Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 19.03.2009 – 6 W (pat) 344/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 08 370
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2009 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 100 08 370 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 100 08 370, dessen Erteilung am 24. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, ist am 24. März 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
des Patentgegenstands.
Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung u. a. auf folgende Druckschriften:
D2: Dokumentation der Firma RAICO zur Passivhausfassade
HP 76 Stand 11.99 und der dieser Dokumentation beiliegende Zulassungsbescheid, Stand 1/00,
D3: DE 296 20 540 U1,
D4: Katalog der Firma RAICO „Stahl, Holz-, Alusysteme für
Fassaden, Lichtdächer, Wintergärten“, Seite D-3.01, Alufassade AW 50,
D5: Systemdarstellung der Fa. RAICO „Stahlfassade S50/56/76“,
Seiten C-1.01 u. C-1.02 und
D6: K. Giek „Technische Formelsammlung“ 28. Auflage, 1984,
Giek Verlag Heilbronn, Seiten Z2 u. Z3.
Sie führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin erklärt in der mündlichen Verhandlung, sie bestreite die Offenkundigkeit der D2 nicht mehr.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
-
neue Patentansprüche 1 bis 12 gem. Hauptantrag vom
14. Dezember 2006,
hilfsweise
-
neue Patentansprüche 1 bis 11 gem. Hilfsantrag 1 vom
13. März 2009,
-
-
neue Patentansprüche 1 bis 12 gem. Hilfsantrag 2 vom
14. Dezember 2006,
übrige Unterlagen jeweils gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag nach Merkmalen gegliedert hat folgenden Wortlaut:
Rahmenkonstruktion, umfassend:
a) Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von
einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei
b)
zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten
Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,
c)
an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den
Außendichtungsstreifen (20) anliegt und
d)
das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der
von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet
ist
und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz
erstreckt, wobei
e)
der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,
das eine Wärmeleitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-
(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03
W/mK besitzt.
Nach Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmenkonstruktion, umfassend:
a)
Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von
einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei
b)
zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten
Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,
b1) ein Grundprofil (12) mit einem Schraubkanalprofil (14), wobei
über das Schraubkanalprofil (14) eine einteilige Innendichtung (16) gelegt ist und im Glasfalz an dem Schraubkanalprofil (14) anliegt,
c)
an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den
Außendichtungsstreifen (20) anliegt,
d)
das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der
von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet ist
und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz
erstreckt und
d1) an der Innendichtung anliegt, und
e)
der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,
das eine Wärmeleitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-
(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03
W/mK besitzt.
Nach Hilfsantrag 2 lauten der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 3:
1.
a)
Rahmenkonstruktion, umfassend:
Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von
einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei
b)
zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten
Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,
c)
an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den
Außendichtungsstreifen (20) anliegt und
d)
das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der
von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet
ist
und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz
erstreckt, wobei
e)
der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,
das eine Wärme-leitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-
(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03
W/mK besitzt, und
f1)
der Dämmelementstreifen so geformt ist, dass zur Anlagefläche an der Außenseite der Füllelemente hin seine Breite zunimmt.
3.
a)
Rahmenkonstruktion, umfassend:
Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von
einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei
b)
zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten
Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,
c)
an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den
Außendichtungsstreifen (20) anliegt und
d)
das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der
von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet
ist
und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz
erstreckt, wobei
e)
der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,
das eine Wärmeleitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-
(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03
W/mK besitzt, und
f3)
der Dämmelementstreifen einen Hohlraum (38) aufweist.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Rahmenkonstruktionen nach Hauptantrag
und Hilfsanträgen seien neu und beruhten im Übrigen auf erfinderischer Tätigkeit.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1
und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig, die von der Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch
rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
3. Die Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2
sind zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind. Dies gilt auch
für den Patentanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1. Die Merkmale b1 und d1 ergeben
sich aus den Figuren sowie aus Sp. 3, Z. 61 ff., Sp. 4, Z. 17 ff. und Anspruch 12
gemäß Offenlegungsschrift.
Unzulässige Erweiterungen sind im Übrigen insbesondere in Bezug auf den Hilfsantrag 1 von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr
geltend gemacht worden.
4.
Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Rahmenkonstruktionen nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags 1 bzw. 2 neu sind. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat
einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Grundgedanke, der der jeweiligen Rahmenkonstruktion nach Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags 1 bzw. 2 zugrunde liegt, ist darin zu
sehen, in Rahmenkonstruktionen einen Dämmelementstreifen vorzusehen, der
eine Verbesserung der Wärmedämmung und gleichzeitig aber gegenüber den an
den Stirnseiten der Füllelemente anliegenden Dämmelementstreifen eine beträchtliche Vereinfachung erzielt, da kein genauer Sitz relativ zu den beiden Füllelementen erforderlich ist.
Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Glasfassaden.
4.1 Die D2, deren Vorveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
bestritten wurde, kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag am nächsten.
In der Zeichnung auf Seite E-26.01 unten ist eine Rahmenkonstruktion abgebildet.
Links und rechts von der Rahmenkonstruktion sind Glaselemente (Füllelemente)
angeordnet, die über Außendichtungsstreifen von einer gegen ein Grundprofil geschraubten Pressleiste gehalten werden (Merkmal a).
Zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente besteht
ein Glasfalz (Merkmal b).
An der Pressleiste zwischen den Außendichtungsstreifen ist ein Dämmelement
angeordnet, das an den Außendichtungsstreifen anliegt (Merkmal c).
Nach Auffassung des Senats ist das bekannte Dämmelement ein Dämmelementstreifen, der auch von den Stirnseiten der Füllelemente mit Abstand angeordnet
ist, da in der Zeichnung auf Seite E-26.01 eindeutig ein Abstand zwischen den
Stirnseiten der Füllelemente und dem Dämmelementstreifen dargestellt ist. Ob
bzw. wie der Abstandsraum gefüllt ist, ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht angegeben.
Der Querschnitt des bekannten Dämmstreifens ist so gestaltet, dass dort ein
Schenkel des Dämmstreifens sich in den Glasfalz erstreckt und somit ebenfalls
Abmessungen wie der Dämmelementstreifen nach Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag hat (Merkmal d).
Über die Wärmeleitfähigkeit des bekannten Dämmelementstreifens sind der D2
und auch den anderen eingangs genannten Druckschriften D3 bis D5 zwar wertmäßig keine Angaben zu entnehmen. Aber das in der D2 als Dämmkern bezeichnete Dämmelement soll aus einem Hochwärmedämmstoff bestehen (Seite E-
26.01, re. Sp. Z. 1, 2). Für den Fachmann heißt das nichts anderes, als einen
Dämmelementstreifen aus einem Material mit möglichst geringer Wärmeleitfähigkeit zu wählen, dessen Wert im Bereich von gängigen Dämmstoffen mit einer
Wärmeleitfähigkeit (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK liegt (vgl. hierzu die D6, insb. Hartschaum mit
(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:80)(cid:3)(cid:540)-Wert = 0,04 W/mK).
Die D2 zusammen mit dem Fachwissen führt somit unmittelbar zum Gegenstand
nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
4.2 Im Unterschied zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist das Grundprofil des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ein Schraubkanalprofil auf, wobei über das Schraubkanalprofil eine einteilige Innendichtung gelegt ist und im Glasfalz an dem Schraubkanalprofil anliegt
(Merkmal b1) und der Dämmelementsteifen an der Innendichtung anliegt (Merkmal d1).
Die in der Zeichnung auf Seite E-26.01 unten abgebildete Rahmenkonstruktion
nach der D2 hat auf dem Grundprofil ebenfalls ein Schraubkanalprofil, über das
eine einteilige Innendichtung gelegt ist. Der Dämmkern (Dämmelementsteifen)
liegt auch dort an der Innendichtung an.
Die einteilige Innendichtung liegt jedoch nicht unmittelbar am Schraubkanalprofil
an, sondern ist über einen Kunststoffsteg mit dem Schraubkanalprofil verbunden,
was durchaus die Wärmeübertragung in diesem Bereich verringern kann.
Bei einer weiteren Rahmenkonstruktion nach der D5, deren Vorveröffentlichung in
der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde, ist auf Seite C-1.01 unten ein
Grundprofil mit Schraubkanalprofil und einteiliger Innendichtung dargestellt, die
unmittelbar am Schraubkanalprofil anliegt. Diese Anordnung der Innendichtung
bietet sich dem Fachmann in naheliegender Weise als Alternativführung für die
einteilige Innendichtung an, weil der Kunststoffsteg nach der D2 offensichtlich eine
zusätzliche Abschirmung des Schraubkanalprofils ist und ganz augenscheinlich
u. a. aus Kostengründen entbehrlich ist.
Die Merkmale b1 und d1 ergeben sich somit unmittelbar aus der D2 und D5, ihnen
kommt daher keine patentbegründende Bedeutung zu. Zusammen mit den unter
Punkt 4.1 abgehandelten Merkmalen ergibt sich folglich auch keine patentfähige
Rahmenkonstruktion.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
4.3 Das über die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
hinausgehende Merkmal des Patentanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 2 besteht darin,
dass der Dämmelementstreifen so geformt ist, dass zur Anlagefläche an der
Außenseite der Füllelemente hin seine Breite zunimmt (Merkmal f1).
In der Zeichnung auf Seite E-26.01 der D2 ist der Dämmkern (Dämmelementstreifen) so dargestellt, dass seine Breite zur Anlagefläche an der Außenseite der
Füllelemente hin zunimmt.
Die beanspruchte Form ist damit ebenfalls aus der D2 bekannt, so dass sich unter
Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 4.1 alle Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise aus
der D2 ergeben.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 2 weist die Merkmale
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und das Merkmal f3 auf, das
darin besteht, dass der Dämmelementstreifen einen Hohlraum aufweist. Einen
Hohlraum in einem Dämmelement anzuordnen, ist der Fachwelt hinlänglich bekannt (vgl. hierzu D3, insb. Fig. 15 u. 16) und stellt daher keine patentbegründende Maßnahme für den nicht patentfähigen Gegenstand gemäß den Ausführungen unter Punkt 4.1 dar.
Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.
5.
Hiermit haben zwingend weder die rückbezogenen Patentansprüche des
Hauptantrags 1 noch die der Hilfsanträge 1 und 2 Bestand, da sie jeweils zusammen mit ihrem jeweils zugehörigen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung bzw. beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind
und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen
Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ
1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Hildebrandt
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl