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BPatG Beschluss vom 09.04.2009 – 11 W (pat) 322/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 322/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 9. April 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 55 519

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier, sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.

Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe 08.05

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 197 55 519 aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 13. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldeten Patents 197 55 519 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Zuführen von Bogen“

ist am 27. November 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat folgende Schriften genannt:

(D1) DE 40 11 663 A1

(D2) DE 515 215 C

(D3) DE 44 44 755 A1

(D4) EP 0 644 139 B1

(D5) DE 2 629 347 A1

(D6) DE 297 04 796 U1

(D7) DE 44 20 186 C2

und macht geltend, dass es gegenüber einer Kombination der Druckschriften D1,

D2, D3 oder D4 mit D5 dem Gegenstand des Anspruchs 1 an erfinderischer Tätigkeit mangele.

Sie beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der einzige Patentanspruch lautet in gegliederter Form:

a. Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu einer nachgeordneten

bogenverarbeitenden Maschine

b. mit einem Trennsauger zum Vereinzeln der Bogen von einem Stapel sowie Transportsauger zum Fördern der Bogen zu einem Bändertisch enthaltenden Saugkopf,

c. wobei der Bändertisch sowie der Saugkopf im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreibbar sind

d. und eine ebenfalls im Maschinentakt schwingende Taktwalze vorgesehen ist, welche das freie Ende des Bogens gegen die Transportbänder führt,

dadurch gekennzeichnet, dass

e. die Größe des Steuertaktes, während der die Taktwalze (19) in

Wirkverbindung mit den Transportbändern (14) des Bändertischs (2) steht, einstellbar

f.

und dem Arbeitstakt des Bändertischs (2) vor- oder nacheilend

veränderbar ist,

g. wobei die Größe des Steuertaktes der Taktwalze (19) und das

Maß der Vor- oder Nacheilung in Abhängigkeit von der Materialstärke der zur Verarbeitung gelangenden Bogen (9)

h. und von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes (6)

zum Arbeitstakt des Bändertischs (2) einstellbar ausgeführt ist.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch ist unbegründet.

Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu einer nachgeordneten bogenverarbeitenden Maschine mit einem Saugkopf, der Trennsauger

zum Vereinzeln der Bogen (von einem Stapel) sowie Transportsauger zum Fördern der Bogen zu einem Bändertisch enthält, wobei der Bändertisch sowie der

Saugkopf im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreibbar sind, und eine

ebenfalls im Maschinentakt schwingende Taktwalze vorgesehen ist, welche das

freie Ende der Bogen gegen die Transportbänder des Bändertischs führt

(Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Wie in der Patentbeschreibung ausgeführt ist, ist es üblich, durch in einem Saugkopf vorgesehene Trennsauger den jeweils obersten Bogen eines Bogenstapels

zu vereinzeln und diesen an im Saugkopf angeordnete Transportsauger zu übergeben, die den Bogen zu einem Bändertisch transportieren. Die Übergabe der

durch die Transportsauger geförderten Bogen an die Transportbänder des Bändertischs erfolgt, indem eine Taktwalze im Arbeitstakt der bogenverarbeitenden

Maschine gegen die Bänderwalze oder von dieser weg gesteuert wird. Ist die

Taktwalze von der Bänderwalze abgehoben, wird das freie Ende eines Bogens

durch die Transportsauger zwischen die Taktwalze und die Bänderwalze transportiert. Nachfolgend wird die Taktwalze an die Bänderwalze angestellt, damit der Bogen geklemmt und durch die Transportbänder staffelförmig oder als Einzelbogen

gegen Vordermarken gefördert wird, wo eine Ausrichtung nach der Vorder- und

Seitenkante erfolgt (vgl. (D1) Sp. 2, Z. 53 - Sp. 3, Z. 12). Um die Bogen mit einer

niedrigen Fördergeschwindigkeit an den Vordermarken anlegen zu können, werden die Transportbänder einem sinoidalen Geschwindigkeitsprofil folgend angetrieben (vgl. (D4), Anspruch 1). Eine Korrekturmöglichkeit der Ankunft der Bogen

an den Vordermarken ist nach (D4), Sp. 4, Z. 6 - 13, dadurch gegeben, dass die

Verarbeitungselektronik den Antrieb des Saugkopfes gegenüber dem Antrieb des

Bändertischs vor- oder nacheilend ansteuert (Abs. [0002] der Streitpatentschrift).

Hierbei wird in der Streitpatentschrift als nachteilig beschrieben, dass unabhängig

von der Phasenstellung des Saugkopfes die Taktwalze innerhalb eines konstanten

Drehwinkelbereichs der bogenverarbeitenden Maschine in Wirkverbindung mit der

Bänderwalze steht, wobei immer das Aufsetzen der Taktwalze auf die Bänderwalze sowie das Abheben von der Bänderwalze bei einem vorgegebenen Drehwinkel

der bogenverarbeitenden Maschine erfolgt, unabhängig von der Materialstärke

des zur Verarbeitung gelangenden Bedruckstoffs, wodurch die Zuführgenauigkeit

der Bogen zu den Vordermarken nachteilig beeinflusst wird (Abs. [0003] der Patentschrift).

Aus der (D2) ist es außerdem bekannt, eine Vor- oder Nacheilung des Steuertaktes von Taktrollen, die mit Hilfe eines Kurvengetriebes angetrieben werden, dadurch zu realisieren, dass die Kurvenrolle durch einen ortsfesten Stellhebel verlagert wird (Abs. [0004] der Streitpatentschrift).

Die Aufgabe besteht deshalb darin, eine Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu

schaffen, die unabhängig von der Beschaffenheit der zur Verarbeitung gelangenden Bedruckstoffe und der Maschinengeschwindigkeit eine optimale Zuführgenauigkeit der Bogen zu den Vordermarken sichert. (Abs. [0005] der Patentschrift).

Der mit der Lösung dieser gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in

der Konstruktion und Herstellung von Vorrichtungen für die Vereinzelung und den

Transport von Bogenmaterial insbesondere von Bogenzuführvorrichtungen beispielsweise für Duckmaschinen, der ggf. einen Fachmann in Steuerungsfragen

hinzuzieht.

1. Zur Auslegung des Anspruchs

Das Merkmal e, wonach die Größe des Steuertaktes, während der die Taktwalze

in Wirkverbindung mit den Transportbändern des Bändertischs steht, einstellbar

ist, legt der Fachmann gemäß Sp. 3, Z. 30 bis 37 der Patentschrift dahingehend

aus, dass die Größe des Steuertakts dem Drehwinkelbereich (cid:307)(cid:3)(cid:72)(cid:81)(cid:87)(cid:86)(cid:83)(cid:85)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:15)(cid:3)(cid:76)(cid:81)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:80)(cid:3)

die Taktwalze in Wirkverbindung mit der Bänderwalze steht.

2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist

neu.

Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der Entgegenhaltungen alle

Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Dies wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Eine gattungsgemäße Vorrichtung bildet der Bogenanleger nach (D1). Dieser

weißt gemäß Merkmal a des Streitpatents eine Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu einer nachgeordneten bogenverarbeitenden Maschine auf (vgl. A1 i. V. m.

Sp. 1, Z. 33), mit einem Saugkopf, der gemäß Merkmal b des Streitpatents aus einem Trennsauger zum Vereinzeln der Bogen von einem Stapel sowie einem

Transportsauger zum Fördern der Bogen zu einem Bändertisch besteht (vgl.

Sp. 2, Z. 62 - Sp. 3, Z. 2), wobei - gemäß Merkmal c des Streitpatents - der Bändertisch sowie der Saugkopf im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreibbar sind (vgl. Sp. 3, Z. 7 - 12) und - gemäß Merkmal d des Streitpatents - eine

ebenfalls im Maschinentakt schwingende Taktwalze vorgesehen ist, welche das

freie Ende des Bogens gegen die Transportbänder führt (vgl. Sp. 2, Z. 65 - Sp. 3,

Z. 7).

Bei dieser Bogenzuführvorrichtung ist, um eine hohe Arbeitsgenauigkeit sowie

eine schonende Arbeitsweise zu gewährleisten, die dem Sauger zugeordnete Belüftungsleitung und Vakuumleitung mittels eines zumindest saugernah angeordneten Schaltventils gegenläufig auf- bzw. absperrbar (vgl. Sp. 1, Z. 37 - 48). Hierdurch werden, wie der Fachmann erkennt, die Schaltzeiten der Ventile des Saugkopfes verbessert. Eine Taktwalze wird zwar erwähnt, jedoch ist nicht offenbart,

wie sie gesteuert wird, weshalb in dieser Entgegenhaltung ein Hinweis auf die Verstellung der Größe des Steuertaktes der Taktwalze fehlt (Merkmale e bis h des

Streitpatents).

Aus der Druckschrift (D5) ist eine Vorrichtung zur Überführung von vom Stapel

vereinzelter, gestaffelt zum Anlegetisch eines Bogenanlegers zu fördernder Bogen

bekannt, bei der zwei oder mehrere taktgesteuerte, zum Verarbeiten verschiedener Bogendicken höhenverstellbare Rollen, also Taktrollen, die Bogen im Rhythmus der Bogentrenn- und/oder Fördersaugerbewegung gegen den Umfang einer

angetriebenen Förderwalze drücken (vgl. Anspruch 1). Nach S. 6, 2. Abs. wird die

Taktrolle selbsttätig und selbstregelnd im Verhältnis zur jeweils zu verarbeitenden

Papierdicke eingestellt, wobei dies gemäß S. 7 und 8 i. V. m. Fig. 1 durch Verstellung des Abstands der Bolzen 19, 20 erfolgt, was eine Verstellung des Abstands

der Taktrolle vom Bogen bewirkt. Bei einem dickeren Bogen würde nämlich, wie

der Fachmann weiß, der Bogen von der Taktrolle früher erfasst und später losgelassen, wodurch eine Voreilung bewirkt und zusätzlich die Größe des Steuertaktes

der Taktwalze, also die Dauer der Wirkverbindung zwischen Bogen und Taktwalze, beeinflusst würde. Dadurch, dass die Verstellung des Abstands der Taktrolle

vom Bogen selbsttätig in Abhängigkeit von der Materialstärke erfolgt, wird der Zeitpunkt, zu dem die Taktwalze den Bogen berührt, und somit das Maß der Vor- oder

Nacheilung der Taktwalze selbsttätig korrigiert. Hierdurch wird automatisch auch

die Dauer der Wirkverbindung zwischen Bogen und Taktwalze für jede Papierdicke auf die von der Steuerkurve vorgesehene Dauer eingestellt. Durch die automatische Verstellung des Abstands der Taktrolle vom Bogen in Abhängigkeit von

der Papierdicke wird deshalb immer der gleiche vorgegebene Wert für den Berührungszeitpunkt und die Berührungsdauer eingestellt, weshalb die Größe des Steuertaktes, während der die Taktwalze in Wirkverbindung mit den Transportbändern

des Bändertischs steht, nicht einstellbar ist, wie es das angefochtene Patent im

Merkmal e vorsieht. Auch eine Anregung hierzu ist dieser Schrift nicht zu entnehmen.

Weiterhin ist in diesem Stand der Technik kein Hinweis vorhanden, die Größe des

Steuertaktes abhängig von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes

zum Arbeitstakt des Bändertisches einstellbar auszuführen (Merkmal h), da eine

Phasenverschiebung des Arbeitstaktes des Saugkopfes nicht beschrieben wird.

Hierzu hat die Einsprechende ausgeführt, die Anpassung der Taktrolle an den Arbeitstakt des Saugkopfs sei fachmännisch und selbstverständlich. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Fachmann der Druckschrift (D5) keinen Hinweis

entnehmen kann, auf welche Weise die Taktrollen gesteuert werden müssten, um

auf eine Phasenverschiebung des Arbeittaktes des Saugkopfs zu reagieren. Vielmehr ist aus dieser Schrift ist lediglich zu entnehmen, wie bei verschiedenen Papierdicken die Taktwalze in der Höhe zu verstellen ist, um letztlich immer zum gleichen Zeitpunkt und mit immer der gleichen Dauer den Bogen mit der Taktrolle zu

berühren.

Der Hinweis der Einsprechenden auf das Ende des 1. Abs. auf S. 4 , wonach ein

weiterer Vorteil darin bestehe, dass sich diese Vorrichtung auch zur selbsttätigen

und selbstregelnden Korrektur der Lage der Bogen bei auftretenden Schiefbogen

an den Vordermarken der Bogenverarbeitungsmaschine mit relativ geringen bekannten Mitteln einsetzen lasse, konnte keinen Beitrag zu patentgemäßen Lösung

liefern. Außer der allgemeinen Aussage, dass diese Vorrichtung in der Lage ist,

Schiefbogen zu korrigieren, ist nämlich nicht offenbart, mit welchen Mitteln und auf

welche Weise dieses Problem gelöst werden soll, weshalb der Fachmann hieraus

keine Anregung entnehmen kann, die Größe des Steuertaktes der Taktwalze abhängig von der Phasenlage des Arbeittaktes des Saugkopfs einstellbar auszuführen.

Da weder bei der aus (D1) noch aus (D5) bekannten Vorrichtung Hinweise auf die

Verstellung der Größe des Steuertaktes (Merkmal e) oder die Einstellung der

Größe des Steuertaktes der Taktwalze in Abhängigkeit von der Phasenlage des

Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs vorgesehen sind

(Teilmerkmal der Merkmale g und h), führt auch eine Zusammenschau dieser

Schriften nicht zur patentgemäßen Lösung.

Aus (D3) ist es zum Optimieren der Bogenzuführung bekannt, den Motor des

Transportbandes mit einem vorgegebenen Geschwindigkeitsprofil anzusteuern

(vgl. Anspruch 1), wobei das Geschwindigkeitsprofil so gestaltet ist, dass Minima

an den Vorderanschlägen und beim Aufsetzen der Taktrolle erreicht werden (vgl.

Sp. 2, Z. 5 - 23). Weiterhin wird die Geschwindigkeit des Transportbandes abhängig von der Ankunftszeit des Bogens verändert (vgl. Sp. 2, Z. 60 - Sp. 3, Z. 2;

Sp. 5, Z. 13 - 18). Hierbei bleiben die Phasenlage des Bereichs der Bogenankunft

und die Phasenlage des Bereichs der Berührung mit der Taktrolle gleich. Beim Erkennen eines Früh- oder Spätbogens wird nämlich, wie es in Sp. 5, Z. 13 - 34 beschrieben wird, lediglich eine Parallelverschiebung des Geschwindigkeitsprofils

nach oben oder unten durchgeführt. Da somit die optimale Bogenzuführung ausschließlich durch Variation des Geschwindigkeitsprofil des Transportbandes bewirkt wird und die Phasenlage des Bereichs der Berührung mit der Taktrolle konstant bleibt, ist dieser Schrift keine Anregung zu entnehmen, die Größe des Steuertaktes der Taktwalze zu verstellen und diese abhängig von der Phasenlage des

Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs einstellbar auszuführen.

Auch eine Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften (D3) und (D5) führt daher nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Sie würde zwar eine Vorrichtung mit

zusätzlich über in Abhängigkeit von der Papierdicke einstellbaren Taktwalzen ergeben, jedoch könnte auch hierbei die Taktwalze nicht abhängig von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes verstellt werden (Merkmal h), da hierzu,

wie oben beschrieben, sowohl in der (D3) als auch in der (D5) jegliche Anregungen fehlen.

Die Druckschrift D4 lehrt, um die Bogen zum richtigen Zeitpunkt zu übergeben, die

Saugkopfeinheit und den Bändertisch im Takt mit der Bogen verarbeitenden Maschine anzutreiben (vgl. Anspruch 1 und Sp. 3, Z. 22 -29). Außerdem kann durch

entsprechende Ansteuerung eine Voreilung bzw. Nacheilung des Arbeitstaktes der

Saugkopfeinheit erreicht werden, wobei nach Sp. 4, Z. 20 - 35, vorgesehen ist, bei

Voreilung den Arbeitstakt während des mit “A' “ bezeichneten Zeitraums und bei

Nacheilung während des mit “A'' “ bezeichneten Zeitraums erfolgen zu lassen. In

Verbindung mit Fig. 3 erkennt der Fachmann, dass dies eine Anpassung in Abhängigkeit von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt

des Bändertischs bedeutet. Da, nach Sp. 3, Z. 7 - 12, die Transportbänder als

Saugbänder ausgeführt sein können, wird der Fachmann überdies davon ausgehen, dass auch andere Ausgestaltungen möglich sind, die gewährleisten, dass der

Schlupf zwischen Bogen und Förderbändern herabgesetzt wird, wobei er auch

Taktwalzen in Betracht ziehen wird. Da jedoch gemäß diesem Stand der Technik

die Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs dadurch eingestellt wird, dass die Saugkopfeinheit entsprechend angesteuert wird, ist aus dieser Schrift, auch wenn der Fachmann zum Herabsetzen des

Schlupfs zwischen Bogen und Förderbändern Taktwalzen einsetzen wollte, kein

Hinweis darauf zu entnehmen, hiervon abzuweichen und die Größe des Steuertakts der Taktwalze einstellbar auszuführen.

Auch eine Zusammenschau von Merkmalen aus (D4) und (D5) führt nicht zum Gegenstand des Streitpatents, da im Ergebnis die Saugkopfeinheit und nicht die

Taktwalze entsprechend angesteuert würde, um die Phasenlage des Arbeitstaktes

des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs einzustellen.

Die Berücksichtigung der weiteren von der Einsprechenden zur Begründung der

mangelnden Patentfähigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften D2, D6 und D7 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der geltende Patentanspruch hat somit Bestand.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Ko