Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.03.2009 – 15 W (pat) 5/08
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 48 765.3 - 41
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein sowie der Richterin Schwarz-Angele, der Richterin
Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dr. Lange 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung hat den 5. November 1997 als Anmeldetag und trägt die
Bezeichnung “Festes Bleichsystem“. Die Offenlegung erfolgte am 6. Mai 1999 in
Form der DE 197 48 765 A1.
Die Prüfungsstelle für Klasse C 11 D hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom
13. September 2007 zurückgewiesen.
Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die mit Eingabe vom 3. Juli 2006 eingereichten neuen Ansprüche 1 bis 9, eingegangen am 6. Juli 2006, zugrunde, die
sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 bis 11 herleiten lassen. Sie haben folgenden Wortlaut:
1. Verwendung eines festen Systems, bestehend aus einer
anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen, zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien.
2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß
das Gewichtsverhältnis
von Oxidationsmittel
auf
Persauerstoff-Basis zu anorganischer oder organischer Säure im
Bereich von 5 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 2 : 1 bis 1 : 5 liegt.
3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Gewichtsverhältnis von Oxidationsmittel auf
Persauerstoff-Basis zu Alkalisalz der Carbonsäure im Bereich von
10 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 5 : 1 bis 1 : 1 liegt.
4. Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
daß das Carbonsäuresalz aus Natrium-, Kalium- und/oder
Lithiumformiat und/oder -acetat sowie deren Mischungen ausgewählt wird.
5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die anorganischen und organischen Säuren
aus Citronensäure, Bernsteinsäure, Glutarsäure, Adipinsäure,
Amidosulfonsäure, den Alkalihydrogensulfaten, den Alkalihydrogenphosphaten beziehungsweise -dihydrogenphosphaten und
deren Mischungen ausgewählt werden.
6. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis
aus Perborat, Percarbonat, Perphosphat, Persulfat und Persilikat
sowie deren Mischungen ausgewählt wird.
7. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsatzmengen an dem System so gewählt werden, daß in den Wasch-, Reinigungs- beziehungsweise
Desinfektionslösungen
zwischen
10 ppm
und
10% Aktivsauerstoff, insbesondere zwischen 50 und 5000 ppm
Aktivsauerstoff vorhanden sind.
8.
Teilchenförmiges
Wasch-,
Reinigungs-
oder
Desinfektionsmittel, enthaltend ein festes System aus einer anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel
auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure
mit 1 bis 2 C-Atomen.
9. Mittel nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß es
1 Gew.-% bis 25 Gew.-%, insbesondere 2 Gew.-% bis 20 Gew.-%
des Systems enthält.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstandes des Mittelanspruchs 8 nicht mehr neu sei.
Die Prüfungsstelle verwies dazu auf die Druckschrift
D1 DE 39 41 994 A1.
Im Prüfungsverfahren wurden außerdem die Druckschriften
D2 EP 550 077 A1 und
D3 JP 06-256797 A, PATENT ABSTRACTS OF JAPAN
entgegengehalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihren Patentantrag auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2009 überreichten Patentansprüche 1 bis 7 weiter.
Die Patentansprüche 1 bis 7 (mit Korrektur des offensichtlichen Fehlers nach der
Änderung im Anspruch 7; “Wasch-“ in “Waschlösungen“) haben folgenden Wortlaut:
1. Verwendung eines festen Systems, bestehend aus einer
anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen, zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien.
2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß
das Gewichtsverhältnis
von Oxidationsmittel
auf
Persauerstoff-Basis zu anorganischer oder organischer Säure im
Bereich von 5 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 2 : 1 bis 1 : 5 liegt.
3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Gewichtsverhältnis von Oxidationsmittel auf
Persauerstoff-Basis zu Alkalisalz der Carbonsäure im Bereich von
10 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 5 : 1 bis 1 : 1 liegt.
4. Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
daß das Carbonsäuresalz aus Natrium-, Kalium- und/oder
Lithiumformiat und/oder -acetat sowie deren Mischungen ausgewählt wird.
5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die anorganischen und organischen Säuren
aus Citronensäure, Bernsteinsäure, Glutarsäure, Adipinsäure,
Amidosulfonsäure, den Alkalihydrogensulfaten, den Alkalihydrogenphosphaten beziehungsweise -dihydrogenphosphaten und
deren Mischungen ausgewählt werden.
6. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis
aus Perborat, Percarbonat, Perphosphat, Persulfat und Persilikat
sowie deren Mischungen ausgewählt wird.
7. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Einsatzmengen an dem System so gewählt
werden, daß in den Waschlösungen zwischen 10 ppm und
10% Aktivsauerstoff, insbesondere zwischen 50 und 5000 ppm
Aktivsauerstoff vorhanden sind.
In ihrer Eingabe vom 2. Januar 2008 als auch in der mündlichen Verhandlung führt
die Patentanmelderin dazu aus, dass die DE 39 41 994 A1 (D1) sich lediglich mit
dem Entfernen toilettenspezifischer Verschmutzungen wie Kalkablagerungen,
Rost, Wasser und Urinstein von entsprechend harten (Toiletten-)Oberflächen beschäftige; dies zeige insbesondere die Beschreibung Sp. 4 Zn. 23 bis 29 in D1.
Eine Verwendung der pulverförmigen Mittel aus D1 zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien werde nicht offenbart. Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 sei deshalb neu gegenüber Dokument D1.
Der nun betroffene Fachmann, ein Chemiker in der Waschmittelprodukt-entwicklung, der vor die Aufgabe gestellt wurde, das Problem des Bleichens von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien zu lösen, würde dazu nicht das auf
dem völlig anderen technischen Gebiet der Toilettenreinigung liegende Dokument D1 herangezogen haben. Daher beruhe der Gegenstand der Ansprüche 1
bis 7 auch auf erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf Dokument D1.
Gemäß dem geltenden Anspruch 1 bestehe das feste System, das zum Bleichen
von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien verwendet werde, lediglich
aus drei Komponenten, nämlich einer anorganischen oder organischen Säure,
einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen. Demgegenüber bestehe das Mittel gemäß der
JP 06-256797 A, PATENT ABSTRACTS OF JAPAN (D3) aus deutlich mehreren
Komponenten A (i) bis A (iv) und B, C, D. Ein Hinweis auf eine Reduzierung der
Komponenten auf die drei Komponenten gemäß Anspruch 1 zum Bleichen von
Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien sei in D3 nirgends gegeben.
Auch sei in D3 nur von < 6C Carbonsäuren oder ihren Salzen die Rede; Alkalisalze einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen seien in D3 nicht erwähnt. Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 beruhe deshalb auch im Hinblick auf Dokument D3 auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentanmelderin stellt in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2009 den
Antrag,
den Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu
erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden
und zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch aus nachstehenden Gründen keinen Erfolg.
2.
Bezüglich der Offenbarung der Ansprüche 1 bis 7 bestehen keine Bedenken. Diese lassen sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 bis 9 herleiten.
3.
Die Anmeldung betrifft die Verwendung eines bestimmten festen Systems
zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien. Dabei wird
von der Aufgabe ausgegangen, eine leicht und sicher handhabbare feste Anbietungsform für Persäuren bereitzustellen, ohne auf die Bleichaktivatoren des Standes der Technik zurückgreifen zu müssen - vgl. die Anmeldung Sp. 1 Zn. 57 bis
61 -, die zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien geeignet ist und die gegenüber herkömmlichen Bleichmitteln mindestens gleich gute
Wirkung zeigt.
4.
Als Fachmann ist hier regelmäßig ein Diplom-Chemiker mit mehrjähriger
Erfahrung in der Wasch- und Reinigungsmittelproduktentwicklung anzusehen.
5.
Die Neuheit des Gegenstandes gemäß des geltenden Patenanspruchs 1
kann unerörtert bleiben, denn die beanspruchte Verwendung ist zumindest aus
dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung D1 i. V. m. dem Können und
Wissen des Fachmanns nahe gelegt und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (BGH GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage)
5.1
Der Hauptanspruch nach Merkmalen gegliedert lautet:
1.
Verwendung eines Systems zum Bleichen
1.1 von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien,
2. wobei das System fest ist,
2.1 aus einer anorganischen oder organischen Säure,
2.2 und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis
2.3 sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis
2 C-Atomen besteht.
5.2
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ursprünglich “die Verwendung eines festen Systems, bestehend aus einer anorganischen oder organischen Säure
und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Salz einer organischen Säure, zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien, beim Reinigen harter Oberflächen und zur Desinfektion“ - vgl. die
DE 197 48 765 A1 Sp. 1 Abs. 1 und die Anspr. 1 bis 3.
Das heißt, der in Frage kommende Fachmann hatte hier neben dem Problem des
Bleichens (Merkmal 1 gemäß Merkmalsanalyse) von Farbanschmutzungen beim
Waschen von Textilien (Merkmal 1.1) grundsätzlich auch die Probleme des Bleichens von Farbanschmutzungen beim Reinigen harter Oberflächen und der Desinfektion in Betracht zu ziehen. Er war deshalb auch bestrebt, die aus dem Stand
der Technik angebotenen diesbezüglichen Lösungen in diesen Teilbereichen zu
kennen und darauf hin zu prüfen, ob sie zur Lösung der Aufgabe dienlich sind.
Mit der Einschränkung der Aufgabe auf nur noch das Problem des Bleichens von
Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien (Merkmale 1 u 1.1) hat sich die
Sachlage hinsichtlich des zuständigen Fachmannes nicht geändert, da dieser aufgrund seiner Erfahrung weiß, dass auch in einem Stand der Technik, der sich mit
dem Bleichen von Farbanschmutzungen beim Reinigen von Oberflächen oder der
Desinfektion beschäftigt, Hinweise zur Lösung seiner Aufgabe vorhanden sein
konnten. Denn üblicherweise werden dort Oxidationsmittel,
insbesondere
Persauerstoffverbindungen (Merkmal 2.2), verwendet. Das kommt auch in der
Anmeldung zum Ausdruck. Dort wird darauf hingewiesen, dass anorganische
Persauerstoffverbindungen (Merkmal 2.2), insbesondere Wasserstoffperoxid und
feste Persauerstoffverbindungen, die sich in Wasser unter Freisetzung von Wasserstoffperoxid lösen, wie Natriumperborat und Natriumcarbonat-Perhydrat, seit
langem als Oxidationsmittel zu Desinfektions- und Bleichzwecken (Merkmal 1)
verwendet werden - vgl. dort Sp. 1 Zn. 12 bis 17 bzw. die urspr. Anmeldebeschreibung S. 1 Abs. 2.
Insofern wird der Fachmann alle die Teilbereiche bei der Wasch- und Reinigungsmittelproduktentwicklung berücksichtigen, in denen solche Oxidationsmittel
verwendet werden.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Fachmann die DE 39 41 994 A1 (D1),
die feste, streufähige und lagerstabile Sanitärreinigungsmittel betrifft, nicht nur
kannte, sondern auch im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe, die Bereitstellung
einer brauchbaren, leicht und sicher handhabbaren, festen Anbietungsform für
Persäuren zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien,
auf Zweckdienlichkeit prüfen würde.
5.3
Die Druckschrift D1 ist als nächstliegender Stand der Technik anzusehen.
Insofern hat auch die Anmelderin selbst die geltende Anspruchsfassung gegenüber D1 abgegrenzt.
Die D1 betrifft feste, streufähige, saure Reinigungsmitteln für den Sanitärbereich
- vgl. Sp. 1 Zn. 3 u 4. Ökologisch günstig einzustufende pulverförmige Sanitärreiniger auf der Basis von Zitronensäure haben gemäß diesem Dokument den
Nachteil, dass sie in festem Zustand relativ unreaktiv sind. Die Einarbeitung der
biologisch besonders gut abbaubaren niederen Carbonsäuren, zum Beispiel der
dem Verbraucher altbekannten Essigsäure, in feste, streufähige Reinigungsmittel
ist problematisch, da diese flüssigen Säuren auch in Gegenwart von üblichen Gerüststoffen, wie Natriumsulfat, Natriumchlorid oder Cellulose, nur zusammenbackende, nicht rieselfähige Produkte ergeben. Außerdem sind solche Produkte
nur sehr begrenzt lagerstabil, da durch den flüssigen Zustand der Säure die Reaktion mit dem gleichzeitig anwesenden Carbonat ermöglicht wird und wegen ihrer
relativ hohen Flüchtigkeit die Konzentration der Säure im Produkt zusätzlich abnimmt. Darüber hinaus sind einige in Sanitärreinigern üblicherweise vorhandene
Bestandteile, zum Beispiel Farbstoffe oder Parfüm, gegenüber flüssigen Säuren
nur mangelhaft beständig - vgl. Sp. 1 Zn. 21 bis 40.
Gemäß D1 soll die Aufgabe gelöst werden, ökologisch günstig einzustufende Säuren in Sanitärreinigern einzusetzen, die die oben geschilderten Nachteile vermeiden - vgl. Sp. 1 Zn. 41 bis 43.
Zur Lösung der Aufgabe werden geruchsarme und lagerstabile, frei fließende Pulver (Merkmal 2 gemäß Merkmalsanalyse) - vgl. D1 Sp. 1 Zn. 59 bis 60 -, die Essigsäure (Merkmal 2.1) in Form einer Einschlussverbindung in ein wasserlösliches
Trägersalz enthalten, vorgeschlagen - vgl. Sp. 1 Zn. 44 bis 47. Dazu gehören solche (Einschlussverbindungen), deren Trägersalz Natriumformiat, Ammonium-, ein
Alkali- oder Erdalkaliacetat ist (Merkmal 2.3) - vgl. Sp. 2 Zn. 12 bis 16.
Die Essigsäure-Einschlussverbindung kann die einzige saure Komponente sein
oder durch das zusätzliche Vorhandensein von weiteren pulverförmigen Säuren
(Merkmal 2.1) in der Reinigungswirkung unterstützt werden - vgl. Sp. 1 Zn. 47 bis
51.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Zusatz von Bleichmitteln sowohl die
reinigende als auch die desinfizierende Wirkung der erfindungsgemäßen Reinigungsmittel verstärkt werden kann. Es sollen vorzugsweise Substanzen verwendet werden, die in der Lage sind, Aktivsauerstoff abzugeben, wie Perborate, Percarbonate oder Persulfate (Merkmal 2.2) - vgl. Sp. 3 Zn. 55 bis 60.
Der Fachmann konnte damit der D1 die Lehre entnehmen, eine Bleichmittelzusammensetzung, die die Merkmale 2., 2.1, 2.2 und 2.3 aufweist, in einer Formulierung für Sanitärreiniger, dh zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Reinigen harter Oberflächen, zu verwenden.
Die Verwendung dieser Mittel zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien (Merkmale 1 u 1.1) war für den Fachmann naheliegend. Es
gehörte nämlich unstreitig zum allgemeinen Fachwissen, dass Bleichmittel auch
beim Waschen verschmutzter Textilien verwendet werden - vgl. DE 197 48 765 A1
Sp. 1 Zn. 12 bis 22, entsprechend die Anmeldung S. 1 Abs. 2 dort Zn. 1 bis 7.
Bezüglich der jeweiligen Formulierung des Bleichmittels, wie zu Wasch-, Reinigungs- oder Desinfektionszwecke, wird der Fachmann ohne Weiteres die bekannten zusätzlichen Komponenten zusetzen. Solche sind auch in der anmeldungsgemäßen Beschreibung aufgelistet - vgl DE 197 48 765 A1 Sp. 2 Z. 7 bis
Sp. 7 Z. 27, entsprechend die urspr Beschreibung S. 2 le. Abs. bis S. 10 Abs 3.
Damit erschließen sich dem Fachmann die Merkmale des Gegenstandes des
geltenden Anspruchs 1 der Anmeldung aus der D1 in naheliegender Weise; der
Gegenstand dieses Anspruches ist nicht patentfähig.
6.
Die Anmelderin hat sich sachlich ausführlich zur Beschwerde geäußert und
beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in
der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2009 überreichten Ansprüche 1 bis 7
zu erteilen. Somit hat die Anmelderin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang
eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen
Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die übrigen Ansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH “Informationsübermittlungsverfahren II“ GRUR, 2007, 862; Fortführung von BGH “Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).
Feuerlein
Schwarz-Angle
Zettler
Lange
Bb