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BPatG Beschluss vom 16.03.2009 – 20 W (pat) 16/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 34 721.2-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein

und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04M des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2003 wird aufgehoben.

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

-

-

Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines

Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor und

einem Halbschalen umfassenden Kunststoffgehäuse;

Anmeldetag: 30. Juli 2002;

einziger Patentanspruch,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung;

Beschreibung Seiten 1 - 3,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung;

Zeichnungen Figuren 1 - 4,

eingegangen am 15. November 2002.

G r ü n d e

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Patentanmelderin gegen den Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H04M -, vom

15. Dezember 2003 mit dem die Patentanmeldung 102 34 721.2-31 aus den

Gründen des Prüfungsbescheids vom 28. April 2003 zurückgewiesen wurde. Die

Anmelderin hatte sich zuvor zu dem Prüfungsbescheid, mit dem ihr mitgeteilt

worden war, dass das seinerzeit beanspruchte Telekommunikationsendgerät

gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, nicht

geäußert.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands hatte die

Prüfungsstelle im Rahmen des Prüfungsverfahrens die Druckschriften

D1

JP 11-136327 A (einschließlich englischem Abstract und

englischer Übersetzung),

US 5,952,745 A,

US 5,943,214 A,

JP 2001029887 AA (nur englischer Abstract)

D2

D3

D4

in Betracht gezogen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Anmeldung unter Vorlage

eines geänderten Patentanspruchs und einer daran angepassten, geänderten

Erfindungsbeschreibung verteidigt und beantragt:

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Einziger Patentanspruch,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung;

- Beschreibung Seiten 1 - 3,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung;

- Zeichnungen Figuren 1 - 4,

eingegangen am 15. November 2002.

Danach lautet der einzige Patentanspruch:

„Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit

einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfassenden

Kunststoffgehäuse

bei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen des

Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage der Vibrationsmotor (1) in einer

Aufnahme (8) mittels Schnapphaken (9) unverlierbar gehalten

wird, wobei die Schnapphaken (9) sowie die gesamte Aufnahme (8) integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des

Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind,

und

bei dem bei der Endmontage die eigentliche Halterung des

Vibrationsmotors (1) beim Zusammenbau des Kommunikationsendgeräts stattfindet, indem eine Leiterplatte (10) des Kommunikationsendgeräts auf eine plane Auflage (3), die auf der der

Aufnahme (8) abgewandten Seite des Kunststoffkörpers (5) des

Vibrationsmotors (1) angeordnet ist, gedrückt wird, wodurch Federkontakte (4), welche in der Auflage (3) für die Stromversorgung

des Vibrationsmotors (1) integriert sind, ausgelenkt und der

Vibrationsmotor (1) in die Aufnahme (8) gedrückt wird, so dass der

Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auflage (3) an der Leiterplatte (10) anliegt, so dass das beim Rotieren

der Masse des Vibrationsmotors (1) auftretende Drehmoment

durch die plane Auflage (3) abgefangen wird.“

II.

Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Erteilung eines Patents mit den zuletzt

vorgelegten Unterlagen.

Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein

Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnologie, der insbesondere über Erfahrungen bei der Konstruktion und Fertigung von mobilen Kommunikationsendgeräten (Handys etc.) verfügt.

1.

Der einzige geltend gemachte Patentanspruchs geht in zulässiger Weise

auf die Offenbarung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichten Erfindungsbeschreibung,

insbesondere Seite 1, Zeilen 14-16;

Seite 2, Zeilen 1-9; Seite 3 Zeilen 9-29 zurück.

2.

Beansprucht wird demnach ein Verfahren zur Herstellung eines

Kommunikationsendgeräts, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

M1

Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts

mit einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfassenden Kunststoffgehäuse

M2

bei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen

des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und

des Vibrationsmotors zur Endmontage

M2a

der Vibrationsmotor (1) in einer Aufnahme (8) mittels

Schnapphaken (9) unverlierbar gehalten wird,

M2b

wobei die Schnapphaken (9) sowie die gesamte Aufnahme (8) integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind,

M3

und bei dem bei der Endmontage die eigentliche Halterung

des Vibrationsmotors (1) beim Zusammenbau des Kommunikationsendgeräts stattfindet,

M3a

indem eine Leiterplatte (10) des Kommunikationsendgeräts auf eine plane Auflage (3), die auf der der

Aufnahme (8) abgewandten Seite des Kunststoffkörpers (5) des Vibrationsmotors (1) angeordnet ist,

gedrückt wird,

M3b

wodurch Federkontakte (4), welche in der Auflage (3)

für die Stromversorgung des Vibrationsmotors (1) integriert sind, ausgelenkt und der Vibrationsmotor (1) in

die Aufnahme (8) gedrückt wird,

M3c

so dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand

mit seiner planen Auflage (3) an der Leiterplatte (10)

anliegt,

M3d

so dass das beim Rotieren der Masse des

Vibrationsmotors (1) auftretende Drehmoment durch die

plane Auflage (3) abgefangen wird.

3 a) Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ist gegeben. Jedenfalls ist in

keiner der zitierten Druckschriften ein Verfahren beschrieben, bei dem während

des Transports der einzelnen Halbschalen des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage der Vibrationsmotor in einer Aufnahme mittels Schnapphaken unverlierbar gehalten wird,

wobei die Schnapphaken sowie die gesamte Aufnahme integrierte Bestandteile

der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind (Merkmale M2, M2a, M2b).

Druckschrift D1 offenbart eine elektrische und mechanische Verbindung eines

Vibrationsmotors mit einer Leiterplatte in einem Mobilfunkgerät. Der Fachmann

versteht auch ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung in der Druckschrift

bedarf, dass das Mobilfunkgerät ein Kunststoffgehäuse im Sinne des Merkmals M1 aufweist. Es ist eine den Motor umgreifende Elektrodenhalterung (16)

vorgesehen, die in einer der Gehäuseschalen befestigt ist (Absatz 48 der

englischen Übersetzung). Die Elektrodenhalterung (16) fungiert zugleich als eine

Aufnahme für den Vibrationsmotor (11-14, 21-23), die durch das Umgreifen des

Motors um mehr als 180° eine mit Schnapphaken vergleichbare Funktion erfüllt

und den Motor hält (Merkmal M2a). Es ist jedoch nicht offenbart, wie die

Befestigung der Halterung (16) in dem Gehäuse des Telekommunikationsendgeräts erfolgt. Die Darstellung der Elektrodenhalterung als separates Bauteil

(z. B. Figur 1) und der Hinweis auf die Befestigung der Elektrodenhalterung in dem

Gehäuse (Absatz 48) belegen jedenfalls, dass die Halterung nicht als integrierter

Bestandteil einer der Gehäuseschalen ausgebildet ist (Merkmal M2b).

Die Druckschrift D1 offenbart weiter eine plane Auflage, in die Federkontakte (18,

18') zur Stromversorgung des Vibrationsmotors integriert sind und auf die im

montierten Zustand eine Leiterplatte gedrückt wird, wodurch die Federkontakte

ausgelenkt und letztlich auch der Vibrationsmotor in die Halterung gedrückt wird

(Figur 1, Merkmale M3ateilweise, M3b). Diese plane Auflage ist jedoch an der

Oberseite der Halterung (16) und nicht auf dem Kunststoffkörper des Vibrationsmotors ausgebildet. Dadurch liegt der Vibrationsmotor auch nicht mit einer

planen Auflage an der Leiterplatte an.

Soweit in den Figuren 6 bzw. 7 noch offenbart ist, dass die Leiterplatte (45 bzw.

75) auf eine auf dem Kunststoffkörper des Vibrationsmotors ausgebildete plane

Auflage mit integrierten Kontakten (43, 43' bzw. 73, 73') gedrückt werden kann, so

handelt es sich bei diesen Ausführungsbeispielen zumindest nicht um Federkontakte, die ausgelenkt werden. Die mit den Federkontakten vergleichbare

Wirkung wird durch die Elastizität eines zusätzlich eingefügten elastischen Gummielements (44 bzw. 76) erreicht. Über die Ausbildung einer Aufnahme für den

Vibrationsmotor ist diesen Ausführungsbeispielen nichts zu entnehmen.

Druckschrift D2 zeigt einen Vibrationsmotor, der mit Hilfe eines Paars Halteklammern (pair of spring retainer clips 106) auf einer Leiterplatte (printed board

108) gehalten wird (Figuren 11, 12; Spalte 10, Zeile 18 bis Spalte 11, Zeile 5). Die

elektrische Kontaktierung erfolgt mit Hilfe eines Paars Kontaktfedern (a pair of

spring clip couplings 104), die in Kontakt mit Elektroden des Motors treten, die

seitlich in das Gehäuse des Vibrationsmotors eingelassen sind (a pair of spring

electrodes 105).

Mithin wird der Motor nicht von einer Aufnahme aufgenommen, die integrierter

Bestandteil des Gehäuses des Telekommunikationsendgerätes ist (Merkmal

M2b), sondern ist auf der Leiterplatte gehalten.

Der Druckschrift D2 kann weiter entnommen werden, dass der Motor im

montierten Zustand mit einer planen Auflage an der Leiterplatte anliegt (Figur 12;

Merkmal M3c), wodurch das beim Rotieren der Masse des Vibrationsmotors auftretende Drehmoment durch die plane Auflage abgefangen wird (Merkmal M3d).

Die eigentliche Halterung des Motors wird jedoch nicht durch die Endmontage

erreicht (Merkmal M3). Zudem befindet sich die plane Auflage nicht auf einer den

etwa als Aufnahme anzusehenden Halteklammern (106) abgewandten Seite des

Motors (Merkmal M3a). Auch sind die Kontakte für die Stromversorgung nicht in

die plane Auflage integriert (Merkmal M3b).

Druckschrift D3 offenbart ein Kommunikationsendgerät mit einem Vibrationsmotor

(vibration motor 1; Seite 7, Zeilen 11-18), bei dem in das Kunststoffgehäuse

(case 50) eine Aufnahme (rectangular frame 52) integriert ist, in welche der

Vibrationsmotor eingesetzt werden kann. Der Motor verfügt auf seiner der Aufnahme abgewandten Seite über eine plane Auflage, die allerdings nicht durch den

Motor selbst, sondern durch die Oberseite eines Dämpfungselements (motor

cushion 25) gebildet wird (Spalte 14, Zeilen 18-29; Figur 1). Die nicht als Federkontakte ausgebildeten, elektrischen Kontakte (4, 5) sind auf der der Aufnahme

abgewandten Seite des Motors angeordnet, um in die darüber anzuordnende

Leiterplatte einzugreifen (Figur 3) und dort verlötet zu werden.

Ob und gegebenenfalls wie der Motor in der Aufnahme während des Transports

zur Endmontage unverlierbar gehalten wird, ist nicht offenbart. Insbesondere sind

hierzu auch keine Schnapphaken als integrierter Bestandteil der Ober- oder

Unterschale des Gehäuses beschrieben. Soweit Schnapphaken im Gehäuse vorgesehen sind (a plurality of engaging claws 53; Spalte 9, Zeilen 8-11), dienen

diese der Halterung der Leiterplatte (printed circuit board 10) und nicht des

Vibrationsmotors (Spalte 9, Zeilen 8-11).

Schließlich zeigt Druckschrift D4 eine Aufnahme für einen Vibrationsmotor, die

jedoch weder über Schnapphaken verfügt, noch in das Gehäuse integriert ist.

Wegen der vorhandenen Unterscheidungsmerkmale kann fehlende Neuheit des

Gegenstandes des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht

festgestellt werden.

3. b) Die erfindungsgemäße Lehre beruht aber auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit, denn sie ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus

dem zu berücksichtigenden Stand der Technik.

Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, die der Senat als die dem

Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende Lehre aus dem Stand der

Technik ansieht, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor anzugeben,

bei welchem der Transport und die Montage des Vibrationsmotors vereinfacht

sind, in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann wird immer bestrebt sein, die

Montage eines Kommunikationsendgeräts aus seinen einzelnen Bestandteilen

einfacher und damit kostengünstiger zu gestalten.

Der Fachmann erhält jedoch aus seinem Fachwissen und aus dem Stand der

Technik keine Hinweise bzw. Anregungen, für die im einzigen Patentanspruch

ausgeführten Maßnahmen, nämlich, dass

- der Vibrationsmotor während des Transports der einzelnen Halbschalen

des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage in einer Aufnahme mittels Schnapphaken

unverlierbar gehalten wird, nachdem die Druckschrift D1 lediglich eine

funktionell mit Schnapphaken vergleichbare Lösung offenbart, bei der die

Elektrodenhalterung den Vibrationsmotor um mehr als 180° umgreift;

-

die Schnapphaken sowie die gesamte Aufnahme integrierte Bestandteile

der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind, nachdem die Druckschrift D1 lediglich eine an dem

Gehäuse zu befestigende, mithin separate und nicht integrierte Halterung

beschreibt;

-

dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auflage an der Leiterplatte anliegt, so dass das beim Rotieren der Masse des

Vibrationsmotors auftretende Drehmoment durch die plane Auflage

abgefangen wird, nachdem bei der Lehre gemäß der Druckschrift D1 ein

elastisches Gummielement (44 bzw. 76; Figur 5, 6) oder zusätzliche Federn

(18, 18'; Figur 1) zwischen Motor und Leiterplatte vorgesehen sind, wodurch auch ein Abfangen des Drehmoments durch die plane Auflage nicht

erreicht wird.

Schon für das erste Unterscheidungsmerkmale liefern die sonstigen in Betracht

gezogenen Druckschriften D2 bis D4 keine Hinweise oder Anregungen. Es wird in

keiner der Druckschriften beschrieben, dass der Motor während des Transports

unverlierbar in einer Aufnahme mittels Schnapphaken gehalten wird, was zur

Folge hat, dass die genannten Druckschriften in Hinblick auf dieses Merkmal auch

keine Anregung für den Fachmann liefern können.

Ebenso wenig wird die Integration der Schnapphaken und der gesamten Aufnahme in das Kunststoffgehäuse durch den Stand der Technik vorweggenommen

oder angeregt. Soweit in der Druckschrift D3 eine in das Kunststoffgehäuse integrierte Aufnahme für den Vibrationsmotor einerseits und in das Kunststoffgehäuse

integrierte Schnapphaken zur Aufnahme einer Leiterplatte andererseits offenbart

sind, liefert dies keine Anregung beide Maßnahmen miteinander zu kombinieren

und auf den Motor anzuwenden. Die Schnapphaken für die Leiterplatte sind bei

der Lehre der Druckschrift D3 im Übrigen auch nicht für einen Transportschritt vor

der Endmontage, sondern für die Halterung der Leiterplatte im endmontierten

Zustand vorgesehen.

Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangte der Fachmann nach Überzeugung

des Senats auch nicht allein auf der Grundlage seines Fachwissen zu der anspruchsgemäßen Lösung.

3. c) Das beanspruchte Verfahren kann auch zweifelsfrei mit dem erfindungsgemäßen Erfolg zur Herstellung von Telekommunikationsendgeräte eingesetzt

werden, so dass es als gewerblich anwendbar anzusehen ist.

4.

Somit erfüllt der Anmeldungsgegenstand sämtliche Patentierungsvoraussetzungen. Nachdem die Erfindungsbeschreibung an das geltende Anspruchsbegehren angepasst wurde, war wie beschlossen zu entscheiden.

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Kleinschmidt

Me