkt zum
Gegenstand des angefochtenen Patents.
Die Druckschrift D9 betreffe eine Bedieneinrichtung für ein Haushaltsgerät, wobei
die Bedieneinrichtung an einer Bedien- und Anzeigeblende angeordnet sei (siehe
Sp. 3, Z. 48 bis 50). Dort liege die Aufgabe zugrunde, eine Bedienvorrichtung für
eine Schalt- bzw. Steuereinrichtung eines Haushaltsgerätes – also auch einer
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine – zu schaffen, welche fertigungs- und montagebedingte Toleranzen ausgleicht und keine Axialkräfte sowie
unzulässig hohe Momente auf die Schalt- bzw. Steuereinrichtung überträgt (siehe
Sp. 1, Z. 54 bis 59). Das entspreche dem Problem, von dem auch der Gegenstand
des angefochtenen Patents ausgehe, eine Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine zu offenbaren, bei der die Bedien- und Steuereinheit leicht zu fertigen und zu montieren sei.
Die Einsprechende kommt zu dem Schluss, in D9 sei das erste kennzeichnende
Merkmal des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents bereits offenbart, wonach
alle mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente (nämlich der Anwahlschalter) in oder an dem Gehäuse (nämlich
auf der Leiterplatte) angeordnet sind, und außerdem sei auch das noch verbleibende Teilmerkmal des zweiten kennzeichnenden Merkmals beschrieben, wonach
an dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern angeordnet sind.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
Über den Oberbegriff des Anspruchs 1 hinausgehende Merkmale können aus der
Erläuterung der Waschmaschine W921 in der Patentbeschreibung nicht entnommen werden.
Entgegen der Meinung der Einsprechenden ist damit, dass am Gehäuse der vorgenannten Maschine W921 eine Aufnahme für eine den Schalter umgebende
Ringbeleuchtung angeordnet sein soll, nicht bereits das kennzeichnende Merkmal
des Anspruchs 1 offenbart, dass an dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen angeordnet sind. Zunächst ist diese Ringbeleuchtung nicht mit Lichtleitern ausgestattet. Sie besteht
vielmehr aus einem Reflektor und zwei Lampen (siehe Sp. 1, Z. 27 bis 30). Ebenfalls entgegen der Meinung der Einsprechenden kann außerdem auch der von
dem Reflektor begrenzte Hohlraum nicht als Lichtleiter angesehen werden, denn
darunter ist aus fachmännischer Sicht ein transparenter Festkörper meist aus Glas
oder Kunststoff zum Transport von Licht zu verstehen. Folglich ist eine Halterung
für Lichtleiter am Elektronikgehäuse der Maschine W921 nicht vorhanden.
Die von der Einsprechenden wohl auch als Anzeigeelement verstandene Ringbeleuchtung der vorbekannten Waschmaschine steht zudem nicht mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung, so wie es das im Anspruch 1 erstgenannte
kennzeichnende Merkmal fordert. Die Lampen der Ringbeleuchtung stehen vielmehr über einen Transformator mit der Netzleitung in Verbindung (siehe Sp. 1,
Z. 31 bis 32 der PS). Ein Reflektor einer Ringbeleuchtung ist offensichtlich auch
kein elektrisch zuschaltbares Bauteil; dafür bedarf es also keiner entsprechenden
Verbindung.
Letztlich fehlt der bekannten Maschine W921 das noch verbleibende kennzeichnende Merkmal des Anspruchsgegenstandes, wonach an dem zum Bedienfeld
gerichteten Gehäuseoberteil Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern
angeordnet sind. Betätigungsstößel und somit auch die zugehörigen Führungen
am Elektronikgehäuse sind weder offenbart noch bei diesem Stand der Technik
eine nahe liegende Ausgestaltung, denn die Drucktasten sind dort bereits an anderer Stelle, in einem Tastenblock zusammengefasst am Bedienfeld der Maschine
neben dem Gehäuse, befestigt und über Steuerleitungen und Stecker mit der
Steuerplatine verbunden (siehe Sp. 1, Z. 34 bis 38).
Die bei der Waschmaschine W921 demnach nicht vorhandenen kennzeichnenden
Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ergeben sich dem Fachmann auch dann nicht, wenn er die Druckschrift D9 hinzuzieht.
Die Druckschrift D9 betrifft eine Bedieneinrichtung für ein Haushaltsgerät, worunter dort unter anderem auch Wäschebehandlungs- und Geschirrspülmaschinen
verstanden werden (siehe Sp. 1, Z. 7 und 8). Das Bedienfeld der Maschine ist dort
insbesondere in Fig. 1 offenbart und zwar in Gestalt einer Sichtblende 16. In der
Öffnung 9 des Blendenrahmens 7 ist ein Bedien- und Anzeigeelement, nämlich
der Bedienknopf 11, angeordnet (siehe Sp. 2, Z. 30 bis 33). Das aus der D9 bekannte Hausgerät ist auch mit einer Steuerplatine, der Leiterplatte 4, ausgerüstet,
worauf eine Mikroprozessorsteuerung, dort als Mikrocomputer bezeichnet, angeordnet ist, die bzw. der mit einem weiteren Bedienelement, nämlich einem Anwahlschalter 1, über Leiterbahnen in Verbindung steht (siehe Sp. 3, Z. 54 bis 56).
Mit dem ersten Bedien- und Anzeigeelement, dem Bedienknopf 11, steht die Mikroprozessorsteuerung zumindest indirekt ebenfalls in Verbindung, und zwar über
eine Schaltwelle 2 des Anwahlschalters 1, einem auf der Schaltwelle 2 befestigten
Kupplungselement 3 (siehe Sp. 2, Z. 18 bis 20 und Fig. 1), wobei die Übertragung
der Drehbewegung über die an der Kupplungsscheibe 10 angeordneten Zentrier-
und Fixierelemente 17, 18 erfolgt, die in die entsprechenden Aussparungen 19 der
federnd ausgebildeten Kupplungsscheibe 20 eingreifen (siehe Sp. 2, Z. 66 bis
Sp. 3, Z. 2). Weitere, nicht mit der Mikroprozessorsteuerung in direkter Verbindung
stehende Bedien- oder Anzeigeelemente, werden in D9 nicht gezeigt oder beschrieben; diese sind aus fachmännischer Sicht bei einer derartigen Maschine
aber üblich. Hinter dem sichtbaren Teil des Bedienfeldes weist das aus dieser
Druckschrift hervorgehende Haushaltgerät letztlich auch ein Gehäuse - gebildet
aus einer Platte 6 und einem Trägerteil 5 zur Aufnahme der Steuerplatine bzw. der
Leiterplatte 4 - auf (siehe Sp. 2, Z. 20 bis 23 i. V. m. Fig. 1).
Vom Offenbarungsumfang der Druckschrift D9 ist somit eine Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des
angefochtenen Patents umfasst.
Nicht offenbart ist dagegen schon das erste im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach alle mit der Mikroprozessorsteuerung in
Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente in oder an dem Gehäuse
angeordnet sind, denn lediglich eines der Bedienelemente, nämlich der Anwahlschalter 1, steht mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung und ist zugleich
in dem Gehäuse aus Platte 6 und Trägerteil 5 angeordnet. Anzeigeelemente sind
dagegen bei dem aus D9 bekannten Haushaltsgerät weder in noch an dem Gehäuse, das zur Aufnahme der Leiterplatte 4 bzw. der Steuerplatine vorgesehen ist,
angeordnet. Der einzig als kombiniertes Bedien- und Anzeigeelement auffassbare
Bedienknopf 11 kann zwar - wie oben bereits ausgeführt - als mit der Mikroprozessorsteuerung indirekt in Verbindung stehend angesehen werden, er ist jedoch nicht - wie die Einsprechende erkannt haben will - in oder an dem Gehäuse
zur Aufnahme der Steuerplatine angeordnet. Vielmehr ist die vormontierte Baugruppe bestehend aus dem Kupplungselement 10 mit der angeformten Schaltwelle 15 und dem davon aufgenommenen Bedienknopf 11 am Gerätegehäuse
bzw. an einer nicht dargestellten Gehäusewand befestigt (siehe Sp. 2, Z. 45 bis
47). Die Ausdrücke Gerätegehäuse bzw. Gehäusewand bezeichnen in der D9
aber nicht das patentgemäße Gehäuse zur Aufnahme der Steuerplatine, sondern
das Gehäuse bzw. die Gehäusewand des Haushaltsgerätes selbst, was zweifelsfrei aus der Zeichnung und der zugehörigen Beschreibung hervorgeht. So ist in
der Fig. 1 als Teil des Gerätegehäuses bzw. der Gehäusewand des bekannten
Haushaltsgerätes der Blendenrahmen 7 gezeigt, in dessen kreisförmiger Öffnung 9 das Kupplungselement 10 für den Bedienknopf 11 drehbar gelagert ist
(siehe Sp. 2, Z. 30 bis 33). Ein oberes Gehäuseteil ist dadurch nicht gebildet.
Dem patentgemäßen zum Bedienfeld gerichteten Oberteil des Gehäuses zur Aufnahme der Steuerplatine entspricht bei dem aus der Druckschrift D9 bekannten
Haushaltsgerät vielmehr das Trägerteil 5, von dem die Leiterplatte 4 bzw. die
Steuerplatine aufgenommen wird (siehe Sp. 2, Z. 20 bis 23). Dieses Gehäuseteil
weist zum Bedienfeld gerichtet aber weder Führungen noch Halterungen für Betätigungsstößel bzw. Lichtleiter auf, sondern lediglich einerseits eine kleine Öffnung
zur Aufnahme eines Zentrierstifts 8, der am Blendenrahmen 7 angeordnet ist, und
andererseits eine große Öffnung, in die das Kupplungselement 3 mit seiner
Kupplungsscheibe 20 und das Kupplungselement 10 mit seinen Zentrier- und Fixierelementen 17,18 hineinragen.
Eine Führung für die drehbare Halterung des Bedienknopfes 11 befindet sich bei
der bekannten Haushaltsmaschine somit nicht an dem zum Bedienfeld gerichteten
Oberteil des die Steuerplatine aufnehmenden Gehäuses, sondern vielmehr in der
kreisförmigen Öffnung 9 im Blendenrahmen 7 des Maschinengehäuses bzw. der
Haushaltsgerätewand, wo das stabile Kupplungselement 10 für den Bedienknopf 11 drehbar gelagert und geführt ist (siehe Fig. 1).
Sollte ein Fachmann an Stelle des drehbaren Bedienknopfs 11 einen Druckschalter vorsehen wollen, wird er zwar selbstverständlich bei diesem Bedienelement
keine drehbare Führung sondern stattdessen eine Führung für einen Betätigungsstößel vorsehen. Er hat jedoch ersichtlich keine Veranlassung in Abkehr von der
aus der Druckschrift D9 bekannten Anordnung diese Führung statt am Blendenrahmen an dem Oberteil des die Steuerplatine aufnehmenden Gehäuses vorzusehen, zumal nichts gegen die unveränderte Weiterverwendung des die Steuerplatine aufnehmenden Gehäuses spricht.
Da letztlich in der gesamten Druckschrift D9 Halterungen für Lichtleiter weder erwähnt noch gezeigt werden, geht auch das zweite im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach an dem zum Bedienfeld gerichteten
Gehäuseoberteil neben Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern
Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen angeordnet sind, in seiner Gesamtheit nicht aus der Druckschrift D9 hervor.
2.
Die Einsprechende vertritt des Weiteren den Standpunkt, der Gegenstand
des Patentanspruchs 1
beruhe
ausgehend
von
der Druckschrift D8,
DE 30 39 330 C2, zusammen mit dem sich aus der Druckschrift D9 ergebenden
Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In D8 sei eine Schaltbaugruppe für Hausgeräte mit elektrischer und/oder elektronischer Steuerung offenbart, bei der ein einheitliches Gehäuse für die gesamte
Steuereinheit verwendet werde (siehe Sp. 2, Z. 50 bis 52). Der in D8 beschriebenen Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine derartige Schaltbaugruppe so
auszugestalten, dass sie für viele Typen eines Hausgerätes, also auch für eine
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine, verwendbar ist, ohne dass
aufwendige und teure Anpassungs- oder Umrüstarbeiten notwendig sind (siehe
Sp. 2, Z. 11 bis 16). Somit solle gemäß D8 die Bedien- und Steuereinheit für verschiedene Gerätevarianten leicht und preisgünstig zu fertigen und zu montieren
sein.
Überdies offenbare Druckschrift D9 bereits ein geeignetes einheitlich verwendbares Gehäuse für die Steuereinheit mit den im Anspruch 1 angegebenen
kennzeichnenden Merkmalen, so dass die Zusammenschau der Merkmale aus
den Druckschriften D8 und D9 den Fachmann zum Patentgegenstand führe.
Der Senat kommt auch hier zu einem anderen Ergebnis.
Die Druckschrift D8 betrifft eine Schaltbaugruppe für Hausgeräte mit elektrischer
und/oder elektronischer Steuerung (siehe Sp. 1, Z. 3 und 4). Aus fachmännischer
Sicht zählen auch die mit dem angefochtenen Patent angesprochenen Wäschebehandlungs- und Geschirrspülmaschinen zu derartigen Hausgeräten. Als Bedienfeld offenbart D8 ein Schaltertableau bzw. Tastenfeld, das mit mehr oder weniger Bedienelementen z. B. in Form von Drucktasten, ausgestattet ist (siehe
Sp. 1, Z. 47 bis 53 und Sp. 2, Z. 52 bis 55). Anzeigeelemente werden zwar nicht
erwähnt oder gezeigt, sind aber bei Hausgeräten dieser Art so bekannt, dass ein
Bedienfeld, in dem neben Bedienelementen auch Anzeigeelemente angeordnet
sind, als vom Offenbarungsumfang dieser Druckschrift mit umfasst angesehen
werden kann. Das aus der D8 bekannte Hausgerät ist außerdem mit einer Steuerplatine, der Leiterplatte 1, ausgerüstet (siehe Sp. 2, Z. 59 bis 60 i. V. m. Fig. 1), die
für die Anordnung einer Mikroprozessorsteuerung vorgesehen ist (siehe Sp. 3,
Z. 4 bis 10). Letztere steht offenbar über Leiterbahnen 4, eine Festverdrahtung,
Durchkontaktierungsstellen 3 sowie Kontaktstellen 2 und bewegliche Schaltelemente mit Displayanschlüssen 5 eines Anzeigefeldes bzw. mit im Schaltertableau
gelagerten Stiften von Bedientasten in Verbindung (siehe Sp. 3, Z. 2 bis 11 und
Z. 27 bis 41). Weitere, nicht mit der Mikroprozessorsteuerung in direkter Verbindung stehende Bedien- oder Anzeigeelemente, gehen aus der D8 nicht hervor;
diese sind aus fachmännischer Sicht bei derartigen Hausgeräten aber üblich. Das
aus dieser Druckschrift hervorgehende Haushaltsgerät weist zudem ein nicht näher gezeigtes oder als solches beschriebenes, jedoch im Sinne der dort genannten Aufgabe einheitlich für viele Typen eines Hausgerätes verwendbares Gehäuse
für die gesamte Steuereinheit - also auch für die Steuerplatine - auf (siehe Sp. 2,
Z. 11 bis 16 und Z. 50 bis 51). Da es üblich ist, ein solches Gehäuse hinter dem
sichtbaren Teil des Bedienfeldes anzuordnen, trifft auch dieses noch verbleibende
gattungsbildende Merkmal des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 zumindest aus fachmännischer Anschauung für das aus der Druckschrift D8 entnehmbare Haushaltsgerät zu.
Gemäß Spalte 3, Z. 27 bis 29, sind zwischen den Kontaktstellen 2 Rastöffnungen
in der Leiterplatte 1 vorgesehen, in denen bewegliche Schaltelemente befestigbar
sind. Daraus ist ohne weiteres zu schließen, dass - in Übereinstimmung mit einem
der kennzeichnenden Merkmale des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 - mit
der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung stehende Bedienelemente zusammen
mit der Leiterplatte in dem Gehäuse angeordnet sind.
Die übrigen, die Anordnung von Anzeigeelementen in oder an dem Gehäuse sowie die Anordnung von Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern und
von Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen betreffenden, kennzeichnenden Merkmale gehen jedoch mangels näherer Erläuterung entsprechender
Details des erwähnten Gehäuses für die Steuerplatine nicht hervor. Auch Lichtleiter sind in der Druckschrift D8 nirgends offenbart. Diese patentgemäße Lösung
kann aus der Druckschrift D8 heraus auch nicht nahe gelegt sein, weil dort die als
Betätigungselemente vorgesehenen Stifte von Bedientasten in dem Schaltertableau, das z. B. an der Herdfrontseite angeordnet ist, gelagert sein sollen (siehe
Sp. 3, Z. 37 bis 41). Das entspricht vielmehr der Lehre der oben bereits diskutierten Druckschrift D9, wo ebendiese Anordnung eines Bedien- und Anzeigeelementes am Blendenrahmen an der Frontseite eines Haushaltsgeräts wie einer
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine gezeigt und beschrieben wird
(siehe Sp. 2, Z. 30 bis 47 i. V. m. Fig. 1).
Da, wie bereits ausgeführt wurde, das aus der Druckschrift D9 bekannte Gehäuse
für die Steuerplatine ebenfalls nicht dem Patent gemäß ausgestaltet ist, führt auch
die gemeinsame Betrachtung der Druckschriften D8 und D9 nicht zu einer Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 genannten Merkmalen.
3.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ferner auf die bereits
im Prüfungsverfahren
in Betracht
gezogene Druckschrift D5,
DE 89 05 799 U1, hingewiesen. Diese offenbare eine gattungsgemäße Maschine,
der die Aufgabe zu Grunde
liege, die Befestigung von Leiterplatten an
Schalterblenden von Haushaltsgeräten zu vereinfachen. Mit der bekannten
Vorrichtung sei es auf einfache Art und Weise möglich, mit den gleichen
Leiterplatten Haushaltsgeräte mit unterschiedlich gestaltetem Blendenkörper
auszustatten. Aus dem Anspruch 1 sowie den Figuren 1 und 2
in der
Druckschrift D5 meint die Einsprechende mit den Aufnahmen 6,6’ eine dem
patentgemäßen Gehäuse entsprechende Aufnahme für die Steuerplatine, nämlich
der Leiterplatte 5,5’, entnehmen zu können. Zudem werde
in Fig. 2 ein
Anzeigeelement 8 gezeigt, wobei die Einsprechende
in dem nicht näher
bezeichneten oder beschriebenen Gebilde, das zwischen der Leiterplatte 5 und
dem Anzeigeelement angeordnet ist, einen Lichtleiter zu erkennen glaubt. Sie
vertritt sinngemäß die Auffassung, die Zusammenschau der Merkmale, die sich
aus der D5 ergeben, mit jeweils den Merkmalen der gemäß der Einleitung der
Patentbeschreibung bekannten Waschmaschine W921 der Patentinhaberin oder
mit den Merkmalen der in den Druckschriften D9 oder D8 offenbarten Haushaltsgeräte führe den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents.
Der Senat kommt auch hier zu einer anderen Beurteilung.
Die Druckschrift D5 betrifft eine Schalterblende für ein elektrisches Haushaltsgerät, insbesondere Geschirrspül-, Waschmaschine, Wäschetrockner, Herd oder
dergleichen, mit Bedien- und Anzeigeelementen, in der wenigstens eine Leiterplatte mit darauf angeordneten elektrischen Bauteilen befestigt ist (siehe S. 1,
erster Absatz). Ein in der Figur 2 erkennbarer, dort und in der Beschreibung jedoch nicht näher bezeichneter bzw. beschriebener Teil der Schalterblende 2
repräsentiert dabei offensichtlich ein Bedienfeld entsprechend dem des angefochtenen Patents, denn darin sind die Bedienelemente 4 vorgesehen, z. B.
Drucktasten oder Druckknebel, und Anzeigeelemente 8, wie Signalleuchten
und/oder numerische Anzeigevorrichtungen. Das aus der D5 bekannte Hausgerät
ist außerdem mit einer Leiterplatte 5 ausgerüstet, auf der elektrische Bauteile,
u. a. Schaltkontakte 7 und Anzeigeelemente 8 angeordnet sind (siehe S. 3, letzter
Absatz i. V. m. den Fig. 1 und 2). Tatsächlich ist in der D5 in Übereinstimmung mit
dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs auch ein Gehäuse zur Aufnahme der
Platine offenbart - allerdings in anderer Form und an anderer Stelle - als die Einsprechende es zu erkennen glaubt. Zur Vermeidung von Störungen der elektrischen Bauteile kann nämlich die Leiterplatte auf beiden Seiten mit Schutzhauben 17 versehen sein (siehe S. 4, letzter Absatz i. V m. Fig. 2).
Die Ansicht der Einsprechenden, wonach in der Druckschrift D5 die Aufnahme 6,6’
dem patentgemäße Gehäuse für die Aufnahme der Steuerplatine entspricht, trifft
nicht zu. Unter einem Gehäuse versteht der Fachmann eine feste Hülle, die einen
Gegenstand schützend umgibt. Bei dem angefochtenen Patent besteht diese aus
dem Elektronikgehäuse 24 mit dem Gehäuseoberteil 24a (siehe Fig. 2 in der Patentschrift). Die Aufnahme 6,6’ nach der Druckschrift D5 ist dagegen nicht als feste
Hülle gestaltet, sondern eine auf der Rückseite der Schalterblende angeordnete
Aufnahme mit Halte- und Fixierelementen (siehe S. 2, dritter Absatz), gebildet
durch Auflagen 12, feststehende Krallen 14, Rasthaken 16 und Führungsteile 18
(siehe S. 4, 4. und 5. Absatz i. V. m. den Fig. 1 und 2), wodurch die Leiterplatte in
ihrer seitlichen örtlichen Zuordnung zu den Bedienelementen und/oder Durchbrüchen für die Anzeigeelemente gehalten wird (siehe S. 3, zweiter Absatz). Ein
Oberteil weist diese Aufnahme 6,6’ somit nicht auf.
Die aus der D5 bekannte Vorrichtung weist damit schon nicht alle den Oberbegriff
des erteilten Anspruchs 1 bildenden Merkmale auf. So fehlt das Merkmal, wonach
die Leiterplatte 5 eine Steuerplatine mit einer darauf angeordneten Mikroprozessorsteuerung ist, welche mit den Bedien- und Anzeigeelementen in Verbindung
steht, und außerdem sind keine weiteren, nicht in direkter Verbindung mit der Mikroprozessortsteuerung stehende Bedien- und Anzeigeelemente offenbart.
Die mit Blick auf den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 fehlenden Merkmale,
insbesondere eine Steuerplatine mit einer Mikroprozessorsteuerung, mag der
Fachmann noch ohne weiteres jeweils aus einer der übrigen Druckschriften D8
oder D9 hinzufügen. Der Fachmann kennt diese zudem bereits auf Grund der Maschine W921. Damit gelangt er ausgehend von der D5 jedoch lediglich zu einer
gattungsgemäßen Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine. Allenfalls
unter der Annahme, dass er wie die Einsprechende zwischen dem Anzeigeelement 8 und der Leiterplatte 5 ein per se bekanntes Lichtleitelement sieht, könnte
der Fachmann aus der D5 nun noch allein den Teil des zweiten kennzeichnenden
Merkmals im erteilten Anspruch 1 ergänzen, wonach in dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil, dort eine der Schutzhauben 17, eine Halterung für
Lichtleiter angeordnet ist (siehe Fig. 2).
Darüber hinausgehende, patentgemäße Ausgestaltungen sind dagegen nicht in
der Druckschrift D5 und auch nicht in dem weiteren Stand der Technik offenbart
oder daraus angeregt.
So ist mangels Erwähnung einer Mikroprozessorsteuerung weder das erste kennzeichnende Merkmal, wonach alle mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung
stehende Bedien- und Anzeigeelemente in oder an dem Gehäuse angeordnet
sind, aus der Druckschrift D5 herleitbar, noch der Teil des zweiten kennzeichnenden Merkmals, wonach an dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern angeordnet sind. Anders als bei
dem Patent, aber wiederum in Übereinstimmung mit den in den Druckschriften D8
und D9 gezeigten sowie mit den von der Waschmaschine W921 her bekannten
Anordnungen, sind vielmehr auch bei dem Haushaltsgerät gemäß der Druckschrift D5 Bedienelemente, z. B. die in der Fig. 2 dargestellte Drucktaste 4, in dem
Bedienfeld angeordnet. Der zugehörige Betätigungsstößel 9 befindet sich ebenfalls in dem Bedienfeld bzw. in dem zur Vorderseite des Haushaltsgeräts weisenden Teil der Schalterblende 2, und an dieser Stelle ist offensichtlich auch bereits
eine Führung vorhanden. Ein Anlass zur Umgestaltung des zum Bedienfeld gerichteten Oberteils der Schutzhaube 17 bzw. des Platinengehäuses, um dort die
Führung für den Stößel vorzusehen, ist daher nicht gegeben.
Nach der Zusammenschau des gesamten von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung und im Einspruchschriftsatz näher betrachteten Standes der
Technik verbleibt somit ein erfinderischer Überschuss.
Die Berücksichtigung der weiteren, bereits im Patentprüfungsverfahren in Betracht
gezogenen Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 und D7 führt zu keinem anderen
Ergebnis. Die Einsprechende hat daraus auch keine Patenthinderungsgründe
geltend gemacht.
Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand.
D.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 können auf der Grundlage des
erteilten Anspruchs 1 ebenfalls fortbestehen, zumal sie keine selbstverständlichen
Merkmale zum Inhalt haben.
Das Patent ist somit aufrecht zu erhalten.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Bb