Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.04.2009 – 12 W (pat) 30/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 44 074
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Februar 2004 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der
Einsprechenden. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch den
aufgedeckten Stand der Technik vorweggenommen, zumindest jedoch nahegelegt. Im Verfahren sind u. a. folgende Schriften zum Stand der Technik genannt
worden:
E1) DE 196 01 720 A1
Bf3) Bleisch, G. und Weile, F.: Innovationstrends bei Verpackungsmaschinen
dargestellt am Beispiel der Schlauchbeutelmaschinen. In: neue verpackung 10/91,
Seiten 24 bis 28, 31, 32, 34, 35, 37, 38 sowie 41 und 42.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß ihren Hilfsanträgen 1 und 2.
Die nebengeordneten, beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 und 3
lauten:
1. Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer
schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut befüllt
und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird, der als
Teilvorgänge das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts gewünschter Länge durch Einschnüren der Verpackungshülle, das
Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens einer Verschlussklammer umfasst, wobei die Teilvorgänge unabhängig voneinander angesteuert werden, dadurch gekennzeichnet, dass
die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge des Verschließvorgangs
zumindest teilweise unabhängig voneinander gesteuert werden.
3. Verschließvorgang zum Herstellen von wurstartigen Produkten
mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, mit Mitteln (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, Mitteln
(16) zur Bildung eines füllgutfreien Zopfabschnitts durch Spreizen
der Einschnürmittel und Mitteln (18, 20, 22, 24) zum Setzen und
Schließen von Verschlussklammern, wobei die Mittel (11, 12, 14)
zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen
und Schließen von Verschlussklammern unabhängig voneinander
ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinheit (28) vorgesehen ist, an die die Mittel (11, 12, 14) zum
Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen
der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und
Schließen von Verschlussklammern zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe angeschlossen sind.
Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer
schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die
einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut
befüllt und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird,
der als Teilvorgänge das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts gewünschter Länge durch Einschnüren der Verpackungshülle, das Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts
und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens
einer Verschlussklammer umfasst, wobei die Teilvorgänge unabhängig voneinander angesteuert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungsabläufe der
Teilvorgänge des Verschließvorgangs zumindest teilweise unabhängig voneinander gesteuert werden, wobei die Mittel (11, 12,
14) zum Einschnüren der Verpackungshülle die Mittel (16) zum
Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum
Setzen und Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren
als Antriebselemente aufweisen.
3. Verschließvorrichtung zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle,
mit Mitteln (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle,
Mitteln (16) zur Bildung eines füllgutfreien Zopfabschnitts durch
Spreizen der Einschnürmittel und Mitteln (18, 20, 22, 24) zum
Setzen und Schließen von Verschlussklammern, wobei die Mittel
(11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel
(16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22,
24) zum Setzen und Schließen von Verschlussklammern unabhängig voneinander ansteuerbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinheit (28) vorgesehen ist, an die die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der
Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und Schließen
von Verschlussklammern zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe
angeschlossen sind, wobei die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der
Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und
Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren als Antriebselemente aufweisen.
Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 lauten:
1. Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer
schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut befüllt
und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird, der als
Teilvorgänge das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts
gewünschter Länge durch Einschnüren der Verpackungshülle, das
Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens einer Verschlussklammer umfasst, wobei die Teilvorgänge unabhängig
voneinander angesteuert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungsabläufe der
Teilvorgänge des Verschließvorgangs unabhängig voneinander
gesteuert werden, wobei die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren
der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und
Schließen von Veschlussklammern Elektromotoren als Antriebselemente aufweisen.
3. Verschließvorrichtung zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle,
mit Mitteln (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle,
Mitteln (16) zur Bildung eines füllgutfreien Zopfabschnitts durch
Spreizen der Einschnürmittel und Mitteln (18, 20, 22, 24) zum
Setzen und Schließen von Verschlussklammern, wobei die Mittel
(11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel
(16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22,
24) zum Setzen und Schließen von Verschlussklammern
unabhängig voneinander ansteuerbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinheit (28) vorgesehen ist, an die die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der
Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und Schließen
von Verschlussklammern zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe
angeschlossen sind, wobei die Mittel (11, 12, 14) zum Einschnüren der Verpackungshülle, die Mittel (16) zum Spreizen der
Einschnürmittel und die Mittel (18, 20, 22, 24) zum Setzen und
Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren als Antriebselemente aufweisen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen wird
auf die Akte verwiesen.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den
Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, Beschreibung
Spalten 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich eingegangen am
3. April 2009, Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, Beschreibung Spalten 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 3. April 2009, Zeichnung gemäß Patentschrift,
ferner die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und hält
die Gegenstände nach dem Patent sowohl in der beschränkt aufrechterhaltenen
als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung der Patentansprüche für
patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Einspruch war ebenfalls zulässig.
Nach Ansicht des Senats offenbart das Patent die Erfindung hinreichend deutlich
und vollständig; auch gehen die Gegenstände der verteidigten Ansprüche nicht
über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Letztlich kann
dies aber offen bleiben, denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche
sind jedenfalls nicht patentfähig.
A) Zum Hauptantrag
Die Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von wurstartigen
Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle, bei dem die
(einseitig verschlossene) Verpackungshülle zunächst mit Füllgut gefüllt und
anschließend eingeschnürt, daraufhin ein füllgutfreier Zopfabschnitt gewünschter
Länge hergestellt und der füllgutfreie Zopfabschnitt schließlich durch Setzen und
Schließen mindestens einer Verschlussklammer verschlossen wird. Die Erfindung
bezieht sich außerdem auf eine Verschließvorrichtung zum Herstellen von
wurstartigen Produkten mit einer schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle
mit Mitteln zum Einschnüren der Verpackungshülle, Mitteln zum Herstellen eines
füllgutfreien Zopfabschnitts durch Spreizen der Einschnürmittel und Mitteln zum
Setzen und Schließen von Verschlussklammern (Spalte 1, Abs. 1 der Patentschrift).
Es ist bekannt, beispielsweise Wurstbrät für Speisewürste oder Kitt- und
Dichtmassen in Folienschläuchen oder Beuteln zu verpacken. Dies geschieht in
bekannter Weise dadurch, dass die schlauch- oder beutelartige Verpackungshülle
von einer Füllmaschine mit Füllgut befüllt wird. Die Füllmaschine gibt am Ende des
Füllvorganges oder kurz davor einen Impuls aus, mit dem ein Verschließvorgang
ausgelöst wird. Dieser beginnt damit, dass die gefüllte Verpackungshülle zunächst
durch Schließen zweier Verdrängerscherenpaare zu einem kurzen Zopf eingeschnürt wird. Anschließend werden die beiden Verdrängerscherenpaare axial in
Wurstlängsrichtung auseinander bewegt (gespreizt) (und verdrängen ggf. dort
befindliches Füllgut), so dass zwischen den beiden Verdrängerscherenpaaren ein
füllgutfreier Zopf gewünschter Länge entsteht. Daraufhin schwenkt ein unterer
Cliphebel mit einer Matrize, in der sich zwei offene Verschlussklammern befinden,
unter den füllgutfreien Zopfabschnitt, während gleichzeitig ein oberer Cliphebel mit
einem Stempel von oben gegen die Verschlussklammern schwenkt und diese
verschließt. Der Zopf ist dann von zwei nebeneinander angeordneten Verschlussklammern verschlossen und kann ggf. zwischen diesen beiden Verschlussklammern durchtrennt werden. Nach dem Verschließvorgang bewegen
sich die daran beteiligten Maschinenteile wieder in ihre Ausgangslage zurück und
ein neuer Arbeitszyklus beginnt mit dem Füllvorgang (Spalte 1, Abs. 2).
Die Verdrängerscherenpaare und der Cliphebel sind mechanisch, z. B. durch
Wellen, Kurvenscheiben oder dergleichen miteinander gekoppelt, so dass ihre
Bewegungen während des Verschlussvorgangs zwangskoordiniert sind (Spalte 1,
Abs. 3).
Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es die der Erfindung zugrunde
liegende Aufgabe, die Produktivität bei der Herstellung von wurstartigen Produkten
mit schlauch- oder beutelartiger Verpackungshülle zu erhöhen (Spalte 1, Abs. 5).
Fachmann hierfür ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung
in der Konstruktion und dem Betrieb von Verpackungsmaschinen, insbesondere
für wurstartige Produkte.
Gelöst wird diese Aufgabe mit den Gegenständen gemäß den Ansprüchen 1
und 3.
Die im Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus
einem Verfahren mit folgenden Merkmalen:
(I)
Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer schlauch-
oder beutelartigen Verpackungshülle,
(II)
bei dem die einseitig verschlossene Verpackungshülle zunächst mit Füllgut
befüllt und anschließend ein Verschließvorgang ausgelöst wird, der als
Teilvorgänge umfasst:
(III)
das Herstellen eines füllgutfreien Zopfabschnitts gewünschter Länge durch
Einschnüren der Verpackungshülle,
(IV)
das Verlängern des so erzeugten Zopfabschnitts
(V)
und dessen Verschließen durch Setzen und Schließen mindestens einer
Verschlussklammer,
(VI) wobei diese Teilvorgänge unabhängig voneinander angesteuert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
(VII) die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge des Verschließvorgangs zumin
dest teilweise unabhängig voneinander gesteuert werden.
Der Kern der Erfindung besteht darin, die starre Zwangskoordinierung der Bewegungsabläufe beim Schließen der Verpackungshülle zu Gunsten einer flexiblen,
an das jeweilige Produkt angepassten Steuerung oder Regelung der einzelnen
Bewegungsabläufe aufzugeben. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Spreizvorgang z. B. bei Rohwürsten oder Dichtstoff- und Kittwürsten langsamer und
geregelt ablaufen zu lassen, das Setzen und Verschließen der Verschlussklammern aber erheblich schneller, als dies bisher üblich ist. Auf diese Weise wird
die Produktivität bei der Herstellung solcher Produkte erheblich gesteigert
(Spalte 1, letzte Zeile bis Spalte 2, Abs. 1).
Merkmal VI besagt, dass die Teilvorgänge (Raffen – Spreizen – Klammersetzen)
unabhängig voneinander in Betrieb genommen (= angesteuert) werden können.
Die Teilvorgänge des Verschließvorgangs gemäß Merkmal VII werden durch den
Verstellweg, die Verstellzeit, die Geschwindigkeit und die Beschleunigung
beeinflusst (Beschreibung zu Fig. 2 bis 4). Die Bewegungsabläufe mindestens
eines Teilvorgangs müssen unabhängig von dem eines anderen Teilvorgangs
steuerbar sein.
Die DE 196 01 720 A1 (E1) bildet nach Ansicht des Senats den im Hinblick auf
Aufgabe und Lösung nächstkommenden Stand der Technik. Sie zeigt und
beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Verschließeinrichtung für Verpackungshüllen, bei dem die Merkmale (I) bis (V) des Anspruchs 1 verwirklicht
sind, was auch die Patentinhaberin ausdrücklich zugestanden hat.
In der E1 wird die Verschließeinrichtung mit einer nicht konstanten Antriebsgeschwindigkeit angetrieben, wodurch einerseits die Scheren bei langsamer
Antriebsgeschwindigkeit lange geöffnet bleiben können, was das Einführen des
Wurststranges erleichtert und andererseits kann durch einen geeigneten Geschwindigkeitsverlauf in den anderen Bewegungsphasen der Scheren und
Verschließwerkzeuge sichergestellt werden, dass durch die lange Scherenöffnungszeit keine Taktzeitverlängerung notwendig wird, was die Kadenz herabsetzen würde (Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 2, Zeile 2). Hierdurch ist es möglich,
auch großkalibrige Würste mit hoher Kadenz zu verarbeiten (Spalte 1, Zeile 49 bis
54) und damit die Produktivität bei der Herstellung von wurstartigen Produkten mit
schlauch- oder beutelartiger Verpackungshülle zu erhöhen, was auch Aufgabe des
angegriffenen Patents sein soll. Die in der E1 vorgeschlagene Lösung ist aber
wenig flexibel, da die Teilvorgänge dort mittels Steuerkurven einer Kurvenscheibe
gesteuert werden.
Die Bf3 beschreibt Innovationstrends bei Verpackungsmaschinen, dargestellt am
Beispiel der Schlauchbeutelmaschinen. Auf Seite 24 der Bf3 wird in Abs. 2 der
mittleren Spalte dargelegt, dass im Verpackungsprozess eine hohe Produktivität
der Maschinen und Anlagen im Mittelpunkt des Anwenderinteresses liegt, die auch
eine entsprechende Flexibilität der eingesetzten Maschinen gegenüber unterschiedlichen Verarbeitungsgütern und -bedingungen erfordert (Seite 24, letzter
Abs.). Die Bf3 beschreibt im Abschnitt 3.3 den Übergang zur dezentralen
Antriebsstruktur, bei der abweichend von der bekannten zentralen Antriebsstruktur
der Maschine - als Beispiel hierfür wird dort in Abb. 5 ein Kurvengetriebe
angegeben - jedes Arbeitsorgan mit einem speziellen Antrieb versehen wird (Seite
34, linke Spalte, Abs. 2). Die erforderliche Prozesssteuerung auf elektronischer
Basis ist frei programmierbar (Seite 34, mittlere Spalte, letzter Abs.). Die Bf3
vermittelt daher die allgemeine Lehre, zur Flexibilisierung und damit zur Steigerung der Produktivität einer Verpackungsmaschine anstelle eines zentralen
Antriebs mit Kurvengetriebe unabhängige Antriebe für Teilvorgänge vorzusehen
und diese zu steuern.
Diese der Bf3 zu entnehmende Alternative mit unabhängigen Antrieben für
Teilvorgänge einer Verpackungsmaschine auf eine Verschließeinrichtung zu
übertragen, wie sie aus der E1 bekannt ist, ist nahe liegend, da sich als Anreiz
hierfür eine erhöhte Produktivität und Flexibilität des Verpackungsvorgangs ergibt.
Durch diese unabhängigen Antriebe können die Teilvorgänge unabhängig voneinander in Betrieb genommen werden und die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge können (zumindest
teilweise) unabhängig voneinander gesteuert
werden (Merkmale VI und VII).
Im Ergebnis konnte der Fachmann daher – ausgehend von dem in der E1 beschriebenen Verfahren – in Verbindung mit der im Übrigen weitgehend das
Fachwissen beschreibenden Bf3 das Verfahren nach dem aufrechterhaltenen
Anspruch 1 auffinden, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die Patentinhaberin hat eingewendet, dass das Patent für den Verschließvorgang
mehrere Antriebe, die Bf3 aber lediglich einen Antrieb für den Verschließvorgang
vorsehe. Eine Einzelsteuerung mehrerer Antriebe für den Verschließvorgang
werde daher durch die Bf3 nicht nahe gelegt. Diese Argumentation mag zutreffend
sein, sie übersieht allerdings, dass in der E1 bereits eine Steuerung der Teilvorgänge beim Verschließen durch eine Kurvenscheibe erfolgt. Der Fachmann
erkennt ohne weiteres, dass auch diese Teilvorgänge durch eigene Antriebe
flexibilisiert werden können.
Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
B) Zum Hilfsantrag 1
Der verteidigte Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich vom
Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass die Mittel zum Einschnüren der
Verpackungshülle, die Mittel zum Spreizen der Einschnürmittel und die Mittel zum
Setzen und Schließen von Verschlussklammern Elektromotoren als Antriebsmittel
aufweisen.
Die Verwendung von Elektromotoren kann eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen, da es sich um eine in der Verpackungsmittelindustrie übliche Antriebsart handelt. Auf die E1 (vgl. Spalte 2, Abs. 3) und die Bf3 (vgl. Seite 34, linke
Spalte, drittletzter Abs.) wird verwiesen.
Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags ist daher nicht gewährbar.
C) Zum Hilfsantrag 2
Der verteidigte Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich gegenüber
der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal
VII folgenden Wortlaut hat:
die Bewegungsabläufe der Teilvorgänge des Verschließvorgangs
werden unabhängig voneinander gesteuert.
Für den Fachmann ist aus der Bf3 erkennbar, dass alle Antriebe für Teilvorgänge
einer Verpackungsmaschine unabhängig voneinander gesteuert werden können.
Eine Übertragung auf ein Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten
mit einer schlauch- Verfahren zum Herstellen von wurstartigen Produkten mit einer
schlauch- oder beutelartigen Verpackungshülle ist naheliegend, wie sich aus den
Ausführungen zum Hauptantrag ergibt. Merkmal VII gemäß Hilfsantrag 2 kann
daher ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Auch dieser Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
D) Der nebengeordnete Anspruch 3 und die Unteransprüche der Anträge fallen
zwangsläufig mit dem jeweiligen Anspruch 1.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me