Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 02.04.2009 – 11 W (pat) 314/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 314/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 2. April 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 38 995

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.

Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 199 38 995 mit den Patentansprüchen 1 bis 4 sowie der geänderten Beschreibung vom

2. April 2009 beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I .

Das am 17. August 1999 angemeldete Patent 199 38 995, dessen Erteilung am

24. Oktober 2002 veröffentlicht wurde, betrifft ein „Verfahren zur Herstellung eines

Al-Mg-Si-Aluminiumlegierungsblech zum Formen mit guten Oberflächeneigenschaften“.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und auf folgende Druckschriften verwiesen:

(1)

(2)

US 5 480 498 A

US 4 614 552

(3)

D. Altenpohl, Aluminium von innen betrachtet, 2. Auflage (1970) Aluminium-Verlag GmbH, Düsseldorf, Seiten 105 bis 107

(4)

Aluminium-Zentrale e.V. Düsseldorf (Herausgeber), Aluminium-Taschenbuch, 15. Auflage (1996), Band 2, Aluminium-Verlag GmbH, Düsseldorf,

Seiten 66 und 67

US 3 392 062

EP 0 786 535 B1

DE 695 16 297 T2 (deutsche Übersetzung von (6)).

(5)

(6)

(7)

Im Prüfungsverfahren wurden die Entgegenhaltungen

(8)

Aluminium-Zentrale e.V. Düsseldorf (Herausgeber), Aluminium-Taschenbuch, 15. Auflage (1996), Band 1, Aluminium- Verlag GmbH, Düsseldorf,

Seiten 446 und 563 bis 566

(9)

Abstract zu JP 01-031954 A

(10) Abstract zu JP 07-228956 A

(11) Abstract zu JP 08-325663 A

(12) Abstract zu JP 08-232052 A

in Betracht gezogen.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 sowie der geänderten Beschreibung vom 2. April 2009 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

1. Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Legierungsblechs

zum Umformen, das eine Textur aufweist, in welcher die Orientierungsverteilungsdichte der Goss Orientierung 3 oder weniger

ist, die Orientierungsverteilungsdichte der PP-Orientierung 3

oder weniger ist und die Orientierungsverteilungsdichte der

Brass-Orientierung 3 oder weniger ist, wobei das Verfahren umfasst:

a) Durchwärmen einer Al-Mg-Si- Aluminiumlegierung, bestehend aus 0,2 bis 1,5 Gew.-% Mg und 0,2 bis 1,5 Gew.-% Si und

dem Rest Aluminium, bei einer Temperatur von 530°C oder höher für mindestens 4 Stunden,

b) Heißwalzen bei einer Starttemperatur von mehr als 450°C

und bei einer Wickeltemperatur von 390°C oder höher und

c) Kaltwalzen bei einer End-Reduzierungsrate von 85% oder

weniger.

Wegen des Wortlauts der geltenden Ansprüche 2 bis 4 und den Änderungen in

der Beschreibung vom 2. April 2009 sowie den Einzelheiten des Vorbringens der

Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch ist insofern begründet, als er zu einer Beschränkung des

Patents führt.

1. Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-

Blechs mit guter Press- bzw. Druck-Formbarkeit bzw. –Umformbarkeit und insbesondere mit guten Oberflächeneigenschaften (vgl. Abs. [0001] in der geltenden

Patentbeschreibung). Aus dem Stand der Technik mit gattungsgemäßen Verfahren hergestellte bekannte Legierungen weisen die Nachteile auf, dass deren

„Back-Härtbarkeit“ (englisch: „bake-hardenability“) niedrig ist und dass Zugbeanspruchungsspuren erzeugt werden können, wenn sie dem Press-Formen unterworfen werden (vgl. Abs. [0002] in der geltenden Patentbeschreibung). Dabei entsteht eine Oberflächenrauhigkeit, welche „Rillenspuren“ (englisch: „ridging marks“)

genannt wird, die bei Umformungen, wie Tiefziehen etc., stören und der Verwendung des Bleches für Produkte im Wege stehen, die eine feine Oberfläche benötigen (vgl. Abs. [0003] in der geltenden Patentbeschreibung).

Bekannte Verfahren - vgl. Druckschriften (10) und (12) - sehen vor, Rillenspuren

durch sorgfältige Prozesskontrolle zu verhindern, um so feinkörnige Bleche - mit

einer zufälligen Kristallorientierungsverteilung zu erzeugen (vgl. Abs. [0004] in der

geltenden Patentbeschreibung).

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Legierungsbleches zum Formen bzw. Umformen bereitzustellen, bei welchem das

Erzeugen von Rillenspuren verhindert werden und dessen Oberfläche hochwertig

sein soll (vgl. Abs. [0008] in der geltenden Patentbeschreibung).

Als Lösung wird ein Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Legierungsblechs

mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beansprucht.

Der mit der Lösung der gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist vorliegend ein

Diplom- Ingenieur zumindest mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Metall- oder Werkstoffkunde, der sich mit thermomechanischen Behandlungsmethoden von Aluminiumlegierungen befasst und über eingehende Kenntnisse von Texturen verfügt.

2. Mit dem Begriff „Textur“ im Anspruch 1 verbindet der Fachmann allgemein die

Gesamtheit der in einem polykristallinen Körper ausgebildeten Kristallorientierungen. Eine Textur, bei der die Kristallite einer Phase wenige Vorzugsorientierungen

einnehmen, bewirkt durch die über die Gitterstruktur der Kristallite bedingte Anisotropie physikalischer Eigenschaften eine solche auch für das polykristalline Material. Im Falle, dass alle Orientierungen gleich häufig vorhanden sind, ist das Verhalten des polykristallinen Materials isotrop, obwohl jeder Kristallit für sich ein

anisotropes Verhalten zeigt. Vorliegend werden bestimmte bevorzugt ausgeprägte

Texturanteile als die Ursache für die mangelhaften Oberflächeneigenschaften des

Bleches angesehen.

Im Anspruch ist die Textur des patentgemäßen Blechs mittels der Orientierungsverteilungsdichte bestimmter Vorzugsorientierungen zahlenmäßig definiert. Der

Ausdruck Orientierungsverteilungsdichte ist gleichbedeutend mit den sonst üblichen technischen Begriffen Orientierungsverteilungsfunktion und Orientierungsdichteverteilungsfunktion. Die Werte der Orientierungsverteilungsdichten betragen

vorliegend für die Goss-, die PP- und die Brass-Orientierung jeweils „3 oder weniger“. Sie quantifizieren die im Vergleich zu einer völlig regellosen Kristallorientierungsverteilung in den jeweiligen Polfiguren gemessene relative Intensität der

Häufigkeitsverteilung der genannten Kristallitorientierungen, wobei die Texturstärke für die völlig regellose Verteilung der Kristallite zu 1 normiert ist. Die Angabe „3

oder weniger“ bedeutet also, dass die Häufigkeit der in dem patentgemäßen Blech

aufzufindenden ausgewählten Kristallorientierungen maximal dreimal höher als

gegenüber einem Blech ohne jede Textur sein darf.

Der Kerngedanke des Patents besteht darin, dass aus einer Al-Mg-Si-Legierung

definierter Zusammensetzung mittels dreier technologisch ineinander greifender

Verfahrensschritte ein Al-Mg-Si-Legierungsblech herstellbar ist, welches in dem jeweils genannten Wertebereich liegende Orientierungsverteilungsdichten der als

ursächlich für die Ausbildung von Rillenspuren erkannten Goss-, PP- und Brass-

Orientierungen aufweist. Im ersten Schritt wird die definierte Legierung unter Einhaltung einer Mindesttemperatur und Mindestdauer homogenisierend durchgewärmt, im zweiten Schritt innerhalb bestimmter Temperaturgrenzen heiß gewalzt

und im letzten Schritt unter Einhaltung eines Maximalumformungsgrades kalt gewalzt. Alle Maßnahmen bewirken für sich betrachtet die Unterdrückung einer sog.

(cid:196)(cid:302)-Faser“, welche die Ausbildung der genannten Orientierungen verursacht, was

wiederum zum Unterdrücken der Erzeugung von Rillenspuren beitragen soll (vgl.

Abs. [0033] in der Patentbeschreibung).

In dem Ausdruck „Heißwalzen … bei einer Wickeltemperatur…“ im geltenden Anspruch 1 bezeichnet „Wickeltemperatur“ die Wickel- bzw. Haspeltemperatur des

Warmbandes unmittelbar nach dem Warmwalzen (vgl. S. 4, Z. 44 und 45 in der

Patentbeschreibung). „Heißwalzen“ und „Warmwalzen“ werden demnach synonym

verwendet, und der Vorgang des Wickelns oder Haspelns ist in den Schritt des

Warmwalzens integriert zu verstehen, was mit der üblichen fachmännischen Sichtweise übereinstimmt. So lehrt es auch die von der Einsprechenden herangezogene Druckschrift (3), wo das aufgewickelte warmgewalzte Band als ein „beim

Warmwalzen erhaltenes Endprodukt“ bezeichnet ist (vgl. Kapitel „Warmwalzen“,

S. 106 bis 107 i. V. m. Fig. 109 in Literatur (3)).

Der geltende Anspruch 1 findet seine Stütze unter Beschränkung einer Temperaturuntergrenze in dem erteilten Anspruch 1, der seinerseits auf die ursprünglichen

Ansprüche 1 und 2 sowie die S. 8, Z. 31 bis S. 9, Z. 10 i. V. m. Tab. 1 zurückgeführt werden kann. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 4, die ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5 finden.

Somit sind die geltenden Ansprüche 1 bis 4 insgesamt zulässig.

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das beanspruchte Verfahren sei

nicht neu. Aus der Druckschrift (1) gehe eine gattungsgemäße Legierung AA6111

(vgl. Sp. 5, Z. 61-64) mit Legierungszusammensetzungen gemäß den Ansprüchen 1 bis 3 des angegriffenen Patents hervor. Eine homogenisierende Glühung

werde während 34 Stunden bei zwischen 538 und 566°C und somit innerhalb der

Grenzwerte des Anspruchs 1 durchgeführt (vgl. Sp. 5, Z. 66). Die Warmwalzstarttemperatur liege bei 522°C und somit oberhalb der im Patent geforderten 450°C;

zudem liege die Haspeltemperatur bei 386°C und entspreche im Rahmen von

Messungenauigkeiten der im Patent angegeben Temperatur von 390 C (vgl. Tabelle I in (1)). Letztlich liege der Abwalzgrad bei 78% und somit unterhalb der patentgemäß geforderten 85% oder weniger. Wegen der gleichen Zusammensetzung und der übereinstimmenden Verfahrensschritte weise das aus (1) bekannte

Blech zwangsläufig auch die spezielle Textur des patentgemäßen Blechs auf.

Der Senat kann der Meinung der Einsprechenden nicht beipflichten.

Das gemäß Druckschrift (1) bereits damals zum Stand der Technik gehörende,

von der Einsprechenden als neuheitsschädlich angesehene Verfahren ist mit dem

patentgemäßen Verfahren nicht identisch.

Nach Fig. 1 und der zugehörigen Beschreibung, Sp. 4, Z. 16 bis 18, verlässt dort

das heiß gewalzte Material die Walze mit einer typischen Minimaltemperatur von

650°F (entsprechend 343°C). Damit ist zwar ein einseitig offener Bereich angegeben, der dem Fachmann stillschweigend nicht ausdrücklich genannte höhere Werte offenbart, die für ihn aber innerhalb einer praktikablen Bandbreite liegen müssen. Die Beschränkung des oberhalb der kleinsten Temperatur von 343°C liegenden Bereichs ergibt sich bei dem in Rede stehenden bekannten Verfahren aus der

Angabe der höchsten Temperatur von 727°F, entsprechend 386°C, bei der das

heiß gewalzte Band des Loses Nr. 1 die Walze verlässt (vgl. Tabelle I, Zeile „Lot

No. 1“, Spalte „tandem mill exit temperature“). Sie liegt damit unterhalb der bei

dem Verfahren des angefochtenen Patents vorgesehenen Mindesttemperatur und

in Anbetracht der auch damals schon auf ein Grad genau arbeitenden Temperaturregelungen ist entgegen der Meinung der Einsprechenden davon auszugehen,

dass diese Grenze sicher eingehalten werden konnte, zumal sich das Blech zwischen der Ausgangswalze und dem folgenden Haspeln zwangsläufig abkühlt und

somit in jedem Fall unter der streitpatentgemäß angegebenen Temperatur von

mindestens 390°C liegt. Alle anderen aus der in Betracht gezogenen Tabelle I entnehmbaren, praktisch angewendeten Warmwalz-Endtemperaturen sind geringer,

und auch an allen anderen Stellen der Druckschrift (1) werden dem Patent entsprechende Wickeltemperaturen nicht genannt.

Zu dem weiteren Dokument (5) vertritt die Einsprechende die Auffassung, das

daraus bekannte Verfahren betreffe die Herstellung eines patentgemäß legierten

Al-Mg-Si-Blechs und umfasse die im Anspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Schritte a), b) und c). Daher sei auch das Merkmal, wonach das Al-

Mg-Si-Legierungsblech eine Textur gemäß dem Anspruch 1 aufweise, implizit offenbart und der Gegenstand des Anspruchs 1 folglich nicht mehr neu.

Der Senat kommt hier zu der Feststellung, dass auch der Druckschrift (5) nicht

sämtliche im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmale identisch entnommen

werden können, denn bei dem daraus bekannten Verfahren ist wiederum zumindest das Merkmal b) des geltenden Anspruchs 1 nicht vollständig erfüllt, wonach

das patentgemäße Verfahren Heißwalzen bei einer Starttemperatur von mehr als

450°C und bei einer Wickeltemperatur von 390°C oder höher umfasst.

Zwar beträgt die Blechtemperatur dort nach dem Heißwalzen nicht weniger als

380°C (vgl. Sp. 3, Z. 43 bis 44) bzw. in bevorzugter Ausgestaltung des bekannten

Verfahrens nicht weniger als 400°C (vgl. Anspruch 2, Sp. 4, Z. 31 bis 35) und

reicht somit in den patentgemäß vorgesehenen Temperaturbereich der Wickeltemperatur hinein. Die Temperatur des Bleches nach dem letzten Warmwalzdurchgang des in Druckschrift (5) gelehrten Verfahrens ist jedoch nicht die Wickeltemperatur im Sinne des Patentanspruchs. In (5) umfasst das Heißwalzen nämlich

nicht das Wickeln des Bleches bei der Walzendtemperatur. Vielmehr soll unmittelbar nach dem Austritt des Bleches aus dem letzten Stich das Heißwalzen abgebrochen werden, indem ein sofortiges Abschrecken auf eine Temperatur von

200°C oder weniger erfolgt, bevorzugt auf Raumtemperatur in weniger als 2 Minuten und weiter bevorzugt in weniger als 1 Minute (vgl. Anspruch 3 sowie Sp. 2,

Z. 47 bis 54). Eine derart rasche Abkühlung kann nur erfolgen, wenn das Blech

noch nicht aufgewickelt ist, da es als Coil nicht in der gebotenen Schnelligkeit und

Gleichmäßigkeit durchgekühlt werden kann. Ein Aufwickeln des abgeschreckten

Bleches ist in Druckschrift (5) nicht erwähnt und kann dort auch an keiner Stelle

als offenbart angesehen werden, denn dem Abschrecken aus der Walzhitze unmittelbar nachfolgend wird das Material kalt gewalzt, innerhalb weniger als 1 Minute, vorzugsweise weniger als 30 Sekunden, in einem Durchlaufofen lösungsglühbehandelt und sofort nach Verlassen des Ofens nochmals abgeschreckt (vgl.

Sp. 2, Z. 49 bis 58). Erst danach erfolgt das Wickeln (vgl. Anspruch 8).

Die Druckschrift (5) offenbart somit ein gegenüber dem angefochtenen Patent erheblich abgewandeltes Verfahren.

Auch aus den übrigen Druckschriften ist kein Verfahren mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents genannten Merkmalen bekannt.

Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegeben.

b) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Weder die Druckschrift (1) noch die Druckschrift (5) vermögen aus sich heraus

den Fachmann zu dem Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents anzuregen.

Offensichtlich entstehen bei der gemäß der Druckschrift (1) schon damals aus

dem Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Rillenspuren im Endprodukt

(vgl. Sp. 4, Z. 18 bis 20). Zwangsläufig kommt somit ein Fachmann zu dem

Schluss, dass aus einem Verfahren, das relativ hohe Warmwalzendtemperaturen

vorsieht, ein mängelbehaftetes Legierungsblech resultiert, welches nicht die gemäß Anspruch 1 anzustrebenden Orientierungsverteilungsdichten der PP-, Goss-

und Brass-Orientierungen von 3 oder weniger aufweist. Texturangaben sind der

Druckschrift (1) lediglich bezüglich der Würfeltextur (100)<001> entnehmbar. Die

bei dem angefochtenen Patent in den Vordergrund gestellten Orientierungen finden dagegen keine Erwähnung, obwohl der Fachmann schon damals um deren

Auswirkungen auf die Anfälligkeit für die Rillenspurbildung hätte wissen können.

Das Problem der Rillenspurenbildung überwindet die Methode nach der Druckschrift (1), indem sie deutlich geringere Ausgangstemperaturen aus dem Warmwalzzustand heraus anwendet als die Prozesse, die aus dem damaligen Stand der

Technik bekannt gewesen sind (vgl. Sp. 4, Z. 34 bis 36 und Sp. 7, Z. 24 bis 30

i. V. m. Tabelle I). Das angefochtene Patent lehrt indessen das Gegenteil.

Bei der aus der Druckschrift (5) bekannten Methode fehlt schon der Bezug zu der

dem angefochtenen Patent zu Grunde liegenden Aufgabe. Dort werden weder Rillenspuren oder andere Oberflächenmängel von Al-Mg-Si-Legierungsblechen noch

Texturen oder im Zusammenhang damit stehende Gefügemerkmale angesprochen. Die Aufgabe, auf der das Verfahren gemäß dem Dokument (5) fußt, bezieht

sich vielmehr auf verschiedene Probleme, die die kontinuierliche Wärmebehandlung von Leichtmetallblechen in Durchlauföfen mit sich bringen. Ziele sind dort

eine kurze Wärmebehandlungsstrecke, kürzere Lösungsglühdauern, weniger

Oberflächenmängel, die durch mechanische Beschädigungen während des Durchlaufs durch den Ofen entstehen könnten, und letztlich das Erreichen der geforderten mechanischen Festigkeitswerte des Bleches (vgl. Sp. 2, Z. 4 bis 28).

Wie die Neuheitsbetrachtung bereits ergibt, ist das aus der Druckschrift (5) hervorgehende Verfahren - der anderen Aufgabenstellung Rechnung tragend - gegenüber dem patentgemäßen unterschiedlich. Die Druckschrift (5) lehrt zwar, dass

das Blech während des Heißwalzens auf Temperaturen größer als 380°C gehalten

wird, nicht jedoch ein Heißwalzen bei einer Wickeltemperatur von 390°C oder höher. Von Wickeln im Zuge des Heißwalzens ist dort nicht die Rede, vielmehr soll

das Blech unverzüglich aus dem letzten Heißwalzstich heraus abgeschreckt werden (Sp. 3, Z. 43 bis 47), mit der offenkundigen Absicht, den lösungsgeglühten Zustand des Materials sofort einzufrieren. Eine direkt aus dem Warmwalzen heraus

rasch abgekühlte Al-Mg-Si-Legierung weist aus fachmännischer Sicht keinesfalls

das Gefüge des patentgemäßen Bleches auf, sondern zwangsläufig ein aus dem

vorangegangenen Warmwalzen durch das Abschrecken eingefrorenes lang gestrecktes Fasergefüge, das per se durch die Anwesenheit von Verformungstexturen geprägt ist. Das patentgemäße Vorgehen sieht dagegen vor, das Blech bei

Temperaturen von 390°C oder höher aufzuwickeln, um bereits in diesem Verfahrensstadium ein Umkristallisieren zu verursachen (vgl. S. 4, Z. 55 bis 57 der Patentbeschreibung). Mit anderen Worten sollen möglichst noch in dem heiß gewalzten Blech Rekristallisationsvorgänge ablaufen, die zu einer Enttexturierung führen.

Das Verfahren des angefochtenen Patents verfolgt ein anderes Ziel als das aus

der Druckschrift (5) bekannte, das somit auch in einer Zusammenschau mit dem

weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zum streitgegenständlichen Verfahren führen kann.

Die Berücksichtigung der von der Einsprechenden zur Begründung mangelnder

erfinderischer Tätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften (3) und (4) führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die von der Einsprechenden im schriftlichen Vortrag herangezogene Stelle in dem

Lehrbuch (3) beschreibt nämlich einen typischen Temperaturzyklus mit Hochglühtemperaturen von annähernd 600°C sowie Warmwalztemperaturen von oberhalb

350°C und insbesondere mit den patentgemäß vorgesehenen übereinstimmende

Starttemperaturen zwischen 450 und 550°C. Auf Grund des Hinweises in (3), wonach während des Walzens die Temperatur des Walzguts um etwa 100 bis 150°C

absinkt, siehe S. 106, fünfte Zeile von unten, kann der Fachmann ausgehend von

den genannten Starttemperaturen auf Warmwalzendtemperaturen im Bereich zwischen 300 und 450°C schließen.

Die von der Einsprechenden genannte Literaturstelle (4) gibt in den Tafeln 1.3.5

bzw. 1.3.6 Warmumformtemperaturbereiche zwischen 450 und 520°C bzw. Hochglühbedingungen zwischen 500 und 580°C bei 6 bis 8 Stunden Haltezeit für patentgemäß zusammengesetzte Al-Mg-Si-Legierungen vor.

Welche Wickeltemperatur resultiert, ist aus beiden Druckschriften jedoch nicht klar

entnehmbar. Allein aus der Kenntnis eines für den Warmwalzschritt praktikablen

Temperaturbereiches ergibt sich jedenfalls noch kein konkreter Anhaltspunkt für

den Fachmann, dass bei den im Patentanspruch 1 angegebenen Wickeltemperaturen von 390°C oder höher sich mit vorteilhaften Auswirkungen für die Oberflächenqualität bestimmte Texturanteile minimieren oder ganz vermeiden lassen.

Erst recht ist aus der Gesamtschau der aus der Druckschrift (1) einerseits und der

aus den Druckschriften (3) und (4) andererseits sich ergebenden Warmwalzendtemperaturen nicht zu erkennen, dass sich bei Einhaltung hoher Wickeltemperaturen die nach der Aufgabe angestrebten Eigenschaften des Bleches ergeben werden. Der Fachmann wird vielmehr auf Grund der Erkenntnisse aus der Druckschrift (1), die ja ausdrücklich auf sich bei hohen Warmwalzausgangstemperaturen

einstellende Nachteile bezüglich der Rillenspurausbildung hinweist, davon abgehalten, die aus den Fachbüchern (3) und (4) herleitbaren, theoretisch zwangsläufig

beim Warmwalzen sich ergebenden Endtemperaturen gezielt vorzusehen.

Aus der weiteren Druckschrift (2), die ein Aluminiumlegierungsblech für Automobilkarosserieteile betrifft, welches die patentgemäße Zusammensetzung aufweist,

kann ebenfalls nicht der Hinweis entnommen werden, dass die Einhaltung einer

Wickeltemperatur von 390°C oder höher entscheidenden Einfluss auf die Texturbildung im Blech und die nachfolgenden Formgebungseigenschaften haben könnte. U. a. soll zwar durch die darin offenbarten Maßnahmen die gleichmäßige Umformbarkeit gefördert werden (vgl. Sp. 1, Z. 39 bis 65), Orientierungsverteilungsdichten ausgewählter Texturen kommen aber nicht zur Sprache. Zudem ist dort an

keiner Stelle eine Temperatur erwähnt, mit der das Al-Mg-Si-Legierungsblech aus

der Warmwalze austreten soll.

Die Druckschrift (6) bzw. deren zugehörige deutsche Übersetzung (7) offenbaren

zwar mit dem angefochtenen Patent übereinstimmende Legierungstypen sowie

Homogenisierungsglüh-Bedingungen und Kaltwalzparameter, jedoch ebenso wenig wie die anderen Druckschriften die Warmwalzbedingungen gemäß Merkmal b)

des geltenden Anspruchs 1. Die in den Druckschriften (6) und (7) gezeigten Anfangs- und Endtemperaturen des Warmwalzschrittes (vgl. Anspruch 1) liegen jeweils unterhalb der vom Patent beanspruchten. Eine Anregung zur Lehre des Patents ist daraus somit nicht gegeben.

Letztlich weisen auch die übrigen bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten

Druckschriften (8) bis (12) nicht in die Richtung der patentgemäßen Vorgehensweise. In Druckschrift (8), (9) und (11) fehlen jegliche Angaben zu den Heißwalztemperaturen. In den Druckschriften (10) und (12) betragen die Endtemperaturen

des Heißwalzens maximal 350°C; sie liegen also deutlich unterhalb des gemäß

Anspruch 1 vorgesehenen Wickeltemperaturbereichs.

Somit sind alle für die Patentierbarkeit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 geforderten Kriterien erfüllt. Der geltende Anspruch 1 hat Bestand und

trägt die rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 4.

Dr. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Ko