Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.03.2009 – 6 W (pat) 344/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 08 370

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. März 2009 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 100 08 370 wird widerrufen.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 100 08 370, dessen Erteilung am 24. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, ist am 24. März 2004 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

des Patentgegenstands.

Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung u. a. auf folgende Druckschriften:

D2: Dokumentation der Firma RAICO zur Passivhausfassade

HP 76 Stand 11.99 und der dieser Dokumentation beiliegende Zulassungsbescheid, Stand 1/00,

D3: DE 296 20 540 U1,

D4: Katalog der Firma RAICO „Stahl, Holz-, Alusysteme für

Fassaden, Lichtdächer, Wintergärten“, Seite D-3.01, Alufassade AW 50,

D5: Systemdarstellung der Fa. RAICO „Stahlfassade S50/56/76“,

Seiten C-1.01 u. C-1.02 und

D6: K. Giek „Technische Formelsammlung“ 28. Auflage, 1984,

Giek Verlag Heilbronn, Seiten Z2 u. Z3.

Sie führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin erklärt in der mündlichen Verhandlung, sie bestreite die Offenkundigkeit der D2 nicht mehr.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

-

neue Patentansprüche 1 bis 12 gem. Hauptantrag vom

14. Dezember 2006,

hilfsweise

-

neue Patentansprüche 1 bis 11 gem. Hilfsantrag 1 vom

13. März 2009,

-

-

neue Patentansprüche 1 bis 12 gem. Hilfsantrag 2 vom

14. Dezember 2006,

übrige Unterlagen jeweils gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag nach Merkmalen gegliedert hat folgenden Wortlaut:

Rahmenkonstruktion, umfassend:

a) Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von

einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei

b)

zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten

Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,

c)

an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den

Außendichtungsstreifen (20) anliegt und

d)

das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der

von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet

ist

und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz

erstreckt, wobei

e)

der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,

das eine Wärmeleitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-

(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03

W/mK besitzt.

Nach Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmenkonstruktion, umfassend:

a)

Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von

einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei

b)

zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten

Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,

b1) ein Grundprofil (12) mit einem Schraubkanalprofil (14), wobei

über das Schraubkanalprofil (14) eine einteilige Innendichtung (16) gelegt ist und im Glasfalz an dem Schraubkanalprofil (14) anliegt,

c)

an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den

Außendichtungsstreifen (20) anliegt,

d)

das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der

von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet ist

und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz

erstreckt und

d1) an der Innendichtung anliegt, und

e)

der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,

das eine Wärmeleitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-

(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03

W/mK besitzt.

Nach Hilfsantrag 2 lauten der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 3:

1.

a)

Rahmenkonstruktion, umfassend:

Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von

einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei

b)

zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten

Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,

c)

an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den

Außendichtungsstreifen (20) anliegt und

d)

das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der

von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet

ist

und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz

erstreckt, wobei

e)

der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,

das eine Wärme-leitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-

(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03

W/mK besitzt, und

f1)

der Dämmelementstreifen so geformt ist, dass zur Anlagefläche an der Außenseite der Füllelemente hin seine Breite zunimmt.

3.

a)

Rahmenkonstruktion, umfassend:

Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von

einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleiste (22) gehalten werden, wobei

b)

zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten

Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,

c)

an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstreifen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den

Außendichtungsstreifen (20) anliegt und

d)

das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der

von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet

ist

und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz

erstreckt, wobei

e)

der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht,

das eine Wärmeleitfähigkeit von (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK, vorzugs-

(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,04 W/mK, und am meisten be(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:87)(cid:3) (cid:540) (cid:148) 0,03

W/mK besitzt, und

f3)

der Dämmelementstreifen einen Hohlraum (38) aufweist.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Rahmenkonstruktionen nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen seien neu und beruhten im Übrigen auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1

und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig, die von der Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch

rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.

3. Die Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2

sind zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind. Dies gilt auch

für den Patentanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1. Die Merkmale b1 und d1 ergeben

sich aus den Figuren sowie aus Sp. 3, Z. 61 ff., Sp. 4, Z. 17 ff. und Anspruch 12

gemäß Offenlegungsschrift.

Unzulässige Erweiterungen sind im Übrigen insbesondere in Bezug auf den Hilfsantrag 1 von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr

geltend gemacht worden.

4.

Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Rahmenkonstruktionen nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags 1 bzw. 2 neu sind. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat

einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Grundgedanke, der der jeweiligen Rahmenkonstruktion nach Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags 1 bzw. 2 zugrunde liegt, ist darin zu

sehen, in Rahmenkonstruktionen einen Dämmelementstreifen vorzusehen, der

eine Verbesserung der Wärmedämmung und gleichzeitig aber gegenüber den an

den Stirnseiten der Füllelemente anliegenden Dämmelementstreifen eine beträchtliche Vereinfachung erzielt, da kein genauer Sitz relativ zu den beiden Füllelementen erforderlich ist.

Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung

auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Glasfassaden.

4.1 Die D2, deren Vorveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr

bestritten wurde, kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag am nächsten.

In der Zeichnung auf Seite E-26.01 unten ist eine Rahmenkonstruktion abgebildet.

Links und rechts von der Rahmenkonstruktion sind Glaselemente (Füllelemente)

angeordnet, die über Außendichtungsstreifen von einer gegen ein Grundprofil geschraubten Pressleiste gehalten werden (Merkmal a).

Zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente besteht

ein Glasfalz (Merkmal b).

An der Pressleiste zwischen den Außendichtungsstreifen ist ein Dämmelement

angeordnet, das an den Außendichtungsstreifen anliegt (Merkmal c).

Nach Auffassung des Senats ist das bekannte Dämmelement ein Dämmelementstreifen, der auch von den Stirnseiten der Füllelemente mit Abstand angeordnet

ist, da in der Zeichnung auf Seite E-26.01 eindeutig ein Abstand zwischen den

Stirnseiten der Füllelemente und dem Dämmelementstreifen dargestellt ist. Ob

bzw. wie der Abstandsraum gefüllt ist, ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht angegeben.

Der Querschnitt des bekannten Dämmstreifens ist so gestaltet, dass dort ein

Schenkel des Dämmstreifens sich in den Glasfalz erstreckt und somit ebenfalls

Abmessungen wie der Dämmelementstreifen nach Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag hat (Merkmal d).

Über die Wärmeleitfähigkeit des bekannten Dämmelementstreifens sind der D2

und auch den anderen eingangs genannten Druckschriften D3 bis D5 zwar wertmäßig keine Angaben zu entnehmen. Aber das in der D2 als Dämmkern bezeichnete Dämmelement soll aus einem Hochwärmedämmstoff bestehen (Seite E-

26.01, re. Sp. Z. 1, 2). Für den Fachmann heißt das nichts anderes, als einen

Dämmelementstreifen aus einem Material mit möglichst geringer Wärmeleitfähigkeit zu wählen, dessen Wert im Bereich von gängigen Dämmstoffen mit einer

Wärmeleitfähigkeit (cid:540) (cid:148) 0,06 W/mK liegt (vgl. hierzu die D6, insb. Hartschaum mit

(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:80)(cid:3)(cid:540)-Wert = 0,04 W/mK).

Die D2 zusammen mit dem Fachwissen führt somit unmittelbar zum Gegenstand

nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

4.2 Im Unterschied zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist das Grundprofil des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ein Schraubkanalprofil auf, wobei über das Schraubkanalprofil eine einteilige Innendichtung gelegt ist und im Glasfalz an dem Schraubkanalprofil anliegt

(Merkmal b1) und der Dämmelementsteifen an der Innendichtung anliegt (Merkmal d1).

Die in der Zeichnung auf Seite E-26.01 unten abgebildete Rahmenkonstruktion

nach der D2 hat auf dem Grundprofil ebenfalls ein Schraubkanalprofil, über das

eine einteilige Innendichtung gelegt ist. Der Dämmkern (Dämmelementsteifen)

liegt auch dort an der Innendichtung an.

Die einteilige Innendichtung liegt jedoch nicht unmittelbar am Schraubkanalprofil

an, sondern ist über einen Kunststoffsteg mit dem Schraubkanalprofil verbunden,

was durchaus die Wärmeübertragung in diesem Bereich verringern kann.

Bei einer weiteren Rahmenkonstruktion nach der D5, deren Vorveröffentlichung in

der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde, ist auf Seite C-1.01 unten ein

Grundprofil mit Schraubkanalprofil und einteiliger Innendichtung dargestellt, die

unmittelbar am Schraubkanalprofil anliegt. Diese Anordnung der Innendichtung

bietet sich dem Fachmann in naheliegender Weise als Alternativführung für die

einteilige Innendichtung an, weil der Kunststoffsteg nach der D2 offensichtlich eine

zusätzliche Abschirmung des Schraubkanalprofils ist und ganz augenscheinlich

u. a. aus Kostengründen entbehrlich ist.

Die Merkmale b1 und d1 ergeben sich somit unmittelbar aus der D2 und D5, ihnen

kommt daher keine patentbegründende Bedeutung zu. Zusammen mit den unter

Punkt 4.1 abgehandelten Merkmalen ergibt sich folglich auch keine patentfähige

Rahmenkonstruktion.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.

4.3 Das über die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

hinausgehende Merkmal des Patentanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 2 besteht darin,

dass der Dämmelementstreifen so geformt ist, dass zur Anlagefläche an der

Außenseite der Füllelemente hin seine Breite zunimmt (Merkmal f1).

In der Zeichnung auf Seite E-26.01 der D2 ist der Dämmkern (Dämmelementstreifen) so dargestellt, dass seine Breite zur Anlagefläche an der Außenseite der

Füllelemente hin zunimmt.

Die beanspruchte Form ist damit ebenfalls aus der D2 bekannt, so dass sich unter

Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 4.1 alle Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise aus

der D2 ergeben.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 2 weist die Merkmale

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und das Merkmal f3 auf, das

darin besteht, dass der Dämmelementstreifen einen Hohlraum aufweist. Einen

Hohlraum in einem Dämmelement anzuordnen, ist der Fachwelt hinlänglich bekannt (vgl. hierzu D3, insb. Fig. 15 u. 16) und stellt daher keine patentbegründende Maßnahme für den nicht patentfähigen Gegenstand gemäß den Ausführungen unter Punkt 4.1 dar.

Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.

5.

Hiermit haben zwingend weder die rückbezogenen Patentansprüche des

Hauptantrags 1 noch die der Hilfsanträge 1 und 2 Bestand, da sie jeweils zusammen mit ihrem jeweils zugehörigen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung bzw. beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind

und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen

Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ

1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Hildebrandt

Guth

Ganzenmüller

Küest

Cl