Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.04.2009 – 9 W (pat) 374/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 374/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 59 278
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der
Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 4. Dezember 2001 angemeldete und am 18. März 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Zwischen einer Schließposition und einer geöffneten
Ablageposition verstellbares Fahrzeugdach"
ist Einspruch eingelegt worden.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass verstellbare Fahrzeugdächer mit
den Merkmalen der erteilten Patentansprüche nicht mehr neu seien oder für einen
Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt seien. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie u. a. auf die bereits in der Streitpatentschrift genannte Druckschrift DE 296 11 683 U1 und die DE 197 47 703 A1, die sie in Zusammenhang
mit dem erteilten Patentanspruch 3 nennt.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang, indem sie mit
Hauptanspruch Schutz für ein Fahrzeugdach begehrt, das im Wesentlichen durch
eine Zusammenfassung der Merkmale nach den erteilten Patentansprüchen 1
und 3 definiert ist. Sie macht geltend, dass das beanspruchte Fahrzeugdach sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Zwischen einer Schließposition und einer geöffneten Ablageposition verstellbares Fahrzeugdach für ein Cabriolet-Fahrzeug, wobei
ein Dachteil (Seitenholm 8, 9, 10) des Fahrzeugdaches (1) Träger
eines Airbags (5, 6, 7) ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das den Airbag (5, 6) aufnehmende Dachteil ein Seitenholm (8, 9, 10) des verstellbaren Fahrzeugdaches (1) ist, der sich
in Schließposition in Fahrzeuglängsrichtung parallel zu einer Seitenscheibe des Fahrzeugs erstreckt, und dass ein Airbag-Steuerungssystem (11) vorgesehen ist, über das der Airbag (5) zwischen einem Bereitschaftszustand und einem Außerbetriebszustand zu schalten ist, wobei der Airbag (5) in Schließposition des
Fahrzeugdaches (1) in den Bereitschaftszustand und in der Ablageposition in den Außerbetriebszustand geschaltet ist.
Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 und 3 an.
Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen mit Schriftsatz vom
28. Januar 2005 am 31. Januar 2005,
- Beschreibung und
- Zeichnung nach Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Zu dem beschränkt verteidigten Hauptanspruch hat sie nicht weiter vorgetragen.
Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. April 2009 haben Einsprechende und Patentinhaberin Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
II.
Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache führt er zum Widerruf des Patents.
Das Streitpatent betrifft ein zwischen einer Schließposition und einer geöffneten
Ablageposition verstellbares Fahrzeugdach für ein Cabriolet-Fahrzeug, wobei ein
Dachteil Träger eines Airbags ist. Derartige Fahrzeugdächer sind entweder als
Hardtop mit in sich starren Dachteilen oder als Softtop mit einem von einem Verdeckgestänge getragenen Bezugstoff ausgebildet. Dachunabhängig enthalten die
Fahrzeuge Airbags, die sich im Falle eines Crashs in Richtung des Fahrzeuginnenraums vor als auch seitlich zu den Fahrzeuginsassen entfalten (vgl.
Abs. 0002). Die Beschreibung des Streitpatents gibt an (vgl. Abs. 0005), dass die
Fahrzeugsicherheit bei Cabriolet-Fahrzeugen unter Ausnutzung des vorhandenen
Bauraums ohne Einschränkung des Fahrzeuginnenraums verbessert werden soll.
Als Nachteil beim Stand der Technik sieht das Streitpatent das unmittelbare Anbringen eines Airbags an einem Verdeckbezugstoff (vgl. Abs. 0004).
Die Zulässigkeit des geltenden Patentbegehrens sowie die Neuheit des ohne
Zweifel gewerblich anwendbaren Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1
können dahinstehen, weil das beanspruchte Fahrzeugdach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Es ergibt sich - wie nachstehend ausgeführt - für einen
Fachmann - hier ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Sicherheitseinrichtungen
für Fahrzeugdächer besitzt - in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Nach dem Verständnis des Fachmanns ist ein Airbag im Sinne des Streitpatents
ein aufblähbares, sich in den Fahrzeuginnenraum entfaltendes Kissen o. dgl. (vgl.
Abs. 0017). Der Airbag im engeren Sinne umfasst nicht einen Gasgenerator, der
im Falle eines Crashs das Gas für die Kissenfüllung bereitstellt. Zu Schalten über
das Steuerungssystem ist nicht der Airbag als solches, sondern der Gasgenerator,
dessen Anordnung im Fahrzeug durch Patentanspruch 1 offen gelassen ist. Ein
verstellbares Fahrzeugdach ist ein Fahrzeugdach, das den Fahrzeuginnenraum
von oben gesehen vollständig freigeben kann. Sein Aufbau ist nicht festgelegt und
umfasst sowohl sogenannte Softtop- als auch Hardtop-Fahrzeugdächer (vgl.
Abs. 0002).
Aus der Druckschrift DE 296 11 683 U1 ist eine Airbagvorrichtung für ein Cabrio-
Fahrzeug bekannt, bei dem im Faltdach 2 ein Gaskissen 1 angeordnet ist (vgl.
S. 3, Z. 20, 21). Das Faltdach 2 kann zwischen einer Schließposition (vgl. Fig. 2)
und einer geöffneten Ablageposition verstellt werden (vgl. Fig. 1). Das Gaskissen 1 kann sich in Nähe des Seitenrahmens des Faltdachs 2 in einem im Faltdach 2 eingenähten Gaskissenbehälter 10 befinden oder auch in einem Dichtungsprofil des Faltdaches 2 angeordnet sein (vgl. Fig. 2 und S. 4, 1. Abs.). Zum
Füllen des Gaskissens 1 ist ein Gasgenerator 5 im Bereich der Armaturentafel vorgesehen. Vom Gasgenerator 5 führt ein Gasleitungsteil 3 entlang eines seitlichen
Rahmenteils 9 des Frontscheibenrahmens zu einer Zapfenaufnahme 8 an einem
oberen, horizontal verlaufenden Rahmenteil 12 des Frontscheibenrahmens. Das
Gegenstück der Zapfenaufnahme 8 ist der hohle Zentrierzapfen 7, der mit einem
am Faltdach vorgesehenen Gasleitungsteil 4 verbunden ist, welches zum Gaskissen 1 führt. Beim Verriegeln des Faltdaches wird durch die jeweiligen Zentrierzapfen 7 und die zugeordneten Zapfenaufnahmen 8 eine gasdichte Übertrittsstelle
zwischen dem Fahrzeugaufbau und dem Faltdach hergestellt (vgl. Fig. 2, S. 6).
Die Gaskissen 1 im Faltverdeck 2 sind demnach in der Ablageposition des Fahrzeugdaches außer Betriebsbereitschaft, da die Verbindung der Gasleitung von
den Gasgeneratoren zu den Gaskissen 1 unterbrochen ist. In Schließposition des
Fahrzeugdaches müssen die Gaskissen betriebsbereit sein, da sie sonst nutzlos
wären. Das setzt auch eine Betriebsbereitschaft der Gasgeneratoren 5 voraus.
Um die Gasgeneratoren im Kollisionsfall zu aktivieren, ist ein Steuerungssystem
unerlässlich vorhanden, auch wenn es in der Druckschrift nicht beschrieben ist.
Ob das Steuerungssystem den Bereitschaftszustand der Gasgeneratoren in Abhängigkeit der Position des Faltverdecks schaltet oder nicht, geht aus der Druckschrift nicht unmittelbar hervor. Nach Überzeugung des Senats bleibt dem Fachmann jedoch gar keine Alternative als die, die Gasgeneratoren 5 während der Ablage des Faltverdecks zu deaktivieren, wenn Fahrzeuginsassen nicht durch frei
ausgeblasene Gase in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Es mag zutreffen,
dass die in den Beispielen des Streitpatents beschriebene Anordnung des oder
der Gasgeneratoren gegenüber einer karosseriefesten Anordnung Vorteile bietet.
Dies muss jedoch mangels Niederschlag im geltenden Patentanspruch 1 unberücksichtigt bleiben, zumal die Patentinhaberin eine Anordnung in der Karosserie
nicht ausschließt (vgl. S. 4, mittleren Abs. des Schriftsatzes vom 28. Januar 2005).
Das situationsbedingte automatische Aktivieren und Deaktivieren des Bereitschaftszustandes eines Airbags ist übrigens gängiges Fachwissen. So ist in der
Druckschrift DE 197 47 703 A1 ein Kraftfahrzeug mit einem Kopfairbag 3 in einem
seitlichen Dachbereich 1 beschrieben (vgl. Fig. 4, Anspruch 1). Zur Erhöhung der
Fahrzeugsicherheit (vgl. Sp. 1, Z. 66 ff.) wird vorgeschlagen, dass beim Ausschwenken eines Haltegriffs 4, der ebenfalls an dem seitlichen Dachbereich 1 vorgesehen ist, die Aktivierung des Kopfairbags unterbunden wird (vgl. Anspruch 1).
Dadurch soll eine Kollision zwischen dem Kopfairbag und einem Griffarm einer
Person bei einer Aktivierung des Airbags verhindert werden (vgl. Sp. 2, Z. 16 bis
22). Das Schalten des Betriebszustandes des Kopfairbags erfolgt durch eine Airbagsteuerelektronik 40 (vgl. Sp. 5, Z. 13 bis 26, Fig. 4). Der Vorgang unterliegt einem Automatismus, von dem der Nutzer des Handgriffs nichts merkt. Er stellt keine gezielte Kontrolle des Airbags durch den Nutzer des Handgriffs dar, wie die Patentinhaberin zu bedenken gibt.
Schließlich liegt das Tragen des Airbags durch einen Seitenholm eines verstellbaren Fahrzeugdaches mit starren Dachteilen nahe, zumal schon aus
DE 296 11 683 U1 das Anordnen eines Kopfairbags im seitlichen Dachbereich
grundsätzlich bekannt ist. Dem Fachmann bleibt gar keine andere Möglichkeit, als
die, den Kopfairbag bei einem Hartschalendach an den seitlichen Holmen anzubringen, wenn die gleichen Schutzwirkungen wie bei einem entsprechenden Faltdach erzielt werden sollen, ohne den Innenraum der Fahrgastzelle zu beeinträchtigen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist demnach nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche patentfähig sind. Da dem Antrag nur insgesamt stattgegeben werden kann, war das Patent zu widerrufen.
Pontzen
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko