Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 9 W (pat) 45/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 45/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 30. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 05 216
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der
Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10, als Hauptantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung Spalten 3 bis 7 mit Bezugszeichenliste sowie
- Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 13. Februar 1996 angemeldete und am 15. November 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugzusatzheizgerätes und
Glüheinrichtung"
mit Beschluss vom 31. Mai 2005 widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des
seinerzeit geltenden Haupt- und Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent in beschränktem Umfang gemäß neuem Hauptantrag und Hilfsantrag 1.
Die nebengeordneten, demnach geltenden Patentansprüche 1 und 8 nach dem
Hauptantrag lauten:
"1. Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugzusatzheizgerätes mit einem Steuergerät (11), einem Brennluftgebläse (6), einer flüssigen
Brennstoff zu einem saugfähigen Körper (15) fördernden Brennstoff-Fördereinrichtung (3) und einer elektrischen Glüheinrichtung (2), die mittels des Steuergerätes (11) zur Anpassung an verschiedene Start- und Betriebszustände in wenigstens drei verschiedenen Leistungsstufen (U20-U25) ansteuerbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Glüheinrichtung (2) zur Vorwärmung des saugfähigen Körpers (15) während einer von dem
ersten Zeitintervall (t21) nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase, bei der die Brennstoff-Fördereinrichtung noch nicht in Betrieb war und ist, mit einer unterhalb der maximalen Leistung liegenden, jedoch höheren Leistung bzw. Spannung (U24) betrieben
wird, als deren Leistung bzw. Spannung (U21) bei einem Warmstart beträgt."
"8. Glüheinrichtung (2) für ein Fahrzeugzusatzheizgerät, das mit einem Steuergerät (11), einem Brennluftgebläse (6) und einer flüssigen Brennstoff zu einem saugfähigen Körper (15) fördernden
Brennstoff-Fördereinrichtung (3) versehen ist, deren Betrieb mittels eines Steuergerätes (11) in mehreren Leistungsstufen steuerbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Glüheinrichtung (2) für einen
getakteten Betrieb (Pulsweitenmodulation) ausgelegt ist und zur
Vorwärmung des saugfähigen Körpers (15) während einer durch
das erste Zeitintervall (t21) nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase, bei der die Brennstoff-Fördereinrichtung (3) außer
Betrieb ist, mit einer höheren Leistung bzw. Spannung (U24) betrieben wird, als deren Leistung bzw. Spannung (U21) bei einem
Warmstart beträgt."
Den Patentansprüchen 1 bzw. 8 schließen sich rückbezogen Patentansprüche 2
bis 7 bzw. 9 und 10 an.
Zu den Patentansprüchen 1 bis 10 nach dem Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin hält ihr nunmehriges Patentbegehren für zulässig und die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche 1 und 8 nach dem jeweiligen Antrag für patentfähig.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung gemäß Hauptantrag,
- Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung gemäß Hauptantrag,
- Beschreibung Spalten 3 bis 7 mit Bezugszeichenliste sowie
- Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
-
im Übrigen wie Hauptantrag.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, dem Gegenstand des Streitpatents mangele es an der Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Des Weiteren ergäben sich mit
den in den nunmehr geltenden Anspruchsätzen angegebenen Rückbeziehungen
der Patentansprüche Merkmalskombinationen, die mit den Rückbeziehungen der
ursprünglichen Patentansprüche nicht zum ursprünglichen Anspruchsumfang gehört hätten. Das Patentbegehren sei deshalb gegenüber der Ursprungsanmeldung
unzulässig erweitert. Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende in der
mündlichen Verhandlung auf die Druckschriften:
- DE 43 23 221 C1
- DE 40 30 384 A1
- DE 37 23 660 A1.
Im Einspruchsverfahren hatte sie noch folgende weitere Druckschriften entgegengehalten:
- EP 0 227 478 A2
- DE 29 31 936 C2
- DE 38 12 299 A1
- DE 44 46 113 A1.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat teilweise Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beschränkte Aufrechterhaltung des Patents.
1. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugzusatzheizgerätes sowie eine Glüheinrichtung für ein Fahrzeugzusatzheizgerät.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei einem Verfahren zur Steuerung eines Heizbrenners nach der DE 40 30 384 A1 während einer Startphase gleichzeitig mit dem Beginn der Kraftstoffeinspeisung und
der Verbrennungsluftzufuhr eine erste vorgegebene Spannung für eine erste vorgegebene Zeitdauer an eine Glühkerze angelegt werde. Nach Feststellen der Zündung des Brenners werde die Spannung auf eine zweite, gegenüber der ersten
kleinere Spannung heruntergefahren. Diese Betriebsweise habe den Nachteil,
dass der relativ kühle Brennstoff das Erwärmen der Glühkerze auf Zündtemperatur verzögere.
Bei einem Fahrzeugheizgerät nach der DE 43 23 221 C1 werde die Glüheinrichtung während der Startphase mit einer konstanten Ansteuerspannung betrieben,
unabhängig davon, ob es sich um einen Erststart oder einen Zweitstart nach vergeblichem Erststart handele. Den in den Brennraum geförderten phasenweise
variierenden Mengen von Brennstoff oder Brennluft werde dabei nicht immer genügend Rechnung getragen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
eine Glüheinrichtung für ein Fahrzeugzusatzheizgerät sowie ein
Verfahren zum Betreiben eines solchen bereitzustellen, mittels denen ein sicherer Start und ein optimaler Betrieb des Fahrzeugzusatzheizgerätes in unterschiedlichen Betriebsphasen gewährleistet
ist.
Dieses Problem soll durch das Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und die
Glüheinrichtung nach den Patentansprüchen 8 der jeweiligen Anträge gelöst werden.
2. Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
an, der bei einem Hersteller von Fahrzeugheizungen mit der Entwicklung von
brennstoffbetriebenen Fahrzeugzusatzheizgeräten befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
3. Zum Hauptantrag
3.1 Das Patentbegehren ist zulässig.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Patentansprüchen 1
und 6 mit Merkmalen aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 5, 1. bis 3. Absatz; Figur 2; Seite 6, letzter Absatz; Figur 3).
Die Ausgestaltung der Glüheinrichtung nach Patentanspruch 8 folgt aus einer Zusammenschau der in den ursprünglichen Patentansprüchen 10 und 12 angegebenen Ausgestaltungen mit diese näher spezifizierenden Merkmalen gemäß ursprünglicher Beschreibung (Seite 3, letzter Absatz; Seite 5, 1. bis 3. Absatz; Figuren 2, 3).
Die in den geltenden Unteransprüchen angegebenen Merkmale sind ebenfalls den
ursprünglichen Unterlagen entnehmbar.
Durch den geltenden Anspruchsatz mögen sich Merkmalskombinationen ergeben,
die mit dem Anspruchsatz der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht beansprucht waren. In einer Patentanmeldung ist der Offenbarungsort der Erfindung jedoch nicht beschränkt auf die Patentansprüche, sondern umfasst die Beschreibung und Zeichnung gleichermaßen. Aus der Gesamtheit dieser Unterlagen waren
die mit den nunmehr geltenden Patentansprüchen beanspruchten Gegenstände
ohne Weiteres als mögliche Ausgestaltungsvarianten der Erfindung erkennbar.
Denn schon mit seinem für ihn typischen Fachverständnis konnte der Fachmann
erkennen, dass die in den ursprünglichen Patentansprüchen angegebenen Merkmale, wenngleich durch die Rückbeziehungen dieses ersten Formulierungsvorschlags formal nicht vorgesehen, zu einem sinnvollen Ganzen miteinander verknüpfbar sind.
Das Streitpatent in seiner erteilten Fassung offenbart das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 in den Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 1,
konkretisiert durch in der Beschreibung der Streitpatentschrift angegebene Merkmale (Absätze 29, 30; Figuren 2, 3). Die Glüheinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 8 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 8 unter Einbeziehung
von dieser Ausgestaltung näher spezifizierenden Angaben gemäß Beschreibung
der Streitpatentschrift (Absätze 21, 29, 30; Figuren 2, 3).
Die gegenüber ihrer erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale dieser Patentansprüche stellen Konkretisierungen der bereits in den erteilten Patentansprüchen angegebenen Ausgestaltungen dar und bilden deshalb gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung.
Die geltenden Unteransprüche stimmen zumindest inhaltlich mit den erteilten Unteransprüchen überein.
Die Änderung in der Beschreibung (Spalte 1, Zeile 67) korrigiert einen in der erteilten Fassung in offensichtlicher Weise unzutreffend formulierten Sachverhalt. Die
fehlerhafte Formulierung sowie der tatsächlich gemeinte Sachverhalt ist schon
allein aus dem Fachverständnis heraus erkennbar und im Übrigen im erteilten Patentanspruch 3 angegeben. Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren
diesen Sachverhalt in Zusammenschau der Patentansprüche 7 und 8.
3.2 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 und die Glüheinrichtung
nach dem geltenden Patentanspruch 8 sind neu und zweifelsohne gewerblich anwendbar.
Aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein Verfahren mit allen in
Patentanspruch 1 bzw. eine Glüheinrichtung mit allen in Patentanspruch 8 angegebenen Merkmalen bekannt.
Insbesondere ist bei keinem der aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren
(Patentanspruch 1) während einer von dem ersten Zeitintervall nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase die Brennstoff-Fördereinrichtung außer Betrieb
und außerdem die Glüheinrichtung mit einer unterhalb der maximalen Leistung liegenden, jedoch höheren Leistung als bei einem Warmstart betrieben. Ebenso wenig ist aus diesem Stand der Technik eine Glüheinrichtung bekannt, die in einer
Vorwärmphase, welche definiert ist durch besagtes erstes Zeitintervall nach einem
Kaltstart, mit einer gegenüber einem Warmstart höheren Leistung betrieben wird
und für einen durch Pulsweitenmodulation getakteten Betrieb ausgelegt ist.
3.3 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 und die Glüheinrichtung
nach dem geltenden Patentanspruch 8 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.3.1 Verfahren nach Patentanspruch 1
Die DE 43 23 221 C1 offenbart ein Verfahren zum Starten eines Fahrzeugzusatzheizgerätes (Spalte 1, Zeilen 3 bis 27; Spalte 3, Zeilen 13 bis 15). Das Fahrzeugzusatzheizgerät weist
ein Steuergerät 16, ein
Brennluftgebläse 9, einen
saugfähigen Körper 3, eine
Brennstoff-Fördereinrichtung 5 sowie eine Glüheinrichtung 6 auf. Das Steuergerät 16 koordiniert den
Betrieb dieser Komponenten
(Spalte 3, Zeilen 16
bis 19). Wie die hier wiedergegebene Figur 2 dieser Druckschrift zeigt, ist in dem
ersten Zeitintervall nach Einschalten des Geräts (Zeitpunkt t0) die Brennstoff-Fördereinrichtung noch nicht in Betrieb (mittleres Diagramm). Bei diesem Einschalten
handelt es sich um einen Start nach einem längeren Stillstand des Heizgeräts
(Spalte 3, Zeilen 31 bis 34 i. V. m. Zeilen 43 bis 48), also um einen Kaltstart, bei
dem die Brennstoff-Fördereinrichtung - im streitpatentgemäßen Sinn - noch nicht
in Betrieb war.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 stimmt bezüglich dieser
Merkmale mit dem vorbekannten Verfahren überein und ist daher insoweit bekannt. Über diese übereinstimmenden Merkmale hinaus wird nach dem vorbekannten Verfahren allerdings die Glüheinrichtung in allen Betriebsphasen konstant
mit maximaler Leistung betrieben. Zweck dieser Vorgehensweise soll sein, die
Startsicherheit des Heizgeräts erheblich zu steigern (Spalte 1, Zeilen 24 bis 27).
Der Fachmann kann daraus nur die Lehre entnehmen, dass zur Sicherstellung
des Zündvorgangs permanent Wärmeenergie auf maximalem Niveau über die
Glüheinrichtung zugeführt werden muss. Das steht dem streitpatentgemäß beanspruchten Betrieb der Glüheinrichtung mit einer gegenüber einem Warmstart höheren Leistung, die zudem unterhalb der maximalen Leistung liegen soll, entgegen. Überdies soll gemäß der DE 43 23 221 C1 diese maximale Leistung auch bei
einem unmittelbar auf einen missglücktem Erststart folgenden Zweitstart, also bei
schon erheblich vorgewärmtem Brennraum erfolgen. Der Fachmann muss hieraus
umso mehr den Eindruck gewinnen, unabhängig von der bereits erreichten Brennraumtemperatur die maximale Glühleistung unverändert beizubehalten. Von einer
gegenüber einem Warmstart höheren Glühleistung bei einem Kaltstart führt solches geradezu weg.
Sollte der Fachmann - was der Senat angesichts der geschilderten Sachlage für
abwegig hält - dennoch auf den Gedanken kommen, die Glüh-Leistung phasenweise zu variieren, etwa weil er bei dem vorbekannten Verfahren die fehlende
Möglichkeit der Anpassung der zugeführten Wärmeenergie an phasenweise unterschiedliche Brennstoff- und Brennluftmengenströme als nachteilig ansieht (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 25 bis 28), so erhält er aber dadurch noch keinen
Hinweis auf die Art und Weise der Variierung und die jeweils geeigneten Leistungsniveaus. Er kommt somit auch in diesem Fall nicht zu einem Betrieb der
Glüheinrichtung mit bei einem Kaltstart gegenüber einem Warmstart höherer, jedoch geringerer als der maximalen Leistung.
Im Ergebnis zeigt sich, dass das Verfahren nach der DE 43 23 221 C1 allein nicht
zu dem streitpatentgemäß beanspruchten Verfahren führen kann.
Auch der übrige Stand der Technik führt nicht in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Verfahren.
Aus der DE 40 30 384 A1 ist ein Verfahren zum Steuern eines Heizbrenners zur
Verwendung in Kraftfahrzeugen bekannt (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6). Konkret soll
dieses Heizgerät eingesetzt werden zum Warmhalten eines wärmeisolierten
Raums während des Transports in einem Kraftfahrzeug, z. B. zum Warmhalten
von Speisen (Spalte 4, Zeilen 15 bis 18). Da es sich demnach um ein Heizgerät
handelt, dass zusätzlich (zu einer - weil üblich - grundsätzlich vorhandenen Fahrgastzellenheizung) in einem Fahrzeug zur Beheizung eines Laderaums eingesetzt
wird, mag es als Fahrzeugzusatzheizgerät im Sinne des Streitpatents und damit
das vorbekannte Verfahren zum Steuern desselben als zum streitpatentgemäßen
Verfahren gattungsgemäß anzusehen sein.
Wie aus der hier wiedergegebenen Figur 3 ersichtlich,
werden mit dem Startsignal
für den Zündvorgang (Zeitpunkt t0) Glüheinrichtung 6,
Brennstoffpumpe 19
und
Brennluftgebläse 10 eingeschaltet (Spalte 2, Zeilen 39
bis 47; Spalte 6, Zeilen 20
bis 22). Eine Zündung erfolgt nicht vor dem Zeitpunkt t7 (Spalte 6, Zeilen 20
bis 35). Innerhalb des demnach der Vorerwärmung dienenden Zeitabschnitts t0-t7
werden die Gerätekomponenten Glüheinrichtung, Brennstoffpumpe und Brennluftgebläse phasenweise betrieben bzw. phasenweise mit unterschiedlicher Leistung
betrieben. Dem Fachmann ist demnach zwar die Kenntnis zu unterstellen, in
einem Zeitintervall zwischen Einschalten des Heizgeräts (Zeitpunkt t0) und Entstehen der Flamme (Zeitpunkt t7) die Glüheinrichtung in unterschiedlichen Leistungsniveaus zu betreiben. Gleichzeitig lehrt die DE 40 30 384 A1 aber auch, im ersten
Zeitintervall nach Einschalten (t0-t1) die Brennstoffpumpe zu aktivieren und überdies die Glüheinrichtung mit maximaler Leistung zu betreiben (Spalte 6, Zeilen 35
bis 38). Abweichend davon wird bei dem streitpatentgemäßen Verfahren in besagtem Zeitintervall die Brennstoffpumpe außer Betrieb gehalten und die Glüheinrichtung mit geringerer als der maximalen Leistung betrieben. Eine Anregung dazu
vermag die DE 40 30 384 A1 nicht zu geben, zumal das dort offenbarte Verfahren
ausdrücklich zur Verbesserung der Zündfähigkeit, also zur sicheren Gewährleistung der Flammbildung vorgeschlagen ist (Spalte 2, Zeilen 10 bis 15).
Sähe sich der Fachmann dennoch veranlasst, die Brennstoffpumpe erst nach Ablauf eines ersten Zeitintervalls zuzuschalten, z. B. weil er in Anwendung der vorbekannten Betriebsweise die Brennstoff-Förderung unmittelbar nach dem Start als
die Erwärmung der Glüheinrichtung zeitverzögernd einschätzt (Streitpatentschrift
Spalte 1, Zeilen 17 bis 19), ergäbe sich daraus nicht der streitpatentgemäß beanspruchte Betrieb der Glüheinrichtung mit geringerer als maximaler Leistung, die
höher ist als bei einem Warmstart.
Die DE 40 30 384 A1 allein für sich legt das streitpatentgemäß beanspruchte Verfahren demnach ebenfalls nicht nahe.
Die DE 37 23 660 A1 befasst sich mit der Verzögerung des Ein- bzw. Ausschaltens von Gerätekomponenten in motorunabhängigen Fahrzeugheizungen. Es ist
eine Schaltung beschrieben, die den Motor des Brennluftgebläses zeitverzögert
ein- und ausschaltet. Zum Stand der Technik ist ausgeführt, dass zwecks sicherer
Entflammung des Kraftstoff-Luft-Gemisches zunächst nur die Glühkerze eingeschaltet und nach Erreichen ihrer Arbeitstemperatur das Gebläse sowie die Brennstoffpumpe zugeschaltet würden (Spalte 1, Zeilen 20 bis 27).
Damit offenbart diese Druckschrift dem Fachmann zwar den Verzicht auf Brennstoff-Förderung in einem Zeitintervall unmittelbar nach Einschalten des Geräts
(was im Übrigen schon aus der DE 43 23 221 C1 bekannt ist, s. o.). Sie gibt aber
keinerlei Anregung zum Betrieb der Glüheinrichtung mit geringerer als maximaler
und zudem höherer Leistung als bei einem Warmstart. Sie gibt nicht einmal Anregung auf unterschiedliche Leistungsniveaus der Glüheinrichtung überhaupt.
Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften kommt dem beanspruchten Verfahren zumindest nicht näher als der oben dargelegte Stand der Technik.
Diese Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.
Von einer Zusammenschau der verschiedenen Verfahrensabläufe nach dem
Stand der Technik ist der Fachmann schon aus grundsätzlichen Erwägungen abgehalten. Denn ihm ist die gegenseitige Beeinflussung und Wirkungsabhängigkeit
der Betriebsphasen der drei Komponenten Glüheinrichtung, Brennstoffpumpe und
Brennluftgebläse bewusst. Die Veränderung der Betriebsphasen nur einer der
Komponenten allein führt unmittelbar zu einer Veränderung der Auswirkung der
Betriebsphasen der anderen Komponenten, weshalb ein gegenseitiger Austausch
einzelner Maßnahmen aus verschiedenen eigenständigen, jeweils für sich aufeinander abgestimmten Startroutinen nicht unter Beibehalt der übrigen Maßnahmen
möglich ist. Der Fachmann sieht daher eine Übernahme der Betriebweise einer
der Komponenten aus einem eigenständigen Verfahrensablauf in einen bestehenden Verfahrensablauf isoliert für sich, sei es in Bezug auf Phasenlänge, Phasenlage oder auch Phasenamplitude, als nicht mit Erfolg realisierbar, zumindest aber
als funktionsmindernd an. Eine solche Verknüpfung wird er deshalb schon grundsätzlich nicht in Betracht ziehen.
Der Senat ist bei dieser Sachlage der Überzeugung, dass eine Zusammenschau
mit dem Ergebnis des streitpatentgemäß beanspruchten Verfahrensablaufes nur
rückschauend in Kenntnis der Erfindung zustande kommen kann.
Demnach beruht das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.3.2 Glüheinrichtung nach Patentanspruch 8
Patentanspruch 8 kennzeichnet den getakteten Betrieb der Glüheinrichtung mittels
Pulsweitenmodulation und ihre Ansteuerung während einer durch ein erstes Zeitintervall nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase, bei der die Brennstoff-Förderung außer Betrieb ist, mit einer gegenüber einem Warmstart höheren
Leistung. Dabei enthält dieser Patentanspruch Merkmale, die nicht unmittelbar
eine gegenständliche Ausgestaltung, sondern die Betriebsweise der beanspruchten Vorrichtung (Glüheinrichtung) kennzeichnen (z. B. Betrieb mit gegenüber einem Warmstart höherer Leistung). Die Arbeitsweise einer Vorrichtung ist aber wie
die gegenständliche Ausgestaltung selbst ein Kennzeichen der Vorrichtung
(Schulte PatG 8. Auflage § 1 Rdnr. 212). Dementsprechend trägt ein derartiges
Merkmal auch zur Begründung der Patentfähigkeit der Vorrichtung bei.
Die DE 40 30 384 A1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Steuerung eines Heizbrenners. Daraus vorbekannt ist eine pulsmodulierte Ansteuerung für das
Brennluft-Gebläse eines Fahrzeugzusatzheizgerätes (DE 40 30 384 A1 Spalte 10,
Zeile 58, bis Spalte 11, Zeile 13). Dem Fachmann war damit im Grundsatz die Ansteuerung einer Heizgeräte-Komponente über Pulsmodulation bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatentes bekannt. Diese Ansteuerung speziell auf die Glüheinrichtung anzuwenden, war er durch die Lehre der DE 40 30 384 A1 aber eher abgehalten. Denn obwohl die vorbekannte Glüheinrichtung in unterschiedlichen Leistungsstufen betrieben wird und zudem Sinn und Zweck einer pulsmodulierten Ansteuerung eben gerade die Leistungsvariation ist, ist in dieser Druckschrift die
Pulsmodulation nur in Bezug auf das Brennluftgebläse angegeben, im Zusammenhang mit der ebenfalls leistungsvariierbaren Glüheinrichtung dagegen gerade
nicht. Überdies gibt die DE 40 30 384 A1 auch keinerlei Hinweis, die Leistung der
Glüheinrichtung in besagtem ersten Zeitintervall nach einem Kaltstart in Bezug zu
setzen zu einer Glüh-Leistung bei einem Warmstart. Schon gar nicht ist ein Hinweis auf den Betrieb der Glüheinrichtung mit gegenüber einem Warmstart höherer
Leistung entnehmbar.
Der Fachmann hat somit durch diese Druckschrift keine Anregung, die Glüheinrichtung in der streitpatentgemäß beanspruchten Weise zu betreiben.
Ein pulsweitenmodulierter Betrieb der Glüheinrichtung eines Fahrzeugzusatzheizgeräts geht zwar aus der DE 44 46 113 A1 hervor, die als prioritätsälteres, nachveröffentlichtes Dokument bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jedoch
außer Betracht zu bleiben hat.
Den übrigen Druckschriften ist schon ein pulsmodulierter Betrieb der Heizgerätkomponenten als solcher nicht entnehmbar, geschweige denn eine Pulsweitenmodulation zum Betreiben der Glüheinrichtung. Auch ist in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf das Verhältnis der Glüh-Leistung im ersten Zeitintervall nach
Kaltstart ohne Brennstoff-Förderung zur Glüh-Leistung bei einem Warmstart gegeben. Diese Druckschriften kommen deshalb der streitpatentgemäß beanspruchten
Glüheinrichtung zumindest nicht näher als der Stand der Technik nach der
DE 40 30 384 A1.
Wie im Übrigen oben zu Patentanspruch 1 dargelegt, führt nach dem Verständnis
des Fachmanns eine Verknüpfung oder ein bloßer gegenseitiger Austausch von
Betriebsweisen einzelner Komponenten aus jeweils eigenständigen, unterschiedlichen Startroutinen nicht zu einem funktionsfähigen Ganzen. Solches wird der
Fachmann daher nicht in Betracht ziehen.
Deshalb ist der Senat auch hier der Ansicht, dass eine Zusammenschau des Standes der Technik nur in rückschauender Betrachtung zum beanspruchten Gegenstand führen kann.
3.4 Unteransprüche 2 bis 7 und 9, 10
Die Unteransprüche 2 bis 7 bzw. 9 und 10, die zweckmäßige Weiterbildungen der
Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw. 8 betreffen und zumindest keine
Selbstverständlichkeiten beinhalten, werden von den Patentansprüchen 1 bzw. 8
getragen.
4. Zum Hilfsantrag
Einer Entscheidung über die Patentansprüche nach dem Hilfsantrag bedarf es
nicht, nachdem dem Hauptantrag der Patentinhaberin stattgegeben ist.
Pontzen
Bork
Friehe
Reinhardt
Ko