Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.04.2009 – 21 W (pat) 301/09
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 301/09 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 7. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 100 55 893
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Das Patent DE 100 55 893 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Ultraschallwandler-Anordnung für den Einsatz in
einem Durchflussmesser für ein gasförmiges oder
flüssiges Medium
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2009 in der Fassung des zuletzt gestellten
Hauptantrags
Beschreibung, Seiten 2/8 bis 5/8, gemäß Patentschrift
2 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des am 10. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldeten Patents 100 55 893 mit der Bezeichnung "Ultraschallwandler-Anordnung für den Einsatz in einem Durchflussmesser für ein gasförmiges oder flüssiges Medium" ist am 23. September 2004 veröffentlicht worden.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Ultraschallwandler-Anordnung für den Einsatz in einem Durchflussmesser für ein gasförmiges oder flüssiges Medium (13), mit
einem Wandlerelement (3) aus piezoelektrischem Material,
einem Schallkoppelungselement (2) mit einem vom Wandlerelement unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten
und mit
einer Zwischenschicht (4), die sich zwischen dem Schallkoppelungselement (2) und dem Wandlerelement (3) befindet, wobei
die Zwischenschicht (4) aus viskosem, schallleitfähigem Material
aufgebaut ist, dadurch gekennzeichnet, dass
das viskose Material feste Partikel aus Metall, Keramik oder Glas
enthält.
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent ist am 23. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden mit der
Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Hierzu verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D1 EP 0 766 071 A1
D2 US 3 987 674
D3 EP 0 769 684 A2
D4 US 4 738 737
D5 US 5 214 343.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 100 55 893 beschränkt aufrechtzuerhalten mit den
in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2009 überreichten
Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, unter Streichung
der Worte "Keramik oder Glas" in Anspruch 1, im Übrigen mit der
Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet mit Gliederungspunkten versehen:
M1 Ultraschallwandler-Anordnung für den Einsatz in einem
Durchflussmesser für ein gasförmiges oder flüssiges Medium (13),
M2 wobei der Durchflussmesser ein Gehäuse (1) aufweist, in
dem sich eine Messstrecke befindet, mit
M3 einem Wandlerelement (3) aus piezoelektrischem Material,
M4 einem Schallkoppelungselement (2) mit einem vom Wandlerelement unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten und mit
M5 einer Zwischenschicht (4), die sich zwischen dem Schallkoppelungselement (2) und dem Wandlerelement (3) befindet,
wobei
M6 die Zwischenschicht (4) aus viskosem, schallleitfähigem Material aufgebaut ist, dadurch gekennzeichnet, dass
M7 das viskose Material feste Partikel aus Metall enthält,
M8 das Schallkoppelungselement (2) in unmittelbaren Kontakt
zum Medium (13) steht und
M9 die Zwischenschicht eine Schallimpedanz aufweist, die zwischen derjenigen des Wandlerelements (3) und derjenigen
des Schallkoppelungselements (2) liegt,
M10 so dass eine stufenweise Anpassung der Schallimpedanz
vom Wandlerelement (3) über die Zwischenschicht (4) sowie
das Schallkoppelungselement (2) bis hin zum Medium gegeben ist.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand dieses Anspruchs 1 für neu und erfinderisch.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Patentfähigkeit zu äußern, soweit diese darin gesehen werde, dass die im viskosen Material vorgesehenen Partikel aus Metall
seien. Außerdem sei sie von den neu vorgelegten Ansprüchen überrascht worden,
insbesondere was die Offenbarung betreffe. Im Übrigen hat sie insbesondere die
Auffassung vertreten, dass der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 durch die
Druckschriften D5 und D4 nahe gelegt sei. In dem Versatz des viskosen Materials
mit festen Partikeln aus Metall, Keramik oder Glas sieht die Einsprechende lediglich die Anwendung gleichwirkender Mittel, zu deren Vorteilen und Wirkungsweise
in der Patentschrift keine Angaben gemacht würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände
sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen
von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
2. Der Einspruch ist auch insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents auf der
Grundlage des ursprünglich als Hilfsantrag 1 eingereichten und in der mündlichen
Verhandlung zum Hauptantrag erhobenen Patentanspruchs 1 führt, bei dem antragsgemäß nur noch die Variante "Metall" verfolgt wird.
2.1. Mit dem neu eingereichten Patentanspruch 1 hat die Patentinhaberin das Patent zum Einen durch Aufnahme weiterer Merkmale in zulässiger Weise beschränkt, zum Anderen dadurch, dass sie die im erteilten Patent noch geschützten
Alternativen, wonach das viskose Material Partikel aus Keramik oder Glas enthält,
nicht mehr beansprucht. Die geänderte Fassung erweitert weder den Gegenstand
der dem erteilten Patent zugrunde liegenden Anmeldung noch den Schutzbereich
des Patents. Die weiteren Merkmale findet ihre Stütze im erteilten Patentanspruch 1 und in der Beschreibung, Absätze [0032, 0034] sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 4 und in der ursprünglichen Beschreibung, Absätze [0025, 0027]. Die weiteren Patentansprüche wurden im Prüfungsverfahren lediglich in ihrer Nummerierung entsprechend angepasst und wurden im Einspruchsverfahren nicht geändert.
2.2. Die Erfindung betrifft eine Ultraschallwandler-Anordnung. Bei Ultraschallwandlern entstehen bei Temperaturschwankungen zwischen dem empfindlichen Piezowandler und seinem Substratkörper (Gehäuse) unterschiedliche Ausdehnungen
der Bauteile und somit schädliche mechanische Spannungen. Die Aufgabe der Erfindung besteht daher darin, diese Spannungen zu vermeiden und eine gute Anpassung der akustischen Eigenschaften einer Zwischenschicht an die weiteren
Bauteile zu erreichen (siehe Eingabe der Patentinhaberin vom 19. Oktober 2005,
Seite 3).
2.3. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Ultraschallwandler-
Anordnung mit sämtlichen, im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen offenbart. So sind aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften als Zusatz
zu dem viskosen Material gemäß Merkmalsgruppe M7 feste Partikel aus Metall
bekannt. Die beanspruchte Ultraschallwandler-Anordnung wird dem Fachmann,
einem mit der Entwicklung von Ultraschallgebern befassten Diplom-Physiker,
durch den genannten Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.
Die Druckschrift D5 (siehe insbesondere die Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung)
offenbart als nächstkommender Stand der Technik eine Ultraschallwandler-Anordnung mit einem Wandlerelement 26 (crystal), einem Schallkoppelungselement 10
(housing) und einer viskosen Zwischenschicht 26a (couplant layer), die beispielsweise aus Teflon-Fett besteht (siehe Anspruch 2), gemäß den Merkmalsgruppen 1, 3, 4, 5 und 6.
Dem Fachmann ist allgemein bekannt, dass bei Ultraschallwandler-Anordnungen
viskose Zwischenschichten zur Anpassung der Impedanz der einzelnen Bauteile
der Anordnung verwendet werden (siehe D5, Spalte 1, Zeilen 63 bis 68). Diese
viskose Anpassungsschicht mit weiteren Partikeln zu versetzten, ist aus der
Druckschrift D5 nicht bekannt.
Aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften sind lediglich in den Druckschriften D3 und D4 noch Hinweise auf Zusätze zu viskosen Anpassungsschichten bei
Ultraschallwandler-Anordnungen bekannt.
Die Druckschrift D4 offenbart eine viskose Anpassungsschicht aus Silikonfett mit
einem Zusatz aus Zinkoxid, d. h. einem Keramikmaterial (siehe Spalte 11, Zeilen 30 bis 40). Weitere Zusätze sind in der Druckschrift D4 nicht offenbart.
Die Druckschrift D3 offenbart eine viskose Anpassungsschicht aus einem Silikongel mit einem Zusatz aus Glasfasern (siehe Fig. 1, couplant 20 und Anspruch 1).
Weitere Zusätze sind in der Druckschrift D3 ebenfalls nicht offenbart.
Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist somit die Verwendung
von Metall als Zusatz zu dem viskosen Material einer Zwischenschicht bekannt,
wie in Merkmal M7 beansprucht. Der Fachmann enthält durch die bekannten Zusätze aus anderen Materialklassen, nämlich Keramik und Glas, auch keine Hinweise, diese durch ein Metall zu ersetzen. Der Hinweis der Einsprechenden, diese
Materialien wären gleichwirkend und würden keinen "Effekt" erzeugen, geht hier
fehl, da zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in diesem Fall die Wirkung des
Materials unbeachtlich ist. Für den Fachmann gibt es hier keine Veranlassung,
aus dem Stand der Technik heraus die bekannten Lösungen mit Zusätzen aus
Zinkoxid und Glasfasern zu verlassen und Überlegungen anzustellen, ob er ausgehend von diesen bekannten Lösungen zu einer weiteren vorteilhaften Lösung
mit anderen Materialien aus anderen Materialklassen kommen könnte.
Bei dieser Sachlage kommt es für die Begründung der Patentfähigkeit auf die weiteren Merkmale im Patentanspruch 1, insbesondere die aus der Beschreibung neu
aufgenommenen Merkmale in den Merkmalsgruppen M2, M8 und M9, nicht mehr
an. Daher geht auch die Rüge der Einsprechenden hinsichtlich der fehlenden Gelegenheit, sich zur Patentfähigkeit der neuen Patentansprüche, insbesondere nach
einer weiteren Recherche zu den neuen, aus der Beschreibung aufgenommenen
Merkmalen, äußern zu können fehl, da diese bei der Bejahung der Patentfähigkeit
keine Rolle gespielt haben. Ihre Offenbarung wurde in der mündlichen Verhandlung im Übrigen diskutiert und anhand der ursprünglichen Unterlagen und der Patentschrift geklärt. Die Frage, welche Zusätze des viskosen Materials gegebenenfalls bereits bekannt oder nahegelegt waren, hatte sich bereits vor der mündlichen
Verhandlung gestellt, insbesondere war das nunmehr für die erfinderische Tätigkeit als entscheidend angesehene Merkmal M7 bereits als eine Alternative im erteilten Patentanspruch enthalten. Die Einsprechende hatte daher während des
Einspruchsverfahrens zum Einen Anlass und zum Anderen auch genügend Zeit,
im Stand der Technik auch in Richtung dieser im erteilten Patent gleichwertig beanspruchten Ausgestaltung zu recherchieren. Sie kann sich dementsprechend
nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die nunmehr gewählte Variante überrascht
worden zu sein. Im Übrigen hat die Einsprechende auch weder eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung noch deren Vertagung beantragt, sondern
sich zur Sache geäußert.
2.4. Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig.
Der nebengeordnete Anspruch 13 und die Unteransprüche haben Bestand, da gegen sie Widerrufsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü