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BPatG Beschluss vom 07.04.2009 – 23 W (pat) 27/08

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 09 800.2-32

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock sowie des

Richters Maile

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 10. März 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Gerätes an ein Netz“ durch Beschluss vom 31. August 2004 zurückgewiesen.

Im vorausgegangenen, einzigen Prüfungsbescheid vom 14. April 2004 sind zum

Stand der Technik die Entgegenhaltungen

-

-

DE 43 21 304 A1 (Druckschrift D1) und

DE 195 20 242 A1(Druckschrift D2)

genannt worden, wobei von der zuständigen Prüfungsstelle ausgeführt worden ist,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 nicht neu sei. Auch die Merkmale der weiteren, abhängigen Ansprüche 2 bis 4 gingen aus dem aufgezeigten Stand der Technik in naheliegende Weise hervor und könnten nichts zu einem gewährbaren Patentbegehren

beitragen.

Mit Schreiben vom 13. August 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 17. August 2004, widersprach die Anmelderin vollumfänglich den

Ausführungen der Prüfungsstelle und führte aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch die genannten Druckschriften D1 und D2 weder

einzeln vorweggenommen noch einzeln oder

in Kombination miteinander

nahegelegt sei. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei daher neu

und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die Patentanmelderin hat daher ihr Patentbegehren mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 unverändert weiterverfolgt.

Im nachfolgenden Zurückweisungsbeschluss der zuständigen Prüfungsstelle ist

unter Berücksichtigung der von der Anmelderin geltend gemachten Sachargumente erneut ausgeführt worden, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht neu sei.

Daher sei die Anmeldung zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2004 beim deutschen Patent- und Markenamt fristgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin, die mit

Schriftsatz vom 18. Juli 2008 (per Fax am selben Tag beim Bundespatentgericht

eingegangen) begründet wird. Die Patentanmelderin hält weiter an den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 fest. Mit der Beschwerdebegründung

reicht die Anmelderin hilfsweise drei weitere Sätze von Patentansprüchen ein.

Zu der mündlichen Verhandlung am 7. April 2009 ist die mit Ladung vom

10. März 2009 ordnungsgemäß geladene Anmelderin, wie von ihr mit Schriftsatz

vom 6. April 2009 angekündigt, nicht erschienen. Von der Anmelderin liegen

schriftsätzliche Anträge vor.

Demnach stellt sie den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2004 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

ursprüngliche Patentansprüche 1 bis 4, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 4 und ursprüngliche Zeichnung, 2 Figuren

(Hauptantrag).

Hilfsweise stellt sie den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 1).

Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 2).

Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 3).

Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät,

- das von einer Fernbedienungseinrichtung (9) mit Infrarotlicht steuerbar ist,

- an ein Netz (8),

- wobei die Einrichtung (6) eine erste Schnittstelle zum

Netz (8) und eine zweite Schnittstelle zum Gerät (5) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

- dass sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines

Infrarot-Senders (3) und am Eingang eines Infrarot-

Empfängers (4) befindet,

- wobei der Infrarot-Sender (3) geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät (5) auswertbar sind,

und

- der Infrarot-Empfänger (4) in der Lage ist, Infrarot-Signale der Fernbedienungseinrichtung (9) auszuwerten,

und

- dass die Einrichtung (6) an der ersten Schnittstelle eine

Anschalteeinheit (1) für das Netz (8) aufweist sowie

- dass

sich

schaltungstechnisch

zwischen

der

Anschalteeinheit (1) einerseits und andererseits dem Infrarot-Sender (3) beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger (4) eine Kontrolleinheit (2) befindet, die für die Umsetzung und Vermittlung von Signalen der Anschalteeinheit (1) in Steuersignale für den Infrarot-Sender (3) beziehungsweise von Signalen des Infrarot-Empfängers (4)

in Steuersignale für die Anschalteeinheit (2) sorgt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach

Hauptantrag durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik verbunden mit einer redaktionellen Änderung des Anspruchswortlauts sowie durch das

Anfügen eines weiteren Merkmals. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet

(angefügtes Merkmal unterstrichen):

„1. Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät (5),

das von einer Fernbedienungseinrichtung (9) mit Infrarotlicht

steuerbar ist,

-

an ein Netz (8),

- wobei die Einrichtung (6) eine erste Schnittstelle zum

Netz (8) und eine zweite Schnittstelle zum Gerät (5) aufweist,

- wobei sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines

Infrarot-Senders (3) und am Eingang eines Infrarot-

Empfängers (4) befindet,

- wobei der Infrarot-Sender (3) geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät (5) auswertbar sind,

und der Infrarot-Empfänger (4) in der Lage ist, Infrarot-

Signale der Fernbedienungseinrichtung (9) auszuwerten,

und

- wobei die Einrichtung (6) an der ersten Schnittstelle eine

Anschalteeinheit (1) für das Netz (8) aufweist,

- wobei sich schaltungstechnisch zwischen der Anschalteeinheit (1) einerseits und andererseits dem Infrarot-

Sender (3) beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger (4)

eine Kontrolleinheit (2) befindet,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Kontrolleinheit (2) für die Umsetzung und

Vermittlung von Signalen der Anschalteeinheit (1) in

Steuersignale für den Infrarot-Sender (3) beziehungsweise von Signalen des Infrarot-Empfängers (4) in Steuersignale für die Anschalteeinheit (2) sorgt, und

-

dass die Kontrolleinheit (2)

in einen Lernmodus

umschaltbar ist, in welchem Signale des Infrarot-Empfängers (4) Adressen zuordenbar sind, über welche der

Infrarot-Sender (3) steuerbar sein soll, wobei die Zuordnung zur Adresse derjenigen Einrichtung (6) stattfindet,

deren Infrarot-Sender (3) das entsprechende Gerät (5)

steuern kann.“

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist das vorstehend unterstrichene angefügte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal

- dass Steuersignale auf dem Netz (8) in der durch eine

entsprechende Adresse angesprochene Einrichtung (6)

in Infrarot-Signale des Infrarot-Senders (3) für die Geräte (5) umgesetzt werden.“

ersetzt.

Gleiches gilt für den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, bei welchem das angefügte letzte Merkmal durch das Merkmal

- dass die Kontrolleinheit (2) in einem Betriebsmodus umschaltbar ist, in dem sie zusammen mit dem Infrarot-

Sender (3) und dem Infrarot-Empfänger (4) als Bewegungsmelder arbeitet.“

ersetzt ist.

Wegen der weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2, der abhängigen Ansprüche 2 bis 3 nach Hilfsantrag 1 sowie der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die jeweiligen Einrichtungen

zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Geräts an ein Netz nach den geltenden

Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen

sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhend. Der zuständige Fachmann

ist hierbei als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Haus-Bussystemen

vertrauter Diplom-Ingenieur der Informationstechnik mit Fachhochschulabschluss

zu definieren.

1) Nach geltendem Patentanspruch 1 geht die vorliegende Anmeldung von einer

gattungsgemäßen Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät an

ein Netz aus, wobei das Gerät von einer Fernbedienungseinrichtung mit Infrarotlicht steuerbar ist und die Einrichtung eine erste Schnittstelle zum Netz und eine

zweite Schnittstelle zum Gerät aufweist (vgl. Offenlegungsschrift, Patentanspruch 1, Oberbegriff). Solche Einrichtungen zum Einbinden von Geräten, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, in ein in einem Haus vorhandenes

Bussystem, sind aus dem Stand der Technik bekannt. Hierzu werden diese Geräte mit den entsprechenden Schnittstelleneinrichtungen ausgerüstet und galvanisch an den entsprechenden Haus-Bus angekoppelt. An das Bussystem angeschlossene Geräte können mittels dieser Technik dann wahlweise über die Bedientasten am Gerät, über die in den meisten Fällen vorhandene Infrarot-Fernbedienungseinrichtung und über ein an das Bussystem angeschlossenes Terminal

bedient werden (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, erster Abs.).

Hierbei erweist es sich von Nachteil, dass nur entsprechend ausgerüstete Geräte

an das Bussystem angeschlossen werden können. Bereits vorhandene Geräte

können meist nicht mit vertretbarem, technischem Aufwand in das Bussystem eingebunden werden (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, zweiter Abs.).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Ankopplung eines

fernsteuerbaren Geräts, insbesondere eines Geräts der Unterhaltungselektronik,

wie Fernsehapparat, Videorekorder, Satellitenempfänger, Tuner u. s. w., an ein

Netz bereitzustellen, welches ohne weitere Eingriffe in ein beliebiges, im Haus installiertes Netz, insbesondere ein Bussystem eingebunden werden kann, ohne

spezielle (Bus-)Decoder einzusetzen und mit welchem außer der normalen Bedienung der Geräte auch Funktionen wie „alle abschalten“, „alle einschalten“, „Anwesenheitssimulation“, „Wecken“, „Kindersicherung“ e. t. c. über das Netz realisiert

werden können. (vgl. Offenlegungsschrift Spalte 1, dritter Abs.).

Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. durch die jeweiligen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag löst vorstehende Aufgabe durch das Vorsehen einer ersten und einer zweiten Schnittstelle an der Einrichtung zum Ankoppeln

von mindestens einem Geräts an ein Netz, wobei die zweite Schnittstelle wiederum aus getrennten Eingabe- und Ausgabe-Schnittstellen besteht, nämlich dem

Ausgang eines Infrarot-Senders, welcher geeignet ist, Signale an das fernsteuerbare Gerät auszugeben und dem Eingang eines Infrarot-Empfängers, welcher geeignet ist Signale der dem fernsteuerbaren Gerät zugehörenden Fernbedienungseinrichtung auszuwerten. Ferner umfasst die erste Schnittstelle eine Anschalteeinheit, in der Beschreibung auch als Anschlusseinheit bezeichnet (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeile 62), sowie eine zwischen der Anschalteeinheit (1) einerseits und dem Infrarot-Sender beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger andererseits befindliche Kontrolleinheit, welche bidirektional Signale der Anschalteeinheit in Steuersignale für den Infrarot-Sender beziehungsweise Signale des Infrarot-Empfängers in Steuersignale für die Anschalteeinheit umsetzt und weiterleitet.

Mit der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag offenbarten Einrichtung ist es

möglich, beliebige infrarot-fernbedienbare Geräte an ein hausinternes Bussystem

anzuschließen, wobei der Patentanmeldung die zusätzliche Lehre zu entnehmen

ist, die jeweiligen Infrarotsignal-Codes der jeweiligen gerätespezifischen Fernbedienung der Einrichtung in einem Lernmodus mitzuteilen und in der Kontrolleinheit

an entsprechenden Adressen abzuspeichern. Diese konkreter gefasste Lehre ist

hilfsweise im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beansprucht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 konkretisiert die vorstehend beschriebene Lehre des Hauptantrags dahingehend, dass die Einrichtung netzseitige Signale in Infrarot-Sendesignale für die an die Einrichtung angeschlossenen Geräte

umsetzt, so dass das an das System angeschlossene Gerät zusätzlich zu der Bedienung über den Infrarot-Sender auch von einem beliebigen Netzzugriff aus gesteuert werden kann, wobei der Einrichtung im Netz eine entsprechende Netz-Adresse zugeordnet ist.

Schlussendlich wird die vorstehende Aufgabe durch die Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gelöst, bei welchem die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in einem weiteren Ausführungsbeispiel zusätzlich

in einen Betriebsmodus umschaltbar ist, in welchem das System als Bewegungsmelder arbeit. Laut eingereichter Beschreibung wird hierzu die vorhandenen Infrarot-Empfänger und -Sender zur Auswertung von Bewegungen, beispielsweise einer Person im Raum genutzt. Das vom Infrarot-Empfänger empfangene Signal

wird von der Kontrolleinheit ausgewertet und bei Änderungen oberhalb eines

Schwellwertes als Bewegung bewertet (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 35 bis 45).

2) Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Patentansprüche nach Hauptantrag

bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kann dahinstehen, denn die jeweiligen Vorrichtungen der Patentansprüche 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch nach den

Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

a) Die Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag begründet unter Berücksichtigung der Lehre der

Druckschrift D1 keine erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

So offenbart Druckschrift D1 in Worten der vorliegenden Patentanmeldung eine

Einrichtung (Masterbox 1) zur Ankopplung von mindestens einem Gerät (Geräte 3a bis 3f bzw. 4a bis 4f), das von einer Fernbedienungseinrichtung mit Infrarotlicht steuerbar ist (Patentanspruch 5, Hinweis auf infrarotsteuerbare Geräte der

Unterhaltungselektronik), an ein Netz (Patentanspruch 12, „…dass die Masterbox

zumindest eine Kommunikationsschnittstelle und/oder eine Busschnittstelle aufweist.“), wobei

die Einrichtung eine erste Schnittstelle zum Netz (Kommunikationsschnittstelle

und/oder Busschnittstelle, insbesondere RS232-Schnittstelle, vgl. Spalte 4, 2. Abs)

und eine zweite Schnittstelle zum Gerät aufweist, wobei sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines Infrarot-Senders (Infrarotsendeeinrichtung 5a) und am

Eingang eines Empfängers (Funkempfänger 1c) befindet, wobei der Infrarot-Sender geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät auswertbar sind

(vgl. Patentanspruch 5, Infrarotsendeeinrichtung 5a, welche in Wirkverbindung mit

infrarotsteuerbaren Geräten steht), und der Empfänger (Funkempfänger 1c) in der

Lage

ist, Signale einer Fernbedienungseinrichtung (drahtloser Fernwirkgeber 2, 12, vgl. auch Spalte 2, Zeilen 4 und 5, „Mit Hilfe des Fernwirkgebers können

über die Masterbox eine Mehrzahl von Geräten bedient werden...“) auszuwerten,

und die Einrichtung an der ersten Schnittstelle eine Anschalteeinheit (Spannungsansteuerung der spannungs-gesteuerten RS232-Schnittstelle i. V. m Hinweis auf

Prozessrechner 1h, insbesondere Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung

der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.) für das Netz aufweist sowie

sich schaltungstechnisch zwischen der Anschalteeinheit einerseits und andererseits dem Infrarot-Sender beziehungsweise dem Empfänger eine Kontrolleinheit

(Prozessrechner 1h) befindet, die für die Umsetzung und Vermittlung von Signalen

der Anschalteeinheit in Steuersignale für den Infrarot-Sender (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.“) beziehungsweise von Signalen des Empfängers in Steuersignale für die

Anschalteeinheit sorgt (vgl. beispielsweise Spalte 4, Zeilen 7 bis 22, insbesondere

Zeilen 19ff., „…ist es also auch möglich, den {an die RS232-Schnittstelle angeschlossenen} CD-I-Player, […] über den Fernwirkgeber 2, 12 […] zu bedienen).

Dabei weist die Einrichtung (Masterbox) der Druckschrift D1 zusätzlich eine weitere Empfangseinheit im Infrarotbereich auf (Empfangseinheit des IR-Converters 1e), über welche das Einlesen von fremden IR-Codes möglich ist (vgl.

Spalte 5, Zeilen 26 bis 29). Der Fachmann kann der Lehre der Druckschrift D1

weiter den Hinweis entnehmen, dass die Ablaufsteuerung der Einrichtung (Masterbox), d. h. das beliebige Zusammenwirken der im Blockdiagramm der Fig. 1 gezeigten Einzelkomponenten, einschließlich des IR-Converters, des Funkempfängers und des IR-Ausgangs durch einen Prozessrechner 1h erfolgt (vgl. Spalte 7,

Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.“).

Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von der

nach Druckschrift D1 somit darin, dass die einzelnen gerätespezifischen IR-Fernbedienungen in Verbindung mit dem IR-Empfänger und nicht wie im Stand der

Technik der Fernwirkgeber in Verbindung mit dem Funkempfänger zur Erzeugung

von Steuersignalen für die Anschalteeinheit dienen, mithin dass bei der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Mittel des Fernwirkgebers

und des Funkempfängers nicht offenbart sind.

Dieser Unterschied begründet jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns, denn dieser entnimmt der Lehre der Druckschrift D1 im Zusammenhang

mit den dort offenbarten Mitteln des Fernwirkgebers und des Funkempfängers die

hiermit verbundenen Vorteile einer komfortableren Bedienung der angeschlossenen Geräte (vgl. Spalte 2, Zeilen 22 bis 25) sowie das Erzielen einer angemessenen, d. h. größeren Reichweite innerhalb und um ein Gebäude herum (vgl.

Spalte 7, Zeilen 42 und 43).

Nimmt der Fachmann bei der Lehre der Druckschrift D1 in nachteiliger Weise den

Wegfall vorstehend beschriebener Vorteile in Kauf, führt ihn dies direkt zur Verwendung der einzelnen IR-Fernbedienungen der an die Einrichtung angeschlossenen Geräte in Verbindung mit dem dort ebenfalls vorhandenen Infrarot-Empfänger der Einrichtung (IR-Converter) und somit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Hier ist, wie vorstehend ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die entsprechende Ablaufsteuerung der Einrichtung, insbesondere die

Umsetzung und Vermittlung von Signalen für die Anschalteeinheit, nach der Lehre

der Druckschrift D1 beliebig über die Kontrolleinheit (Prozessrechner 1h) erfolgt.

Somit nimmt der Fachmann mit dem Verzicht auf das Mittel des Fernwirkgebers

lediglich die mit der dann notwendigen Verwendung der Vielzahl der gerätespezifischen IR-Fernbedienungen verbundenen Nachteile einer komplexeren Bedienung

und das Erzielen einer kleineren Reichweite in Kauf. Das bloße Inkaufnehmen

dieser Nachteile ist jedoch nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, Seite 857, 2. Leitsatz - „Rauchgasklappe“).

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrags ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht

patentfähig.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet von

dem des Hauptantrags durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik

sowie durch das Anfügen der im ursprünglichen Anspruch 3 offenbarten Merkmale, wonach die Kontrolleinheit in einen Lernmodus umschaltbar ist, in welchem

Signale des Infrarot-Empfängers Adressen zuordenbar sind, über welche der Infrarot-Sender steuerbar sein soll, wobei die Zuordnung zur Adresse derjenigen Einrichtung stattfindet, deren Infrarot-Sender das entsprechende Gerät steuern kann.

Ebendiese Lehre ist auch der Druckschrift D1 zu entnehmen, denn die dortige

Masterbox 1 beinhaltet einen IR-Converter 1e, welcher das Einlesen fremder IR-

Codes zur Steuerung beliebiger Signalkomponenten erlaubt, mithin das Umschalten in einen Lernmodus. Ebenfalls erlaubt der IR-Converter die Einspeicherung beliebiger IR-Codes in nichtflüchtige Speicher, mithin die Zuordnung zu einer

Adresse, sowie deren Ausgabe an die zu steuernden Geräte (vgl. Druckschrift D1,

Spalte 5, Zeilen 20 bis 34).

Somit gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das vorstehend zum Hauptantrag Gesagte in gleicher Weise. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

ist ebenfalls nicht patentfähig.

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet von

dem des Hauptantrags durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik

sowie durch das Anfügen der ursprünglich in der Beschreibung offenbarten Merkmale, wonach Steuersignale auf dem Netz in der durch eine entsprechende Adresse angesprochene Einrichtung in Infrarot-Signale des Infrarot-Senders für die

Geräte umgesetzt werden.

Ebendiese Lehre ist nach vorstehenden Ausführungen der Lehre der Druckschrift D1 zu entnehmen (vgl. hierzu beispielsweise auch Spalte 1, Zeilen 55

bis 61, „Zu diesem Zwecke gibt es auch eine besondere Systemkomponente, die

andere genormte Bus-Steuerungssysteme mit diesem System vereinigen kann.

Dazu werden bestimmte Datenkommunikationsprotokelle so emuliert, dass sie

übergreifend zwischen den Systemen zur Verbindung genutzt werden können.“),

wobei die Verwendung von Systemadressen bei Haus-Bussystemen vom Fachmann im Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 obwohl nicht explizit offenbart

als selbstverständlich mitgelesen wird (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330,

2. Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung).

Für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelten somit die

Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in gleicher Weise. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht patentfähig.

d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 fügt an die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das weitere, im ursprünglichen

Patentanspruch 4 offenbarte Merkmal an, wonach die Kontrolleinheit in einem Betriebsmodus umschaltbar ist, in dem sie zusammen mit dem Infrarot-Sender und

dem Infrarot-Empfänger als Bewegungsmelder arbeitet.

Die im hinzugenommenen Merkmal offenbarte Verwendung eines Infrarot-Senders

und eines Infrarot-Empfängers zur Realisierung eines Bewegungsmelders ist in

der Druckschrift D2 offenbart (vgl. hierzu beispielsweise dortiger Patentanspruch 6). Da die in Druckschrift D1 offenbarte Vorrichtung sämtliche hierzu notwendige Komponenten, d. h. einen Infrarotsender (Infrarot-Sendeeinrichtung 5a),

einen Infrarot-Empfänger (Infrarot-Converter 1e) sowie den zur Signalverarbeitung

bzw. zur Ablaufsteuerung notwendigen Prozessrechner 1h beinhaltet, und der

Lehre der Druckschrift D1 darüber hinaus zu entnehmen ist, dass mit der dort offenbarten Vorrichtung auch Sicherheitstechnik gesteuert werden kann (vgl. beispielsweise Spalte 1, Zeile 53) ist es für den Fachmann naheliegend, bei einer

entsprechenden Aufgabenstellung die aus Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung

durch eine geeignete Programmierung des Prozessrechners (vgl. hierzu auch

Druckschrift D1, Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox

übernimmt […] ein Prozessrechner.“) auch im Sinne der Druckschrift D2 als Bewegungsmelder zu verwenden und somit im Prozessrechner softwareseitig einen

Betriebsmodus vorzusehen, welcher eine solche Verwendung zulässt.

Somit beruht, ausgehend von den Lehren der Druckschriften D1 und D2, auch der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; der Patentsanspruch 3 nach Hilfsantrag 3 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

3) Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1

bis 3 fallen auch die mittelbar oder unmittelbar auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 bzw. 2 bis 3 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862

Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

4) Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen.

Dr. Tauchert

Lokys

Dr. Hock

Maile

Pr