Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 07.04.2009 – 12 W (pat) 30/04

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 44 074

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.

Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Februar 2004 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der

Einsprechenden. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch den

aufgedeckten Stand der Technik vorweggenommen, zumindest jedoch nahegelegt. Im Verfahren sind u. a. folgende Schriften zum Stand der Technik genannt

worden:

E1) DE 196 01 720 A1

Bf3) Bleisch, G. und Weile, F.: Innovationstrends bei Verpackungsmaschinen

dargestellt am Beispiel der Schlauchbeutelmaschinen. In: neue verpackung 10/91,

Seiten 24 bis 28, 31, 32, 34, 35, 37, 38 sowie 41 und 42.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß ihren Hilfsanträgen 1 und 2.

Die nebengeordneten, beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 und 3

lauten:

1. Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer

schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut befüllt

und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird, der als

Teilvorgänge das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts gewünschter Länge durch Einschnüren der Verpackungshülle, das

Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens einer Verschlussklammer umfasst, wobei die Teilvorgänge unabhängig voneinander angesteuert werden, dadurch gekennzeichnet, dass

die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge des Verschließvorgangs

zumindest teilweise unabhängig voneinander gesteuert werden.

3. Verschließvorgang zum Herstellen von wurstartigen Produkten

mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, mit Mitteln (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, Mitteln

(16) zur Bildung eines füllgutfreien Zopfabschnitts durch Spreizen

der Einschnürmittel und Mitteln (18, 20, 22, 24) zum Setzen und

Schließen von Verschlussklammern, wobei die Mittel (11, 12, 14)

zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen

und Schließen von Verschlussklammern unabhängig voneinander

ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinheit (28) vorgesehen ist, an die die Mittel (11, 12, 14) zum

Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen

der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und

Schließen von Verschlussklammern zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe angeschlossen sind.

Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 haben folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer

schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die

einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut

befüllt und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird,

der als Teilvorgänge das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts gewünschter Länge durch Einschnüren der Verpackungshülle, das Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts

und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens

einer Verschlussklammer umfasst, wobei die Teilvorgänge unabhängig voneinander angesteuert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungsabläufe der

Teilvorgänge des Verschließvorgangs zumindest teilweise unabhängig voneinander gesteuert werden, wobei die Mittel (11, 12,

14) zum Einschnüren der Verpackungshülle die Mittel (16) zum

Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum

Setzen und Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren

als Antriebselemente aufweisen.

3. Verschließvorrichtung zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle,

mit Mitteln (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle,

Mitteln (16) zur Bildung eines füllgutfreien Zopfabschnitts durch

Spreizen der Einschnürmittel und Mitteln (18, 20, 22, 24) zum

Setzen und Schließen von Verschlussklammern, wobei die Mittel

(11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel

(16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22,

24) zum Setzen und Schließen von Verschlussklammern unabhängig voneinander ansteuerbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinheit (28) vorgesehen ist, an die die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der

Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und Schließen

von Verschlussklammern zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe

angeschlossen sind, wobei die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der

Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und

Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren als Antriebselemente aufweisen.

Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 lauten:

1. Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer

schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut befüllt

und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird, der als

Teilvorgänge das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts

gewünschter Länge durch Einschnüren der Verpackungshülle, das

Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens einer Verschlussklammer umfasst, wobei die Teilvorgänge unabhängig

voneinander angesteuert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungsabläufe der

Teilvorgänge des Verschließvorgangs unabhängig voneinander

gesteuert werden, wobei die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren

der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und

Schließen von Veschlussklammern Elektromotoren als Antriebselemente aufweisen.

3. Verschließvorrichtung zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle,

mit Mitteln (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle,

Mitteln (16) zur Bildung eines füllgutfreien Zopfabschnitts durch

Spreizen der Einschnürmittel und Mitteln (18, 20, 22, 24) zum

Setzen und Schließen von Verschlussklammern, wobei die Mittel

(11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel

(16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22,

24) zum Setzen und Schließen von Verschlussklammern

unabhängig voneinander ansteuerbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinheit (28) vorgesehen ist, an die die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der

Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und Schließen

von Verschlussklammern zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe

angeschlossen sind, wobei die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der

Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und

Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren als Antriebselemente aufweisen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen wird

auf die Akte verwiesen.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den

Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, Beschreibung

Spalten 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich eingegangen am

3. April 2009, Zeichnung gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, Beschreibung Spalten 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 3. April 2009, Zeichnung gemäß Patentschrift,

ferner die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und hält

die Gegenstände nach dem Patent sowohl in der beschränkt aufrechterhaltenen

als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung der Patentansprüche für

patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

Nach Ansicht des Senats offenbart das Patent die Erfindung hinreichend deutlich

und vollständig; auch gehen die Gegenstände der verteidigten Ansprüche nicht

über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Letztlich kann

dies aber offen bleiben, denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche

sind jedenfalls nicht patentfähig.

A) Zum Hauptantrag

Die Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von wurstartigen

Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die

(einseitig verschlossene) Verpackungshülle zunächst mit Füllgut gefüllt und

anschließend eingeschnürt, daraufhin ein füllgutfreier Zopfabschnitt gewünschter

Länge hergestellt und der füllgutfreie Zopfabschnitt schließlich durch Setzen und

Schließen mindestens einer Verschlussklammer verschlossen wird. Die Erfindung

bezieht sich außerdem auf eine Verschließvorrichtung zum Herstellen von

wurstartigen Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle

mit Mitteln zum Einschnüren der Verpackungshülle, Mitteln zum Herstellen eines

füllgutfreien Zopfabschnitts durch Spreizen der Einschnürmittel und Mitteln zum

Setzen und Schließen von Verschlussklammern (Spalte 1, Abs. 1 der Patentschrift).

Es ist bekannt, beispielsweise Wurstbrät für Speisewürste oder Kitt- und

Dichtmassen in Folienschläuchen oder Beuteln zu verpacken. Dies geschieht in

bekannter Weise dadurch, dass die schlauch- oder beutelartige Verpackungshülle

von einer Füllmaschine mit Füllgut befüllt wird. Die Füllmaschine gibt am Ende des

Füllvorganges oder kurz davor einen Impuls aus, mit dem ein Verschließvorgang

ausgelöst wird. Dieser beginnt damit, dass die gefüllte Verpackungshülle zunächst

durch Schließen zweier Verdrängerscherenpaare zu einem kurzen Zopf eingeschnürt wird. Anschließend werden die beiden Verdrängerscherenpaare axial in

Wurstlängsrichtung auseinander bewegt (gespreizt) (und verdrängen ggf. dort

befindliches Füllgut), so dass zwischen den beiden Verdrängerscherenpaaren ein

füllgutfreier Zopf gewünschter Länge entsteht. Daraufhin schwenkt ein unterer

Cliphebel mit einer Matrize, in der sich zwei offene Verschlussklammern befinden,

unter den füllgutfreien Zopfabschnitt, während gleichzeitig ein oberer Cliphebel mit

einem Stempel von oben gegen die Verschlussklammern schwenkt und diese

verschließt. Der Zopf ist dann von zwei nebeneinander angeordneten Verschlussklammern verschlossen und kann ggf. zwischen diesen beiden Verschlussklammern durchtrennt werden. Nach dem Verschließvorgang bewegen

sich die daran beteiligten Maschinenteile wieder in ihre Ausgangslage zurück und

ein neuer Arbeitszyklus beginnt mit dem Füllvorgang (Spalte 1, Abs. 2).

Die Verdrängerscherenpaare und der Cliphebel sind mechanisch, z. B. durch

Wellen, Kurvenscheiben oder dergleichen miteinander gekoppelt, so dass ihre

Bewegungen während des Verschlussvorgangs zwangskoordiniert sind (Spalte 1,

Abs. 3).

Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es die der Erfindung zugrunde

liegende Aufgabe, die Produktivität bei der Herstellung von wurstartigen Produkten

mit schlauch- oder beutelartiger Verpackungshülle zu erhöhen (Spalte 1, Abs. 5).

Fachmann hierfür ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung

in der Konstruktion und dem Betrieb von Verpackungsmaschinen, insbesondere

für wurstartige Produkte.

Gelöst wird diese Aufgabe mit den Gegenständen gemäß den Ansprüchen 1

und 3.

Die im Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus

einem Verfahren mit folgenden Merkmalen:

(I)

Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer schlauch-

oder beutelartigen Verpackungshülle,

(II)

bei dem die einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut

befüllt und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird, der als

Teilvorgänge umfasst:

(III)

das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts gewünschter Länge durch

Einschnüren der Verpackungshülle,

(IV)

das Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts

(V)

und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens einer

Verschlussklammer,

(VI) wobei diese Teilvorgänge unabhängig voneinander angesteuert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

(VII) die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge des Verschließvorgangs zumin

dest teilweise unabhängig voneinander gesteuert werden.

Der Kern der Erfindung besteht darin, die starre Zwangskoordinierung der Bewegungsabläufe beim Schließen der Verpackungshülle zu Gunsten einer flexiblen,

an das jeweilige Produkt angepassten Steuerung oder Regelung der einzelnen

Bewegungsabläufe aufzugeben. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Spreizvorgang z. B. bei Rohwürsten oder Dichtstoff- und Kittwürsten langsamer und

geregelt ablaufen zu lassen, das Setzen und Verschließen der Verschlussklammern aber erheblich schneller, als dies bisher üblich ist. Auf diese Weise wird

die Produktivität bei der Herstellung solcher Produkte erheblich gesteigert

(Spalte 1, letzte Zeile bis Spalte 2, Abs. 1).

Merkmal VI besagt, dass die Teilvorgänge (Raffen – Spreizen – Klammersetzen)

unabhängig voneinander in Betrieb genommen (= angesteuert) werden können.

Die Teilvorgänge des Verschließvorgangs gemäß Merkmal VII werden durch den

Verstellweg, die Verstellzeit, die Geschwindigkeit und die Beschleunigung

beeinflusst (Beschreibung zu Fig. 2 bis 4). Die Bewegungsabläufe mindestens

eines Teilvorgangs müssen unabhängig von dem eines anderen Teilvorgangs

steuerbar sein.

Die DE 196 01 720 A1 (E1) bildet nach Ansicht des Senats den im Hinblick auf

Aufgabe und Lösung nächstkommenden Stand der Technik. Sie zeigt und

beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Verschließeinrichtung für Verpackungshüllen, bei dem die Merkmale (I) bis (V) des Anspruchs 1 verwirklicht

sind, was auch die Patentinhaberin ausdrücklich zugestanden hat.

In der E1 wird die Verschließeinrichtung mit einer nicht konstanten Antriebsgeschwindigkeit angetrieben, wodurch einerseits die Scheren bei langsamer

Antriebsgeschwindigkeit lange geöffnet bleiben können, was das Einführen des

Wurststranges erleichtert und andererseits kann durch einen geeigneten Geschwindigkeitsverlauf in den anderen Bewegungsphasen der Scheren und

Verschließwerkzeuge sichergestellt werden, dass durch die lange Scherenöffnungszeit keine Taktzeitverlängerung notwendig wird, was die Kadenz herabsetzen würde (Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 2, Zeile 2). Hierdurch ist es möglich,

auch großkalibrige Würste mit hoher Kadenz zu verarbeiten (Spalte 1, Zeile 49 bis

54) und damit die Produktivität bei der Herstellung von wurstartigen Produkten mit

schlauch- oder beutelartiger Verpackungshülle zu erhöhen, was auch Aufgabe des

angegriffenen Patents sein soll. Die in der E1 vorgeschlagene Lösung ist aber

wenig flexibel, da die Teilvorgänge dort mittels Steuerkurven einer Kurvenscheibe

gesteuert werden.

Die Bf3 beschreibt Innovationstrends bei Verpackungsmaschinen, dargestellt am

Beispiel der Schlauchbeutelmaschinen. Auf Seite 24 der Bf3 wird in Abs. 2 der

mittleren Spalte dargelegt, dass im Verpackungsprozess eine hohe Produktivität

der Maschinen und Anlagen im Mittelpunkt des Anwenderinteresses liegt, die auch

eine entsprechende Flexibilität der eingesetzten Maschinen gegenüber unterschiedlichen Verarbeitungsgütern und -bedingungen erfordert (Seite 24, letzter

Abs.). Die Bf3 beschreibt im Abschnitt 3.3 den Übergang zur dezentralen

Antriebsstruktur, bei der abweichend von der bekannten zentralen Antriebsstruktur

der Maschine - als Beispiel hierfür wird dort in Abb. 5 ein Kurvengetriebe

angegeben - jedes Arbeitsorgan mit einem speziellen Antrieb versehen wird (Seite

34, linke Spalte, Abs. 2). Die erforderliche Prozesssteuerung auf elektronischer

Basis ist frei programmierbar (Seite 34, mittlere Spalte, letzter Abs.). Die Bf3

vermittelt daher die allgemeine Lehre, zur Flexibilisierung und damit zur Steigerung der Produktivität einer Verpackungsmaschine anstelle eines zentralen

Antriebs mit Kurvengetriebe unabhängige Antriebe für Teilvorgänge vorzusehen

und diese zu steuern.

Diese der Bf3 zu entnehmende Alternative mit unabhängigen Antrieben für

Teilvorgänge einer Verpackungsmaschine auf eine Verschließeinrichtung zu

übertragen, wie sie aus der E1 bekannt ist, ist nahe liegend, da sich als Anreiz

hierfür eine erhöhte Produktivität und Flexibilität des Verpackungsvorgangs ergibt.

Durch diese unabhängigen Antriebe können die Teilvorgänge unabhängig voneinander in Betrieb genommen werden und die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge können (zumindest

teilweise) unabhängig voneinander gesteuert

werden (Merkmale VI und VII).

Im Ergebnis konnte der Fachmann daher – ausgehend von dem in der E1 beschriebenen Verfahren – in Verbindung mit der im Übrigen weitgehend das

Fachwissen beschreibenden Bf3 das Verfahren nach dem aufrechterhaltenen

Anspruch 1 auffinden, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Die Patentinhaberin hat eingewendet, dass das Patent für den Verschließvorgang

mehrere Antriebe, die Bf3 aber lediglich einen Antrieb für den Verschließvorgang

vorsehe. Eine Einzelsteuerung mehrerer Antriebe für den Verschließvorgang

werde daher durch die Bf3 nicht nahe gelegt. Diese Argumentation mag zutreffend

sein, sie übersieht allerdings, dass in der E1 bereits eine Steuerung der Teilvorgänge beim Verschließen durch eine Kurvenscheibe erfolgt. Der Fachmann

erkennt ohne weiteres, dass auch diese Teilvorgänge durch eigene Antriebe

flexibilisiert werden können.

Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

B) Zum Hilfsantrag 1

Der verteidigte Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich vom

Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass die Mittel zum Einschnüren der

Verpackungshülle, die Mittel zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel zum

Setzen und Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren als Antriebsmittel

aufweisen.

Die Verwendung von Elektromotoren kann eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen, da es sich um eine in der Verpackungsmittelindustrie übliche Antriebsart handelt. Auf die E1 (vgl. Spalte 2, Abs. 3) und die Bf3 (vgl. Seite 34, linke

Spalte, drittletzter Abs.) wird verwiesen.

Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags ist daher nicht gewährbar.

C) Zum Hilfsantrag 2

Der verteidigte Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich gegenüber

der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal

VII folgenden Wortlaut hat:

die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge des Verschließvorgangs

werden unabhängig voneinander gesteuert.

Für den Fachmann ist aus der Bf3 erkennbar, dass alle Antriebe für Teilvorgänge

einer Verpackungsmaschine unabhängig voneinander gesteuert werden können.

Eine Übertragung auf ein Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten

mit einer schlauch- Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer

schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle ist naheliegend, wie sich aus den

Ausführungen zum Hauptantrag ergibt. Merkmal VII gemäß Hilfsantrag 2 kann

daher ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Auch dieser Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

D) Der nebengeordnete Anspruch 3 und die Unteransprüche der Anträge fallen

zwangsläufig mit dem jeweiligen Anspruch 1.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

Me