Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.03.2009 – 12 W (pat) 321/05

12. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 25 947

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 12. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und

Dr.- Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 2 bis 6 gemäß Patentschrift, jedoch wird die

rechte Spalte von Seite 2 und die Seite 3 der Patentschrift durch

die in der mündlichen Verhandlung überreichte Beschreibung

ersetzt,

Zeichnung Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 7. Juni 2003 angemeldete und am 20. Januar 2005 veröffentlichte

Patent 103 25 947 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Behandeln einer Bahn,

insbesondere einer Papierbahn“ hat die Einsprechende am 20. April 2005

Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, er beruhe zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften:

D1:

Arnesjö, P., Håkansson, S., Tani, M., Tuomisto, M. Korsnäs AB, Gävle,

Sweden: “The first mill to operate a shoe calender“, TAPPI - 99 preparing

for the next millennium, Atlanta, GA, USA, 1 - 4 Mar. 1999, Volume 2, S.

765 bis 772

D2:

Per Arnesjö, Sven Häkansson and Dr. Magnus Wikström, “Running a shoe

calender at Korsnäs Gävle - a world first“, Board Technology Days 2001, S.

42 bis 44

D3:

P. Urban, Mat-On-Line - Die neue Glätte, Wochenblatt für Papierfabrikation

22, 1985, S. 864 bis 870

D4: M. Hottmann, H. Hess, On-line-Glättung holzfreier, gestrichener Papiere in

einer neuen Produktionslinie, 25. EUCEPA Konferenz, Wien, 4. - 8. Oktober

1993, S. 127 bis146

D5: WO 02/31259A1

D6: H.-P. Marleaux, D. Cramer und C. Kathan, “Von Matt bis Hochglanz -

Praxiserfahrung mit On-/Off-line-Softkalandern für gestrichene Papiere“,

PTS-Streicherei-Symposium 1993, Sonderdruck aus Veröffentlichungen

des Wochenblatt für Papierfabrikation, S. 154 bis 159.

Im Prüfungsverfahren wurde noch die US 2002/0059872 A1 (nachfolgend P1)

berücksichtigt.

Die Einsprechende beantragte,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragte,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 14 lauten:

1. Verfahren zum Behandeln einer Bahn (11), insbesondere einer

Papier- oder Kartonbahn, bei dem die Bahn (11) durch einen

Breitnip (4) geleitet wird, der zwischen einer Schuhwalze (2) mit

einem umlaufenden Mantel (5) und einer beheizten Gegenwalze

(3) gebildet ist, wobei im Fall einer Störung der Breitnip geöffnet

wird, dadurch gekennzeichnet, daß man den Mantel (5) auf

einen Schaden hin überwacht, bei Auftreten eines Schadens den

Breitnip (4) öffnet sowie die Bahn (11) weiter zuführt und als

Schutzeinrichtung verwendet, wobei man bei Auftreten eines

Schadens die Bahn (11) hinter dem Breitnip (4) abschlägt und um

eine der beiden Walzen (2, 3) herumwickelt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß man

zur Erfassung eines Schadens des Mantels (5) einen Druck in

einem vom Mantel (5) umgebenden Hohlraum (8) überwacht.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß man

eine Druckänderung im Hohlraum (8) überwacht.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß man die Schuhwalze (2) optisch überwacht.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1-4, dadurch gekennzeichnet, daß man die Bahn (11) vor dem Breitnip (4) abschlägt,

wenn sie sich mit einer vorbestimmten Dicke um die Walze (2, 3)

gewickelt hat.

6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß man

die Bahn (11) mit einer Dicke um die Walze (2, 3) wickelt, die

maximal 90% des Abstands der Walzen (2, 3) im geöffneten

Zustand des Breitnips (4) entspricht.

7. Verfahren nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet,

daß man die Bahn (11) mit einer Dicke von mindestens 1 mm um

die Walze (2, 3) wickelt.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß man einen Sensor (19) verwendet, der die

Dicke der um die Walze (2, 3) gewickelten Bahn (11) ermittelt.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß man einen Zeitpunkt für das Abschlagen der

Bahn (11) vor dem Breitnip (4) unter Berücksichtigung des

Umfangs der Walze (2, 3), des Geschwindigkeitsverlaufs der

Walze und dem Abstand der Abschlageinrichtung (10) vor dem

Breitnip (4) errechnet.

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß

man die Berechnung nach dem Auftreten des Schadens vornimmt.

11. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß man Aggregate, die an der einzuwickelnden

Walze (2, 3) anliegen oder ihr direkt benachbart sind, bei Auftreten

des Schadens von der Walze abhebt.

12. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß man bei Auftreten eines Schadens einen

Bahnbeschnitt vor dem Breitnip (4) deaktiviert.

13. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß man die Bahn (11) quer zu ihrer Laufrichtung

versetzt, wenn der Schaden des Mantels (5) außerhalb der

Bahnbreite auftritt.

14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß

man die axiale Position des Schadens ermittelt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

2.

Formal bestehen gegen die verteidigten Patentansprüche keine Bedenken.

Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1

und 5. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 14 gehen auf

die der erteilten Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 12 und 15 bis 17 zurück. Die

verteidigten Patentansprüche finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen.

3.

Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist unbestritten

gewerblich anwendbar und auch neu.

4.

Das Verfahren gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Behandeln einer Bahn, insbesondere

einer Papier- oder Kartonbahn, bei dem die Bahn durch einen Breitnip geleitet

wird, der zwischen einer Schuhwalze mit einem umlaufenden Mantel und einer

beheizten Gegenwalze gebildet ist, wobei im Fall einer Störung der Breitnip

geöffnet wird.

Die Behandlung einer Bahn in einem Breitnip dient dazu, diese schonend zu

glätten. Der Mantel der Schuhwalze wird dabei mit Hilfe eines Anpressschuhs in

einem Umfangsbereich an die Gegenwalze gedrückt, der in Bahnlaufrichtung

länger ist als die Breite eines Nips, der zwischen zwei zylinderförmigen Walzen

gebildet ist, auch wenn eine dieser beiden Walzen einen elastischen Oberflächenbelag haben kann (Abs. [0003]). Der Mantel der Schuhwalze ist relativ

stark beansprucht. Er wird ständig aus seiner Zylinderform heraus verformt. Im

Betrieb ist es nicht auszuschließen, dass der Mantel beschädigt wird. Mit großer

Wahrscheinlichkeit tritt dann Öl aus dem beschädigten Mantel aus, das sich dann

an der beheizten Gegenwalze entzünden könnte. Dieser Austritt kann durch

Fliehkräfte des nach wie vor umlaufenden Mantels noch verstärkt werden (Abs.

[0005]).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die Brandgefahr zu vermindern (Abs.

[0006]).

Diese Aufgabe wird durch ein Verfahren mit den Merkmalen des verteidigten

Patentanspruchs 1 gelöst. Hierbei wird bei Auftreten eines Schadens die Bahn

hinter dem Breitnip abgeschlagen und um eine der beiden Walzen herumgewickelt. Diese Ausbildung wird durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion und dem Betrieb von Kalandern.

Der verteidigte Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1.

Verfahren zum Behandeln einer Bahn (11), insbesondere einer Papier- oder

Kartonbahn,

1.1

bei dem die Bahn (11) durch einen Breitnip (4) geleitet wird, der zwischen

einer Schuhwalze (2) mit einem umlaufenden Mantel (5) und einer

beheizten Gegenwalze (3) gebildet ist,

1.2

wobei im Fall einer Störung der Breitnip geöffnet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

man den Mantel (5) auf einen Schaden hin überwacht,

bei Auftreten eines Schadens den Breitnip (4) öffnet sowie

die Bahn (11) weiter zuführt und als Schutzeinrichtung verwendet, wobei

2.

2.1

2.2

2.3 man bei Auftreten eines Schadens die Bahn (11) hinter dem Breitnip (4)

abschlägt und um eine der beiden Walzen (2, 3) herumwickelt.

Der nächstkommende Stand der Technik ist aus der D1 bekannt. Dort wird eine

Papiermaschine beschrieben, die einen Schuhkalander mit einem Breitnip aufweist, der zwischen einer Schuhwalze mit umlaufendem Mantel (dort belt) und

einer beheizten Gegenwalze (thermo roll, heated top roll) gebildet ist, vgl. Seite 3

der handschriftlichen Nummerierung: Diese Papiermaschine ist zum Behandeln

einer Bahn bestimmt. Im Fall einer - nicht näher definierten - Störung den Breitnip

zu öffnen, ist üblich, diese Maßnahme wird daher vom Fachmann mitgelesen.

Hinsichtlich dieser Tatsache wird auf die Druckschrift P1 verwiesen‚ vgl. Abs.

[0003]. Damit sind der D1 die Merkmale 1 bis 1.2 zu entnehmen. Darüber hinaus

ist auf Seite 8 der D1 dargelegt, dass die Temperatur des Mantels mittels lnfrarotkamera überwacht wird. Dieses ist ein optisches Überwachungsverfahren,

welches bei einer Störung - die auch einen Schaden beinhaltet - infolge zu hoher

Temperatur des Mantels anspricht und zur Auslösung eines Alarms führt.

Merkmal 2 des verteidigten Anspruchs 1 ist daher ebenfalls aus der D1 bekannt.

Das Auslösen eines Alarms führt aber nicht zwangsläufig zum Öffnen des

Breitnips, wie sich aus der D4 (Seite 135 unten) und der D6 (vgl. Seite 158 links

unten) ergibt. Offenbart kann zwar auch dasjenige sein, was in der Beschreibung

nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die

Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb

keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des

Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des

Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser

der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt

(BGH

Entscheidung vom 16.12.2008 – X ZR 89/07 – Olanzapin). Die Merkmale 2.1 bis

2.3 sind daher der D1 nicht zu entnehmen. Anregungen, bei Auftreten eines

Schadens die Bahn hinter dem Breitnip abzuschlagen und um eine der beiden

Walzen herumzuwickeln, gibt diese Druckschrift erkennbar nicht. Auch die

Einsprechende hat hierzu nichts vorgetragen.

Auch die Druckschrift D3 kann keine Anregung auf die patentgemäße Lösung

geben. Auf Seite 869, linke Spalte, Abs. 2 wird auf Beschädigungen durch

mechanische und thermische Einwirkungen auf eine mit einem elastischen Bezug

versehene Stahlwalze, die Teil eines Kalanders ist, eingegangen. Als nicht schädlich wird das Einpacken der Walzen bei Bahnabriss bezeichnet. Ein planmäßiges

Vorgehen, nämlich bei Auftreten eines nicht auf einem Bahnabriss beruhenden

Schadens den Breitnip zu öffnen, die Bahn (11) hinter dem Breitnip (4) abzuschlagen und um eine der beiden Walzen (2, 3) herumzuwickeln, wird hierdurch

nicht nahe gelegt.

Dies gilt auch für den übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Er

kommt dem Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 nicht näher und wurde

daher zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zum

verteidigten Anspruch 1 nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser

Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.

Da das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 durch den zu

berücksichtigenden Stand der Technik nicht nahe gelegt wird, ist dieser Anspruch

gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 14 werden vom Patentanspruch 1 mitgetragen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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