Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.04.2009 – 23 W (pat) 27/08
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 09 800.2-32
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock sowie des
Richters Maile
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 10. März 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Gerätes an ein Netz“ durch Beschluss vom 31. August 2004 zurückgewiesen.
Im vorausgegangenen, einzigen Prüfungsbescheid vom 14. April 2004 sind zum
Stand der Technik die Entgegenhaltungen
-
-
DE 43 21 304 A1 (Druckschrift D1) und
DE 195 20 242 A1(Druckschrift D2)
genannt worden, wobei von der zuständigen Prüfungsstelle ausgeführt worden ist,
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 nicht neu sei. Auch die Merkmale der weiteren, abhängigen Ansprüche 2 bis 4 gingen aus dem aufgezeigten Stand der Technik in naheliegende Weise hervor und könnten nichts zu einem gewährbaren Patentbegehren
beitragen.
Mit Schreiben vom 13. August 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 17. August 2004, widersprach die Anmelderin vollumfänglich den
Ausführungen der Prüfungsstelle und führte aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch die genannten Druckschriften D1 und D2 weder
einzeln vorweggenommen noch einzeln oder
in Kombination miteinander
nahegelegt sei. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei daher neu
und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die Patentanmelderin hat daher ihr Patentbegehren mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 unverändert weiterverfolgt.
Im nachfolgenden Zurückweisungsbeschluss der zuständigen Prüfungsstelle ist
unter Berücksichtigung der von der Anmelderin geltend gemachten Sachargumente erneut ausgeführt worden, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht neu sei.
Daher sei die Anmeldung zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2004 beim deutschen Patent- und Markenamt fristgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin, die mit
Schriftsatz vom 18. Juli 2008 (per Fax am selben Tag beim Bundespatentgericht
eingegangen) begründet wird. Die Patentanmelderin hält weiter an den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 fest. Mit der Beschwerdebegründung
reicht die Anmelderin hilfsweise drei weitere Sätze von Patentansprüchen ein.
Zu der mündlichen Verhandlung am 7. April 2009 ist die mit Ladung vom
10. März 2009 ordnungsgemäß geladene Anmelderin, wie von ihr mit Schriftsatz
vom 6. April 2009 angekündigt, nicht erschienen. Von der Anmelderin liegen
schriftsätzliche Anträge vor.
Demnach stellt sie den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2004 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
ursprüngliche Patentansprüche 1 bis 4, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 4 und ursprüngliche Zeichnung, 2 Figuren
(Hauptantrag).
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 1).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 2).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 3).
Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lautet:
„1. Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät,
- das von einer Fernbedienungseinrichtung (9) mit Infrarotlicht steuerbar ist,
- an ein Netz (8),
- wobei die Einrichtung (6) eine erste Schnittstelle zum
Netz (8) und eine zweite Schnittstelle zum Gerät (5) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
- dass sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines
Infrarot-Senders (3) und am Eingang eines Infrarot-
Empfängers (4) befindet,
- wobei der Infrarot-Sender (3) geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät (5) auswertbar sind,
und
- der Infrarot-Empfänger (4) in der Lage ist, Infrarot-Signale der Fernbedienungseinrichtung (9) auszuwerten,
und
- dass die Einrichtung (6) an der ersten Schnittstelle eine
Anschalteeinheit (1) für das Netz (8) aufweist sowie
- dass
sich
schaltungstechnisch
zwischen
der
Anschalteeinheit (1) einerseits und andererseits dem Infrarot-Sender (3) beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger (4) eine Kontrolleinheit (2) befindet, die für die Umsetzung und Vermittlung von Signalen der Anschalteeinheit (1) in Steuersignale für den Infrarot-Sender (3) beziehungsweise von Signalen des Infrarot-Empfängers (4)
in Steuersignale für die Anschalteeinheit (2) sorgt.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach
Hauptantrag durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik verbunden mit einer redaktionellen Änderung des Anspruchswortlauts sowie durch das
Anfügen eines weiteren Merkmals. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet
(angefügtes Merkmal unterstrichen):
„1. Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät (5),
das von einer Fernbedienungseinrichtung (9) mit Infrarotlicht
steuerbar ist,
-
an ein Netz (8),
- wobei die Einrichtung (6) eine erste Schnittstelle zum
Netz (8) und eine zweite Schnittstelle zum Gerät (5) aufweist,
- wobei sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines
Infrarot-Senders (3) und am Eingang eines Infrarot-
Empfängers (4) befindet,
- wobei der Infrarot-Sender (3) geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät (5) auswertbar sind,
und der Infrarot-Empfänger (4) in der Lage ist, Infrarot-
Signale der Fernbedienungseinrichtung (9) auszuwerten,
und
- wobei die Einrichtung (6) an der ersten Schnittstelle eine
Anschalteeinheit (1) für das Netz (8) aufweist,
- wobei sich schaltungstechnisch zwischen der Anschalteeinheit (1) einerseits und andererseits dem Infrarot-
Sender (3) beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger (4)
eine Kontrolleinheit (2) befindet,
dadurch gekennzeichnet,
- dass die Kontrolleinheit (2) für die Umsetzung und
Vermittlung von Signalen der Anschalteeinheit (1) in
Steuersignale für den Infrarot-Sender (3) beziehungsweise von Signalen des Infrarot-Empfängers (4) in Steuersignale für die Anschalteeinheit (2) sorgt, und
-
dass die Kontrolleinheit (2)
in einen Lernmodus
umschaltbar ist, in welchem Signale des Infrarot-Empfängers (4) Adressen zuordenbar sind, über welche der
Infrarot-Sender (3) steuerbar sein soll, wobei die Zuordnung zur Adresse derjenigen Einrichtung (6) stattfindet,
deren Infrarot-Sender (3) das entsprechende Gerät (5)
steuern kann.“
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist das vorstehend unterstrichene angefügte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal
- dass Steuersignale auf dem Netz (8) in der durch eine
entsprechende Adresse angesprochene Einrichtung (6)
in Infrarot-Signale des Infrarot-Senders (3) für die Geräte (5) umgesetzt werden.“
ersetzt.
Gleiches gilt für den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, bei welchem das angefügte letzte Merkmal durch das Merkmal
- dass die Kontrolleinheit (2) in einem Betriebsmodus umschaltbar ist, in dem sie zusammen mit dem Infrarot-
Sender (3) und dem Infrarot-Empfänger (4) als Bewegungsmelder arbeitet.“
ersetzt ist.
Wegen der weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2, der abhängigen Ansprüche 2 bis 3 nach Hilfsantrag 1 sowie der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die jeweiligen Einrichtungen
zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Geräts an ein Netz nach den geltenden
Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen
sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhend. Der zuständige Fachmann
ist hierbei als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Haus-Bussystemen
vertrauter Diplom-Ingenieur der Informationstechnik mit Fachhochschulabschluss
zu definieren.
1) Nach geltendem Patentanspruch 1 geht die vorliegende Anmeldung von einer
gattungsgemäßen Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät an
ein Netz aus, wobei das Gerät von einer Fernbedienungseinrichtung mit Infrarotlicht steuerbar ist und die Einrichtung eine erste Schnittstelle zum Netz und eine
zweite Schnittstelle zum Gerät aufweist (vgl. Offenlegungsschrift, Patentanspruch 1, Oberbegriff). Solche Einrichtungen zum Einbinden von Geräten, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, in ein in einem Haus vorhandenes
Bussystem, sind aus dem Stand der Technik bekannt. Hierzu werden diese Geräte mit den entsprechenden Schnittstelleneinrichtungen ausgerüstet und galvanisch an den entsprechenden Haus-Bus angekoppelt. An das Bussystem angeschlossene Geräte können mittels dieser Technik dann wahlweise über die Bedientasten am Gerät, über die in den meisten Fällen vorhandene Infrarot-Fernbedienungseinrichtung und über ein an das Bussystem angeschlossenes Terminal
bedient werden (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, erster Abs.).
Hierbei erweist es sich von Nachteil, dass nur entsprechend ausgerüstete Geräte
an das Bussystem angeschlossen werden können. Bereits vorhandene Geräte
können meist nicht mit vertretbarem, technischem Aufwand in das Bussystem eingebunden werden (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, zweiter Abs.).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Ankopplung eines
fernsteuerbaren Geräts, insbesondere eines Geräts der Unterhaltungselektronik,
wie Fernsehapparat, Videorekorder, Satellitenempfänger, Tuner u. s. w., an ein
Netz bereitzustellen, welches ohne weitere Eingriffe in ein beliebiges, im Haus installiertes Netz, insbesondere ein Bussystem eingebunden werden kann, ohne
spezielle (Bus-)Decoder einzusetzen und mit welchem außer der normalen Bedienung der Geräte auch Funktionen wie „alle abschalten“, „alle einschalten“, „Anwesenheitssimulation“, „Wecken“, „Kindersicherung“ e. t. c. über das Netz realisiert
werden können. (vgl. Offenlegungsschrift Spalte 1, dritter Abs.).
Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. durch die jeweiligen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag löst vorstehende Aufgabe durch das Vorsehen einer ersten und einer zweiten Schnittstelle an der Einrichtung zum Ankoppeln
von mindestens einem Geräts an ein Netz, wobei die zweite Schnittstelle wiederum aus getrennten Eingabe- und Ausgabe-Schnittstellen besteht, nämlich dem
Ausgang eines Infrarot-Senders, welcher geeignet ist, Signale an das fernsteuerbare Gerät auszugeben und dem Eingang eines Infrarot-Empfängers, welcher geeignet ist Signale der dem fernsteuerbaren Gerät zugehörenden Fernbedienungseinrichtung auszuwerten. Ferner umfasst die erste Schnittstelle eine Anschalteeinheit, in der Beschreibung auch als Anschlusseinheit bezeichnet (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeile 62), sowie eine zwischen der Anschalteeinheit (1) einerseits und dem Infrarot-Sender beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger andererseits befindliche Kontrolleinheit, welche bidirektional Signale der Anschalteeinheit in Steuersignale für den Infrarot-Sender beziehungsweise Signale des Infrarot-Empfängers in Steuersignale für die Anschalteeinheit umsetzt und weiterleitet.
Mit der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag offenbarten Einrichtung ist es
möglich, beliebige infrarot-fernbedienbare Geräte an ein hausinternes Bussystem
anzuschließen, wobei der Patentanmeldung die zusätzliche Lehre zu entnehmen
ist, die jeweiligen Infrarotsignal-Codes der jeweiligen gerätespezifischen Fernbedienung der Einrichtung in einem Lernmodus mitzuteilen und in der Kontrolleinheit
an entsprechenden Adressen abzuspeichern. Diese konkreter gefasste Lehre ist
hilfsweise im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beansprucht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 konkretisiert die vorstehend beschriebene Lehre des Hauptantrags dahingehend, dass die Einrichtung netzseitige Signale in Infrarot-Sendesignale für die an die Einrichtung angeschlossenen Geräte
umsetzt, so dass das an das System angeschlossene Gerät zusätzlich zu der Bedienung über den Infrarot-Sender auch von einem beliebigen Netzzugriff aus gesteuert werden kann, wobei der Einrichtung im Netz eine entsprechende Netz-Adresse zugeordnet ist.
Schlussendlich wird die vorstehende Aufgabe durch die Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gelöst, bei welchem die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in einem weiteren Ausführungsbeispiel zusätzlich
in einen Betriebsmodus umschaltbar ist, in welchem das System als Bewegungsmelder arbeit. Laut eingereichter Beschreibung wird hierzu die vorhandenen Infrarot-Empfänger und -Sender zur Auswertung von Bewegungen, beispielsweise einer Person im Raum genutzt. Das vom Infrarot-Empfänger empfangene Signal
wird von der Kontrolleinheit ausgewertet und bei Änderungen oberhalb eines
Schwellwertes als Bewegung bewertet (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 35 bis 45).
2) Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Patentansprüche nach Hauptantrag
bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kann dahinstehen, denn die jeweiligen Vorrichtungen der Patentansprüche 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
a) Die Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag begründet unter Berücksichtigung der Lehre der
Druckschrift D1 keine erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
So offenbart Druckschrift D1 in Worten der vorliegenden Patentanmeldung eine
Einrichtung (Masterbox 1) zur Ankopplung von mindestens einem Gerät (Geräte 3a bis 3f bzw. 4a bis 4f), das von einer Fernbedienungseinrichtung mit Infrarotlicht steuerbar ist (Patentanspruch 5, Hinweis auf infrarotsteuerbare Geräte der
Unterhaltungselektronik), an ein Netz (Patentanspruch 12, „…dass die Masterbox
zumindest eine Kommunikationsschnittstelle und/oder eine Busschnittstelle aufweist.“), wobei
die Einrichtung eine erste Schnittstelle zum Netz (Kommunikationsschnittstelle
und/oder Busschnittstelle, insbesondere RS232-Schnittstelle, vgl. Spalte 4, 2. Abs)
und eine zweite Schnittstelle zum Gerät aufweist, wobei sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines Infrarot-Senders (Infrarotsendeeinrichtung 5a) und am
Eingang eines Empfängers (Funkempfänger 1c) befindet, wobei der Infrarot-Sender geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät auswertbar sind
(vgl. Patentanspruch 5, Infrarotsendeeinrichtung 5a, welche in Wirkverbindung mit
infrarotsteuerbaren Geräten steht), und der Empfänger (Funkempfänger 1c) in der
Lage
ist, Signale einer Fernbedienungseinrichtung (drahtloser Fernwirkgeber 2, 12, vgl. auch Spalte 2, Zeilen 4 und 5, „Mit Hilfe des Fernwirkgebers können
über die Masterbox eine Mehrzahl von Geräten bedient werden...“) auszuwerten,
und die Einrichtung an der ersten Schnittstelle eine Anschalteeinheit (Spannungsansteuerung der spannungs-gesteuerten RS232-Schnittstelle i. V. m Hinweis auf
Prozessrechner 1h, insbesondere Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung
der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.) für das Netz aufweist sowie
sich schaltungstechnisch zwischen der Anschalteeinheit einerseits und andererseits dem Infrarot-Sender beziehungsweise dem Empfänger eine Kontrolleinheit
(Prozessrechner 1h) befindet, die für die Umsetzung und Vermittlung von Signalen
der Anschalteeinheit in Steuersignale für den Infrarot-Sender (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.“) beziehungsweise von Signalen des Empfängers in Steuersignale für die
Anschalteeinheit sorgt (vgl. beispielsweise Spalte 4, Zeilen 7 bis 22, insbesondere
Zeilen 19ff., „…ist es also auch möglich, den {an die RS232-Schnittstelle angeschlossenen} CD-I-Player, […] über den Fernwirkgeber 2, 12 […] zu bedienen).
Dabei weist die Einrichtung (Masterbox) der Druckschrift D1 zusätzlich eine weitere Empfangseinheit im Infrarotbereich auf (Empfangseinheit des IR-Converters 1e), über welche das Einlesen von fremden IR-Codes möglich ist (vgl.
Spalte 5, Zeilen 26 bis 29). Der Fachmann kann der Lehre der Druckschrift D1
weiter den Hinweis entnehmen, dass die Ablaufsteuerung der Einrichtung (Masterbox), d. h. das beliebige Zusammenwirken der im Blockdiagramm der Fig. 1 gezeigten Einzelkomponenten, einschließlich des IR-Converters, des Funkempfängers und des IR-Ausgangs durch einen Prozessrechner 1h erfolgt (vgl. Spalte 7,
Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.“).
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von der
nach Druckschrift D1 somit darin, dass die einzelnen gerätespezifischen IR-Fernbedienungen in Verbindung mit dem IR-Empfänger und nicht wie im Stand der
Technik der Fernwirkgeber in Verbindung mit dem Funkempfänger zur Erzeugung
von Steuersignalen für die Anschalteeinheit dienen, mithin dass bei der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Mittel des Fernwirkgebers
und des Funkempfängers nicht offenbart sind.
Dieser Unterschied begründet jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns, denn dieser entnimmt der Lehre der Druckschrift D1 im Zusammenhang
mit den dort offenbarten Mitteln des Fernwirkgebers und des Funkempfängers die
hiermit verbundenen Vorteile einer komfortableren Bedienung der angeschlossenen Geräte (vgl. Spalte 2, Zeilen 22 bis 25) sowie das Erzielen einer angemessenen, d. h. größeren Reichweite innerhalb und um ein Gebäude herum (vgl.
Spalte 7, Zeilen 42 und 43).
Nimmt der Fachmann bei der Lehre der Druckschrift D1 in nachteiliger Weise den
Wegfall vorstehend beschriebener Vorteile in Kauf, führt ihn dies direkt zur Verwendung der einzelnen IR-Fernbedienungen der an die Einrichtung angeschlossenen Geräte in Verbindung mit dem dort ebenfalls vorhandenen Infrarot-Empfänger der Einrichtung (IR-Converter) und somit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Hier ist, wie vorstehend ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die entsprechende Ablaufsteuerung der Einrichtung, insbesondere die
Umsetzung und Vermittlung von Signalen für die Anschalteeinheit, nach der Lehre
der Druckschrift D1 beliebig über die Kontrolleinheit (Prozessrechner 1h) erfolgt.
Somit nimmt der Fachmann mit dem Verzicht auf das Mittel des Fernwirkgebers
lediglich die mit der dann notwendigen Verwendung der Vielzahl der gerätespezifischen IR-Fernbedienungen verbundenen Nachteile einer komplexeren Bedienung
und das Erzielen einer kleineren Reichweite in Kauf. Das bloße Inkaufnehmen
dieser Nachteile ist jedoch nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, Seite 857, 2. Leitsatz - „Rauchgasklappe“).
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrags ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht
patentfähig.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet von
dem des Hauptantrags durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik
sowie durch das Anfügen der im ursprünglichen Anspruch 3 offenbarten Merkmale, wonach die Kontrolleinheit in einen Lernmodus umschaltbar ist, in welchem
Signale des Infrarot-Empfängers Adressen zuordenbar sind, über welche der Infrarot-Sender steuerbar sein soll, wobei die Zuordnung zur Adresse derjenigen Einrichtung stattfindet, deren Infrarot-Sender das entsprechende Gerät steuern kann.
Ebendiese Lehre ist auch der Druckschrift D1 zu entnehmen, denn die dortige
Masterbox 1 beinhaltet einen IR-Converter 1e, welcher das Einlesen fremder IR-
Codes zur Steuerung beliebiger Signalkomponenten erlaubt, mithin das Umschalten in einen Lernmodus. Ebenfalls erlaubt der IR-Converter die Einspeicherung beliebiger IR-Codes in nichtflüchtige Speicher, mithin die Zuordnung zu einer
Adresse, sowie deren Ausgabe an die zu steuernden Geräte (vgl. Druckschrift D1,
Spalte 5, Zeilen 20 bis 34).
Somit gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das vorstehend zum Hauptantrag Gesagte in gleicher Weise. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
ist ebenfalls nicht patentfähig.
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet von
dem des Hauptantrags durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik
sowie durch das Anfügen der ursprünglich in der Beschreibung offenbarten Merkmale, wonach Steuersignale auf dem Netz in der durch eine entsprechende Adresse angesprochene Einrichtung in Infrarot-Signale des Infrarot-Senders für die
Geräte umgesetzt werden.
Ebendiese Lehre ist nach vorstehenden Ausführungen der Lehre der Druckschrift D1 zu entnehmen (vgl. hierzu beispielsweise auch Spalte 1, Zeilen 55
bis 61, „Zu diesem Zwecke gibt es auch eine besondere Systemkomponente, die
andere genormte Bus-Steuerungssysteme mit diesem System vereinigen kann.
Dazu werden bestimmte Datenkommunikationsprotokelle so emuliert, dass sie
übergreifend zwischen den Systemen zur Verbindung genutzt werden können.“),
wobei die Verwendung von Systemadressen bei Haus-Bussystemen vom Fachmann im Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 obwohl nicht explizit offenbart
als selbstverständlich mitgelesen wird (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330,
2. Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung).
Für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelten somit die
Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in gleicher Weise. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht patentfähig.
d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 fügt an die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das weitere, im ursprünglichen
Patentanspruch 4 offenbarte Merkmal an, wonach die Kontrolleinheit in einem Betriebsmodus umschaltbar ist, in dem sie zusammen mit dem Infrarot-Sender und
dem Infrarot-Empfänger als Bewegungsmelder arbeitet.
Die im hinzugenommenen Merkmal offenbarte Verwendung eines Infrarot-Senders
und eines Infrarot-Empfängers zur Realisierung eines Bewegungsmelders ist in
der Druckschrift D2 offenbart (vgl. hierzu beispielsweise dortiger Patentanspruch 6). Da die in Druckschrift D1 offenbarte Vorrichtung sämtliche hierzu notwendige Komponenten, d. h. einen Infrarotsender (Infrarot-Sendeeinrichtung 5a),
einen Infrarot-Empfänger (Infrarot-Converter 1e) sowie den zur Signalverarbeitung
bzw. zur Ablaufsteuerung notwendigen Prozessrechner 1h beinhaltet, und der
Lehre der Druckschrift D1 darüber hinaus zu entnehmen ist, dass mit der dort offenbarten Vorrichtung auch Sicherheitstechnik gesteuert werden kann (vgl. beispielsweise Spalte 1, Zeile 53) ist es für den Fachmann naheliegend, bei einer
entsprechenden Aufgabenstellung die aus Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung
durch eine geeignete Programmierung des Prozessrechners (vgl. hierzu auch
Druckschrift D1, Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox
übernimmt […] ein Prozessrechner.“) auch im Sinne der Druckschrift D2 als Bewegungsmelder zu verwenden und somit im Prozessrechner softwareseitig einen
Betriebsmodus vorzusehen, welcher eine solche Verwendung zulässt.
Somit beruht, ausgehend von den Lehren der Druckschriften D1 und D2, auch der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; der Patentsanspruch 3 nach Hilfsantrag 3 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
3) Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1
bis 3 fallen auch die mittelbar oder unmittelbar auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 bzw. 2 bis 3 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862
Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).
4) Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin
zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Pr