Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.03.2009 – 20 W (pat) 16/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 34 721.2-31
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04M des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2003 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
-
-
-
-
Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines
Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor und
einem Halbschalen umfassenden Kunststoffgehäuse;
Anmeldetag: 30. Juli 2002;
einziger Patentanspruch,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung;
Beschreibung Seiten 1 - 3,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung;
Zeichnungen Figuren 1 - 4,
eingegangen am 15. November 2002.
G r ü n d e
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Patentanmelderin gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H04M -, vom
15. Dezember 2003 mit dem die Patentanmeldung 102 34 721.2-31 aus den
Gründen des Prüfungsbescheids vom 28. April 2003 zurückgewiesen wurde. Die
Anmelderin hatte sich zuvor zu dem Prüfungsbescheid, mit dem ihr mitgeteilt
worden war, dass das seinerzeit beanspruchte Telekommunikationsendgerät
gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, nicht
geäußert.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands hatte die
Prüfungsstelle im Rahmen des Prüfungsverfahrens die Druckschriften
D1
JP 11-136327 A (einschließlich englischem Abstract und
englischer Übersetzung),
US 5,952,745 A,
US 5,943,214 A,
JP 2001029887 AA (nur englischer Abstract)
D2
D3
D4
in Betracht gezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Anmeldung unter Vorlage
eines geänderten Patentanspruchs und einer daran angepassten, geänderten
Erfindungsbeschreibung verteidigt und beantragt:
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Einziger Patentanspruch,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung;
- Beschreibung Seiten 1 - 3,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung;
- Zeichnungen Figuren 1 - 4,
eingegangen am 15. November 2002.
Danach lautet der einzige Patentanspruch:
„Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit
einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfassenden
Kunststoffgehäuse
bei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen des
Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage der Vibrationsmotor (1) in einer
Aufnahme (8) mittels Schnapphaken (9) unverlierbar gehalten
wird, wobei die Schnapphaken (9) sowie die gesamte Aufnahme (8) integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des
Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind,
und
bei dem bei der Endmontage die eigentliche Halterung des
Vibrationsmotors (1) beim Zusammenbau des Kommunikationsendgeräts stattfindet, indem eine Leiterplatte (10) des Kommunikationsendgeräts auf eine plane Auflage (3), die auf der der
Aufnahme (8) abgewandten Seite des Kunststoffkörpers (5) des
Vibrationsmotors (1) angeordnet ist, gedrückt wird, wodurch Federkontakte (4), welche in der Auflage (3) für die Stromversorgung
des Vibrationsmotors (1) integriert sind, ausgelenkt und der
Vibrationsmotor (1) in die Aufnahme (8) gedrückt wird, so dass der
Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auflage (3) an der Leiterplatte (10) anliegt, so dass das beim Rotieren
der Masse des Vibrationsmotors (1) auftretende Drehmoment
durch die plane Auflage (3) abgefangen wird.“
II.
Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Erteilung eines Patents mit den zuletzt
vorgelegten Unterlagen.
Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein
Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnologie, der insbesondere über Erfahrungen bei der Konstruktion und Fertigung von mobilen Kommunikationsendgeräten (Handys etc.) verfügt.
1.
Der einzige geltend gemachte Patentanspruchs geht in zulässiger Weise
auf die Offenbarung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichten Erfindungsbeschreibung,
insbesondere Seite 1, Zeilen 14-16;
Seite 2, Zeilen 1-9; Seite 3 Zeilen 9-29 zurück.
2.
Beansprucht wird demnach ein Verfahren zur Herstellung eines
Kommunikationsendgeräts, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
M1
Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts
mit einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfassenden Kunststoffgehäuse
M2
bei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen
des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und
des Vibrationsmotors zur Endmontage
M2a
der Vibrationsmotor (1) in einer Aufnahme (8) mittels
Schnapphaken (9) unverlierbar gehalten wird,
M2b
wobei die Schnapphaken (9) sowie die gesamte Aufnahme (8) integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind,
M3
und bei dem bei der Endmontage die eigentliche Halterung
des Vibrationsmotors (1) beim Zusammenbau des Kommunikationsendgeräts stattfindet,
M3a
indem eine Leiterplatte (10) des Kommunikationsendgeräts auf eine plane Auflage (3), die auf der der
Aufnahme (8) abgewandten Seite des Kunststoffkörpers (5) des Vibrationsmotors (1) angeordnet ist,
gedrückt wird,
M3b
wodurch Federkontakte (4), welche in der Auflage (3)
für die Stromversorgung des Vibrationsmotors (1) integriert sind, ausgelenkt und der Vibrationsmotor (1) in
die Aufnahme (8) gedrückt wird,
M3c
so dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand
mit seiner planen Auflage (3) an der Leiterplatte (10)
anliegt,
M3d
so dass das beim Rotieren der Masse des
Vibrationsmotors (1) auftretende Drehmoment durch die
plane Auflage (3) abgefangen wird.
3 a) Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ist gegeben. Jedenfalls ist in
keiner der zitierten Druckschriften ein Verfahren beschrieben, bei dem während
des Transports der einzelnen Halbschalen des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage der Vibrationsmotor in einer Aufnahme mittels Schnapphaken unverlierbar gehalten wird,
wobei die Schnapphaken sowie die gesamte Aufnahme integrierte Bestandteile
der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind (Merkmale M2, M2a, M2b).
Druckschrift D1 offenbart eine elektrische und mechanische Verbindung eines
Vibrationsmotors mit einer Leiterplatte in einem Mobilfunkgerät. Der Fachmann
versteht auch ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung in der Druckschrift
bedarf, dass das Mobilfunkgerät ein Kunststoffgehäuse im Sinne des Merkmals M1 aufweist. Es ist eine den Motor umgreifende Elektrodenhalterung (16)
vorgesehen, die in einer der Gehäuseschalen befestigt ist (Absatz 48 der
englischen Übersetzung). Die Elektrodenhalterung (16) fungiert zugleich als eine
Aufnahme für den Vibrationsmotor (11-14, 21-23), die durch das Umgreifen des
Motors um mehr als 180° eine mit Schnapphaken vergleichbare Funktion erfüllt
und den Motor hält (Merkmal M2a). Es ist jedoch nicht offenbart, wie die
Befestigung der Halterung (16) in dem Gehäuse des Telekommunikationsendgeräts erfolgt. Die Darstellung der Elektrodenhalterung als separates Bauteil
(z. B. Figur 1) und der Hinweis auf die Befestigung der Elektrodenhalterung in dem
Gehäuse (Absatz 48) belegen jedenfalls, dass die Halterung nicht als integrierter
Bestandteil einer der Gehäuseschalen ausgebildet ist (Merkmal M2b).
Die Druckschrift D1 offenbart weiter eine plane Auflage, in die Federkontakte (18,
18') zur Stromversorgung des Vibrationsmotors integriert sind und auf die im
montierten Zustand eine Leiterplatte gedrückt wird, wodurch die Federkontakte
ausgelenkt und letztlich auch der Vibrationsmotor in die Halterung gedrückt wird
(Figur 1, Merkmale M3ateilweise, M3b). Diese plane Auflage ist jedoch an der
Oberseite der Halterung (16) und nicht auf dem Kunststoffkörper des Vibrationsmotors ausgebildet. Dadurch liegt der Vibrationsmotor auch nicht mit einer
planen Auflage an der Leiterplatte an.
Soweit in den Figuren 6 bzw. 7 noch offenbart ist, dass die Leiterplatte (45 bzw.
75) auf eine auf dem Kunststoffkörper des Vibrationsmotors ausgebildete plane
Auflage mit integrierten Kontakten (43, 43' bzw. 73, 73') gedrückt werden kann, so
handelt es sich bei diesen Ausführungsbeispielen zumindest nicht um Federkontakte, die ausgelenkt werden. Die mit den Federkontakten vergleichbare
Wirkung wird durch die Elastizität eines zusätzlich eingefügten elastischen Gummielements (44 bzw. 76) erreicht. Über die Ausbildung einer Aufnahme für den
Vibrationsmotor ist diesen Ausführungsbeispielen nichts zu entnehmen.
Druckschrift D2 zeigt einen Vibrationsmotor, der mit Hilfe eines Paars Halteklammern (pair of spring retainer clips 106) auf einer Leiterplatte (printed board
108) gehalten wird (Figuren 11, 12; Spalte 10, Zeile 18 bis Spalte 11, Zeile 5). Die
elektrische Kontaktierung erfolgt mit Hilfe eines Paars Kontaktfedern (a pair of
spring clip couplings 104), die in Kontakt mit Elektroden des Motors treten, die
seitlich in das Gehäuse des Vibrationsmotors eingelassen sind (a pair of spring
electrodes 105).
Mithin wird der Motor nicht von einer Aufnahme aufgenommen, die integrierter
Bestandteil des Gehäuses des Telekommunikationsendgerätes ist (Merkmal
M2b), sondern ist auf der Leiterplatte gehalten.
Der Druckschrift D2 kann weiter entnommen werden, dass der Motor im
montierten Zustand mit einer planen Auflage an der Leiterplatte anliegt (Figur 12;
Merkmal M3c), wodurch das beim Rotieren der Masse des Vibrationsmotors auftretende Drehmoment durch die plane Auflage abgefangen wird (Merkmal M3d).
Die eigentliche Halterung des Motors wird jedoch nicht durch die Endmontage
erreicht (Merkmal M3). Zudem befindet sich die plane Auflage nicht auf einer den
etwa als Aufnahme anzusehenden Halteklammern (106) abgewandten Seite des
Motors (Merkmal M3a). Auch sind die Kontakte für die Stromversorgung nicht in
die plane Auflage integriert (Merkmal M3b).
Druckschrift D3 offenbart ein Kommunikationsendgerät mit einem Vibrationsmotor
(vibration motor 1; Seite 7, Zeilen 11-18), bei dem in das Kunststoffgehäuse
(case 50) eine Aufnahme (rectangular frame 52) integriert ist, in welche der
Vibrationsmotor eingesetzt werden kann. Der Motor verfügt auf seiner der Aufnahme abgewandten Seite über eine plane Auflage, die allerdings nicht durch den
Motor selbst, sondern durch die Oberseite eines Dämpfungselements (motor
cushion 25) gebildet wird (Spalte 14, Zeilen 18-29; Figur 1). Die nicht als Federkontakte ausgebildeten, elektrischen Kontakte (4, 5) sind auf der der Aufnahme
abgewandten Seite des Motors angeordnet, um in die darüber anzuordnende
Leiterplatte einzugreifen (Figur 3) und dort verlötet zu werden.
Ob und gegebenenfalls wie der Motor in der Aufnahme während des Transports
zur Endmontage unverlierbar gehalten wird, ist nicht offenbart. Insbesondere sind
hierzu auch keine Schnapphaken als integrierter Bestandteil der Ober- oder
Unterschale des Gehäuses beschrieben. Soweit Schnapphaken im Gehäuse vorgesehen sind (a plurality of engaging claws 53; Spalte 9, Zeilen 8-11), dienen
diese der Halterung der Leiterplatte (printed circuit board 10) und nicht des
Vibrationsmotors (Spalte 9, Zeilen 8-11).
Schließlich zeigt Druckschrift D4 eine Aufnahme für einen Vibrationsmotor, die
jedoch weder über Schnapphaken verfügt, noch in das Gehäuse integriert ist.
Wegen der vorhandenen Unterscheidungsmerkmale kann fehlende Neuheit des
Gegenstandes des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht
festgestellt werden.
3. b) Die erfindungsgemäße Lehre beruht aber auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit, denn sie ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus
dem zu berücksichtigenden Stand der Technik.
Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, die der Senat als die dem
Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende Lehre aus dem Stand der
Technik ansieht, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor anzugeben,
bei welchem der Transport und die Montage des Vibrationsmotors vereinfacht
sind, in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann wird immer bestrebt sein, die
Montage eines Kommunikationsendgeräts aus seinen einzelnen Bestandteilen
einfacher und damit kostengünstiger zu gestalten.
Der Fachmann erhält jedoch aus seinem Fachwissen und aus dem Stand der
Technik keine Hinweise bzw. Anregungen, für die im einzigen Patentanspruch
ausgeführten Maßnahmen, nämlich, dass
- der Vibrationsmotor während des Transports der einzelnen Halbschalen
des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage in einer Aufnahme mittels Schnapphaken
unverlierbar gehalten wird, nachdem die Druckschrift D1 lediglich eine
funktionell mit Schnapphaken vergleichbare Lösung offenbart, bei der die
Elektrodenhalterung den Vibrationsmotor um mehr als 180° umgreift;
-
die Schnapphaken sowie die gesamte Aufnahme integrierte Bestandteile
der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind, nachdem die Druckschrift D1 lediglich eine an dem
Gehäuse zu befestigende, mithin separate und nicht integrierte Halterung
beschreibt;
-
dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auflage an der Leiterplatte anliegt, so dass das beim Rotieren der Masse des
Vibrationsmotors auftretende Drehmoment durch die plane Auflage
abgefangen wird, nachdem bei der Lehre gemäß der Druckschrift D1 ein
elastisches Gummielement (44 bzw. 76; Figur 5, 6) oder zusätzliche Federn
(18, 18'; Figur 1) zwischen Motor und Leiterplatte vorgesehen sind, wodurch auch ein Abfangen des Drehmoments durch die plane Auflage nicht
erreicht wird.
Schon für das erste Unterscheidungsmerkmale liefern die sonstigen in Betracht
gezogenen Druckschriften D2 bis D4 keine Hinweise oder Anregungen. Es wird in
keiner der Druckschriften beschrieben, dass der Motor während des Transports
unverlierbar in einer Aufnahme mittels Schnapphaken gehalten wird, was zur
Folge hat, dass die genannten Druckschriften in Hinblick auf dieses Merkmal auch
keine Anregung für den Fachmann liefern können.
Ebenso wenig wird die Integration der Schnapphaken und der gesamten Aufnahme in das Kunststoffgehäuse durch den Stand der Technik vorweggenommen
oder angeregt. Soweit in der Druckschrift D3 eine in das Kunststoffgehäuse integrierte Aufnahme für den Vibrationsmotor einerseits und in das Kunststoffgehäuse
integrierte Schnapphaken zur Aufnahme einer Leiterplatte andererseits offenbart
sind, liefert dies keine Anregung beide Maßnahmen miteinander zu kombinieren
und auf den Motor anzuwenden. Die Schnapphaken für die Leiterplatte sind bei
der Lehre der Druckschrift D3 im Übrigen auch nicht für einen Transportschritt vor
der Endmontage, sondern für die Halterung der Leiterplatte im endmontierten
Zustand vorgesehen.
Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangte der Fachmann nach Überzeugung
des Senats auch nicht allein auf der Grundlage seines Fachwissen zu der anspruchsgemäßen Lösung.
3. c) Das beanspruchte Verfahren kann auch zweifelsfrei mit dem erfindungsgemäßen Erfolg zur Herstellung von Telekommunikationsendgeräte eingesetzt
werden, so dass es als gewerblich anwendbar anzusehen ist.
4.
Somit erfüllt der Anmeldungsgegenstand sämtliche Patentierungsvoraussetzungen. Nachdem die Erfindungsbeschreibung an das geltende Anspruchsbegehren angepasst wurde, war wie beschlossen zu entscheiden.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Me