Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.04.2009 – 9 W (pat) 350/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 350/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 14 432
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des
Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe
sowie des Richters
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 44 14 432 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug“, dessen Erteilung am 9. Dezember 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am
8. März 2005 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.
Das Patent ist nach Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
12. Dezember 2008 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Der Einsprechenden wurde Gelegenheit gegeben, ein eigenes Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen; sie hat eine Erklärung nicht
abgegeben.
II.
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents
ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008,
279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor,
ist der Einspruch unzulässig.
Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Ein
eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat
die Einsprechende nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.
Pontzen
Bork
Friehe
Reinhardt
Ko