Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 31.03.2009 – 9 W (pat) 100/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 100/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 34 749.8-23
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters
Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. September 2004 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Seite 1, eingegangen beim Bundespatentgericht am 5. März 2009,
- Beschreibung Seiten 2 bis 21, eingegangen beim Bundespatentgericht am 31. März 2005,
- Zeichnung Figuren 1 bis 10 gemäß Offenlegungsschrift.
Bezeichnung:
„Kraftübertragungssystem für ein Fahrzeug“
Anmeldetag:
19. September 1995
Priorität:
JP 6-226614 vom 21. September 1994.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. September 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K die Anmeldung zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, das beanspruchte
Kraftübertragungssystem ergebe sich für einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Fahrzeugantrieben aus der JP 07-186759 A i. V. m. seinem Grundwissen, nachgewiesen durch
die
Publikation Nr. 05100
„Das Wälzlager
im
Kraftfahrzeug“,
F…
& Co
in S…
1966, Seiten
21-24. Auch die
im Rahmen der
fachüblichen Tätigkeit naheliegende Anwendung der Kenntnisse aus der
DE 42 43 926 A1 führe durch einfache und geläufige konstruktive Maßnahmen
zum selben Ergebnis.
Gegen die Zurückweisung wenden sich die Anmelderinnen mit ihrer Beschwerde.
Sie legen geänderte Patentansprüche 1 bis 5 vor, mit denen sie ein Kraftübertragungssystem beanspruchen, das nach ihrer Auffassung neu und durch den Stand
der Technik nicht nahegelegt ist.
Die Anmelderinnen beantragen,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
6. September 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Seite 1, eingegangen beim Bundespatentgericht am 5. März 2009,
- Beschreibung Seiten 2 bis 21, eingegangen beim Bundespatentgericht am 31. März 2005,
- Zeichnung Figuren 1 bis 10 gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Auf den geltenden Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 5 zurückbezogen.
II
Die Beschwerde hat Erfolg, weil der berücksichtigungsfähige, im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Beanspruchten nicht patenthindernd entgegensteht.
Die Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig, denn das damit definierte Kraftübertragungssystem stimmt mit der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung überein. Der
geltende Patentanspruch 1 ist in üblicher Weise zweiteilig abgefasst und beinhaltet sämtliche Merkmale, die auch im ursprünglichen Patentanspruch 1 enthalten
waren unter Einfügung von Bezugszeichen aus der ursprünglichen Beispielsbeschreibung. Die in der Formulierung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 missverständlich als „starr“ bezeichnete Verbindung des Endabschnitts der ersten Abtriebswelle 44 mit der Antriebswelle 42 wurde im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ersetzt durch die Worte „drehbar in Tandemanordnung“. Diese
Präzisierung ist offenbart in der ursprünglichen Beschreibung S. 5 Abs. 2. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3 sowie 5 und 6 und sind ebenfalls durch Bezugszeichen aus der
ursprünglichen Beispielsbeschreibung ergänzt.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Kraftübertragungssystem gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist neu, denn eine Reaktionskraftübertragungseinrichtung
zur Abstützung einer Schubkraft, die auf eine Abtriebswelle durch Betätigen einer
Mehrscheibenreibkupplung einwirkt und auf das Kugellager übertragen wird, durch
welches der Endabschnitt der Abtriebswelle in einem Getriebegehäuse gelagert
wird, ist dem Stand der Technik nicht entnehmbar.
Als Stand der Technik nicht zu berücksichtigen ist die JP 07-186759 A, auf die
sich der angefochtene Zurückweisungsbeschluss hauptsächlich stützt. Diese
Druckschrift ist zwar prioritätsälter (Anmeldetag 27. 12. 1993), jedoch erst am
25. Juli 1995 und damit nach dem Prioritätsdatum 21. September 1994 der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht worden. Als nach dem Prioritätsdatum der vorliegenden Patentanmeldung veröffentlichte nationale japanische Patentanmeldung
ist die JP 07-186759 A auch nicht als Stand der Technik bei der Prüfung der Neuheit zu berücksichtigen. Denn nationale japanische Patentanmeldungen gehören
nicht zu den nach § 3 Abs. 2 PatG (abschließend) genannten Patentanmeldungen
mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und deren Inhalt für die Prüfung der Neuheit als Stand der Technik gemäß gilt.
Dem Kraftübertragungssystem gemäß geltendem Patentanspruch 1 kommt dasjenige nach der DE 42 43 926 A1 am nächsten. Das in dieser Druckschrift beschriebene Kraftübertragungssystem 10 für ein Fahrzeug weist eine Antriebswelle 43 auf, die mit einem Fahrzeugmotor 14 über ein Hauptgetriebe 12 verbunden
ist, vgl. insb. Figuren 1 und 2. Koaxial zu der Antriebswelle 43 ist eine erste Abtriebswelle 44 angeordnet, deren linker Endabschnitt drehbar in Tandemanordnung mit der Antriebswelle 43 verbunden ist, vgl. insb. Fig. 3. Dieser Figur ist auch
entnehmbar, dass der rechte/andere Endabschnitt der ersten Abtriebswelle 44
drehbar in einem Getriebegehäuse durch ein Kugellager gelagert ist. Eine zweite
Abtriebswelle 45 ist parallel zur ersten Abtriebswelle 44 angeordnet, vgl. insb. die
Figuren 1 und 2. Die erste Abtriebswelle 44 und die zweite Abtriebswelle 45 sind
durch ein Planetengetriebe 67 und eine endlose Kette 63 miteinander verbunden,
vgl. insb. Sp. 4 Z. 53 bis 58 i. V. m. Fig. 2. In dem Planetengetriebe 67 ist eine
Mehrscheibenreibkupplung 66 vorgesehen, die den Eingriff zwischen der ersten
Abtriebswelle 44 und der endlosen Kette 63 gemäß einem Kupplungsdruck
variabel ändert, vgl. insb. Sp. 5 Z. 13 bis 19 i. V. m. Fig. 2.
Im Unterschied zum anmeldungsgemäßen Kraftübertragungssystem wird durch
Betätigung der Mehrscheibenreibkupplung 66 eine Schubkraft, die auf die erste
Abtriebswelle 44 einwirkt, nicht erzeugt. Denn die Abtriebswelle 44 ist vollständig
von dem Sonnenrad 69 des Planetengetriebes 67 umgeben, welches mit dem
Hohlrad 71 über Kupplungsplatten 73/74 infolge Anregung eines Elektromagneten 75 gekuppelt wird, vgl. insb. Fig. 2. Eine auf das Sonnenrad 69 wirkende
Kupplungsreaktionskraft wird offensichtlich von einem Doppelkugellager aufgenommen, durch welches das Sonnenrad 69 am Innenumfang der getriebegehäusefesten Aufnahme des Elektromagneten 75 gelagert ist, vgl. insb. Fig. 3.
Gleiches gilt für das Kraftübertragungssystem gemäß der DE 38 28 083 A1, das
mit einer Antriebswelle 41, einer dazu koaxialen ersten Abtriebswelle 43 und einer
parallelen zweiten Abtriebswelle 44 ähnlich ausgestaltet ist wie das vorstehend
beschriebene, vgl. insb. Fig. 3. Auch hierbei wirkt eine Reibungskupplung 46 innerhalb eines Planetengetriebes 42 und verbindet ein Sonnenrad 73 mit einem
Hohlrad 61, um die zweite Abtriebswelle 44 bedarfsweise mit anzutreiben, vgl.
insb. Fig. 2 i. V. m. Sp. 12 Z. 15 bis 28 sowie Patentansprüche 1 und 5. Beim Betätigen der Mehrscheibenreibkupplung 46 wird dementsprechend auch hier eine
Schubkraft, die auf die erste Abtriebswelle 43 einwirkt, nicht erzeugt. Vielmehr
wird die Kupplungsreaktionskraft auch bei dieser Ausgestaltung auf das Sonnenrad 73 übertragen und über ein Kugellager 93 am Innenumfang der getriebegehäusefesten Aufnahme des Elektromagneten 92 an dem Gehäuse abgestützt, vgl.
insb. Fig. 4.
Die DE 35 14 370 A1 offenbart ein typisches Kraftübertragungssystem für den Allradantrieb eines Ackerschleppers und ähnliche Fahrzeuge, vgl. insb. S. 3 Abs. 1.
Es unterscheidet sich von dem anmeldungsgemäßen Kraftübertragungssystem
noch deutlicher als die vorstehend beschriebenen Systeme. Aus dem Beispiel einer in den Figuren 1 und 2 dargestellten Lamellen-Wellenbremse 14 als Stellglied
für eine Schaltkupplung 12 zur Verbindung einer zweiten Abtriebswelle 5 mit einer
Zwischenwelle 15 eines Verteilergetriebes 4 geht hervor, dass beim Betätigen der
Lamellen-Wellenbremse 14 eine Schubkraft erzeugt wird, welche die Schaltkupplung 12 schließt und dabei über eine Feder 31 und einen nicht bezeichneten
Sprengring eine axiale Schubkraft auf die zweite Abtriebswelle 5 überträgt, vgl.
insb. Ansprüche 1, 5 und 8 sowie S. 9 Abs 4. Eine Übertragung dieser Kupplungs-
Reaktionskraft auf die erste Abtriebswelle 3, wie beim Anmeldungsgegenstand, ist
damit ebenso wenig vorbekannt wie die Übertragung der von der Kupplung erzeugten Schubkraft auf ein Kugellager, das einen Endabschnitt der ersten Abtriebswelle drehbar in einem Gehäuse lagert.
Die der Amtsakte beiliegenden Seiten 1 sowie 21 bis 24 der Publikation Nr. 05100
der
F…
& Co mit
dem
Titel
„Das Wälzlager
im
Kraftfahrzeug“ weisen zwar kein Druckdatum auf. Dennoch mag ihr Inhalt als vorveröffentlichtes Fachwissen gelten, denn darin ist lediglich das am Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung verfügbare Fachwissen bezüglich der axialen Festlegung
von Lagern mittels Sprengringen beschrieben, welches auch dem zuvor gewürdigten Stand der Technik entnehmbar ist. Daraus geht nämlich wiederholt hervor, Lager zur Aufnahme von Axialkräften auf Wellen mittels Sprengringen zu befestigen,
vgl.
insb. DE 35 14 370 A1 Figuren 2 und 3, DE 38 28 083 A1 Fig. 4 und
DE 42 43 926 A1 Fig. 3. Darüber hinaus offenbaren die in Rede stehenden Seiten
dieser Publikation keine Gemeinsamkeiten mit dem konkret beanspruchten Kraftübertragungssystem.
Das Kraftübertragungssystem gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischer Tätigkeit.
Wie der vorstehend erläuterte Stand der Technik nachweist, empfehlen die bekannten Kraftübertragungssysteme bzw. Verteilergetriebekonstruktionen sämtlich
andere, von der beanspruchten Konstruktion wegweisende Lösungen zur Bewältigung der kupplungsbedingten Schubkraft in einem Kraftübertragungssystem, z. B.
durch Anordnung der Kupplung in einem Planetengetriebe oder durch Abstützung
mittels einer Feder direkt auf der Abtriebswelle. Vor diesem Hintergrund war die
spezielle Art der anmeldungsgemäß vorgesehenen Abstützung der Schubkraft einer Mehrscheibenreibungskupplung auf das Festlager der ersten, koaxial zur Antriebswelle angeordneten Abtriebswelle durch die Kenntnis oder eine beliebige
Kombination des zulässig in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmelde- bzw. Prioritätstag nicht zu erreichen. Dafür, dass sich das Kraftübertragungssystem gemäß Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes ohne Weiteres ergibt, hat der Senat keinen Anhalt gesehen. Deshalb beruht das beanspruchte Kraftübertragungssystem
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mithin ist das Kraftübertragungssystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig.
Dies gilt ebenso für die konkreten Weiterbildungen des Kraftübertragungssystems
nach den zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.
Pontzen
Bork
Friehe
Dr. Höchst
Ko