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BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 9 W (pat) 45/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 45/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 30. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 05 216

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der

Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10, als Hauptantrag überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung Spalten 3 bis 7 mit Bezugszeichenliste sowie

- Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 13. Februar 1996 angemeldete und am 15. November 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugzusatzheizgerätes und

Glüheinrichtung"

mit Beschluss vom 31. Mai 2005 widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des

seinerzeit geltenden Haupt- und Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent in beschränktem Umfang gemäß neuem Hauptantrag und Hilfsantrag 1.

Die nebengeordneten, demnach geltenden Patentansprüche 1 und 8 nach dem

Hauptantrag lauten:

"1. Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugzusatzheizgerätes mit einem Steuergerät (11), einem Brennluftgebläse (6), einer flüssigen

Brennstoff zu einem saugfähigen Körper (15) fördernden Brennstoff-Fördereinrichtung (3) und einer elektrischen Glüheinrichtung (2), die mittels des Steuergerätes (11) zur Anpassung an verschiedene Start- und Betriebszustände in wenigstens drei verschiedenen Leistungsstufen (U20-U25) ansteuerbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Glüheinrichtung (2) zur Vorwärmung des saugfähigen Körpers (15) während einer von dem

ersten Zeitintervall (t21) nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase, bei der die Brennstoff-Fördereinrichtung noch nicht in Betrieb war und ist, mit einer unterhalb der maximalen Leistung liegenden, jedoch höheren Leistung bzw. Spannung (U24) betrieben

wird, als deren Leistung bzw. Spannung (U21) bei einem Warmstart beträgt."

"8. Glüheinrichtung (2) für ein Fahrzeugzusatzheizgerät, das mit einem Steuergerät (11), einem Brennluftgebläse (6) und einer flüssigen Brennstoff zu einem saugfähigen Körper (15) fördernden

Brennstoff-Fördereinrichtung (3) versehen ist, deren Betrieb mittels eines Steuergerätes (11) in mehreren Leistungsstufen steuerbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Glüheinrichtung (2) für einen

getakteten Betrieb (Pulsweitenmodulation) ausgelegt ist und zur

Vorwärmung des saugfähigen Körpers (15) während einer durch

das erste Zeitintervall (t21) nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase, bei der die Brennstoff-Fördereinrichtung (3) außer

Betrieb ist, mit einer höheren Leistung bzw. Spannung (U24) betrieben wird, als deren Leistung bzw. Spannung (U21) bei einem

Warmstart beträgt."

Den Patentansprüchen 1 bzw. 8 schließen sich rückbezogen Patentansprüche 2

bis 7 bzw. 9 und 10 an.

Zu den Patentansprüchen 1 bis 10 nach dem Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

Die Patentinhaberin hält ihr nunmehriges Patentbegehren für zulässig und die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche 1 und 8 nach dem jeweiligen Antrag für patentfähig.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung gemäß Hauptantrag,

- Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung gemäß Hauptantrag,

- Beschreibung Spalten 3 bis 7 mit Bezugszeichenliste sowie

- Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift,

hilfsweise,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

-

im Übrigen wie Hauptantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dem Gegenstand des Streitpatents mangele es an der Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Des Weiteren ergäben sich mit

den in den nunmehr geltenden Anspruchsätzen angegebenen Rückbeziehungen

der Patentansprüche Merkmalskombinationen, die mit den Rückbeziehungen der

ursprünglichen Patentansprüche nicht zum ursprünglichen Anspruchsumfang gehört hätten. Das Patentbegehren sei deshalb gegenüber der Ursprungsanmeldung

unzulässig erweitert. Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende in der

mündlichen Verhandlung auf die Druckschriften:

- DE 43 23 221 C1

- DE 40 30 384 A1

- DE 37 23 660 A1.

Im Einspruchsverfahren hatte sie noch folgende weitere Druckschriften entgegengehalten:

- EP 0 227 478 A2

- DE 29 31 936 C2

- DE 38 12 299 A1

- DE 44 46 113 A1.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat teilweise Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beschränkte Aufrechterhaltung des Patents.

1. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugzusatzheizgerätes sowie eine Glüheinrichtung für ein Fahrzeugzusatzheizgerät.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei einem Verfahren zur Steuerung eines Heizbrenners nach der DE 40 30 384 A1 während einer Startphase gleichzeitig mit dem Beginn der Kraftstoffeinspeisung und

der Verbrennungsluftzufuhr eine erste vorgegebene Spannung für eine erste vorgegebene Zeitdauer an eine Glühkerze angelegt werde. Nach Feststellen der Zündung des Brenners werde die Spannung auf eine zweite, gegenüber der ersten

kleinere Spannung heruntergefahren. Diese Betriebsweise habe den Nachteil,

dass der relativ kühle Brennstoff das Erwärmen der Glühkerze auf Zündtemperatur verzögere.

Bei einem Fahrzeugheizgerät nach der DE 43 23 221 C1 werde die Glüheinrichtung während der Startphase mit einer konstanten Ansteuerspannung betrieben,

unabhängig davon, ob es sich um einen Erststart oder einen Zweitstart nach vergeblichem Erststart handele. Den in den Brennraum geförderten phasenweise

variierenden Mengen von Brennstoff oder Brennluft werde dabei nicht immer genügend Rechnung getragen.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

eine Glüheinrichtung für ein Fahrzeugzusatzheizgerät sowie ein

Verfahren zum Betreiben eines solchen bereitzustellen, mittels denen ein sicherer Start und ein optimaler Betrieb des Fahrzeugzusatzheizgerätes in unterschiedlichen Betriebsphasen gewährleistet

ist.

Dieses Problem soll durch das Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und die

Glüheinrichtung nach den Patentansprüchen 8 der jeweiligen Anträge gelöst werden.

2. Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

an, der bei einem Hersteller von Fahrzeugheizungen mit der Entwicklung von

brennstoffbetriebenen Fahrzeugzusatzheizgeräten befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

3. Zum Hauptantrag

3.1 Das Patentbegehren ist zulässig.

Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Patentansprüchen 1

und 6 mit Merkmalen aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 5, 1. bis 3. Absatz; Figur 2; Seite 6, letzter Absatz; Figur 3).

Die Ausgestaltung der Glüheinrichtung nach Patentanspruch 8 folgt aus einer Zusammenschau der in den ursprünglichen Patentansprüchen 10 und 12 angegebenen Ausgestaltungen mit diese näher spezifizierenden Merkmalen gemäß ursprünglicher Beschreibung (Seite 3, letzter Absatz; Seite 5, 1. bis 3. Absatz; Figuren 2, 3).

Die in den geltenden Unteransprüchen angegebenen Merkmale sind ebenfalls den

ursprünglichen Unterlagen entnehmbar.

Durch den geltenden Anspruchsatz mögen sich Merkmalskombinationen ergeben,

die mit dem Anspruchsatz der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht beansprucht waren. In einer Patentanmeldung ist der Offenbarungsort der Erfindung jedoch nicht beschränkt auf die Patentansprüche, sondern umfasst die Beschreibung und Zeichnung gleichermaßen. Aus der Gesamtheit dieser Unterlagen waren

die mit den nunmehr geltenden Patentansprüchen beanspruchten Gegenstände

ohne Weiteres als mögliche Ausgestaltungsvarianten der Erfindung erkennbar.

Denn schon mit seinem für ihn typischen Fachverständnis konnte der Fachmann

erkennen, dass die in den ursprünglichen Patentansprüchen angegebenen Merkmale, wenngleich durch die Rückbeziehungen dieses ersten Formulierungsvorschlags formal nicht vorgesehen, zu einem sinnvollen Ganzen miteinander verknüpfbar sind.

Das Streitpatent in seiner erteilten Fassung offenbart das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 in den Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 1,

konkretisiert durch in der Beschreibung der Streitpatentschrift angegebene Merkmale (Absätze 29, 30; Figuren 2, 3). Die Glüheinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 8 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 8 unter Einbeziehung

von dieser Ausgestaltung näher spezifizierenden Angaben gemäß Beschreibung

der Streitpatentschrift (Absätze 21, 29, 30; Figuren 2, 3).

Die gegenüber ihrer erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale dieser Patentansprüche stellen Konkretisierungen der bereits in den erteilten Patentansprüchen angegebenen Ausgestaltungen dar und bilden deshalb gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung.

Die geltenden Unteransprüche stimmen zumindest inhaltlich mit den erteilten Unteransprüchen überein.

Die Änderung in der Beschreibung (Spalte 1, Zeile 67) korrigiert einen in der erteilten Fassung in offensichtlicher Weise unzutreffend formulierten Sachverhalt. Die

fehlerhafte Formulierung sowie der tatsächlich gemeinte Sachverhalt ist schon

allein aus dem Fachverständnis heraus erkennbar und im Übrigen im erteilten Patentanspruch 3 angegeben. Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren

diesen Sachverhalt in Zusammenschau der Patentansprüche 7 und 8.

3.2 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 und die Glüheinrichtung

nach dem geltenden Patentanspruch 8 sind neu und zweifelsohne gewerblich anwendbar.

Aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein Verfahren mit allen in

Patentanspruch 1 bzw. eine Glüheinrichtung mit allen in Patentanspruch 8 angegebenen Merkmalen bekannt.

Insbesondere ist bei keinem der aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren

(Patentanspruch 1) während einer von dem ersten Zeitintervall nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase die Brennstoff-Fördereinrichtung außer Betrieb

und außerdem die Glüheinrichtung mit einer unterhalb der maximalen Leistung liegenden, jedoch höheren Leistung als bei einem Warmstart betrieben. Ebenso wenig ist aus diesem Stand der Technik eine Glüheinrichtung bekannt, die in einer

Vorwärmphase, welche definiert ist durch besagtes erstes Zeitintervall nach einem

Kaltstart, mit einer gegenüber einem Warmstart höheren Leistung betrieben wird

und für einen durch Pulsweitenmodulation getakteten Betrieb ausgelegt ist.

3.3 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 und die Glüheinrichtung

nach dem geltenden Patentanspruch 8 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.3.1 Verfahren nach Patentanspruch 1

Die DE 43 23 221 C1 offenbart ein Verfahren zum Starten eines Fahrzeugzusatzheizgerätes (Spalte 1, Zeilen 3 bis 27; Spalte 3, Zeilen 13 bis 15). Das Fahrzeugzusatzheizgerät weist

ein Steuergerät 16, ein

Brennluftgebläse 9, einen

saugfähigen Körper 3, eine

Brennstoff-Fördereinrichtung 5 sowie eine Glüheinrichtung 6 auf. Das Steuergerät 16 koordiniert den

Betrieb dieser Komponenten

(Spalte 3, Zeilen 16

bis 19). Wie die hier wiedergegebene Figur 2 dieser Druckschrift zeigt, ist in dem

ersten Zeitintervall nach Einschalten des Geräts (Zeitpunkt t0) die Brennstoff-Fördereinrichtung noch nicht in Betrieb (mittleres Diagramm). Bei diesem Einschalten

handelt es sich um einen Start nach einem längeren Stillstand des Heizgeräts

(Spalte 3, Zeilen 31 bis 34 i. V. m. Zeilen 43 bis 48), also um einen Kaltstart, bei

dem die Brennstoff-Fördereinrichtung - im streitpatentgemäßen Sinn - noch nicht

in Betrieb war.

Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 stimmt bezüglich dieser

Merkmale mit dem vorbekannten Verfahren überein und ist daher insoweit bekannt. Über diese übereinstimmenden Merkmale hinaus wird nach dem vorbekannten Verfahren allerdings die Glüheinrichtung in allen Betriebsphasen konstant

mit maximaler Leistung betrieben. Zweck dieser Vorgehensweise soll sein, die

Startsicherheit des Heizgeräts erheblich zu steigern (Spalte 1, Zeilen 24 bis 27).

Der Fachmann kann daraus nur die Lehre entnehmen, dass zur Sicherstellung

des Zündvorgangs permanent Wärmeenergie auf maximalem Niveau über die

Glüheinrichtung zugeführt werden muss. Das steht dem streitpatentgemäß beanspruchten Betrieb der Glüheinrichtung mit einer gegenüber einem Warmstart höheren Leistung, die zudem unterhalb der maximalen Leistung liegen soll, entgegen. Überdies soll gemäß der DE 43 23 221 C1 diese maximale Leistung auch bei

einem unmittelbar auf einen missglücktem Erststart folgenden Zweitstart, also bei

schon erheblich vorgewärmtem Brennraum erfolgen. Der Fachmann muss hieraus

umso mehr den Eindruck gewinnen, unabhängig von der bereits erreichten Brennraumtemperatur die maximale Glühleistung unverändert beizubehalten. Von einer

gegenüber einem Warmstart höheren Glühleistung bei einem Kaltstart führt solches geradezu weg.

Sollte der Fachmann - was der Senat angesichts der geschilderten Sachlage für

abwegig hält - dennoch auf den Gedanken kommen, die Glüh-Leistung phasenweise zu variieren, etwa weil er bei dem vorbekannten Verfahren die fehlende

Möglichkeit der Anpassung der zugeführten Wärmeenergie an phasenweise unterschiedliche Brennstoff- und Brennluftmengenströme als nachteilig ansieht (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 25 bis 28), so erhält er aber dadurch noch keinen

Hinweis auf die Art und Weise der Variierung und die jeweils geeigneten Leistungsniveaus. Er kommt somit auch in diesem Fall nicht zu einem Betrieb der

Glüheinrichtung mit bei einem Kaltstart gegenüber einem Warmstart höherer, jedoch geringerer als der maximalen Leistung.

Im Ergebnis zeigt sich, dass das Verfahren nach der DE 43 23 221 C1 allein nicht

zu dem streitpatentgemäß beanspruchten Verfahren führen kann.

Auch der übrige Stand der Technik führt nicht in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Verfahren.

Aus der DE 40 30 384 A1 ist ein Verfahren zum Steuern eines Heizbrenners zur

Verwendung in Kraftfahrzeugen bekannt (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6). Konkret soll

dieses Heizgerät eingesetzt werden zum Warmhalten eines wärmeisolierten

Raums während des Transports in einem Kraftfahrzeug, z. B. zum Warmhalten

von Speisen (Spalte 4, Zeilen 15 bis 18). Da es sich demnach um ein Heizgerät

handelt, dass zusätzlich (zu einer - weil üblich - grundsätzlich vorhandenen Fahrgastzellenheizung) in einem Fahrzeug zur Beheizung eines Laderaums eingesetzt

wird, mag es als Fahrzeugzusatzheizgerät im Sinne des Streitpatents und damit

das vorbekannte Verfahren zum Steuern desselben als zum streitpatentgemäßen

Verfahren gattungsgemäß anzusehen sein.

Wie aus der hier wiedergegebenen Figur 3 ersichtlich,

werden mit dem Startsignal

für den Zündvorgang (Zeitpunkt t0) Glüheinrichtung 6,

Brennstoffpumpe 19

und

Brennluftgebläse 10 eingeschaltet (Spalte 2, Zeilen 39

bis 47; Spalte 6, Zeilen 20

bis 22). Eine Zündung erfolgt nicht vor dem Zeitpunkt t7 (Spalte 6, Zeilen 20

bis 35). Innerhalb des demnach der Vorerwärmung dienenden Zeitabschnitts t0-t7

werden die Gerätekomponenten Glüheinrichtung, Brennstoffpumpe und Brennluftgebläse phasenweise betrieben bzw. phasenweise mit unterschiedlicher Leistung

betrieben. Dem Fachmann ist demnach zwar die Kenntnis zu unterstellen, in

einem Zeitintervall zwischen Einschalten des Heizgeräts (Zeitpunkt t0) und Entstehen der Flamme (Zeitpunkt t7) die Glüheinrichtung in unterschiedlichen Leistungsniveaus zu betreiben. Gleichzeitig lehrt die DE 40 30 384 A1 aber auch, im ersten

Zeitintervall nach Einschalten (t0-t1) die Brennstoffpumpe zu aktivieren und überdies die Glüheinrichtung mit maximaler Leistung zu betreiben (Spalte 6, Zeilen 35

bis 38). Abweichend davon wird bei dem streitpatentgemäßen Verfahren in besagtem Zeitintervall die Brennstoffpumpe außer Betrieb gehalten und die Glüheinrichtung mit geringerer als der maximalen Leistung betrieben. Eine Anregung dazu

vermag die DE 40 30 384 A1 nicht zu geben, zumal das dort offenbarte Verfahren

ausdrücklich zur Verbesserung der Zündfähigkeit, also zur sicheren Gewährleistung der Flammbildung vorgeschlagen ist (Spalte 2, Zeilen 10 bis 15).

Sähe sich der Fachmann dennoch veranlasst, die Brennstoffpumpe erst nach Ablauf eines ersten Zeitintervalls zuzuschalten, z. B. weil er in Anwendung der vorbekannten Betriebsweise die Brennstoff-Förderung unmittelbar nach dem Start als

die Erwärmung der Glüheinrichtung zeitverzögernd einschätzt (Streitpatentschrift

Spalte 1, Zeilen 17 bis 19), ergäbe sich daraus nicht der streitpatentgemäß beanspruchte Betrieb der Glüheinrichtung mit geringerer als maximaler Leistung, die

höher ist als bei einem Warmstart.

Die DE 40 30 384 A1 allein für sich legt das streitpatentgemäß beanspruchte Verfahren demnach ebenfalls nicht nahe.

Die DE 37 23 660 A1 befasst sich mit der Verzögerung des Ein- bzw. Ausschaltens von Gerätekomponenten in motorunabhängigen Fahrzeugheizungen. Es ist

eine Schaltung beschrieben, die den Motor des Brennluftgebläses zeitverzögert

ein- und ausschaltet. Zum Stand der Technik ist ausgeführt, dass zwecks sicherer

Entflammung des Kraftstoff-Luft-Gemisches zunächst nur die Glühkerze eingeschaltet und nach Erreichen ihrer Arbeitstemperatur das Gebläse sowie die Brennstoffpumpe zugeschaltet würden (Spalte 1, Zeilen 20 bis 27).

Damit offenbart diese Druckschrift dem Fachmann zwar den Verzicht auf Brennstoff-Förderung in einem Zeitintervall unmittelbar nach Einschalten des Geräts

(was im Übrigen schon aus der DE 43 23 221 C1 bekannt ist, s. o.). Sie gibt aber

keinerlei Anregung zum Betrieb der Glüheinrichtung mit geringerer als maximaler

und zudem höherer Leistung als bei einem Warmstart. Sie gibt nicht einmal Anregung auf unterschiedliche Leistungsniveaus der Glüheinrichtung überhaupt.

Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften kommt dem beanspruchten Verfahren zumindest nicht näher als der oben dargelegte Stand der Technik.

Diese Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Von einer Zusammenschau der verschiedenen Verfahrensabläufe nach dem

Stand der Technik ist der Fachmann schon aus grundsätzlichen Erwägungen abgehalten. Denn ihm ist die gegenseitige Beeinflussung und Wirkungsabhängigkeit

der Betriebsphasen der drei Komponenten Glüheinrichtung, Brennstoffpumpe und

Brennluftgebläse bewusst. Die Veränderung der Betriebsphasen nur einer der

Komponenten allein führt unmittelbar zu einer Veränderung der Auswirkung der

Betriebsphasen der anderen Komponenten, weshalb ein gegenseitiger Austausch

einzelner Maßnahmen aus verschiedenen eigenständigen, jeweils für sich aufeinander abgestimmten Startroutinen nicht unter Beibehalt der übrigen Maßnahmen

möglich ist. Der Fachmann sieht daher eine Übernahme der Betriebweise einer

der Komponenten aus einem eigenständigen Verfahrensablauf in einen bestehenden Verfahrensablauf isoliert für sich, sei es in Bezug auf Phasenlänge, Phasenlage oder auch Phasenamplitude, als nicht mit Erfolg realisierbar, zumindest aber

als funktionsmindernd an. Eine solche Verknüpfung wird er deshalb schon grundsätzlich nicht in Betracht ziehen.

Der Senat ist bei dieser Sachlage der Überzeugung, dass eine Zusammenschau

mit dem Ergebnis des streitpatentgemäß beanspruchten Verfahrensablaufes nur

rückschauend in Kenntnis der Erfindung zustande kommen kann.

Demnach beruht das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.3.2 Glüheinrichtung nach Patentanspruch 8

Patentanspruch 8 kennzeichnet den getakteten Betrieb der Glüheinrichtung mittels

Pulsweitenmodulation und ihre Ansteuerung während einer durch ein erstes Zeitintervall nach einem Kaltstart definierten Vorwärmphase, bei der die Brennstoff-Förderung außer Betrieb ist, mit einer gegenüber einem Warmstart höheren

Leistung. Dabei enthält dieser Patentanspruch Merkmale, die nicht unmittelbar

eine gegenständliche Ausgestaltung, sondern die Betriebsweise der beanspruchten Vorrichtung (Glüheinrichtung) kennzeichnen (z. B. Betrieb mit gegenüber einem Warmstart höherer Leistung). Die Arbeitsweise einer Vorrichtung ist aber wie

die gegenständliche Ausgestaltung selbst ein Kennzeichen der Vorrichtung

(Schulte PatG 8. Auflage § 1 Rdnr. 212). Dementsprechend trägt ein derartiges

Merkmal auch zur Begründung der Patentfähigkeit der Vorrichtung bei.

Die DE 40 30 384 A1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Steuerung eines Heizbrenners. Daraus vorbekannt ist eine pulsmodulierte Ansteuerung für das

Brennluft-Gebläse eines Fahrzeugzusatzheizgerätes (DE 40 30 384 A1 Spalte 10,

Zeile 58, bis Spalte 11, Zeile 13). Dem Fachmann war damit im Grundsatz die Ansteuerung einer Heizgeräte-Komponente über Pulsmodulation bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatentes bekannt. Diese Ansteuerung speziell auf die Glüheinrichtung anzuwenden, war er durch die Lehre der DE 40 30 384 A1 aber eher abgehalten. Denn obwohl die vorbekannte Glüheinrichtung in unterschiedlichen Leistungsstufen betrieben wird und zudem Sinn und Zweck einer pulsmodulierten Ansteuerung eben gerade die Leistungsvariation ist, ist in dieser Druckschrift die

Pulsmodulation nur in Bezug auf das Brennluftgebläse angegeben, im Zusammenhang mit der ebenfalls leistungsvariierbaren Glüheinrichtung dagegen gerade

nicht. Überdies gibt die DE 40 30 384 A1 auch keinerlei Hinweis, die Leistung der

Glüheinrichtung in besagtem ersten Zeitintervall nach einem Kaltstart in Bezug zu

setzen zu einer Glüh-Leistung bei einem Warmstart. Schon gar nicht ist ein Hinweis auf den Betrieb der Glüheinrichtung mit gegenüber einem Warmstart höherer

Leistung entnehmbar.

Der Fachmann hat somit durch diese Druckschrift keine Anregung, die Glüheinrichtung in der streitpatentgemäß beanspruchten Weise zu betreiben.

Ein pulsweitenmodulierter Betrieb der Glüheinrichtung eines Fahrzeugzusatzheizgeräts geht zwar aus der DE 44 46 113 A1 hervor, die als prioritätsälteres, nachveröffentlichtes Dokument bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jedoch

außer Betracht zu bleiben hat.

Den übrigen Druckschriften ist schon ein pulsmodulierter Betrieb der Heizgerätkomponenten als solcher nicht entnehmbar, geschweige denn eine Pulsweitenmodulation zum Betreiben der Glüheinrichtung. Auch ist in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf das Verhältnis der Glüh-Leistung im ersten Zeitintervall nach

Kaltstart ohne Brennstoff-Förderung zur Glüh-Leistung bei einem Warmstart gegeben. Diese Druckschriften kommen deshalb der streitpatentgemäß beanspruchten

Glüheinrichtung zumindest nicht näher als der Stand der Technik nach der

DE 40 30 384 A1.

Wie im Übrigen oben zu Patentanspruch 1 dargelegt, führt nach dem Verständnis

des Fachmanns eine Verknüpfung oder ein bloßer gegenseitiger Austausch von

Betriebsweisen einzelner Komponenten aus jeweils eigenständigen, unterschiedlichen Startroutinen nicht zu einem funktionsfähigen Ganzen. Solches wird der

Fachmann daher nicht in Betracht ziehen.

Deshalb ist der Senat auch hier der Ansicht, dass eine Zusammenschau des Standes der Technik nur in rückschauender Betrachtung zum beanspruchten Gegenstand führen kann.

3.4 Unteransprüche 2 bis 7 und 9, 10

Die Unteransprüche 2 bis 7 bzw. 9 und 10, die zweckmäßige Weiterbildungen der

Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw. 8 betreffen und zumindest keine

Selbstverständlichkeiten beinhalten, werden von den Patentansprüchen 1 bzw. 8

getragen.

4. Zum Hilfsantrag

Einer Entscheidung über die Patentansprüche nach dem Hilfsantrag bedarf es

nicht, nachdem dem Hauptantrag der Patentinhaberin stattgegeben ist.

Pontzen

Bork

Friehe

Reinhardt

Ko